Bauzonen- und Kulturlandplan Büelmoos
Plan d'affectation · Sarmenstorf
Document
- Numéro
- 2001-001852
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Sarmenstorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 nov. 2001
- En vigueur depuis
- 7 nov. 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
07. November 2001
Art. Nr. 2001-001852
Gemeinde Sarmenstorf; Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Büelmoos"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Januar 2001 13. Dezember 2000 16. Januar bis 14. Februar 2001 22. Juni 2001 20. September 2001 15. Oktober 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage Ein bestehender Industriebetrieb beabsichtigt eine Betriebserweiterung Richtung Süden. Dazu ist eine Vergrösserung der Industriezone notwendig. Die bestehende Industriezone wird um ca. 0,4 ha erweitert. Der südlich anschliessende Streifen von 10 m Breite wird der Uferschutzzone zugeteilt. In diesem Bereich besteht die Möglichkeit, den heute eingedolten Bach offen zu legen. Entsprechende Abklärungen zwischen Grundeigentümer, Gemeinde und der Abteilung Landschaft und Gewässer sind im Gang. 2.2 Vorprüfung
Versand:
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Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 13. Dezember 2000 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft die neu eingezonte Fläche von 0,4 ha. 3.1.3 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die entlang der Industriezone ausgeschiedene Uferschutzzone (§ 21 BNO) ermöglicht die Freilegung eines eingedolten Baches. Diese Massnahme bringt Vorteile für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz. 3.1.4 Raumplanerische Beurteilung Aus raumplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die betriebsnotwendige Erweiterung der Industriezone. Die Ausscheidung der Uferschutzzone am südlichen Parzellenrand stellt einen ersten Schritt dar für die Öffnung des heute eingedolten Baches. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Büelmoos" der Gemeinde Sarmenstorf vom 22. Juni 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1.
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Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5614 Sarmenstorf – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Landschaft und Gewässer BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: