Bau- und Nutzungsordnung
Sarmenstorf
Documento
- Numero
- 4076
- Comune
- Sarmenstorf
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 28 ott 1997
- In vigore dal
- 30 giu 2021
Carta
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Testo
Gemeinde Sarmenstorf I)
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
KE:ntoil i v:21 DE,,p2i-brnefl Bau, Vei-;,; , :- unzl Abteilung Raurncentwicklunj
gemäss § 15 BauG
Rechtskräftige BNO
Teiländerung BNO 2020 Schutzentlassung Gebäude Nr. 168
AENDERUNG Nr.
2-
zu Bno/Bo/No vom
Stand: 16. Februar 2021 1 Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom:
23. Juli 2020
Mitwirkung vom:
25. September bis 26. Oktober 2020
Öffentliche Auflage vom:
25. September bis 26. Oktober 2020
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
20. November 2020
Die Gemeindeschreiberin:
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
20. Juni 1997
Genehmigung durch den Grosser Rat
28. Oktober 1997
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. %2F2
ecCdcA
vom: -b:Ii.ltet, %32X
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
r-- —
9. ANHANG
9. ANHANG
Verzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte
Verzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte
Kulturobjekte: ( ) = Versicherungsnummer
Kulturobjekte: ( ) = Versicherungsnummer
1
Inventar Objekt Nr.
Flurname / Strasse
Objekttyp
Anmerkung
Inventar Objekt Nr.
Flurname / Strasse
Objekttyp
Anmerkung
100
Hilfikerstrasse 13 (168)
Bauernhaus
Ohne Anbau Süd und Scheune (Neufestlegung dieser erfolgt im Gestaltungsplan) 1 unter Schutz K252
4-0Q
Hilfiker-stresse--1-3-(468)
13-auer-M3us
Ohne-An-laa-u-S-üd-Uild-Seheene (Neufeetlegung-dieser-effeet im Cestaltungsplan) 1 unter Schutz K252
Änderung laut Gemeindeversammlungsbeschluss 21.11.2003, Genehmigung Regierungsrat 22.03.2004
BNO Sarmenstorf vom 20. Juni 1997
Teiländerung BNO 1 Stand: 16. Februar 2021 1 Genehmigung
1
IP
GEMEINDE SARMENSTORF
KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
(§ 12 BNO, Ergänzung betr. Umzonung Chaibenwinkel von EF-Zone in W2-Zone; Präzisierung Schutz Kulturobjekt Nr. 100) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Teiländerung Bauzonenplan „Einzonung des ehemaligen Bahntrasses" sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Mitwirkungsbericht vom: 14. Juli 2003 Vorprüfungsbericht vom: 21. August 2003 Öffentliche Auflage vom 1. September bis 30. September 2003 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 21. November 2003 Die Gemeindeschreiberin-Stv.
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
22. ra
2004
AENDERUNG Nr.
A
zu Brto/Bo/No vom
zi,409
Februar 2004
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ing. ETH/SIA, Planer Pat. Ing. Geometer
Seetalstrasse 79, 5703 Seon Telefon 062 / 769 71 40 Telefax 062 / 769 71 50
Gemeinde Sarmenstorf
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat am 28. Oktober 1997
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Art. 12 Wohnzone W2
Art. 12 Wohnzone W2
1
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Grup- 1 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen bestimmt. Nicht- penhäuser, Terrassenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. 'Für die exponierte Hanglage im Chaibenwinkel (im Bauzonenplan mit Raster dargestellt) ist ein Gestaltungsplan erforderlich. Es ist auf eine gute Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild zu achten.
Art. 13 Einfamilienhauszone EF
Art. 13 Einfamilienhauszone EF
1
Die Einfamilienhauszone EF ist bestimmt für freistehende und zusammengebaute Die Einfamilienhauszone EF ist bestimmt für freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Terras- Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Terrassenhäuser bis zu 4 Einheiten bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem senhäuser bis zu 4 Einheiten bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. Zubringerverkehr sind zugelassen. 2
2
9. Anhang (Kulturobjekte)
9. Anhang (Kulturobjekte)
An exponierten Hanglagen im Chilewinkel und Spieldruckenwinkel (im BauzonenAn exponierten Hanglagen im Chilewinkel, Spieldruckenwinkel und Chaibenwinkel plan mit Punktraster dargestellt) ist auf eine gute Einfügung ins Orts- und Land(im Bauzonenplan mit Punktraster dargestellt) ist auf eine gute Einfügung ins Ortszu achten. Der Gemeinderat kann auf die Gebäudestellung und die Gesschaftsbild und Landschaftsbild zu achten. Der Gemeinderat kann auf die Gebäudestellung und taltung Einfluss nehmen und sofern notwenig die max. Gebäude- und Firsthöhe redie Gestaltung Einfluss nehmen und sofern notwenig die max. Gebäude- und Firsthöhe reduzieren. Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand duzieren. Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung zu unterbreiten. der Projektierung zu unterbreiten.
Inventar Objekt Nr.
Flurname/Strasse
Objekttyp
Anmerkung
Inventar Objekt Nr.
Flurname/Strasse
Objekttyp
Anmerkung
100
Hilfikerstrasse 13 (168)
Bauernhaus
ohne Anbau Süd unter Schutz K 252
100
Hilfikerstrasse 13 (168)
Bauernhaus
ohne Anbau Süd und Scheune (Neufestlegung dieser Teile erfolgt im Gestaltungsplan) unter Schutz K 252
Sarmenstorf 002_Teiländi3NO_vgl_Genehmigung.doc/ 1802.04/ HF/ rä
Seite 2 von 2
Gemeinde Sarmenstorf
•
Kanton Aargau
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr. vom
4
-04
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 20. Juni 1997 Der Gemeindeammann:
<Kcs2_09i
Genehmigung:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 22. (36.4o6e4, A 993Im Auftrage des Grossen Rates Der Staates reiber :
1
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
1. Geltungsbereich
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel §1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Liebergeordnetes Recht
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
2.1 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 3 Verdichtung
und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
2.2 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan bandiert und als 2. Etappe bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsoder Gestaltungsplan vorliegt.
2 2.3 Weitere Planungsinstrumente, Inventare
Art. 5 Weitere Pläne
1 Weitere Pläne (Verkehrsrichtplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu. 2
Inventare
Inventare (Landschaft, Landwirtschaft, Kulturobjekte) haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum; sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Kultur-, Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 6 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Dorfkernzone Dorfzone Wohn- und Gewerbezone 3 Wohn- und Gewerbezone 2 Wohnzone 3 Wohnzone 2 Einfamilienhauszone Zone f. öffentliche Bauten und Anlagen Gewerbezone Industriezone
Vollgeschosse max,
DK dunkelbraun D braun VVG3 rot schraffiert VVG2 orange schraffiert W3 rot W2 orange EF gelb OEBA grau GE violett I blau
Ausnutzung max,
Gebäudehöhe max,
Firsthöhe max,
Gebäudelänge max.
Grenzabstand klein gross min. min.
Empfindlichkeitsstufe III
Weitere Zonen..vorschriften
Art. 7 (2)
(0,55)
(7m)
(12m)
(4m)
III
Art. 8 3
0,65
10,5m
13,5m
5m
III
Art. 9 2
0,5
8m
11 m
4m
III
59 altri articoli
Art. 10 3
0,6
9.5m
12,5m
40 m
5m
10 m
II
Art. 11 2
0,45
7,5 m
10,5 m
30 m
4m
8m
II
Art. 12 2
0,4
7,5 m
10 m
25 m
4m
8m
II
Art. 13
Art. 14
Art. 14 III
Art. 15 IV
Art. 16 9,5m
9m 15m
12 m
5m
2
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten (exkl. Ersatzbauten) als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Lärmvorbelastete Flächen
3
Bauweise
" Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und VVG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
3
Dorfkernzone DK Zweck
Nutzung
Art. 7 1
Die Vorschriften der Dorfkernzone DK bezwecken die Erhaltung und wo dazu Anlass besteht die Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart des schützenswerten Ortskernes. Dies betrifft für das Ortsbild wichtige Einzelgebäude wie auch Gebäudegruppen und Freiräume. 2
Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Gewerbe- und landwirtschaftliche Bauten zulässig.
Eingliederungspflicht
3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassadenund Dachgestalt in das Dorfbild einordnen.
Dachgestaltung
4
Bei neuen Hauptgebäuden sind in der Regel nur gleichmässig geneigte Steildächer von mind. 30° und max. 45° Dachneigung zulässig. Beim Ausbau des Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochen werden. Dachaufbauten und Verglasungen dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind harmonisch anzuordnen. Bei Bauernhäusern ist für die Ermittlung der Gebäudelänge der Wohnteil massgebend. Unausgebaute Scheunen und Ställe sind dabei nicht mitzurechnen. Liegende Dachfenster bis 1,0 m2 Rohlicht können bewilligt werden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werden von Fall zu Fall beurteilt. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Freiräume
5
Die bestehenden, strassenseitigen Freiräume mitsamt markanten Bäumen, Baumgruppen und Vorgärten, sind in der Regel zu erhalten oder bei Neuanlagen sinngemäss zu gestalten und zu bepflanzen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagezufahrten sind sorgfältig einzufügen.
6
Bauweise
Die offene Bauweise ist die Regel. Stellung von Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen festgelegt. Bestehende Altbauten sollen erneuert und ausgebaut (Umnutzung) werden. Der Abbruch von Gebäuden , die für das gute Ortsbild mitbestimmend sind, wird nicht bewilligt. Ein Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- und Traufhöhe kann der Gemeinderat ausnahmsweise bewilligen. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartementes vorbehalten (§ 63 BauG).
Meldepflicht
7
Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.
Dorfzone D Zweck
Art. 8 1
Die Vorschriften der Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung von Dorfteilen mit Altbausubstanz.
Nutzung
2
Eingliederungspflicht
3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassadenund Dachgestalt in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Die vorhandene Terrainhöhe ist weitgehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagezufahrten sind sorgfältig einzufügen.
Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Gewerbe- und landwirtschaftliche Bauten zulässig.
4 Dachgestaltung
Bauweise
a
Bei neuen Hauptgebäuden sind in der Regel nur gleichmässig geneigte Steildächer von mind. 300 und max. 45 0 Dachneigung zulässig. Beim Ausbau des Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochen werden. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Verglasungen dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind harmonisch anzuordnen. Bei Bauernhäusern ist für die Ermittlung der Gebäudelänge der Wohnteil massgebend. Unausgebaute Scheunen und Ställe sind dabei nicht mitzurechnen. Liegende Dachfenster bis 1,0 m2 Rohlicht können bewilligt werden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werden von Fall zu Fall beurteilt. 5
Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- und Traufhöhe ist möglich. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartementes vorbehalten (§ 63 BauG). Die Eingliederungspflicht gemäss § 8 Abs. 3 BNO geht den baulichen Richtwerten vor. 6
Für Bauten mit Wohnungen legt der Gemeinderat soweit notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis zu 8 m fest, für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.
Meldepflicht
7
Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone WG3
1
Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist bestimmt für Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnungen. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in Sarmenstorf.
'Für reine Wohnbauten und Bauten mit Mischnutzung (Gewerbe/Wohnungen) legt der Gemeinderat soweit notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis max. 10 m fest, für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone G2
1
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe und Wohnungen. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in Sarmenstorf.
Für reine Wohnbauten und Bauten mit Mischnutzung (Gewerbe/Wohnungen) legt der Gemeinderat soweit notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis max. 8 m fest, für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.
5
Art. 11 Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist bestimmt für Mehrfamilienhäuser und zusammengebaute Einfamilienhäuser ab vier Einheiten. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.
Art. 12 Wohnzone W2
1
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.
Art. 13 Einfamilienhauszone EF
Die Einfamilienhauszone EF ist bestimmt für freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Terrassenhäuser bis zu 4 Einheiten. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. 2
An exponierten Hanglagen im Chilewinkel, Spieldruckenwinkel und Chaibenwinkel (im Bauzonenplan mit Punktraster dargestellt) ist auf eine gute Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild zu achten. Der Gemeinderat kann auf die Gebäudestellung und die Gestaltung Einfluss nehmen und sofern notwendig die max. Gebäude- und Firsthöhe reduzieren. Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung zu unterbreiten.
Art. 14 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
1
Die Zone OEBA ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2
Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten. 3
Die Zone OEBA im Gebiet Büelmoos (im Bauzonenplan schraffiert dargestellt) ist für Sportplätze und dazugehörige Infrastrukturbauten bestimmt. 4
Die Empfindlichkeitsstufen werden wie folgt zugewiesen:
ES II : Areale Schulanlage Gemeindehaus Mehrzweckhalle / Kirche Friedhof / Altersheim ES III : Areale Sportplatz Büelmoos / Kläranlage
Art. 15 Gewerbezone
GE
1 Die Gewerbezone GE ist für kleinindustrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in Sarmenstorf. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsinhaber zulässig.
6 2
In der Gewerbezone Weiher (im Bauzonenplan mit Kreuzraster dargestellt) ist die Nutzungsart auf Pferdehaltung (Reithalle, Stellungen, Nebenräume) beschränkt. 3
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.
Gegenüber Wohnzonen und Zonen im Kulturland ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.
4
Art. 16 Industriezone I
1 Die Industriezone I ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in Sarmenstorf. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsinhaber zulässig. 2
Grenz- und Gebäudeabstände werden durch den Gemeinderat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen, unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt. 3
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.
4
Entlang der Zonenabgrenzung zum Kulturland ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 17
Landwirtschafts- 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion zone in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 4
Die mit A bezeichneten Gebiete stehen für eine mögliche spätere Aufforstung zur Verfügung.
Art. 18 Bauten in der
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener InteLandwirtschafts- ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, zone Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
7 Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Der Kulturlandplan scheidet folgende Gebiete als Naturschutzzone aus:
- Munileh (Magerwiese) - Unter Langenmoos (Feuchtbiotop) 3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beweidung, Umbruch, Aufforstung sind verboten. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. Im Munileh ist die Nutzung als Heuwiese gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens im Juli zu erfolgen.
Art. 20 Artenreiche
Heuwiesenzone
Im Haselhölzli soll der Bereich der Quellfassung zu einer artenreichen Heuwiese zurückgeführt werden. Der Pflanzenbestand darf weder durch Aufforstungen, Beweidung, Umbruch, Bewässerung, Düngung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Eine Neupflanzung von Hecken ist erwünscht. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens in der 2. Junihälfte zu erfolgen.
Art. 21 Uferschutzzone
1
Die im Nutzungsplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasst beidseits des Gewässers einen Landstreifen von 4 m ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. Bei bestehenden innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Strassen, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese bestimmt.
2
Innerhalb der Uferschutzzone sind untersagt: Bauvorhaben jeglicher Art, das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen, die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten ausgenommen. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese oder Weide, sofern zum Schutz der Ufervegetation ein Zaun erstellt wird, genutzt werden.
8
Art. 22 Besonderer
Waldstandort
Die im Kulturlandplan mit W bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen, bzw. umzuwandeln.
3.4 Überlagerte Schutzzone
Art. 23 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 17 Abs. 1
3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, \Neideunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5 Schutzobiekte
Art. 24 Hecken,
Feldgehölz, Ufergehölz, Einzelbaum
1 Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) und Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Natürliche Abgänge von geschützten Einzelbäumen sind zu ersetzen. 2
Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3
Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
Art. 25 HochstammObstbäume
Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie deren Pflege unterstützen.
9
Art. 26 Waldrand
Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die dafür geeigneten Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Art. 27 Übrige
Natur- und Kulturobjekte
1
Die im Nutzungsplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD). 2
Bauten, die als Kulturobjekte bezeichnet sind und nicht unter Denkmalschutz stehen, dürfen im Rahmen der Zonenvorschriften um- und ausgebaut werden, wobei auf die Objektqualität Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bauernhäusern darf der Scheunenteil ausgebaut werden, wobei die Gesamtheit und Zweiteiligkeit (Wohnhaus-Scheune) der Baute in der Raumaufteilung und der äusseren Gestaltung weiterhin klar zum Ausdruck kommen muss. Umgebungsschutz bei Denkmalobjekten
3
Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.
3.6 Spezialzonen im Kulturland
Art. 28 Spezialzone
"Sandgruebe"
1
Die Spezialzone (Landwirtschaftszone II) ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt.
2
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. § 18 Abs. 1 u. 2 gelten sinngemäss. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 29 Übergangszone
1
Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftzone.
2
3
Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 30 Uebriges
Gebiet
1
Das keiner Nutzungs- oder Schutzzone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als Uebriges Gebiet bezeichnet.
2
Die Vorschriften für die Landwirtschaftszone gelten sinngemäss.
10
4. Definitionen
4.1 Ausnützunosziffer
Art. 31 Ausnützungsziffer
1
Dachgeschossflächen unter 2.00 m lichter Raumhöhe werden der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet. 2
Abstellräume und Einbauschrankflächen werden der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet.
4.2 Gewerbe
Art. 32 Gewerbe
1
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitsoder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
4.3 Geschosse
Art. 33 Untergeschoss
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten sind bis 1 /3 der Fassadenlänge, mindestens aber bis 6 m zulässig.
4.4 Abstände
Art. 34 1
Abstand Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe minimale gegenüber dem Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle ReKulturland gelung vorgeschrieben ist. 2
Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Sind der Eigentümer des Bau- und des Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf 2 m ohne weiteres möglich.
Art. 35 1
UngleichverDie Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch teilung der schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Grenzabstände 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
11
Art. 36 Klein- und
Anbauten, Tiefbauten
1 Die maximale Firsthöhe für Klein- und Anbauten (§ 18 ABauV) beträgt 4.50 m. 2
Gehen von Tiefbauten schädliche oder lästige Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.
Art. 37 Einfriedungen
1 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.60 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.
2
Für Einfriedungen entlang von Gemeindestrassen gilt BauG § 111 Abs. 1 lit. c und d.
Art. 38 Stützmauern
1 Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 2 Stützmauern über 1.80 m Höhe sind nur zulässig, wenn es die Geländeverhältnisse erfordern.
Für Stützmauern entlang von Gemeindestrassen gilt BauG § 111 Abs. 1 lit. c und d sinngemäss.
4.5 Arealüberbauungen
Art. 39 Zonenzulässigkeit
Arealüberbauungen nach § 21 ABauV sind nur in den Zonen VVG3, VVG2, W3 und W2 und EF zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 in den Zonen VVG3, W3 und 2'000 m2 in den Zonen VVG2, W2 und EF aufweist.
5. Bauvorschriften 5.1 Öffentliche Einrichtungen
Art. 40 Benützung von
Privateigentum
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
12
2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen zu lassen.
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
4
Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 41 Allgemeine
Anforderungen
1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 42 Brandruinen
Baulücken
1
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
2
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 43 Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhvoiene
Art. 44 Ausrichtung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Beder Wohnungen sonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
13
Art. 45 Raummasse,
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Fenstergrössen, 1 Nebenräume Wohn- und Schlafräume für Neubauten _mind. 10 m2 Raumgrösse Raumhöhe mind. 2.35 m - Vollgeschoss mind. 2.35 m auf mind 5 m2 Fläche - Dachgeschoss Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können.
Fenster
2
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Abstellraum/Schrankfläche - pro Wohnung
mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Keller - für jede Wohnung
mind. 6 m2
3
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 4 In der Dorfkernzone und Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 46 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung von Mehrfamilienhäusern
Art. 47 Velos,
Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 48 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
14
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 49 Ortsbildschutz
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 50 Aussenraumgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken.
2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 51 Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen D, WG3, VVG2, GE und 1 bewilligt werden.
15 2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Art. 52 1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 53 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und
Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
7. Vollzug, Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 54 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.
2
Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Regionale Bauverwaltung Muri delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
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7.2 Gebühren
Art. 55 Gebührenreglement
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 56 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
2 Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 57 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 13. März 1992 b) die Ergänzung (Übergangszone) der Bau- und Nutzungsordnung vom 9. Juni 1995
17
9. ANHANG
Verzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte
Inventar Flurname/Strasse Objekt Nr.
Objekttyp
Anmerkung
Naturobjekte: 7
Rietiberg
Weiher
8
VVeid
Feuchtgebiet
23
Riedmüli
Baum
50
Höhe-Langäcker
Baum
63
Heidenhübelstein
Findling
Kulturobjekte: ( ) = Versicherungsnummer 66
Büttikerstrasse (29) Büttikerstrasse 1 (27) Büttikerstrasse (30) Kaplaneiweg 2 (31)
Pfarrkirche Pfarrhaus Beinhaus Kaplanei
unter Denkmalschutz unter Denkmalschutz unter Denkmalschutz
67
Büttikerstrasse 15 (3)
Kapelle St. VVendelin
unter Denkmalschutz
68
Schlüsselackerstrasse (75)
Kapelle St. Anna
69
Kreuzrain 2 (56)
Gasthof Ochsen
nur Hauptgebäude
70
Marktstrasse 34 (79)
Gasthaus z. Wilden Mann
unter Denkmalschutz
71
Kirchweg 13 (177)
Villa
72
Marktstrasse (159)
Speicher
unter Denkmalschutz
73
Fahrwangerstrasse 18 (136)
Bauernhaus
unter Denkmalschutz
74
Hilfikerstrasse
Wegkreuz
75
Hilfikerstrasse/Marktstrasse
do.
76
Marktstrasse
do.
77
Marktstrasse
do.
78
Kreuzrain
do.
80
Letten
Grenzstein
83
Unter-Langenmoos
do.
84
Unter-Langenmoos
do.
85
Hinter-Langenmoos
do.
88
Ober-Langenmoos
do.
89
Vorderer Rietenberg
do.
90
Seemlen
do.
18 Inventar Flurname/Strasse Objekt Nr.
Objekttyp
Anmerkung
91
Seemlen
Grenzstein
92
Eichi
do.
93
Eichi
do.
94
Unter-Langenmoos
do.
95
Murimoos (320)
Römervilla
unter Denkmalschutz
96
Zigi
Grabhügel
unter Denkmalschutz
97
Schlosshübel
Fliehburg
98
Seengerstrasse (156)
Wohnhaus
ohne Scheune unter Schutz K 252
99
Jurastrasse 2 (186)
Rest. Post / Wohnhaus
ohne Scheune unter Schutz K 252
100
Hilfikerstrasse 13 (168)
Bauernhaus
ohne Anbau Süd unter Schutz K 252
101
Hilfikerstrasse 8 (161 B)
Wohnhaus
ohne Scheune unter Schutz K252
102
Fahrwangerstrasse 1(118)
Rest. Adler
unter Schutz K 252
103
Mühleweg 2(114)
„Mühli"
104
Marktstrasse 7(112)
Bauernhaus
105
Marktstrasse 14 B (110 A)
Wohnhaus
106
Alpinitweg 1(108)
„Muetterlihus"
107
Marktstrasse 22 (99)
Schulhaus
108
Marktstrasse 11+13 (98 A+B)
Wohnhaus/Bäckerei
109
Marktstrasse 24 (96)
Bauernhaus
110
Schilligasse 2/4 (85/86/339)
Gebäudegruppe
111
Marktstrasse 30 A+B (83)
Schmiede/Wohnhaus
112
Im Zentrum 3 (60)
Bauernhaus
113
Kreuzrain 1 (59)
Bauernhaus
114
Kreuzrain 11(41)
Gasthaus Kreuz
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