Kulturlandplan Langenacher

Piano d'utilizzazione · Kaisten · Abrogato il 11 mar 2026

Documento

Numero
2014-001078
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Kaisten
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 set 2014
In vigore dal
24 set 2014
Abrogato
11 mar 2026

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 24. September 2014

Versand: 26. September 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-001078 Gemeinde Kaisten; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone "Langenacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. April 2013 24. Februar 2014 bis 25. März 2014 13. Juni 2014 11. August 2014 7. September 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone "Langenacher" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Um den Rohmaterialbedarf einer Kies- und Betonfirma zu decken, beabsichtigt die Gemeinde Kaisten, eine Materialabbauzone auszuscheiden. Da die Planung und das Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, wurde gleichzeitig der entsprechende Bericht zusammen mit dem Materialabbaugesuch erarbeitet und eingereicht. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 23. April 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Es erfolgt die Umzonung von rund 8 ha Landwirtschaftsland in eine Materialabbauzone und gleichzeitig 2,94 ha Materialabbauzone in die Landwirtschaftszone. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Das kurz- und mittelfristige Abbaugebiet Nr. 61 im Gebiet "Langenacher" ist räumlich abgestimmt und im Richtplan festgesetzt. Aus dem Richtplan ist daher zu entnehmen, dass bei ausgewiesenem Bedarf die Ausscheidung einer Abbauzone in der Nutzungsplanung an diesem Standort grundsätzlich möglich ist. 3.1.3 Regionaler Bedarf Aufgrund der verfügbaren Informationen über die Situation und die Vorteile des Standorts "Langenacher" in Kaisten (zum Beispiel Abbaumächtigkeit, Materialqualität, Lage im Randgebiet der Grundwasservorkommen) sowie der regionalen Abstimmung mit dem Planungsverband können die Richtplanvorgaben als erfüllt angesehen werden. 3.1.4 Fruchtfolgeflächen (FFF) Die beanspruchten Fruchtfolgeflächen (FFF) gelten als rückführbar. Diesbezüglich ist keine Richtplananpassung notwendig. Die verbindlichen Vorgaben für die Rückführung sind mit dem Rekultivierungs- und Endgestaltungsplan im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 3.1.5 Regionale Abstimmung Der Planungsverband Fricktal Regio hat sich mit Stellungnahme vom 7. Juli 2011 zur Vorlage vernehmen lassen. Der vorliegende Kiesabbau ist aufgrund der betrieblichen Situation und der Entwicklungsabsichten im Sisslerfeld zweckmässig und wird regional unterstützt.

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3.1.6 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die vorliegende Teiländerung stimmt bezüglich der Ausscheidung der Materialabbauzone und Landwirtschaftszone mit der Abbauplanung überein. An der Nordseite der Parzelle 544 wird eine Hecke als Schutzobjekt bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine ökologische Ausgleichsfläche, welche im Rahmen der Rekultivierung des betreffenden Abbaugebiets erstellt wurde. Im fraglichen Gebiet befindet sich ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb. Die Abgrenzung der Materialabbauzone gegenüber dem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt in Absprache mit dem Bewirtschafter. Die ehemaligen und seit längerem rekultivierten Abbauflächen Parzellen 540 und 544 (rund 3 ha) werden der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die Nachführung der FFF ist bereits erfolgt. Dabei wurde der Heckenstreifen auf der Parzelle 544 sachgerecht nicht als FFF ausgeschieden. Das unzonierte Schützenhaus inklusive Parzelle 542 ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen, dies entspricht der kantonalen Praxis. Die vorgesehenen Zonen und deren Abgrenzung werden sachgerecht festgelegt. 3.1.7 Erschliessung In den Gesuchsunterlagen wird die Erschliessbarkeit des Materialabbauperimeters direkt an die K 463 nachgewiesen, womit Ortsdurchfahrten vermieden werden können. 3.1.8 Hochwasserschutz Ab einem 30-jährlichen Hochwasser tritt das Wasenhaldbächli über die Ufer und fliesst mit einer Fliesstiefe zwischen 1–25 cm teilweise über das Materialabbaugebiet. Mit einem Damm von 1,20 m Höhe kann das Wasser vom Areal ferngehalten werden. Damit ist der Hochwasserschutznachweis für das Planungsverfahren erbracht. 3.1.9 Naturschutzzone/Naturobjekte Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft gemäss den §§ 39 und 40 BauG. Die Hecke, die Teil des ökologischen Ausgleichs der Grube Chaisterfeld West ist, wurde sachgerecht als geschütztes Objekt in den geänderten Nutzungsplan aufgenommen. 3.1.10 Voruntersuchung Umweltverträglichkeit Gemäss § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 erfolgt die Überprüfung der Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bereits in diesem Verfahren. Dementsprechend wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht mit der Planung erarbeitet. Die Umweltverträglichkeit der Teiländerung Nutzungsplanung Materialabbauzone "Langenacher" wird nachgewiesen, soweit die Überprüfung stufengerecht in diesem Verfahren vorgenommen werden kann (vergleiche Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 17. April 2013). 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone "Langenacher", der Gemeinde Kaisten vom 13. Juni 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 7, 5082 Kaisten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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