Kulturlandplan Gjuuch

Piano d'utilizzazione · Stetten (AG)

Documento

Numero
2005-001411
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Stetten (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
28 set 2005
In vigore dal
28 set 2005

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Stetten (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

NUPLA-4041-2005-E-3.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

28. September 2005

Art. Nr. 2005-001411

Gemeinde Stetten; Kulturlandplanänderung "Gjuuch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mostra tutto il testo

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. September 2003 15. April 2004 8. Juni – 12. Juli 2004 24. November 2004 2. Februar 2005 7. Februar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.4

Genehmigung

Die Genehmigung der Vorlage erfolgt zusammen mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), weil die Bestimmungen der neu ausgeschiedenen Intensivlandwirtschaftszone (I-LWZ) Teil der BNO sind. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsergebnisse

Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass ein bestehender Schweinemastbetrieb im Gebiet Gjuuch bodenunabhängig produziert und somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Er wird daher einer Intensivlandwirtschaftszone I-LWZ zugeordnet. Die Zone umfasst die bestehenden Betriebsgebäude sowie das dazugehörige Wohnhaus (total ca. 0.45 ha). Es bestehen keine Ausbauabsichten. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. April 2004 ohne Vorbehalte. Versand: 7. Oktober 2005

-2-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Abstimmung zwischen den im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung und der Ausscheidung der Landschaftsschutzzonen erfolgte im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland (1997 vom Grossen Rat genehmigt). Der betroffene Schweinemastbetrieb liegt ausserhalb der Landschaftsschutzzone. 3.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Ausscheidung der I-LWZ im Bereich des bodenunabhängig produzierenden Schweinemastbetriebs ist sachgerecht. Mit dieser Massnahme werden die Zonenkonformität für den Betrieb geschaffen sowie Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht. Bei einer allfälligen späteren Erhöhung der Anzahl Tiere würde ein Betrieb dieser Grössenordnung UVP-pflichtig. 3.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Kulturlandplanänderung "Gjuuch" der Gemeinde Stetten vom 24. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.