Kulturlandplan

Piano d'utilizzazione · Uerkheim

Documento

Numero
1994-000531
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Uerkheim
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
17 mag 1994
In vigore dal
17 mag 1994

Carta

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File

NUPLA-4286-1994-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

17. Mai 1994

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(6592) Gemeinde Uerkheim; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsord-i nung, Aenderung Bauordnung §§ 42 - 44;eenehmigung mit Ausnahmen und Aufforderungen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 2. März 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Bei Ziffer 1.3 empfiehlt die Kommission, den Einschub "..., bereinigt aufgrund des Einspracheentscheides des Regierungsrates, ..." wegzulassen. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

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Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Uerkheim im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Bauzonenplan vom 8. März 1991, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide. Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. Abt. Raumplanung 1.2 Nr.

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Der Kulturlandplan vom 8. März 1991. Chot

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Die Bau- und Nutzungsordnung vom 8. März 1991 mit folgenden Ausnahmen: -

25. Mai 1994

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a) § 82 Abs. 2, Empfindlichkeitsstufen, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen, und diese soweit notwendig festzulegen. Die Gemeinde wird zudem aufgefordert, der Landwirtschaftszone eine Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen. b) § 98, Antennenanlagen, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht und gleichzeitig allfällige Zonen zu bestimmen, in denen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. c) Es wird festgestellt, dass § 69 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18 c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. d) Die §§ 42 - 44, Baugebietsetappierung, in der ursprünglichen Fassung vom 8. März 1991 werden nicht genehmigt. 1.4 Die Aenderung der §§ 42 -44 der Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Juni 1993. 2. Die Gemeinde Uerkheim wird aufgefordert, die Aenderungen 1.3 lit. a und b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieser Beschlüsse im Amtsblatt beauftragt.

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Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 4813 Uerkheim - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)

Präsident: CA-e_r Staatsschreiber: