Bau- und Nutzungsordnung

Tägerig

Documento

Numero
4077
Comune
Tägerig
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
5 mag 1999
In vigore dal
22 dic 2010

Carta

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Testo

GEMEINDE TÄGERIG

KANTON AARGAU

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Revision Bauordnung" (Ergänzung Nutzungsordnung) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Revision der Bauordnung sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Kanton Aargall Deparbrnent Mitwirkungsbericht vom: 22. April 2010 und Umwelt Eau, Verkehr AEN Raumentwicklung NG Nr. Abteilung Vorprüfungsbericht vom: 22. April 2010 Öffentliche Auflage vom:

27. April 2010

bis:

27. Mai 2010

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am:

08. Juni 2010

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber

zu 5 ociDo/No vom SZL.5.14.3.

_ Jürg Walty

Rolf Meier

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:

Aarau, den 22. Ocaeri-dee..) 2°,40 Der Staatsschrei

Vorlage für die Gemeindeversammlung

12. April 2010

E. FAES + INGENIEURE

R. STIERLI + PLANER

Zugerstrasse 12, 5620 Bremgarten

Tel 056 633 66 33 Fax 056 631 73 03

http://www.fsing.ch [email protected]

FS

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

1.1. Geltungsbereich, Zweckartikel

1.1 Geltungsbereich

Art. 1 (alt § 1 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich

' Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

1.2. Übergeordnetes Recht

Art. 2 (alt § 2 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

2. Raumplanung

2.1. Planungsgrundsätze

2.2 Planungsgrundsätze

Art. 3 Siedlungsentwicklung

Art. 3 (alt § 3 BNO) neu angepasst nach MBNO

Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.

Verdichtung und Siedlungsemeuerung

Seite 1 von 49

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung mit Erhöhung der Siedlungsqualität unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Aufgehoben

2.2. Nutzungsplanung

Nutzungspläne

Art. 4 (alt § 4 BNO) neu angepasst nach MBNO

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

aufgehoben

2.3. Sondernutzungsplanung

2.3. Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondemutzungsplanung

Die Erschliessung und Ueberbauung der im Bauzonenplan als 2. Etappen bezeichneten Flächen richten sich nach den §§ 16 ff BauG.

Sondemutzungsplanung

2.5. Weitere Planungsinstrumente

2.4. Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 (alt § 6 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

Art. 4 (alt § 5 BNO) neu angepasst nach MBNO

7 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt.

Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.

Weitere Planungsinstrumente

Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Gesamtkonzept Parkierung, kommunaler Richtplan, Landschaftsentwicklungskonzept, Gesamtplan Verkehr usw. dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Diese Planungsinstrumente werden von den zuständigen Gemeindebehörden erlassen. Sie sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und entfalten gegenüber den Grundeigentümern keine direkte Rechtswirkung.

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1. Bauzonen

3.1. Bauzonen

3.1.1. Zonenübersicht, Tabelle

3.1.1. Zonenübersicht, Tabelle Seite 2 von 49

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung"

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Art. 7 Bauzonen

226 altri articoli

Art. 6 (alt § 7 BNO) neu angepasst nach MBNO

1Der Bauzonenplan scheidet folcende Bauzonen aus:

Bauzonen

max. EmpGefindbäud lichkeit s-stufe elänge

Bauzonen

Zone nvorschri f -ten

Ausnützun

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabstand klein gross

Mehrlängenzuschlag ab

0.80

7.00 m

13.0 rn x

4.00

8.00

15.00 m 30.00

III

Art. 8

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Dorfzon Dorfzone braun

Ausnützun

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabmax. stand Gebäuklein gross delänge

Empfindlichkeits -stufe

Zonen vorschriften

0.80

7.50 m

13.0 m x

4.00

6.00

30.00 m

III

Art. 7 braun

13.0 m

5.00

8.00

30.00 m

11

Art. 8 0.55

9.50 m

13.00

5.00

10.00 15.00 m 30.00

TI

Art. 9 W3

rot

10.00 m

W3 rot

Wohnzone 3

0.60

Wohnzone 3

11.0 m

4.00

6.00

30.00 m

II

Art. 8 0.45

7.00 m

9.50

4.00

8.00

12.00 m 25.00

11

Art. 9 W2

orange

8.00m

W2 orange

Wohnzone 2

0.45

Wohnzone 2

9.00 m

4.00

6.00

25.00 m

II

Art. 8 0.40

5.50 m

8.00

4.00

8.00

12.00 m 20.00

11

Art. 9 WI

gelb

6.00 m

WI gelb

Wohnzone 1

0.40

Wohnzone I

Art. 9 III

Art. 10 Gewerbezone

111

40.00

violett

Art. 10

Art. 11 Zone für

Öffentl. Bauten

II

II

Art. 12 Weiler

Büschik on

Gewerbezone Zone für öffentl. Bauten Weiler Btischik on

violett

öB grau

siehe § 11

siehe § 12 hell violett

Seite 3 von 49

öB grau

siehe § 3.1.5

siehe § 12 hell violett

Art. 25 Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 2

2

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

:3

3

Wo nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den punktiert umrandeten OeB-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

4

Zum besseren Verständnis sind im Kulturland- und Bauzonenplan weitere Elemente, die ihre Wirkung auf das Grundeigentum aus andern rechtlichen Festsetzungen erhalten, dargestellt:

Wald Gewässer Wichtige Strassen HS-Freileitung

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und W3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. 5

oliv hellblau weiss strichpunktiert

Für Gebäude am Hang erhöhen sich die Gebäude- und Firsthöhen um 0.50 m.

3.1.2. Dorfzone (D)

3.1.2. Dorfzone (D)

Art. 7 (alt § 8 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 8 1

Zweck

Nutzweise

Die Zone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude sowie die Förderung einer ortsbildgerechten Struktur und baulichen Entwicklung. Neubauten, Umbauten und Reklameanlagen haben sich dem Dorfbild anzupassen.

1

Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.

2

Dorfzone

Bauweise

Seite 4 von 49

Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste.

2Gebäude sind mit Ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen für Abbrüche bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Neu- und Ergänzungsbauten bewilligen. Bauweise

Es gilt die offene Bauweise. Unter der Voraussetzung, dass das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt, können die Grenzund Gebäudeabstände mit einem in das Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag aufgehoben werden (Zusammenbau). Der entsprechende Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Aufgaben der Gemeinde

4

Die Gemeinde fördert durch Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume.

Bauliche Veränderungen Bauberatung

Alle baulichen Veränderungen sind speziell im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) zu überprüfen. Vor Beginn wichtiger baulicher Veränderungen ist das kantonale Baudepartement oder ein von der Gemeinde bestimmter Bauberater zur fachlichen Beratung beizuziehen. Die ersten vier Stunden der Bauberaterkosten werden durch die Gemeinde finanziert.

Abbruch von Bauten, Umgebungsgestaltung

4

Die gemäss § 6 bezeichneten Baumasse gelten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5

Bauberatung

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Detailvorschnften Dächer

6

6

Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung eines ortsbildgerechten Ersatzbaus gesichert ist.

Seite 5 von 49

Es sind nur ziegelgedeckte Giebeldächer erlaubt. An Materialfarben sind nur Ziegelrot, altrot und dunkelbraun zugelassen. Bei eingeschossigen Klein- und Anbauten kann der Gemeinderat auch Flachdächer zulassen.

7

Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mindestens 60 cm, giebelseitig mindestens 25 cm, betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mindestens 30 Grad alte Teilung).

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Teiländerungen „Bauordnung"

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Detailvorschriften Dächer

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

7

a) Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mind. 80 cm, giebelseitig mind. 25 cm betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mind. 30 Grad a.T.) b) Dächer sind einheitlich einzudecken. Zulässige Materialien: Ziegel und Eternitschiefer. Materialfarben: Ziegelrot, altrot, dunkelbraun. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: — Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach, — Kehrfirste, — einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.5 m2 (Glasfläche) Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.

8

Aussenantennen/ Parabolspiegel

Fassadenrenovation Materialien

Energie

8

Giebellukarnen und Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 2.00 m betragen. 9

Bei Giebellukarnen darf das Verhältnis der lichten Breite zur lichten Höhe von 2:3 nicht überschritten werden und die Frontfläche im Maximum 2.5 m2 pro Lukarne messen. 10

Schleppgauben dürfen nicht breiter als 2.50 m sein. Zwischen den einzelnen Schleppgauben muss ein Mindestabstand von 1.00 m sein. Die Dachneigung von Schleppgauben muss mindestens 18° betragen. Die lichte Fensterhöhe ist auf max. 0.80 m beschränkt. 11

Dachflächenfenster zur Belichtung von Innenräumen unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Lichtfläche ist pro Fenster auf 0.50 m2 beschränkt. Die gesamte Lichtfläche darf nicht mehr als 1 % der Dachfläche, in welcher die Fenster angeordnet sind, betragen. Pro Dachfläche sind höchstens 6 Dachflächenfenster gestattet. Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 2.00 m an die Firstlinie bzw. 1.50 m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mind. 2.00 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein minimaler Abstand von 1.00 m einzuhalten. Seite 6 von 49

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 9 In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig. 10

Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht. 11

Anlagen und Gewinnung von Energie (z.B. Sonnenkollektoren) dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

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Teiländerungen „Bauordnung"

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

12

Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden, Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach. Balkone

13

Freikragende Balkone sind unzulässig. Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. Erwünscht sind Lauben in Holzkonstruktion mit Holzgeländer (vertikale Lattung).

Fenster

14

Fassaden

15

Aussenantennen/ Parabolspiegel

16

Fassadenrenovationen

17

Materialien

Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein und Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung.

Als Materialien sind für Wohnhäuser massive Mauern, verputzt, und Holz zulässig. Grelle Farben sind nicht gestattet. Die Einrichtung von Antennen und Parabolspiegeln ausserhalb der geschlossenen Gebäudehülle ist in der Dorfzone D im Rahmen des Bundesgesetzes untersagt. In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig. 18Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht.

Energie

19

Vorhandene Bauten AZ

20

Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Dorfbild nicht beeinträchtigen. In der Regel sollen bei Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Für diese Bauten wird keine Ausnützungsziffer angewendet.

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Ersatzbauten

Neubauten

21

Umnutzungen von bestehenden Bauvolumen sind - soweit zonenverträglich - gestattet. Dabei darf im Extremfall der ganze bestehende Gebäudekomplex abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden, ohne dass dabei von einem Neubau gesprochen wird. Dieser baurechtliche Neubau wird als Ersatzbau bezeichnet, mit einer gesamthaft möglichen zusätzlichen Vergrösserung des bestehenden Volumens von maximal 25 %. Bei der Vergrösserung von Grundrissabmessungen bei einer bestehenden Baute sind die vorgeschriebenen Grenzabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung in jedem Fall einzuhalten. Ersatzbauten ohne Veränderung der äusseren Grundrissabmessungen dürfen auf die Grenzabstandslinien des alten, abgebrochenen Gebäudes gestellt werden. Bei Umnutzungen bestehender Bauten ist eine analoge Anwendungspraxis zulässig. Bezüglich des Gebäudeabstandes ist § 19 der Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Ein Ersatz-, Um- oder Anbau muss sich in seinem Erscheinungsbild in jedem Fall gut ins Ortsbild einfügen, und die weiteren unter § 8 gestellten Vorschriften erfüllen. Eine Übernutzung der Bauparzelle wird dadurch verhindert, dass die Nachweise für die Infrastruktur in jedem Falle erbracht werden müssten 22

Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der historischen Umgebung anzupassen.

3.1.4. Wohnzonen

3.1.3. Wohnzonen

Art. 9 Wohnzonen

(WI, W2, W3)

Art. 8 (alt § 9 BNO) neu angepasst nach MBNO

' Die Wohnzonen W1, W2 und W3 bezwecken ein ruhiges, gesundes Wohnen in einer ansprechenden Umgebung. Stille Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beeinträchtigen, sind zugelassen.

Wohnzonen W1, W2, W3

2

In Wohnzonen sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 25 - 45 Grad a.T. gestattet. Flachdächer sind nicht zulässig.

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'Die Wohnzonen W1, W2, W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Teiländerungen „Bauordnung"

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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 I Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 .3

2

Bauvorhaben in der Wohnzone sind so in die Umgebung einzuordnen, dass sie sich in Gebäudeform und -stellung der bestehenden Siedlungsstruktur anpassen.

Dachgestaltung: In den Wohnzonen W2 und W3 sind Flachdächer gestattet.

4

31n den Zone W1 sind keine und in der Zone W2 sind Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen zugelassen.

In der Wohnzone W2 sind pro Gebäude maximal 4 Wohneinheiten, in der Wohnzone W1 maximal 2 Wohneinheiten zulässig.

4

Zur Sicherstellung einer qualitativ guten Gestaltung gilt im Baugebiet „Floss- und Stockacker" (Bauzone W2, schwarz umrandet) die Gestaltungsplanpflicht. Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden Randbedingungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Gestaltung. Die Ziele des Gestaltungsplans sind: • Eine gute Eingliederung neuer Bauten, Anlagen und Aussenräume in die bestehende Baustruktur des Ortsbildes. Zu diesem Zweck ist vorgängig ein Richtprojekt zu erarbeiten, welches die bestehende Baustruktur der angrenzenden Dorfzone berücksichtigt, die Gestaltung des Siedlungsrandes aufzeigt und den haushälterischen Umgang mit dem Boden nachweist. • Eine rationelle und flächensparende Erschliessung des Baugebietes

3.1.6. Gewerbezone

3.1.4. Gewerbezone

Art. 10 Gewerbezone

(G)

Die Gewerbezone G ist bestimmt für Gewerbebetriebe mit mässigen Störungen. Der Gemeinderat kann den Bau von betriebsnotwendigen Wohnungen gestatten. Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäude- und Firsthöhen werden unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber benachbarten Wohnzonen sind bezüglich Immissionen deren Bestimmungen massgebend. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist.

Gewerbezone

Art. 9 (alt § 10 BNO) neu angepasst nach MBNO

1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2

In der Gewerbezone sind Flachdächer zugelassen. 3

Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4

Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und gegenüber

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

dem Kulturland in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist. 3.1.5. Zone für öffentliche Bauten

3.1.10. Zone für öffentliche Bauten

Art. 11 Zone für öffentliche

Bauten (öB)

Art. 10 (alt § 11 BNO) neu angepasst nach MBNO

' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öB ist für vorhandene und künftige dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

2

Im Gebiet Fahrtacker ist die Fläche in der II. Etappe ausschliesslich einer allfälligen Friedhoferweiterung vorbehalten.

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3

Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3.1.13 Setzungsgebiet

3.4.3. Setzungsgebiet

Art. 11 (alt § 20 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 20 Setzungsgebiet

Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.

Setzungsgebiet

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Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt. Eine Bebauung richtet sich nach der Bauzone W2.

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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 Weiletzone

Art. 12 aufgehoben

3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 12 (alt § 13 BNO) neu formuliert nach MBNO

Art. 13 Landwirtschaftszone (L)

' Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Landwirtschaftszone

2

2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. ;3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Ersatzaufforstungen

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1,112's und 2 RPG bestimmt.

neu § 13 unverändert

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Seite 11 von 49

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

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Teiländerungen „Bauordnung" Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland

neu § 14 unverändert

Art. 15 Naturschutzzonen

im Kulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung, nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10/ Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege (alt Abs. 10)

6 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 7Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente.

Manzeln standorte

türkisblau Ma

Erhaltung der geschützten (wild wachsenden) Osterglocken. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden

Ehemalige Kiesgrube Eichfeld

türkisblau K

Erhaltung der offene Kiesgrube mit einer einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt; insbesondere ist der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie wenn immer möglich sichern

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen sind verboten. Keine Gülle, kein Kunstdünger, Kein Stickstoff-Mineraldünger, leichte Mistgaben sind zulässig. Keine Beweidung zwischen 1. März und 15. Mai Bewirtschaftung als Dauerwiese zulässig, 1. Schnitt ab 15. Mai Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Fläche der ehemaligen Kiesgrube bleibt dem Naturschutz reserviert.

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)

hellgelb M/T

Artenreiche (Heu)Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern. Potentieller Standort Hupfere ist durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort zu überführen

Feuchtgebiete

hellblau F

Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. — gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.

Streuwiese

hellblau S

Riedwiese/Flachmoor

Gewässer

mattblau G

Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, aufkommende Gehölze roden, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien.

Keine Düngung Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel, Renaturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst / Winter Keine Düngung, Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel) Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.

Extensiv genutzte gelb Wiese E (Fromentalwiese)

Artenreiche Heuwiese auf weniger gut mit Nährstoffen versorgten Standorten; Verbindungs- und Vernetzungselement

Eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. Heu- und Emdschnitt. 2 —3 Nutzungen Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien Schnittgut ist zu entfernen Beweidung nur schonende Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Extensive Weide

Hellgrün W

Artenreiche Weide Einzelbüsche, Gebüschgruppen und Kleinstrukturen machen mind. 5% und max. 10% der Fläche aus.

Ruderalflächen

türkisblau R

Erhaltung der offenen Kiesgrube. Periodisches Abschürfen der Pionierarten erhalten und fördern Bodenoberfläche Nutzung der Grube im bisherigen Umfang und Art (Kies für Wald und Flurwege) ist gestattet

Extensive Weide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Gebüsche und Kleinstrukturen oflegen

3.3.2 Naturschutzzonen im Wald neu § 15 unverändert

Art. 16 Naturschutzzonen

im Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt:

Bezeich nung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Wald im Bereich des Reussufers: Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich

Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturge mässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschrän kung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beach tung beizumessen.Anteil standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren Auenregenerationsmassnahmen sind zugelassen

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren: Schutz der dortigen charakteristischen Waldformen, Wald im Bereich Huswiesenhau:• seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Laub-Altholz mit angemessenem Pilzarten durch besondere forstlicher Eingriffe Totholzanteil. Wald im Bereich Buechrain: Seltene Waldgesellschaften: natur- Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusamgemässer, lichter Laubmischwald menarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch Altholzbestände: baumartenreiches anzupassenden Betriebs- und Pflegeplan zu bezeichnen. Altholz mit hohem Totholzanteil.

A

Wald im Bereich Scheibenstandweg: naturgemässer, lichter Laubmischwald, Manzelnstandorte erhalten Altholzinsel Wald im Bereich Weihermatthau, optimale Lebensbedingungen für Amphibien wiederherstellen Materialabbau und Rekultivierungszone

Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Kanton Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Kanton

Art. 17 aufgehoben

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzonen neu § 16 unverändert

Art. 18 Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 BNO. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten, Wegbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, die (Gewässer)renaturierung, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 19 — 21 siehe neu § 11 und § 28

3.4.5 Schutzzone Erosionsrand

Schutzzone Erosionsrand

Art. 22 Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem

Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützenswerten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Für Hochbauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 16 Abs. 2 und 3 BNO. Im übrigen richtet sich die

neu § 17 unverändert

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

Art. 23 Naturobjekte

neu § 18 unverändert

1Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt.

Alt § 24 mit Bestimmungen zu Gehölzen, Hecken, Waldränder wird aufgehoben und neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Änderungen I Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Fol.ende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze mit Pufferstreifen

grüne Signatur

Schutzziel

- Brut- und Nahrungsbiotop Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (orange Schraffur)

- Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft

geschützter Waldrand

Punktlinie/ Schraffur

Waldrandwiesen

hellgrün schraffiert

Hochstammobstbestände

grün schraffiert

Trittstein, Vernetzungselement

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkun • en - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Windschutz - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen - Erhaltung bzw. Schaffung von - vorgelagerte Aufforstungen sind nur biologisch und landschaftlich aus zwingenden Gründen möglich und wertvollen stufigen Waldrändern sofern der neue Waldrand ökologisch (inkl. Strauchsaum) gleichwertig erstellt wird - vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland - Rückführung in Frommentalwiese

- es gelten die Bestimmungen der extensiven Wiese (vgl. § 15 Tabelle) - Pufferstreifen mind. 10 m, - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (innert 1 Jahr) - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 ' Uferschutzstreifen

blau schraffiert; Uferschutzstreifen beidseits der fliessenden und stehenden Gewässer je 5 m ab Böschungsoberkante

Nährstoffeinschwemmung in Gewässer / Schutzzone/ SchutzObjekt verhindern Naturnaher Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und vegetation erhalten bzw. herbeiführen

-Verwendung von Dünger und Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel verboten - Umbruch und Überschütten sowie neue Bauten und Anlagen nicht zulässig - Beseitigung von Ufergehölzen nur bei übergeordneten Interessen, Bewilligung setzt gleichwertigen Ersatz voraus - Unterhaltsarbeiten gemäss BauG sind vorbehalten - Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden

Einzelbäume, best. Obstbäume

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

3.5.2 Geschützte Gebäude

Art. 24a Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

neu § 19 unverändert

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Seite 20 von 49

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3Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-

schriften.

3.5.3 übrige Kulturobjekte neu § 20 unverändert

Art. 24b Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Signatur im Plan

Schutzziel

Einschränkungen

Historische Verkehrswege 1)

rotbraune Punktlinie

- erhalten

- keine Belagsänderungen

Übrige Kulturobjekte

rot

- erhalten

- dürfen nicht beseitigt werden

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Weilerzone neu § 21 unverändert

Art. 25 Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Büschikon unter Wahrung des VVeilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturland-

1)

Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes. Seite 21 von 49

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plan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. _ 3Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

4Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden: a) b)

Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt

Art. 19

Abs. 1. Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt

Art. 19

Abs. 2.

5In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude auf einer Parzelle geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

6Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das \Neilerbild nicht beeinträchtigen. 7Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr Seite 22 von 49

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäude- und Umgebungsgestaltung, Zulässige Nutzung, Erschliessung.

3.6.2 Spezialzonen neu § 22 unverändert

Art. 25a Spezialzone Kieswerk

1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies-und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt 2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hellbraun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. 4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

neu § 23 unverändert

Art. 25b Spezialzone Kotnpostierplatz

1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung und Aufbereitung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan braunrot dargestellt). 2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landwirtschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.

neu § 24 unverändert

Art. 25c Spezialzone Magazin

1 Die Spezialzone Magazin gewährleistet die Weiterbenutzung des ehemaligen Munitionsmagazins als Lager. Die Lagerung von Gegenständen ausserhalb des Gebäudes ist nicht gestattet. Eine Nutzungsintensivierung sowie bauliche Veränderungen sind untersagt. 2Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Wald zu überführen. Die dannzumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Seite 24 von 49

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neu § 25 unverändert

Art. 25d Spezialzone Freizeit, Erholung und

Sport

1 Die Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport ist für Anlagen zu Sport-, Freizeit- und Erholungszwecken im öffentlichen Interesse bestimmt, wie offene Spielfelder und Sportanlagen. Kleinere Clubhäuser, Garderobegebäude, Geräteräume bis zu 40 m2 sind zulässig. Restaurationsbetriebe sind ausgeschlossen. 2Der Gemeinderat legt die Lage, Baumasse und Abstände sowie Erschliessung und Parkierung unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben. Der Sportplatzbereich ist im ordentlichen Nutzungsplanverfahren in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Benützung im Reglement über Benützung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Tägerig.

neu § 26 unverändert

Art. 25e Spezialzone

„Pferdesportzone Weidhof"

1 Die Spezialzone Pferdesportzone VVeidhof umfasst Flächen für: a) Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft, die Pferdezucht sowie die Sport- und Pensionspferdehaltung (Hochund Tiefbauten; rotschraffierter Teil), b) Infrastrukturanlagen ohne Hochbauten für den Pferdehaltungsbetrieb (blau schraffierter Teil). Seite 25 von 49

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2Zulässig sind die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss § 12 und § 13 BNO sowie die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen, inklusive Infrastrukturanlagen für Sportpferde. Der Gemeinderat bestimmt die Standorte, Abstände und Ausmasse sowie die weiteren Anforderungen der zulässigen Anlageteile in Absprache mit dem Grundeigentümer und unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen. 3 Zulässig ist der Wohnraum, der für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes und des Pferdehaltungsbetriebes erforderlich ist. Die max. Bruttogeschossfläche für den Betrieb beträgt 330 m2. Die Aufteilung in verschiedene Wohneinheiten ist frei. 4Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 — 3 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 3.6.3 Materialabbau- und Rekultivierungszone

neu § 27 unverändert

Art. 25f Materialabbau- und

Rekultivierungszone

1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind. 2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 6 m abbaubarer Mächtigkeit. 5Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden. 6Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 7Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.

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3.4.2. Schutzzone Kirche

3.4.2. Schutzzone Kirche

Art. 19 Schutzzone Kirche

Art. 28 (alt § 19 BNO) neu angepasst nach MBNO

1 1n der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche"

Schutzzone Kirche

darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten.

1 In der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche" darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten.

2

2

Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.

Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.

Aufgehoben

3.4.3. Setzungsgebiet

Art. 20 Setzungsgebiet

Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.

aufgehoben

Aufgehoben

3.4.4. Schutzzone Manzeinstandort

Art. 21 Schutzzone

Manzelnstandort

' Die im Zonenplan als Schutzzone bezeichneten Manzelnstandorte dienen der Erhaltung der geschützten Osterglocken.

' aufgehoben

2

2

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.

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aufgehoben

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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4. Definition

4. Definition

4.1. Ausnützung

4.1. Ausnützung

4.1.1. Ausnützungsziffer

4.1.1. Ausnützungsziffer

Art. 29 (alt § 26 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 26 Ausnützungsziffer

Räume im Untergeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 15 ABauV entsprechen.

Ausnützungsziffer

Räume in Dach-, Attika- und/oder Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

2

Räume im Dachgeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 16 ABauV entsprechen.

2

Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, wird ein Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewährt.

3

Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewähren.

3

Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 5 `)/0 der BGF betragen und ist auf 25 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.

4

Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.

4.1.2. Gewerbe

4.1.2. Gewerbe

Art. 30 (alt § 27 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 27 Gewerbe

' Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

' Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Seite 30 von 49

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4.2. Abstände

4.2. Abstände

4.2.1. Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände

4.2.1. Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 28 Reduktion der

Grenzabstände

Art. 31 (alt § 28 BNO) neu angepasst nach MBNO

' Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG darf bei Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages folgende Minimalwerte nicht unterschreiten: 0*

W1*

W2*

Grenzabstand klein

3.00 m

2.50 m

2.50 m

Grenzabstand gross

6.00 m

Grenz- und Gebäudeabstand

Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag gemäss § 47 Abs. 3 BauG reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

5.50 m 5.50 m * Reduktion nur bei reinen Wohnbauten 2

2Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen.

Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheitsfeuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen.

4.2.2. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

4.2.2. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 32 (alt § 29 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 29 Gebäudeabstand

gegenüber bestehenden Bauten

i

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

4.2.3. Mehrlängenzuschlag

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Aufgehoben

Art. 30 Mehrlängenzuschlag

Bei Gebäuden von mehr als 12.0 m Länge in der Wohnzone 1 und Wohnzone 2, und von mehr als 15.00 m Länge in der Wohnzone 3 und in der Dorfzone erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um je 4.0 m. Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang 1 abgezogen werden.

Seite 31 von 49

aufgehoben

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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4.2.4. Strassenabstand

Aufgehoben

Art. 31 Stützmauern

l

Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Gehund Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand. 2

2

Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

Bäume und lebende Hecken

3

3Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m

aufgehoben

aufgehoben

aufgehoben

haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.

Aufgehoben

4.2.5. Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen

Art. 32 Einfriedigungen

Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2

Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

l

aufgehoben

2aufgehoben

3

3

Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.

Seite 32 von 49

aufgehoben

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben)

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Art. 33 Stützmauern

' Innerhalb des Baugebietes dürfen Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm Höhe an die Grenze gesetzt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. (siehe Anhang 1)

l aufgehoben

2

2

Werden Stützmauern von mehr als 1.20 cm Höhe angestrebt, so sind Staffelungen vorzunehmen, so dass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm Tiefe entstehen. 3

3

Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

aufgehoben

aufgehoben

Art. 34 Böschungen

' Für Böschungen zwischen privaten Grundstücken gilt § 25 BNO sinngemäss.

l aufgehoben

2

2

Böschungen mit einer Neigung über 2:3 und mehr als 1.20 m Höhe sind gestaffelt vorzunehmen, sodass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm entstehen.

4.3. Arealüberbauung

4.3. Arealüberbauung

Art. 35 Zonenzulässigkeit

aufgehoben

Art. 33 (alt § 35 BNO) neu angepasst nach MBNO

' Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:

Arealüberbauungen

Seite 33 von 49

Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Arealüberbauungen können auf verschiedenen, zusammenhängenden Parzellen, deren Eigentümer sich zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschliessen, realisiert werden.

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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

Zone Minimale NBF

2000 m2

W2

W3

Sie sind nur zulässig , sofern die gemäss nachstehender Tabelle aufgeführten, minimalen Arealflächen ausgewiesen sind.

4000 m2

4000 m2

Zone

Minimale Arealfläche

Ausnützungsziffer

Max. AZ

0.90

0.55

0.65

2000 m2

0.90

Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe

7.00 m

7.00 m

9.50 m

W2

3000 m2

0.55

13.00 m

9.50 m

13.00 m

W3

3000 m2

0.70

3

Die Gebäude- und Firsthöhen gemäss § 6 dürfen nicht überschritten werden. 4

2

Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche.

Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10% der Bruttogeschossfläche (BGF) und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1.

3

Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche.

5

Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1.

4

2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.

6

Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.

5. Bauvorschriften

5. Bauvorschriften

5.1. Baureife und Erschliessung

5.1. Baureife und Erschliessung

5.1.1. Benützung von Privateigentum

5.1.1. Benützung von Privateigentum

Art. 34 (alt § 36 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 36 Benützung von

Privateigentum

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Seite 34 von 49

' Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

Teiländerungen „Bauordnung"

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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

3..

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

4

4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2. Technische Bauvorschriften

5.2. Technische Bauvorschriften

5.2.1. Allgemeine Anforderungen

5.2.1. Allgemeine Anforderungen

Art. 35 (alt § 37 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2. Energiesparmassnahmen

5.2.2. Energiesparmassnahmen

Art. 36 (alt § 38 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 38 Energiesparmassnahmen

' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Aussenisolierungen sind bewilligungspflichtig. 3

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen. Seite 35 von 49

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

5.3. Wohnhygiene

5.3. Wohnhygiene

5.3.1. Ausrichtung der Wohnungen

5.3.1. Ausrichtung der Wohnungen

Art. 37 (alt § 39 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

5.3.2. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

5.3.2. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 38 (alt § 40-42 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 40 Innenräume

Belichtung Belüftung

' Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.20 m.

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

2

Für Kochnischen in Kleinwohnungen, für Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.

Art. 41 Raummasse

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet

1Die lichte Höhe von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.40 m, bei Keller- und Nebenräumen mindestens 2.20 m betragen. Dachzimmer, die als Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräume benützt werden, müssen auf der Hälfte ihrer Grundfläche, mindestens aber auf 8 m2, eine Höhe von 2.30 m aufweisen. 2

Bei Altbauten sind Ausnahmen möglich.

Art. 42 Seite 36 von 49

Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: — Raumhöhe Vollgeschoss: mind. 2.40 m — Raumhöhe Dachgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche — Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) — Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: — Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) — Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 — Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2zusätzlich — Es sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare abstellräume für Velos, Kinder wagen, usw. vorzusehen.

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben)

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3

Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. Nebenräume in Mehrfamilienhäusem

In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Zweiräder, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

aufgehoben

2

2

Zu jeder Wohnung sind genügend Abstellräume im Keller und im Estrich vorzusehen. Wo ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der entsprechende Platz innerhalb der Wohnung oder auf demselben Geschoss zu schaffen. pro Wohnung mindestens 4 m2 im Estrich Abstellraum: oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung Keller: für eine 1-Zimmerwohnung mindestens 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

aufgehoben

Art. 43 Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen

Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

'aufgehoben

Balkone

2

2

3

3aufgehoben

4

4

1Die

Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

Die Gestaltung der Balkonbrüstungen hat sich nach den SUVA-Vorschriften und der SIA-Norm 358 zu richten. Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergl. müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.

Seite 37 von 49

aufgehoben

aufgehoben

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Teiländerungen „Bauordnung"

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Art. 44 Gänge, Treppen

' Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäusern beträgt 1.20 m.

l aufgehoben

2

2

Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. 5.3.3. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

5.3.3. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 39 (alt § 45 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 45 Bezug der Bauten

Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

aufgehoben

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren, oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Dies gilt auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

2

Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat hergestellt werden.

5.4. Ausstattung

5.4. Ausstattung

5.4.1. Abstellplätze

5.4.1. Abstellplätze

Art. 40 (alt § 46 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 46 Anordnung der

Abstellplätze

' Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2

Anordnung der Abstellplätze

Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. Seite 38 von 49

' Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2

Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

Art. 41 (alt § 47 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 47 Garagenvorplätze,

Zufahrten

' Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.

Garagenvorplätze, Zufahrten

2

2

Zweiradabstellplätze

Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

3

3

Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.

Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.

Art. 48

Art. 42 (alt § 48 BNO) neu angepasst nach MBNO

Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.

5.4.2. Gemeinschaftsräume, Spielplätze

5.4.2. Gemeinschaftsräume, Spielplätze

Art. 43 (alt § 49 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 49 Spielplätze

Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.

Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Spielplätze

2

Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche resp. der Wohnfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen.

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1Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2

Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 (1/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1 zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

3

3

Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4

Gemeinschaftsräume

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4

Gemeinschaftsräume

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

5.4.3. Entsorgungsplätze

5.4.3. Entsorgungsplätze

Art. 44 (alt § 50 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 50 Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und

Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.

Entsorgungsplätze

Entsorgungsplätze

Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.

6. Schutzvorschriften

6. Schutzvorschriften

6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1. Allgemeine Anforderungen

6.1.1. Allgemeine Anforderungen

Art. 45 (alt § 51 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 51 Ortsbildschutz

' Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung),

Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung),

Grösse der Baukuben,

b)

Grösse der Baukuben,

c)

Wirkung im Strassenraum,

c)

Wirkung im Strassenraum,

d)

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

d)

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

Dachform, Dachneigung,

e)

b)

e)

Fassadengliederung, 9) h) i)

Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung,

Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. ISOS-Verzeichnis 1976

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9) h)

Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

i)

ISOS-Verzeichnis 1976

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 2

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; b)

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

c) d)

e)

c) d)

e)

6.1.2. Dachgestaltung

6.1.2. Dachgestaltung

Art. 46 (alt § 52 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 52 Dachgestaltung

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Dachgestaltung

Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

2

2

' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer

Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist, wird eine maximale Dachneigung von 600 , unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO.

Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist, wird eine maximale Dachneigung von 60°, unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO. 3

Flachdächer sind nur auf eingeschossigen Klein- und Anbauten sowie auf Gewerbebauten und in den Zonen W2 und W3 zulässig. Dorfzone siehe § 7, Abs. 6. 4

Nebst Kaminen, Lüftungsrohren und dergleichen sind Lukarnen, Schleppgauben, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gestattet.

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Teiländerungen „Bauordnung" Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

6.1.3. Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

6.1.3. Aussenraumgestaltung

Art. 53 Aussenraumgestaltung

Art. 47 (alt § 53 BNO) neu angepasst nach MBNO

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

' Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. Aufgehoben

6.1.4. Weitere Vorschriften für Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 54 Ruinen, Baulücken

' Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden.

' aufgehoben

2

2

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

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aufgehoben

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

6.2. Natur- und Landschaftsschutz

6.2. Natur- und Landschaftsschutz

Art. 48 (alt § 55 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 55 Natur- und Landschaftsschutz in

Bauzone

Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselementen, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.

Natur- und Landschaftsschutz

2

2

Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt.

Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt.

3

3

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

6.3. Umweltschutz

6.3. Umweltschutz

6.3.1. Einwirkungen

6.3.1. Einwirkungen

Art. 49 (alt § 56 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 56 Einwirkungen

' Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselementen, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.

' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6.3.2. Lärmschutz

6.3.2. Lärmschutz

Art. 50 (alt § 57 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 57 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

6.4. Hochwasserschutz

Art. 51 neu angepasst nach MBNO

Hochwassergefährdetes Gebiet

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 auszurichten. 2

Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

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Teiländerungen „Bauordnung"

Gemeinde Tägerig

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

7. Vollzug und Verfahren

7. Vollzug und Verfahren

7.1. Zuständigkeit

7.1. Zuständigkeit

Art. 52 (alt § 58 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 58 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

3

3

4

4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

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Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

Teiländerungen „Bauordnung"

Gemeinde Tägerig

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006

7.2. Gebühren

7.2. Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement

Art. 53 (alt § 59 BNO) neu angepasst nach MBNO

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

Gebühren

richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

7.3. Vollzugsrichtlinien

7.3. Vollzugsrichtlinien

Art. 54 (alt § 60 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 60 Vollzugsrichtlinien

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

Aufgehoben

7.4. Baubewilligungsverfahren

Art. 61 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mittei-

aufgehoben

lung zu machen.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1. Aufhebung bisherigen Rechts

8.1. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55 (alt § 62 BNO) neu angepasst nach MBNO

Durch diese Teiländerung der Bauordnung wird die Bauordnung vom 23. Juni 1997 aufgehoben. Die Nutzungsordnung vom 6. Dezember 2006 bleibt in Rechtskraft.

Aufhebung bisherigen Rechts

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Durch diese Teilrevision der Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 08. Juni 1989 b) die Bauzonenplanänderung vom 29. Juni 1993 c) die Bauordnung vom 19. November 1998

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung"

Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 9. Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 15 BNO)

Nr.

Bezeichnung Gebiet/ Objekt

Stöckmatt Reservoir Brandhübel Mellinger Zelg Hupfere (Böschung, als potentieller Magerstandort)

- Manzelnstandorte (vgl. § 15 BNO)

Hirschmatt Vorderdorf Steibruch Tannmättli Band (im Wald) Bruedermatthau (im Wald) Rai/Gugel (im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden)

- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 15 BNO)

Schilfgürtel Breiti Stöckmatt Scheibenstand Mellinger Zelg Obermoos Schüepismatt lschlag

- Ehem. Kiesgrube Eichfeld

Eichfeld

- Extensiv genutzte Wiese (vgl. § 15 BNO)

Hupfere Mellingerzelg Reusshalde Band Tannmättli Büschikon Matte Wyhalden Huswiese

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Gemeinde Tägerig

Teiländerungen „Bauordnung"

Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10

Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 Zone/ Objekte

Nr.

- Extensive Weide (vergl. § 15 BNO)

Bezeichnung Gebiet/ Objekt Mellingerzelg Reusshalde Vorder Rüsstal Eich Häggligerstrasse Murmatt Reservoir Bergstrasse Tüelmättli

Naturobjekte: - Einzelbäume

Linde im Tüelmättli 2 Bäume im Obermoos 3 Nussbäume in Büschikon Baumgruppe in Büschikon Birkenreihe Hägglingerstrasse Linde Lourdes Kapelle Linde Schiessstand Chängel Moos

(vgl. § 23 BNO)

Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)

917 914

- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)

Kapelle Lourdes Kapelle Büschikon 7 Gebäude in der Weilerzone Büschikon

Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO) - Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO)

(Inventar Nr. 4.1.1 bis 4.1.-7)

7 Wegkreuze

(Inventar Nr. 4.2.1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)

15 Grenzsteine

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Teiländerungen „Bauordnung"

Gemeinde Tägerig Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997

Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10 Zone/ Objekte

Nr.

Bezeichnung Gebiet/ Objekt

Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)

1 901 902 903 910 911 912

- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)

Röm. -kath. Pfarrkirche Schulhaus, EWG Tägerig Gebäude Ecknauer Gebäude Diethalm, Gjokaj, Landi Gebäude Tivag lmmob. Gebäude Kramer Gebäude Meier, Schneeberger, Blumenstein 14 Gebäude in der Bauzone

Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO)

- Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO) 1063

Seite 49 von 49

Gemäss Kurzinventarliste

4 Wegkreuze in der Bauzone

KANTON AARGAU

GEMEINDE TÄGERIG

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „ Revision Nutzungsplanung Kulturland" Kanton Aargau

(Ergänzung Nutzungsordnung)

Departement BM, Verkehr und Umwert

gemäss § 15 BauG

Abteilung Raumentwicklung

Im Rahmen der Revision des Kulturlandplanes sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Mitwirkungsbericht vom: 29. Mai 2006

oenehrnigung

Vorprüfungsbericht vom: 17. Februar 2006 Öffentliche Auflage vom 22. Februar bis 24. März 2006 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 29. Juni 2006 Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiber

Rolf Meier Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat

AENDERUNG Nr.

Aarau, den 6 . Dee.e.rnbei 20o4

2

zu Bno/Bo/No vom

Der Staatsschreiber: August 2006

Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ing. ETH/SIA, Planer Pat. Ing. Geometer

Seetalstrasse 79, 5703 Seon Telefon 062 / 769 71 40 Telefax 062 / 769 71 50

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002 Weilerzone

Art. 12 (Alt § 12 unter weitere Bauzone)

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Weilerzone

Alt § 12 wird aufgehoben und durch § 25 (siehe unter weitere Zonen gern. Art. 18 RGP) ersetzt.

3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 13 Landwirtschaftszone (L)

1Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst-und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Art. 13 (alt Art. 13 BNO) neu formuliert nach MBNO

Landwirtschaftszone

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

Ersatzaufforstungen

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 (alt Art. 14 BNO) neu formuliert nach MBNO

Art. 14 Bauten in der

Landwirtschaftszone (L)

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2 Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken ein genereller Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, im Minimum aber 4.0 m.

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung August06/ 17.08.06 / HF/ rä

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Gemeinde Tägerig

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 15 Naturschutzzonen

im Kulturland

Manzelnstandorte

Uferschwalbenkolonie Eichfeld

Magerwiesen

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischen Einzelobjekten.

Art. 15 (alt Art. 15 BNO) neu angepasst nach MBNO

Naturschutzzonen im Kulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung, nicht gestattet.

3Der Nutzungsplan Kulturland weist folgende Manzelnstandorte als Naturschutzzonen aus: Hirschmattstrasse / Vorderdorf/Steibruch / Tannmättli / Im Band / Bruedermatthau (im Wald) / (der Standort Rai/Gugel ist im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden).

3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen.

4Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung (verboten zwischen 1. März und 20. April), Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung als Dauerwiese ist zulässig, der erste Schnitt darf nicht vor dem 15. Mai erfolgen.

4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

5Die bestehende Kiesgrube Eichfeld ist eine offene Kiesgrube mit einer einzigartigen Tier-und Pflanzenwelt. Der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie ist wenn immer möglich zu sichern. Die Kiesgrube darf nicht rekultiviert werden und bleibt dem Naturschutz so lange reserviert, bis zur Neuregelung in der Kiesabbaubewilligung.

8Magerstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Folgende Magerstandorte wurden ausgeschieden: Stöckmatt / Reservoir / Brandhübel / Mellinger Zeig.

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege (alt Abs. 10)

6 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind bleiben Vorbehalten Grundeigentümer. Sache der Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümer-innen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, Seite 3 von 22

Gemeinde Tägerig

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

7Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Düngung, Bewässerung, Beweidung, Abbrennen noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Potentieller Magerstandort

8Die im Kulturlandplan bezeichnete Böschung im Gebiet Hupfere als potentieller Magerstandort soll durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort überführt werden. Es gelten die Nutzungsbestimmungen gern. Abs. 7. 9Feucht- und Nassstandorte sind landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzenund Tiergemeinschaften. Die Nutzung beschränkt sich auf den Streuschnitt. Nicht gestatten sind insbesondere Düngung, Entwässerung, Beweidung sowie Aufforstung. Das Zuwachsen ist zu verhindern.

Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

19Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungserträge / privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

7Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Innerhalb der Quell- und Grundwasserschulzzone gelten zudem die Bestimmungen der ents rechenden Schuizzonenre lemente

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen sind verboten. Keine Gülle, kein Kunstdünger, Kein Stickstoff-Mineraldünger, leichte Mistgaben sind zulässig. Keine Beweidung zwischen 1. März und 15. Mai Bewirtschaftung als Dauerwiese zulässig, 1. Schnitt ab 15. Mai

Manzeln standorte

türkisblau Ma

Erhaltung der geschützten (wild wachsenden) Osterglocken. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden

Ehemalige Kiesgrube Eichfeld

türkisblau

Erhaltung der offene Kiesgrube Die im Kulturlandplan ausgeschiedene mit einer einzigartigen Tier- und Fläche der ehemaligen Kiesgrube bleibt Pflanzenwelt; insbesondere ist dem Naturschutz reserviert. der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie wenn immer möglich sichern

Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)

hellgelb M/T

Artenreiche (Heu)Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern. Potentieller Standort Hupfere ist durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort zu überführen.

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, aufkommende Gehölze roden, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant.

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Gemeinde Tägerig

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Feuchtgeblete

hellblau

Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. — gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.

Streuwiese

hellblau

Riedwiese/Flachmoor

Gewässer

mattblau

Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern

Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.

Extensiv genutzte Wiese (Fromentalwiese)

gelb

Artenreiche Heuwiese auf weniger gut mit Nährstoffen versorgten Standorten; Verbindungs- und Vernetzungselement

Eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. Heu- und Emdschnitt. 2 —3 Nutzungen Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien SchnIttgut ist zu entfernen Bewaldung nur schonende Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien

Extensive Weide

Hellgrün

Artenreiche Weide Einzelbüsche, Gebüschgruppen und Kleinstrukturen machen mind. 5% und max. 10% der Fläche aus.

Extensive Weide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Gebüsche und Kleinstrukturen pflegen

Ruderalflächen

türkisblau

Erhaltung der offenen Kiesgrube. Pionierarten erhalten und fördern

Periodisches Abschürfen der Bodenoberfläche Nutzung der Grube im bisherigen Umfang und Art (Kies für Wald und Flurwege) Ist gestattet

Keine Düngung Extensive Bewaldung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel, Reneturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst! Winter Keine Düngung, Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzzlels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel) Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich.

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

3.3.2 Naturschutzzonen im Wald

Art. 16 Naturschutzzonen

im Wald

Art. 16 (alt Art. 16 BNO) neu angepasst nach MBNO

Naturschutzzonen im Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Der Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren bedarf besonderer forstlicher Eingriffe zum Schutze der dortigen charakteristischen Waldformen, seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen-und Pilzarten. Diese Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch anzupassenden Pflegeplan zu bezeichnen.

3Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt: Bezeich

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Wald im Bereich des Reussufers:

Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturge

Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich

mässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung belzumessen.Antell standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren Auenregenerationsmassnahmen sind zugelassen

nung im Plan

4Der Wald im Bereich des Reussufers ist nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus zu bewirtschaften (naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen.

Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren: Schutz der dortigen charakteristischen Waldformen, Wald im Bereich Huswiesenhau: seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Laub-Altholz mit angemessenem Pilzarten durch besondere forstlicher Eingriffe Totholzanteil. Wald im Bereich Buechrain: Seltene Waldgesellschaften: natur- Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch gemässer, lichter Laubmischwald Altholzbestände: baumartenreiches anzupassenden Betriebs- und Pflegeplan zu bezeichnen. Altholz mit hohem Totholzanteil.

A

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1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Wald Im Bereich Scheibenstandweg naturgemässer, lichter Laubmischwald, Manzelnstandorte erhalten Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Altholzinsel Kanton Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Wald im Bereich Weihermatthau, Kanton optimale Lebensbedingungen für Amphibien wiederherstellen

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

Art. 17 Materialabbau- und

Materialabbau- und

Alt § 12 wird aufgehoben und durch § 25 (siehe unter weitere Zonen gern. Art. 18 RGP) ersetzt.

Rekultivierungszone

Rekultivierungszone

Neu unter Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG angeordnet

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzonen

Art. 18 (alt Art. 18 BNO) neu angepasst nach MBNO

Art. 18 Landschaftsschutzzone

Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen, Baumschulen sowie wesentliche Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13.

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

2Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 BNO. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Aufschüttungen, (Abgrabungen, Terrainveränderungen Ablagerungen) verboten.

Art. 19 - 21

Art. 19 - 21 betreffen Bauzone

Keine Änderung (allenfalls Gegenstand Rev. Siedlung)

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten, Wegbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, die (Gewässer)renaturierung, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

34-5-SGhutzzone-Erosionerand (neu bei Integration in Rev. Siedlung unmittelbar nach § 18 Landschaftsschutz unter 3.4.2 anzuordnen)

Art. 22 (alt § 22) angepasst gern. kant. Vorprüfung

Art. 22 Schutzzone

Erosionsrand

Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützens-

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Schutzzone Erosionsrand

Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützensSeite 7 von 22

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

werten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13 BNO.

werten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Für Hochbauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 18 Abs. 2 und 3 BNO. Im übrigen richtet sich die

Art. 23

Art. 23 (neu) alt § 23 Abs. 1 — 6 werden aufgehoben und

neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet

3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzstreifen

1Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt. Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und -vegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Beseitigung von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus.

Naturobjekte

1Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten.

2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt.

3Die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt. 4Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. 5Ausserhalb des Baugebietes bezeichnet ein Uferschutzstreifen von 3 - 5 m Breite je nach Topographie die geschützten Ufer. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuweise genutzt werden. 6Innerhalb der Uferschutzzone und des Uferschutzstreifens sind keine neuen Bauten und Anlagen gestattet.

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

Art. 24 Gehölze, Hecken

Waldränder

1Gehölze und Hecken erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Die Neuanpflanzung von Hecken liegt im öffentlichen Interesse. Die Hecken innerhalb der Bauzone können bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden.

Alt § 24 mit Bestimmungen zu Gehölzen, Hecken, Waldränder wird aufgehoben und neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet

2Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölz untersteht der Bewilligung durch das Baudepartement. 3Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbes-sem. Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen. 4 Dorfbild und Landschaft von Tägerig werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 6Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 6Die im Nutzungsplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. - Einzelbäume: Eiche und Douglasfichte, Tüelmättli, Linde Schiessstand, Birkenreihe Hägglingerstrasse, Linde Lourdes Kapelle, 7 Wegkreuze (Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7) 17 Grenzsteine (Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002 71m Kulturlandplan sind Quellwasserschutzzonen (Gheid und VVyhalde) mit dem Fassungsbereich und den Schutzzonen eingetragen. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb dieser Bereiche gelten die Vorschriften des Eidg. Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörenden Ausführungserlasse.

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Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen (Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den separaten Schutzzonenreglementen der Gemeinde festgelegt.)

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Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

3Folcjende Naturob ekte sind eschützt: 1

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze mit Pufferstreifen

grüne Signatur

Schutzziel

- Brut- und Nahrungsbiotop Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (orange Schraffur)

- Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft

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Trittsteln, Vemetzungselement

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m - teilweise Artenzusammensetzung verbessem - keine Bauten Innerhalb des Pufferstreifens

geschützter Waldrand

Punktlinie/ Schraffur

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Windschutz - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen - Erhaltung bzw. Schaffung von - vorgelagerte Aufforstungen sind nur biologisch und landschaftlich aus zwingenden Gründen möglich und wertvollen stufigen Waldrändem sofern der neue Waldrand ökologisch (inkl. Strauchsaum) gleichwertig erstellt wird

Waldrandwiesen

hellgrün schraffiert

- vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland

Hochstammobstbestände

grün schraffiert

- Rückführung in Frommentalwiese

- es gelten die Bestimmungen der extensiven Wiese (vgl. § 15 Tabelle) - Pufferstreifen mind. 10 m, - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (innert 1 Jahr) - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Re ierun srat bis Se t. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben

Uferschutzstreifen

blau schraffiert; Uferschutzstreifen beidseits der fliessenden und stehenden Gewässer je 5 m ab Böschungsoberkante

Nährstoffeinschwemmung in Gewässer / Schutzzone/ Schutzobjekt verhindern Natumaher Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und vegetation erhalten bzw. herbeiführen

-Verwendung von Dünger und Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel verboten - Umbruch und Überschütten sowie neue Bauten und Anlagen nicht zulässig - Beseitigung von Ufergehölzen nur bei übergeordneten Interessen, Bewilligung setzt gleichwertigen Ersatz voraus - Unterhaltsarbeiten gemäss BauG sind vorbehalten - Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden

Einzelbäume, best. Obstbäume

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

3.5.2 Geschützte Gebäude

Art. 24a (neu)

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

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1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder syrnbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Seite 12 von 22

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) 3 Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 40ie zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonen-

vorschriften. 3.5.3 übrige Kulturobjekte

Art. 24 Abs. 6

Art. 24b (§ 24 Abs. 6 wird aufgehoben und neu unter § 24b

geregelt)

Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Signatur im Plan

Schutzziel

Einschränkungen

Historische Verkehrswege 1)

rotbraune Punktlinie

- erhalten

- keine Belagsänderungen

Übrige Kulturobjekte

rot

- erhalten

- dürfen nicht beseitigt werden

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Weilerzone

Art. 25 (ersetzt alt § 12, neu nach MBNO formuliert)

Art. 12 (Alt § 12 weitere Bauzone)

Weilerzone

1Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung des Weilers unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.

Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Büschikon unter Wahrung des Weiterbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

1)

Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes. regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Zonenplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.

2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.

3Bauten im Weiler dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Kleingewerbezwecken genutzt werden.

3Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

4Zulässig sind unter Vorbehalt der Sicherstellung der zweckmässigen Abwasserbeseitigung gemäss kantonalem Sanierungsplan und den Auflagen und Bedingungen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung, b) Aus- und Umbau, c) Teilnutzungsänderungen, d) Ersatzbauten auf alten Baustellen. Die generell zulässigen baulichen Massnahmen dürfen vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.

4Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden:

5Neubauten, Ersatzbauten auf neuem Bauplatz, Erweiterung des bestehenden Bauvolumens und die vollständige Zweckänderung richten sich nach den Vorschriften für Bauten ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG).

5In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude auf einer Parzelle geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

a) b)

Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt

Art. 24a

Abs. 1. Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt

Art. 24a

Abs. 2.

6Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen dem die Umgebungsgestaltung sind sowie Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminees, kleinere Mauern und sind Kinderspielplätze usw. Terrainveränderungen, zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

7Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäude- und Umgebungsgestaltung, Zulässige Nutzung, Erschliessung. 3.6.2 Spezialzonen

Art. 25a (alt § 25a unverändert)

Art. 25a Spezialzone Kieswerk

1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies-und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt.

Spezialzone Kieswerk

1 unverändert

2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hell= braun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauem zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes.

2 unverändert

3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.

3 unverändert.

4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern.

4 unverändert

5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.

5 unverändert

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

Art. 25b Spezialzone Kornpostierplatz

1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan grün dargestellt).

Art. 25b (alt § 25b teilweise verändert)

Spezialzone Kotnpostierplatz

1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung und Aufbereitung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan braunrot dargestellt).

2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden.

2 unverändert

3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

4 unverändert

4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landwirtschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes.

5 unverändert

3 unverändert

6 unverändert

5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.

Art. 25c (neu, Parz. früher milit. Nutzung als Magazin im Wald)

Spezialzone Magazin

1 Die Spezialzone Magazin gewährleistet die Weiterbenutzung des ehemaligen Munitionsmagazins als Lager. Die Lagerung von Gegenständen ausserhalb des Gebäudes ist nicht gestattet. Eine Nutzungsintensivierung sowie bauliche Veränderungen sind untersagt. 2Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Wald zu überführen. Die dannzumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

Art. 25d (neu)

Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport

1 Die Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport ist für Anlagen zu Sport-, Freizeit- und Erholungszwecken im öffentlichen Interesse bestimmt, wie offene Spielfelder und Sportanlagen. Kleinere Clubhäuser, Garderobegebäude, Geräteräume bis zu 40 m2 sind zulässig. Restaurationsbetriebe sind ausgeschlossen. 2Der Gemeinderat legt die Lage, Baumasse und Abstände sowie Erschliessung und Parkierung unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben. Der Sportplatzbereich ist im ordentlichen Nutzungsplanverfahren in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Benützung im Reglement über Benützung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Tägerig.

Art. 25e (neu)

Spezialzone „Pferdesportzone Weidhof"

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1 Die Spezialzone Pferdesportzone Weidhof umfasst Flächen für: a) Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft, die Pferdezucht sowie die Sport- und PensionsSeite 17 von 22

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Rechtskräftige Nutzungsordnung

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Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) pferdehaltung (Hoch- und Tiefbauten; rotschraffierter Teil), b) Infrastrukturanlagen

ohne

Hochbauten

für

den

Pferdehaltungsbetrieb (blau schraffierter Teil). 2Zulässig sind die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss § 13 und § 14 BNO sowie die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen, inklusive Infrastrukturanlagen für Sportpferde. Der Gemeinderat bestimmt die Standorte, Abstände und Ausmasse sowie die weiteren Anforderungen der zulässigen Anlageteile in Absprache mit dem Grundeigentümer und unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen. 3 Zulässig ist der Wohnraum, der für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes und des Pferdehaltungsbetriebes erforderlich ist. Die max. Bruttogeschossfläche für den Betrieb beträgt 330 m2. Die Aufteilung in verschiedene Wohneinheiten ist frei. 4Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 — 3 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

3.6.3 Materialabbau- und Rekultivierungszone

Art. 17 Materialabbau- und

Rekultivierungszone

1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind.

Art. 25f ( alt § 17) wird neu unter weitere Zonen gemäss Art. 18

RPG eingeordnet und partiell angepasst) Materialabbau- und Rekultivierungszone

1 unverändert

2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält.

2unverändert

3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

3unverändert

41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 4 m abbaubarer Mächtigkeit.

41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 6 m abbaubarer Mächtigkeit.

5Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden.

5unverändert

6Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

6unverändert

71m Kiesabbaugebiet "Eichfeld" müssen 2/3 der Gesamtabbaufläche der Landwirtschaft und 1/3 dem Naturschutz zugewiesen werden. In der zugewiesenen Ausgleichsfläche Naturschutz "Eichfeld" ist auch die Ausgleichsfläche Naturschutz "Pulveräche( mit 15% der Abbaufläche enthalten.

7 wird ersatzlos aufgehoben, Abs. 8 wird neu Abs. 7

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

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Gemeinde Tägerig

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)

Die ganze Abbaufläche "Pulverächer" muss nach dem Kiesabbau vollumfänglich wieder der Landwirtschaft zugewiesen werden.

8 Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

7Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.

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Gemeinde Tägerig

Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) 9. Anhang 5 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (Neu) Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 15 BNO)

regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä

Nr.

Bezeichnung Gebiet/ Objekt

Stöckmatt Reservoir Brandhübel Mellinger Zeig Hupfere (Böschung, als potentieller Magerstandort)

- Manzelnstandorte (vgl. § 15 BNO)

Hirschmatt Vorderdorf Steibruch Tannmättli Band (im Wald) Bruedermatthau (im Wald) Rai/Gugel (im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden)

- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 15 BNO)

Schilfgürtel Breiti Stöckmatt Scheibenstand Mellinger Zelg Obermoos Schüepismatt lschlag

- Ehem. Kiesgrube Eichfeld

Eichfeld

- Extensiv genutzte Wiese (vgl. § 15 BNO)

Hupfere Mellingerzelg Reusshalde Band Tannmättli Büschikon Matte Wyhalden Huswiese

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Gemeinde Tägerig

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Nutzungsordnung

Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002

Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Zone/ Objekte

Nr.

- Extensive Weide (vergl. § 15 BNO)

Bezeichnung Gebiet/ Objekt Mellingerzelg Reusshalde Vorder Rüsstal Eich Häggligerstrasse Murmatt Reservoir Bergstrasse Tüelmättli

Naturobjekte: - Einzelbäume

Linde im Tüelmättli 2 Bäume im Obermoos 3 Nussbäume in Büschikon Baumgruppe in Büschikon Birkenreihe Hägglingerstrasse Linde Lourdes Kapelle Linde Schiessstand Chängel Moos

(vgl. § 23 BNO)

Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)

917 914

- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)

Kapelle Lourdes Kapelle Büschikon 7 Gebäude in der Weilerzone Büschikon

Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO) - Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO)

regjägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06/ HF/ rä

(Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7)

7 Wegkreuze

(Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)

15 Grenzsteine

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KANTON AMIGAU BAUDri3AnTEMENT Rechtsabteilung

BNO Gemeinde Tägerig

25. Februar 2002

Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 3 6

Art. 3 6.1

Weitere Zonen Übriges Gebiet

genehmigt genehmigt

Weitere Zonen

1 Das keiner Nutzungszone zugewiesene

genehmigt

1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies- und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt.

neu

Spezialzone Kieswerk

2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hellbraun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz). In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. 4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs.1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschafszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind entschädigungslos zu entfernen. Spezialzone Kompostierplatz

1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan grün dargestellt) 2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen für Bauten und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs.1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschafszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind entschädigungslos zu entfernen.

neu

MIT WIRKUNGSBERICHT VOM. — VORPRUFUNGSBERICH T VOM:

G

OEFFENTLICHE AUFLAGE VOM:

ekoz,

Kisz - KI- . A-. y

BESCHLOSSEN VON DER GEMEINDE VERSAMMLUNG AM: DER GEMEINDEAMMANN:

VOM GROSSEN 1-A4 --G-ENEHMIG4:

200 21. DER GEMEINDESCHREIBER:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zr. Sep+er-et 2.00Z. Der Staatsschreiber:

•

Gemeinde Tägerig

ABTEILUNG RAUMPLANUNG 47P4 Hiev

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

AENDE;IUNG Nr... 3

Auflageexemplar

VOrn

,1

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 19. November 1998

Der Gemeinde A

Der Gemeindeschreiber:

mann:

Genehmigung: In Anpassung an das neue kant. Baugesetz wurde die Bauordnung (BO) bereits erstellt und diese lag vom 17. Februar bis 18. März 1997 öffentlich auf und wurde am 23. Juni 1997 durch die Gemeindeversammlung resp. am 2. Dezember 1997v0m Grossen Rat genehmigt. Die vorliegende Nutzungsordnung wurde in diese Bauordnung integriert, damit schlussendlich (nach lnrechtskrafttretung beider Ordnungen) die Bau- und Nutzungsordnung vereint als Ganzes angewendet werden kann. In allen Genehmigungsverfahren stehen jedoch nur die Paragraphen der Nutzungsordnung, welche in der Vorlage fett und kursiv sind, zur Diskussion. Die Paragraphen der Bauordnung sind nicht mehr Bestandteil dieses Verfahrens. nicht Bestandteil dieser Auflage

Art. 21 [15]

Art. 21 = neuer § Bau- und Nutzungsordnung }

} [15] = alter § Bauordnung

Art. 21 (7)

Art. 21 = neuer § Bau- und Nutzungsordnung} } Bestandteil dieser

} Auflage (7) = alter § Nutzungsordnung

Bremgarten, 25. August 1998

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den s . neNi A191

E. FAES + R. STIERLI INGENIEURE + PLANER ZUGERSTRASSE 12 5620 BREMGARTEN Telefon 056 633 66 33

Der St

AENDERUNG Nr..

AENDERUNG Nr.

vom

vom

2.

hreiber:

rg

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.

2.

3.

Geltungsbereich

4

1.1 1.2

4 4

Geltungsbereich, Zweckartikel Uebergeordnetes Recht

Raumplanung

5

2.1 2.2 2.3 2.4

5 5 5 5

Planungsgrundsätze Nutzungsplanung Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente

Zonenvorschriften

6

3.1

Bauzonen

6

3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6

6 7 10 11 11 11

3.2

3.3

3.4

3.5

Zonenübersicht, Tabelle Dorfzone Wohnzonen Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten Weitere Bauzonen

Landwirtschaftszone

12

3.2.1 3.2.2

12 13

Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone

Schutzzonen

13

3.3.1 3.3.2 3.3.3

13 15 15

Naturschutzzonen im Kulturland Naturschutzzonen im Wald Materialabbauzone

Überlagerte Schutzzonen

17

3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4. 3.4.5.

17 17 17 18 18

Landschaftsschutzzone Schutzzone Kirche Setzungsgebiet Schutzzone Manzelnstandort Schutzzone Erosionsrand

Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

18 18

2

Seite 3.6

4.

5.

6.

Weitere Zonen 3.6.1 Übriges Gebiet

20 20

Definitionen

21

4.1.

Ausnützung 4.1.1 Ausnützungsziffer 4.1.2 Gewerbe

21 21 21

4.2

Abstände 4.2.1 Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände 4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.2.3. Mehrlängenzuschlag 4.2.4. Strassenabstand 4.2.5 Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen

22 22 22 22 23 23

4.3

Arealüberbauung

24

Bauvorschriften

25

5.1

Baureife und Erschliessung 5.1.1 Benützung von Privateigentum

25 25

5.2.

Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energiesparmassnahmen

25 25 26

5.3

Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

26 26 26 28

5.4

Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze 5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze 5.4.3 Entsorgungsplätze

28 28 29 29

Schutzvorschriften

30

6.1

30 30 30 31

Ortsbild-und Denkmalschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Dachgestaltung 6.1.3 Aussenraumgestaltung 6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

31

-3

Seite

7.

8.

9.

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

31

6.3

Umweltschutz 6.3.1 Einwirkungen 6.3.2 Lärmschutz

32 32 33

Vollzug, Verfahren

34

7.1 7.2 7.3 7.4

34 34 34 35

Zuständigkeit Gebühren Vollzugsrichtlinien Baubewilligungsverfahren

Schluss- und Uebergangsbestimmung

35

8.1

35

Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang Skizze Mehrlängenzuschlag Skizze Zufahrten Skizze Stützmauern und Böschungen/Grenzabstände Skizze Stützmauern und Böschungen über 120 cm/Gestaltung

Stichwortregister

36 37 38 39

40-42

-4

1

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Uebergeordnetes Recht

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

-5

2.

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Siedlungsentwicklung

2.2

Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.

Nutzungsplanung

Art. 4 Nutzungspläne

2.3

1 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

2.4

Die Erschliessung und Ueberbauung der im Bauzonenplan als 2. Etappen bezeichneten Flächen richten sich nach den §§ 16 ff BauG.

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.

-6

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1

Zonenübersicht, Tabelle

Art. 7 Bauzonen

Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützung

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabstand klein gross

Mehrmax. Gelängenbäudezuschlag länge ab

Empfind-lichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Dorfzone

D braun

0.80 x

7.00 m x

13.00 m x

4.00 m x

8.00 m x

15.00 m x

30.00 m x

III

Art. 8 Wohnzone 3

W3 rot

0.55

9.50 m

13.00 m

5.00 m

10.00 m

15.00 m

30.00 m

II

Art. 9 Wohnzone 2

W2 orange

0.45

7.00 m

9.50 m

4.00 m

8.00 m

12.00 m

25.00 m

II

Art. 9 Wohnzone 1

VV1 gelb

0.40

5.50 m

8.00 m

4.00 m

8.00 m

12.00 m

20.00 m

II

Art. 9 Gewerbezone

G violett

o

o

o

o

-

-

40.00 m

III

Art. 10 Zone für

öffentl. Bauten

öB grau

siehe § 11

II

Art. 11 Weiler

Büschikon

W hell violett

siehe § 12

Art. 12

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

-7

3Wo nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 4Zum besseren Verständnis sind im Kulturland- und Bauzonenplan weitere Elemente, die ihre Wirkung auf das Grundeigentum aus andern rechtlichen Festsetzungen erhalten, dargestellt: Wald Gewässer Wichtige Strassen HS-Freileitung

3.1.2

oliv hellblau weiss strichpunktiert

Dorfzone (D)

Art. 8 Zweck

1 Die Zone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude sowie die Förderung einer ortsbildgerechten Struktur und baulichen Entwicklung. Neubauten, Umbauten und Reklameanlagen haben sich dem Dorfbild anzupassen.

Nutzweise

2Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.

Bauweise

3Es gilt die offene Bauweise. Unter der Voraussetzung, dass das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt, können die Grenz- und Gebäudeabstände mit einem in das Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag aufgehoben werden (Zusammenbau). Der entsprechende Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Aufgaben der Gemeinde

4Die Gemeinde fördert durch Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume..

Bauliche Veränderungen Bauberatung

5Alle baulichen Veränderungen sind speziell im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) zu überprüfen. Vor Beginn wichtiger baulicher Veränderungen ist das kantonale Baudepartement oder ein von der Gemeinde bestimmter Bauberater zur fachlichen Beratung beizuziehen. Die ersten vier Stunden der Bauberaterkosten werden durch die Gemeinde finanziert.

-8

Abbruch von Bauten, Umgebungsgestaltung

6Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung eines ortsbildgerechten Ersatzbaus gesichert ist.

Detailvorschriften Dächer

7a) Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mind. 80 cm, giebelseitig mind. 25 cm betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mind. 30 Grad a.T.) b) Dächer sind einheitlich einzudecken. Zulässige Materialien: Ziegel und Eternitschiefer. Materialfarben: Ziegelrot, altrot, dunkelbraun. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: — Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach, — Kehrfirste, — einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.5 m2 (Glasfläche) — Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 8Giebellukarnen und Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 2.00 m betragen. 9Bei Giebellukarnen darf das Verhältnis der lichten Breite zur lichten Höhe von 2:3 nicht überschritten werden und die Frontfläche im Maximum 2.5 m2 pro Lukarne messen. 10 Schleppgauben dürfen nicht breiter als 2.50 m sein. Zwischen den einzelnen Schleppgauben muss ein Mindestabstand von 1.00 m sein. Die Dachneigung von Schleppgauben muss mindestens 18° betragen. Die lichte Fensterhöhe ist auf max. 0.80 m beschränkt. 11Dachflächenfenster zur Belichtung von Innenräumen unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Lichtfläche ist pro Fenster auf 0.50 m2 beschränkt. Die gesamte Lichtfläche darf nicht mehr als 1 °A der Dachfläche, in welcher die Fenster angeordnet sind, betragen. Pro Dachfläche sind höchstens 6 Dachflächenfenster gestattet. Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 2.00 m an die Firstlinie bzw. 1.50 m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mind. 2.00 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein minimaler Abstand von 1.00 m einzuhalten.

-9

12 Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach. Balkone

13Freikragende Balkone sind unzulässig. Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. Erwünscht sind Lauben in Holzkonstruktion mit Holzgeländer (vertikale Lattung).

Fenster

14Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein und Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung.

Fassaden

15 Als Materialien sind für Wohnhäuser massive Mauern, verputzt, und Holz zulässig. Grelle Farben sind nicht gestattet.

Aussenantennen/ Parabolspiegel

16 Die Einrichtung von Antennen und Parabolspiegeln ausserhalb der geschlossenen Gebäudehülle ist in der Dorfzone D im Rahmen des Bundesgesetzes untersagt.

Fassadenrenovationen

17In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.

Materialien

18 Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht.

Energie

19Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Dorfbild nicht beeinträchtigen.

Vorhandene Bauten AZ

20In der Regel sollen bei Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Für diese Bauten wird keine Ausnützungsziffer angewendet.

- 10 -

Ersatzbauten

21Umnutzungen von bestehenden Bauvolumen sind - soweit zonenverträglich - gestattet. Dabei darf im Extremfall der ganze bestehende Gebäudekomplex abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden, ohne dass dabei von einem Neubau gesprochen wird. Dieser baurechtliche Neubau wird als Ersatzbau bezeichnet, mit einer gesamthaft möglichen zusätzlichen Vergrösserung des bestehenden Volumens von maximal 25 `)/0. Bei der Vergrösserung von Grundrissabmessungen bei einer bestehenden Baute sind die vorgeschriebenen Grenzabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung in jedem Fall einzuhalten. Ersatzbauten ohne Veränderung der äusseren Grundrissabmessungen dürfen auf die Grenzabstandslinien des alten, abgebrochenen Gebäudes gestellt werden. Bei Umnutzungen bestehender Bauten ist eine analoge Anwendungspraxis zulässig. Bezüglich des Gebäudeabstandes ist § 19 der Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Ein Ersatz-, Um- oder Anbau muss sich in seinem Erscheinungsbild in jedem Fall gut ins Ortsbild einfügen, und die weiteren unter

Art. 8

gestellten Vorschriften erfüllen. Eine Übernutzung der Bauparzelle wird dadurch verhindert, dass die Nachweise für die Infrastruktur in jedem Falle erbracht werden müssten

Neubauten

22Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der historischen Umgebung anzupassen.

3.1.3

Wohnzonen

Art. 9 Wohnzonen

(WI, W2, W3)

1Die Wohnzonen VV1, W2 und W3 bezwecken ein ruhiges, gesundes Wohnen in einer ansprechenden Umgebung. Stille Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beeinträchtigen, sind zugelassen. 2In Wohnzonen sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 25 - 45 Grad a.T. gestattet. Flachdächer sind nicht zulässig. 3Bauvorhaben in der Wohnzone sind so in die Umgebung einzuordnen, dass sie sich in Gebäudeform und -stellung der bestehenden Siedlungsstruktur anpassen. 4In der Wohnzone W2 sind pro Gebäude maximal 4 Wohneinheiten, in der Wohnzone W1 maximal 2 Wohneinheiten zulässig.

3.1.4

Gewerbezone

Art. 10 Gewerbezone

(G)

3.1.5

Die Gewerbezone G ist bestimmt für Gewerbebetriebe mit mässigen Störungen. Der Gemeinderat kann den Bau von betriebsnotwendigen Wohnungen gestatten. Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäude- und Firsthöhen werden unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber benachbarten Wohnzonen sind bezüglich Immissionen deren Bestimmungen massgebend. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist.

Zone für öffentliche Bauten

Art. 11 Zone für öffentliche

Bauten (öB)

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öB ist für vorhandene und künftige dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 21m Gebiet Fahrtacker ist die Fläche in der II. Etappe ausschliesslich einer allfälligen Friedhoferweiterung vorbehalten. 3Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3.1.6

Weitere Bauzonen

Art. 12 Weiler Büschikon

1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung des Weilers unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des \Neilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Zonenplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.

- 12 -

3Bauten im Weiler dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Kleingewerbezwecken genutzt werden. 4Zulässig sind unter Vorbehalt der Sicherstellung der zweckmässigen Abwasserbeseitigung gemäss kantonalem Sanierungsplan und den Auflagen und Bedingungen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung, b) Aus- und Umbau, c) Teilnutzungsänderungen, d) Ersatzbauten auf alten Baustellen. Die generell zulässigen baulichen Massnahmen dürfen vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden. 6Neubauten, Ersatzbauten auf neuem Bauplatz, Erweiterung des bestehenden Bauvolumens und die vollständige Zweckänderung richten sich nach den Vorschriften für Bauten ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG). Die ausnahmsweise zulässigen Bauten dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes bewilligt werden. 6Für Bauten, ihre Gestalt und Erscheinung, gelten die Vorschriften der Dorfzone (§ 8).

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 13 Landwirtschaftszone (L)

1Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

- 13 -

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der

Landwirtschaftszone (L)

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken ein genereller Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, im Minimum aber 4.0 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3.

Schutzzonen

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 15 )

Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischen Einzelobjekten. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.

Manzelnstandorte

3Der Nutzungsplan Kulturland weist folgende Manzelnstandorte als Naturschutzzonen aus: Hirschmattstrasse / Vorderdorf/Steibruch / Tannmättli / Im Band / Bruedermatthau (im Wald) / (der Standort Rai/Gugel ist im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden).

- 14 -

4Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung (verboten zwischen 1. März und 20. April), Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung als Dauerwiese ist zulässig, der erste Schnitt darf nicht vor dem 15. Mai erfolgen. Uferschwalbenkolo- 5Die bestehende Kiesgrube Eichfeld ist eine offene Kiesgrube mit nie Eichfeld einer einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt. Der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie ist wenn immer möglich zu sichern. Die Kiesgrube darf nicht rekultiviert werden und bleibt dem Naturschutz so lange reserviert, bis zur Neuregelung in der Kiesabbaubewilligung. Magerwiesen

6Magerstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Folgende Magerstandorte wurden ausgeschieden: Stöckmatt / Reservoir/ Brandhübel / Mellinger Zeig. 7 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Düngung, Bewässerung, Beweidung, Abbrennen noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.

potentieller Magerstandort

8Die im Kulturlandplan bezeichnete Böschung im Gebiet Hupfere als potentieller Magerstandort soll durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort überführt werden. Es gelten die Nutzungsbestimmungen gem. Abs. 7.

Feucht-/Nassstandorte

9Feucht- und Nassstandorte sind landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Die Nutzung beschränkt sich auf den Streuschnitt. Nicht gestatten sind insbesondere Düngung, Entwässerung, Beweidung sowie Aufforstung. Das Zuwachsen ist zu verhindern. Folgende Feucht-/Nassstandorte wurden ausgeschieden: Schilfgürtel! Breiti / Stöckmatt / Scheibenstand / Mellinger Zeig.

Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

10 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge / privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

- 15 -

3.3.2

Naturschutzzonen im Wald

Art. 16 Naturschutzzonen

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Der Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren bedarf besonderer forstlicher Eingriffe zum Schutze der dortigen charakteristischen Waldformen, seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Diese Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch anzupassenden Pflegeplan zu bezeichnen. 4Der Wald im Bereich des Reussufers ist nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus zu bewirtschaften (naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen.

3.3.3

Materialabbauzone

Art. 17 Materialabbau- und

Rekultivierungszone

1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind.

2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält.

3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

- 16-

4 Im Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträ gen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 4 m abbaubarer Mächtigkeit.

5 Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden.

6 Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

7 Im Kiesabbaugebiet "Eichfeld" müssen 2/3 der Gesamtabbaufläche der Landwirtschaft und 1/3 dem Naturschutz zugewiesen werden. In der zugewiesenen Ausgleichsfläche Naturschutz "Eichfeld" ist auch die Ausgleichsfläche Naturschutz "Pulverächer" mit 15 % der Abbaufläche enthalten. Die ganze Abbaufläche "Pulverächer" muss nach dem Kiesabbau vollumfänglich wieder der Landwirtschaft zugewiesen werden.

8 Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.

- 17 -

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1

Landschaftsschutzzone

Art. 18 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen, Baumschulen sowie wesentliche Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13. 2Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.4.2

Schutzzone Kirche

Art. 19 Schutzzone Kirche

1 In der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche" darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten. 2Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.

3.4.3

Setzungsgebiet

Art. 20 Setzungsgebiet

Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.

- 18 -

3.4.4 Schutzzone Manzelnstandort

Art. 21 Schutzzone

ManzeInstandort

1Die im Zonenplan als Schutzzone bezeichneten ManzeInstandorte dienen der Erhaltung der geschützten Osterglocken. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.

3.4.5

Schutzzone Erosionsrand

Art. 22 Schutzzone

Erosionsrand

Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützenswerten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13.

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 23 Gewässer und ihre

Ufer, Uferschutzstreifen

1 Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt. Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und -vegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Beseitigung von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus. 3Die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.

- 19 -

4Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. 5Ausserhalb des Baugebietes bezeichnet ein Uferschutzstreifen von 3 - 5 m Breite je nach Topographie die geschützten Ufer. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuweise genutzt werden. 6 Innerhalb der Uferschutzzone und des Uferschutzstreifens sind keine neuen Bauten und Anlagen gestattet.

Art. 24 Gehölze, Hecken

Waldränder

1Gehölze und Hecken erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Die Neuanpflanzung von Hecken liegt im öffentlichen Interesse. Die Hecken innerhalb der Bauzone können bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden. 2Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölz untersteht der Bewilligung durch das Baudepartement. 3Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen. 4 Dorfbild und Landschaft von Tägerig werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 5Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter.

- 20 -

6Die im Nutzungsplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. - Einzelbäume: Eiche und Douglasfichte, Tüelmättli, Linde Schiessstand, Birkenreihe Hägglingerstrasse, Linde Lourdes Kapelle 7 Wegkreuze (Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7) 17 Grenzsteine (Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere) 71m Kulturlandplan sind Quellwasserschutzzonen (Gheid und Wyhalde) mit dem Fassungsbereich und den Schutzzonen eingetragen. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb dieser Bereiche gelten die Vorschriften des Eidg. Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörenden Ausführungserlasse.

3.6.

Weitere Zonen

3.6.1

Übriges Gebiet

Art. 25 Weitere Zonen

1 Das keiner Nutzungszone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet. Bei Bewilligungen für Bauten und Anlagen wird Art. 24 RPG analog angewendet.

- 21 -

4.

Definitionen

4.1

Ausnützung

4.1.1

Ausnützungsziffer

Art. 26 Ausnützungsziffer

1 Räume im Untergeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 15 ABauV entsprechen. 2Räume im Dachgeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 16 ABauV entsprechen. 3Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewähren. 4Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.

4.1.2

Gewerbe

Art. 27 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

- 22 4.2

Abstände

4.2.1

Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 28 Reduktion der

Grenzabstände

1 Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG darf bei Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages folgende Minimalwerte nicht unterschreiten:

Grenzabstand klein Grenzabstand gross

D* W1* W2* W3* 3.00 m 2.50 m 2.50 m 5.00 m 6.00 m 5.50 m 5.50 m 10.00 m * Reduktion nur bei reinen Wohnbauten

2Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen.

4.2.2

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 29 Gebäudeabstand

gegenüber bestehenden Bauten

4.2.3

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Mehrlängenzuschlag

Art. 30 Mehrlängenzuschlag

Bei Gebäuden von mehr als 12.0 m Länge in der Wohnzone 1 und Wohnzone 2, und von mehr als 15.00 m Länge in der Wohnzone 3 und in der Dorfzone erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um je 4.0 m. Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang 1 abgezogen werden.

- 23 -

4.2.4

Strassenabstand

Art. 31 Stützmauern

1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Gehoder Radwegrand. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

Bäume und lebende 3Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m haHecken ben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.

4.2.5

Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen

Art. 32 Einfriedigungen

1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.

Art. 33 Stützmauern

lInnerhalb des Baugebietes dürfen Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm Höhe an die Grenze gesetzt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. (siehe Anhang 1)

- 24 -

2VVerden Stützmauern von mehr als 1.20 cm Höhe angestrebt, so sind Staffelungen vorzunehmen, so dass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm Tiefe entstehen. 3Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

Art. 34 Böschungen

1 Für Böschungen zwischen privaten Grundstücken gilt § 25 BNO sinngemäss. 2Böschungen mit einer Neigung über 2:3 und mehr als 1.20 m Höhe sind gestaffelt vorzunehmen, sodass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm entstehen.

4.3

Arealüberbauung

Art. 35 Zonenzulässigkeit

1Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone Minimale NBF Max. AZ Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe

D 2000 m2 0.90 7.00 m 13.00 m

W2 4000 m2 0.55 7.00 m 9.50 m

W3 4000 m2 0.65 9.50 m 13.00 m

2Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche. 3Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche. 42/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.

- 25 -

5.

Bauvorschriften

5.1

Baureife und Erschliessung

5.1.1

Benützung von Privateigentum

Art. 36 Benützung von

Privateigentum

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

- 26 -

5.2.2 Energiesparmassnahmen

Art. 38 Energiesparmassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3

Wohnhygiene

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

5.3.2

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 40 Innenräume

Belichtung Belüftung

1Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.20 m. 2Für Kochnischen in Kleinwohnungen, für Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.

Art. 41 Raummasse

1 Die lichte Höhe von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.40 m, bei Keller- und Nebenräumen midestens 2.20 m betragen. Dachzimmer, die als Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräume benützt werden, müssen auf der Hälfte ihrer Grundfläche, mindestens aber auf 8 m2, eine Höhe von 2.30 m aufweisen. 2Bei Altbauten sind Ausnahmen möglich.

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Art. 42 Nebenräume in

Mehrfamilienhäusem

1In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Zweiräder, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 2Zu jeder Wohnung sind genügend Abstellräume im Keller und im Estrich vorzusehen. Wo ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der entsprechende Platz innerhalb der Wohnung oder auf demselben Geschoss zu schaffen. Abstellraum: pro Wohnung mindestens 4 m2 im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung Keller: für eine 1-Zimmerwohnung mindestens 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

Art. 43

Garten-, Terrassen- 1Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garoder Balkonflächen ten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Balkone

2Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen 3Die Gestaltung der Balkonbrüstungen hat sich nach den SUVAVorschriften und der SIA-Norm 358 zu richten. 4Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergl. müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.

Art. 44 Gänge, Treppen

1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäusern beträgt 1.20 m. 2Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.

- 28 -

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 45 Bezug der Bauten

1 Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheitsund Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 2Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat hergestellt werden.

5.4.

Ausstattung

5.4.1

Abstellplätze

Art. 46 Anordnung der

Abstellplätze

1 Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

Art. 47 Garagenvorplätze,

Zufahrten

1Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen. 2Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 °A an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

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3Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.

Art. 48 Zweiradabstellplätze Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr

(z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.

5.4.2

Gemeinschaftsräume, Spielplätze

Art. 49 Spielplätze

1Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche resp. der Wohnfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten.

Gemeinschaftsräume

5.4.3

4Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Entsorgungsplätze

Art. 50 Entsorgungsplätze

Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.

- 30 -

6.

Schutzvorschriften

6.1.

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 51 Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis 1976 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

6.1.2

Dachgestaltung

Art. 52 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist,

wird eine maximale Dachneigung von 600 , unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO.

- 31 6.1.3

Aussenraumgestaltung

Art. 53 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

6.1.4

Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 54 Ruinen, Baulücken

1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

6.2.

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 55 Natur- und Landschaftsschutz

1Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselemten, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Naturund Landschaftsschutzes berührt werden.

- 32 -

2Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

6.3

Umweltschutz

6.3.1

Einwirkungen

Art. 56 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

- 33 -

6.3.2 Lärmschutz

Art. 57 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

- 34 -

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 58 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

7.2

Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

7.3

Vollzugsrichtlinien

Art. 60 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

- 35 -

7.4

Baubewilligungsverfahren

Art. 61 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bauordnung vom 8. Juni 1989 und die Nutzungsordnung vom 29. November 1989 aufgehoben.

- 36 -

9.

Anhang 1

Anzurechnende Gebäudelänge/Mehrlängenzuschlag

G GRENZABSTAND KG KLEINER GRENZABSTAND L ANZURECHNENDE GEBÄUDELÄNGE B BALKON, ERKER USW.

GG GROSSER GRENZABSTAND MLZ MEHRLÄNGENZUSCHLAG

W3 5.00 m/10.00 m G

=

5 + 27-12 4

=

5 + 3.75

=

8.75m

G

= 10 + 24-12 4

=

10 + 3.00

=

13.00m

- 37 -

9.

Anhang 2

Zufahrten

- 38 -

9.

Anhang 3

Stützmauern und Böschungen, Grenzabstände

- 39 -

9.

Anhang 4

Stützmauern und Böschungen über 120 cm, Gestaltung

- 40 -

STICHWORTREGISTER Paragraph

Seite

Allgemeine Anforderungen

37

25

Anordnung der Abstellplätze

46

28

Antennen

8

9

Aufhebung bisherigen Rechts

62

35

Ausnützungsziffer

26

21

Ausrichtung der Wohnungen

39

26

Aussenraumgestaltung

53

31

Balkone

43

27

Bauten in der Landwirtschaftszone

14

13

Bauzonen

7

6

Benützung von Privateigentum

36

25

Bezug der Bauten

45

28

Böschungen

34

24

Dachgestaltung

52

30

Dorfzone (D)

8

7

Einfriedigungen

32

23

Einwirkungen Umweltschutz

56

32

Energiesparmassnahmen

38

26

Entsorgungsplätze

50

29

Fassadenrenovationen

8

9

Gänge, Treppen

44

27

Garagenvorplätze, Zufahrten

47

28

Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen

43

27

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

29

22

- 41 -

Gebührenreglement

59

34

- 42 -

Paragraph

Seite

Gehölze, Hecken, Waldränder, Hochstammbäume

24

19

Geltungsbereich

1

4

Gewerbe

27

21

Gewerbezone (G)

10

11

Handbuch BNR

2

4

Innenräume, Belichtung, Belüftung

40

26

Landschaftsschutzzone

18

17

Landwirtschaftszone

13

12

Lärmschutz

57

33

Materialabbauzone

17

15

Mehrlängenzuschlag

30

22

Natur- und Landschaftsschutz

55

31

Naturobjekte

23

18

Naturschutzzonen Kulturland

15

13

Naturschutzzonen Wald

16

15

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

42

27

Nutzungspläne

4

5

Ortsbildschutz

51

30

Raummasse

41

26

Reduktion der Grenzabstände

28

22

Ruinen, Baulücken

54

31

Schutzzone Kirche

19

17

15, 21

13, 18

Setzungsgebiet

20

17

Siedlungsentwicklung

3

5

Schutzzone Manzelnstandort

- 43 -

5 Paragraph

5 Seite

Spielplätze

49

29

Stützmauern

31,33

23,23

Uebergeordnetes Recht

2

4

Vollzugsrichtlinien

60

34

Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

61

35

Weiler Büschikon

12

11

Weitere Planungsinstrumente

6

5

Weitere Zonen

25

20

Wohnzonen (W)

9

10

Zone für öffentliche Bauten (öB)

11

11

Zonenzulässigkeit Arealüberbauung

35

24

Zuständigkeit

58

34

Zweiradabstellplätze

48

29

Sondernutzungsplanung