Bauzonen- und Kulturlandplan Aufeld
Piano d'utilizzazione · Unterlunkhofen
Documento
- Numero
- 2012-000301
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Unterlunkhofen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 7 mar 2012
- In vigore dal
- 7 mar 2012
Carta
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File
NUPLA-4079-2012-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
07. März 2012
Nr. 2012-000301
Gemeinde Unterlunkhofen; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Aufeld", Teiländerung § 8 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Juli 2011 5. August 2011 bis 5. September 2011 18. November 2011 19. Januar 2012 8. Februar 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Änderungsplan "Aufeld" (inklusive Teiländerung § 8 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Ottenbach-Jonen hat ihre Leistungsgrenze erreicht und kann die geforderten Einleitbedingungen in die Reuss nicht mehr einhalten. Anstelle eines Eigenausbaus wurde beschlossen, die ARA Ottenbach-Jonen aufzuheben und das Abwasser in der ARA Kelleramt in Unterlunkhofen zu reinigen. Dies wurde in enger Zusammenarbeit der beiden Abwasserverbände sowie den zuständigen Fachstellen der Kantone Aargau und Zürich entschieden. Jonen und Ottenbach haben den Verbandsbeitritt und den Baukredit bereits beschlossen.
Versand: 12. März 2012
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Für die geplante Erweiterung wird ein Landstreifen von 0,08 ha nördlich des heutigen Areals der ARA Kelleramt benötigt. Dieses Land liegt aktuell in der Landwirtschaftszone und soll neu der OeBA-Zone zugewiesen werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. Juli 2011 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Der Verlust an Fruchtfolgeflächen von 0,08 ha ist angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses vertretbar. 3.2
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sowie § 8 Abs. 3 BNO
Angesichts der zur Umsetzung der kantonalen Strategie und der Leitsätze im Richtplan bezüglich Zusammenarbeit bei der Abwasserreinigung ist die erforderliche Einzonung sachgerecht. Es wird festgestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Erweiterung der heutigen Anlage besteht die Bauten und Anlagen auf dem Areal kompakt angeordnet werden der Verlust von Fruchtfolgeflächen gering ist und somit keine vorwiegenden landwirtschaftlichen Interessen vorliegen die Erweiterung der Bauzone derart bemessen ist, dass innerhalb des Zauns auch die Pflanzung einer Hecke zur Abschirmung der Hochbauten und zu deren landschaftlichen Einbindung möglich ist. Hochwassersituation Im Rahmen von Nutzungsplanungen ist der Hochwasserschutz zu prüfen. Besteht ein Schutzdefizit, sind Massnahmen erforderlich. Die Schutzzieldefinition des Kantons Aargau besagt, dass Abwasserreinigungsanlagen bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) vollständig zu schützen sind und bis zu einem 300-jährlichen Hochwasserereignis (HQ300) eine Überschwemmungshöhe von höchstens 50 cm als vertretbar betrachtet werden kann. Die Gefahrenkarte der Gemeinde Unterlunkhofen weist für die ARA und die geplante Erweiterung ein Schutzdefizit bis zu einem HQ300 aus. Gemäss Fliesstiefenkarte HQ300 wird das betroffene Areal zwischen 0,5–1,0 m tief überschwemmt. Gemäss Kenntnisstand der zuständigen kantonalen Fachstelle wurde bereits bei einem früheren Ausbau ein Hochwasserdamm erstellt, um die Hochwassergefährdungssituation zu entschärfen. In
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§ 8 Abs. 3b BNO wird geregelt, dass der Hochwasserschutz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erneut zu überprüfen und sicherzustellen ist. Wald Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich von neuen Bauzonen rechtswirksam auszuschliessen, sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen (§ 6 Waldgesetz des Kantons Aargau, AWaG). Die vorliegende Einzonung betrifft keinen Wald. Das Verfahren nach § 3 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) wurde durchgeführt. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Aufeld" sowie die Teiländerung von § 8 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Unterlunkhofen vom 18. November 2011 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: