Kulturlandplan Berghof

Piano d'utilizzazione · Unterlunkhofen

Documento

Numero
2006-000944
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Unterlunkhofen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 lug 2006
In vigore dal
5 lug 2006

Carta

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File

NUPLA-4079-2006-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

05. Juli 2006

Art. Nr. 2006-000944

Gemeinde Unterlunkhofen; Änderung Nutzungsplanung Kulturland "Berghof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung

11. Juni 2004 5. März 2004 22. März – 20. April 2004 11. Juni 2004 22. Juli 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 (GenD) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb im Gebiet Berghof soll erweitert werden. Dazu ist die Erstellung einer neuen Baute notwendig (Stall/Wirtschaftsgebäude). Abklärungen haben ergeben, dass die am besten geeignete Anordnung der Erweiterung teilweise in die rechtskräftige Landschaftsschutzzone hineinreicht. Mit der vorliegenden Anpassung am Kulturlandplan werden die Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs geschaffen, das heisst die Landschaftsschutzzone wird auf einer Fläche von ca. 0.5 ha aufgehoben. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 5. März 2004 ohne Vorbehalte. 2.3

Genehmigung

Entsprechend der Eingabe 2004 war vorgesehen, alle hängigen Planungsvorlagen von Versand: 10. Juli 2006

-2-

Unterlunkhofen gleichzeitig genehmigen zu lassen. Die Vorlage Kulturlandplanänderung Berghof steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den beiden aus der letztmaligen Zonenplanrevision noch hängigen Planungsfragen. Das Verfahren dieser Vorlage kann daher unabhängig weitergeführt und abgeschlossen werden. Im Gegensatz zu den beiden übrigen Geschäften ist hier klar, dass der Regierungsrat, gestützt auf das GenD, für die Genehmigung zuständig ist. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Raumplanerische Beurteilung Die Vorgaben des kantonalen Richtplans bezüglich der Landschaften von kantonaler Bedeutung sind in der Nutzungsplanung von Unterlunkhofen umgesetzt. Die im Rahmen eines Anfragegesuchs an die Abteilung für Baubewilligungen durchgeführten und im Vergleich zum Nutzungsplanverfahren entsprechend detaillierteren Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass der aus landschaftlicher Sicht geeignetste Standort für die vorgesehene Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs östlich des bestehenden Hofs liegt (topografische Verhältnisse, geringe Einsehbarkeit). Die zur Realisierung des Projekts notwendige, geringfügige Reduktion der Landschaftsschutzzone ist unter den gegebenen Umständen verhältnismässig und mit den Vorgaben des Richtplans vereinbar. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Änderung der Nutzungsplanung Kulturland "Berghof" der Gemeinde Unterlunkhofen vom 11. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: