Bau- und Nutzungsordnung

Leuggern

Documento

Numero
4313
Comune
Leuggern
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
27 mag 2026
In vigore dal
27 mag 2026

Carta

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Testo

Canton Aargau

I äpartement au, Verkehr und Umwelt

L^^^^Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Leuggern Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Stand: Genehmigung

Mitwirkung vom:

21. Aug. 2017 bis 19. Sept. 2017

Vorprüfungsbericht vom:

13. Dez. 2021

Öffentliche Auflage vom:

16. Mai 2022 bis 14. Juni 2022

2. öffentliche Auflage vom:

2. September 2024 bis 2. Oktober 2024

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 13. November 2024

Der Gemeindeammann:

Dj

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB

-CCCfo\^ vom 73

mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den JkS.

Abteilun^Raumentwicklung BVU

lemeindeschreiber:

1. TEIL

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantona­ len Rechts bleiben vorbehalten.

2. TEIL

Raumplanung 2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Kommunale

i Die Bau- und Nutzungsordnung dient der Planungsgrundsätze - Gewährleistung einer kontinuierlichen und moderaten Bevölke­ rungsentwicklung, die sich auch an qualitativen Wachstumszielen orientiert - Erhaltung und Entwicklung der Standortattraktivität als eigenstän­ dige Gemeinde und ländliches Zentrum unter Berücksichtigung der vorhandenen dörflichen Strukturen - Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze - qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr - Erhaltung der vielfältigen Kulturlandschaften und Naturräume so­ wie des breiten Freizeit- und Erholungsangebotes. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

1

3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungs­ massstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbeson­ dere bei der Sondernutzungsplanung und beim Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungsplanung

■' Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Fläche mit Gestal­ tungsplanpflicht darf erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.

Bedingte Gestal­ tungsplanpflicht

2 Innerhalb der im Bauzonenplan als „bedingte Gestaltungsplan­ pflicht“ bezeichneten Flächen ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten, um eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung oder bei Überbauungen grösserer Areale eine insgesamt bessere Gesamtlö­ sung zu sichern. Für die speziell bezeichneten Bereiche A, B und C gelten folgende Zielsetzungen:

A Sorgfältig in alte dörfliche Struktur eingepasste Überbauung mit einer respektvollen Reaktion auf die ortstypischen Bauten, Erhalt des Freiraumcharakters mittels angemessener Durchlässigkeit. Zurückhaltende Bebauung mit eher kleinen Baukörpern. B Sorgfältig am Siedlungsrand in die örtliche Situation eingepasste Bauten mit angemessener umgebungsgestalterischer Reaktion, kein zusätzliches Vollgeschoss erlaubt. Im Areal Gippingen hat die Erschliessung von Süden (Chileweg) oder von Osten (Schiffmüliweg) zu erfolgen. C Gut in örtlichen Kontext eingepasste dichte Wohnbauformen mit hoher Wohnqualität, kein zusätzliches Vollgeschoss erlaubt. Der Gemeinderat kann von der Erarbeitung eines Gestaltungsplanes absehen, wenn der Zweck der bedingten Gestaltungsplanpflicht auf andere Weise erfüllt werden kann.

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2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Art. 6 Inventare

Grundlagenpläne

1 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungs­ plan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungspro­ gramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

Art. 7 Innere

Siedlungs­ entwicklung

1 Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und in Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesse­ rung der Lebensqualität und die Steigerung der Einwohnerzahl inner­ halb der überbauten Bauzonen im Vordergrund stehen. 2 Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fra­ gen. Zu diesem Zweck wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme emp­ fohlen. 3 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammen­ arbeit mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern. Sie stützt sich in der Mobilisierung und Qualitätssicherung auf das Handlungs­ programm Innenentwicklung ab.

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3

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 8

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollge­ schosse

Gesamt­ höhe

Grenzabstand klein gross

2

11 m

4m

8 m**

Art. 9 2 / 3.***

11 m

5m

10 m**

Art. 9 3

14 m

5m

10 m**

Art. 9 Wohn- / Gewerbezone 2

WG2

2

11 m

4m

6 m**

Art. 10 Wohn- / Gewerbezone 3

WG3

3

14 m

5m

8 m**

58 altri articoli

Art. 10 Dorfkernzone

3*

15m

4m*

Art. 11 2*

12m

4m*

Art. 12

Art. 13 Abs. 6

0

0

0

0

Art. 14 0

11 m

4m

Art. 15 Bauzonen

Wohnzone 2

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

W2 Wohnzone -3

W-3 Wohnzone 3

W3

DK

Dorfzone D

Gewerbezone GE Zone für öffentliche Bauten + Anlagen ÖB Spezialzone Sport und Freizeit SP

0

Art. 13 Festlegung durch

Gemeinderat

2 Die mit o bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Richtmasse

3 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann von diesen Abweichungen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Grosser Grenzabstand

Wenn die Parzellenform keine sinnvolle Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand (mit ** bezeichnete Masse) er­ gebende Freifläche unter Einhaltung des kleinen Grenzabstandes auf der Parzelle anders angeordnet werden.

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Höhenbonus Zone W-3

Vollgeschosse bei bestehenden Bauten

5 Werden in der Zone W-3 (mit *** bezeichnetes Mass) 3 Vollge­ schosse realisiert, ist darüber liegend kein Attikageschoss oder Dachgeschoss zulässig.

® Ragt bei bestehenden Bauten das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe einge­ halten wird. 7 In den Zonen D, DK und WG dürfen gewerblich genutzte Erdge­ schosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

Art. 9 Wohnzonen

W2, W-3, W3

1 Die Wohnzonen W2, W-3 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht stö­ rende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude sind zugelassen.

Seilerberg Hettenschwil

2 Alle Bauten am "Seilerberg" in Hettenschwil haben sich in ihrer äusseren Erscheinung und in Material und Farbe dem bestehenden Ortsbild anzupassen. In der Regel sind Schrägdächer vorzusehen. Der Gemeinderat stützt sich auf ein Fachgutachten. 3 In der Wohnzone W-3 ist der Neubau von freistehenden Einfamili­ enhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilien­ häuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen reali­ siertwerden können.

In der Wohnzone W3 sind Hauptbauten mit weniger als 4 Wohnein­ heiten nicht erlaubt. Gischberg Felsenau

5 Innerhalb des im Bauzonenplan rot umrandeten Bereiches der Wohnzone \N2 in Felsenau / Gischberg beträgt die maximale Gebäu­ delänge 20 m.

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Art. 10 Wohn- und

Gewerbezonen WG2 / WG3

1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude, für Gastronomiebetriebe und Landwirtschaft bestimmt. 2 Gewerblich genutzte und landwirtschaftliche Bauten und Aussen­ anlagen müssen sich gut in die bestehenden Siedlungsstrukturen integrieren und dürfen bezüglich optischem Erscheinungsbild und Emissionen die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchti­ gen. 3 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

Art. 11 Dorfkernzone

DK

Die Dorfkernzone DK dient der Erhaltung und qualitativen Entwick­ lung des Zentrums im Ortsteil Leuggern mit örtlich differenzierten ty­ pischen Baustrukturen und Aussenräumen sowie einer attraktiven Nutzungsdurchmischung. 2 Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Ge­ werbebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m^ Verkaufs­ fläche pro Gebäude, Gastronomiebetriebe und Wohnen. 3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht ab­ gebrochen werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein Fachgut­ achten Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.

Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskernes beitragen und einen räumlichen Bezug zum Strassen­ raum und den allgemein zugänglichen Freiräumen herstellen. Durch ortsbaulich zusammengefasste Anordnungen sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Strassenräume, Innenhöfe, Plätze, Fussgänger­ bereiche etc.) geschaffen werden.

® Die Hauptbauten sind mit Schrägdächern (z.B. Walm- / Satteldä­ cher) von in der Regel mind. 30° bis max. 45° Neigung zu versehen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dä­ cher sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken. Dachdurchbrüche sind bis zu einem Drittel der Fassadenlänge zuläs­ sig. Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. ® Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

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Art. 12 Dorfzone

D

Die Dorfzone D dient der Erhaltung und der sorgfältigen Entwick­ lung der bäuerlich geprägten Dorfteile sowie der Pflege des Ortsbil­ des mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie namentlich Vorzonen, Vor­ gärten und Bäumen.

2 Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Ge­ werbebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m^ Verkaufs­ fläche pro Gebäude, Gastronomiebetriebe, Landwirtschaft und Woh­ nen. 3 In den Ortsteilen Leuggern und Hettenschwil sind Gebäude mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein Fachgutachten Ausnahmen bewil­ ligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhal­ tung der Bausubstanz unzumutbar ist. * Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäu­ detypologie und -Proportionen ortstypisch gestaltet und in die dörfli­ chen Strukturen eingepasst werden.

® Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel mind. 35° bis max. 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken. ® Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächen­ fenster bis 0.75 m2 Einbaugrösse und Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Dacheinschnitte sind untersagt. 7 In der Dorfzone Hettenschwil dürfen Solaranlagen das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemein­ schaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszu­ richten. Dorfzone Gippingen

® Die Dorfzone in Gippingen dient in erster Linie der Erhaltung und Entwicklung des alten, bäuerlich geprägten Dorfteiles mit den typi­ schen Volumen und Stellungen im Strassenraum. In den übrigen Be­ reichen der Dorfzone kann von den traditionellen Bebauungsmustern (z.B. Stellung der Bauten, Körnigkeit, Dachform, Fassadengliederung / -gestaltung) abgewichen, wenn architektonisch und im Interesse eines erkennbaren traditionellen und ruhigen Dorfbildes eine gute Lösung entsteht.

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''° Innerhalb der schraffierten Teilfläche der Parzelle Nr. 1268 in Het­ tenschwil sind keine oberirdischen Gebäude zugelassen. Innerhalb der schraffierten Teilfläche der Parzelle Nr. 42S7 in Het­ tenschwil ist maximal eine Kleinbaute (§ 19 BauV) zugelassen.

Art. 13 Gewerbezone

GE

Die Gewerbezone GE ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für den Be­ triebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Per­ sonal gestattet.

2 In den Gewerbezonen Felsenau und Hettenschwil sind Verkaufsge­ schäfte nicht zugelassen. In den Gewerbezonen Hettenschwil sind Ausstellflächen (mit Ausschluss von Direktverkauf) bis max. 300 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude zugelassen. In der Gewerbezone Steiächer sind Verkaufsgeschäfte nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden ohne übermässiges Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 300 m^ zulässig, wobei die gesamte Verkaufsfläche auf max. 3‘000 m^ Netteladenfläcbe begrenzt ist. 3 Die minimale Grünflächenziffer beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zu­ sammenhängend anzulegen. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflan­ zungsplan einzureichen.

Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaft­ lichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Aufla­ gen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. ® Auf der schraffierten Teilfläche der Parzelle Nr. 1221 in Hetten­ schwil sind keine oberirdischen Gebäude zulässig. 6 In den Gewerbezonen von Leuggern und Hettenschwil gilt, mit Aus­ nahme der Teilfläche gemäss Abs. 5, eine Gesamthöhe von 12 m, in den Gewerbezonen von Felsenau eine Gesamthöhe von 14 m.

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Art. 14 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen ÖB

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück­ sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an­ grenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhal­ ten. Als Richtwert gelten 3 Vollgeschosse, wobei aus funktionalen und nutzungsspezifischen Gründen (z.B. Geschosshöhen) eine Ab­ weichung möglich ist, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild er­ reicht wird.

3 In den im Bauzonenplan bezeichneten Bereichen sind Drittnutzun­ gen wie z.B. zweckgebundenes Wohnen im Alter zulässig, soweit sie dem Primärzweck dienen.

Art. 15 Spezialzone

Sport und Freizeit SP

Die Spezialzone Sport und Freizeit SP ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Sport- und Freizeitnutzung dienen, sowie in unter­ geordnetem Masse für mässig störendes Gewerbe. Wohnen ist nur soweit zulässig, als die Hauptnutzung sinnvoll ergänzt wird. 2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig in die bauliche und landschaftli­ che Umgebung einzupassen. 3 Für die Bewilligung von grösseren Veranstaltungen ist dem Gemein­ derat ein Nutzungs- und Verkehrskonzept einzureichen. Nutzungen mit übermässigen Emissionen dürfen die angrenzenden Wohnzonen nicht übermässig beeinträchtigen.

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 16 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und

Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG sowie von Art. 16a bis RPG be­

stimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut­ zungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

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3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbe­ sondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 17 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Ge­ samthöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Be­ rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feu­ erpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü­ cken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, min­ destens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 18 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige, einheimische Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Ent­ wässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Mulchen (ausgenommen bei Wildschäden), Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Exoten sind nicht zugelassen.

* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und För­ derung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ist erlaubt. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaften­ den und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

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® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese, tro­ ckene Ausbildung (MWt)

artenreiche Heuwiese mit hohem Anteil Magerkeits­ zeigern

Nutzung als Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, erster Schnitt ab 15.05.

Magerwiese, feuch­ te Ausbildung (MWf)

artenreiche Heuwiese auf feuchten Böden

Nutzung als Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, erster Schnitt ab 15.05.; Befahrung nur mit leichten Maschinen zugelassen

Magerwiese mit Herbstweide (MWhw)

artenreiche Heuwiese mit hohem Anteil Magerkeits­ zeigern

Nutzung als Heuwiese, keine Düngung, erster Schnitt ab 15.05.; schonende Herbstweide zugelas­ sen; keine Zufütterung auf der Weide

Grube Rainetsacher Riedwiese, durchsetzt mit (GRR) Weiher

keine Düngung und Beweidung, Bauten im Interesse des Schutzzieles gestattet (z.B. Weiher)

Uferschutzzone (USZ)

Nach den Vorgaben von § 22 BNO

Erhaltung, Verbesserung Ufer und Ufervegetation

Art. 19 Naturschutzzone

i Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le­ bensraum schutzwürdiger, einheimischer Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Wald­ eigentum (kleiner als 20 ha; betrifft vor allem Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% ein­ nehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstand­ orte des Kantons Aargau“, Kapitel 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.

* Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus: Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen,

Auenwaldreservat Gippinger Grien

- Naturwaldreservat; von mensch­ lichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse

- langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung - Gezielte Eingriffe zur Erhalten und Förde­ rung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

Naturwaldgemässe Bestockung N

- Naturwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standort­ heimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

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Art. 20 Landschafts­

schutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Schutzzonen im Kulturland überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aus­ sehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO (Landwirtschaftszone) und nach

Art. 18

BNO (Naturschutzzonen). 3 Unter Vorbehalt von Abs. 4 sind Bauten, Anlagen und Terrainverän­ derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Auf­ forstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen ver­ boten.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten etc. die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.) sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Aus­ gleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine über­ wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Freihaltebereich

Heehteatrten-

1 Im senkrecht schraffierten Bereich zwischen den Ortsteilen Felsenau und Full sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hoch­ bauten verboten.

Art. 22 Gewässerraum

Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewäs­ ser mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.

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3 Die Ausdehnung der Gewässerraumzone gilt gemäss Eintrag in den Bauzonenplänen und im Kulturlandplan. Bei eingedolten Ge­ wässern ausserhalb der Bauzonen beträgt die Breite des Uferstrei­ fens 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemessen, wobei hier die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung kommen. Bei (sehr kleinen) Gewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 0.5 m wird auf die Umsetzung einer Gewässerraumzone verzichtet. Es gelten ein Mindestabstand für Bauten und Anlagen gemäss § 23 Abs. 1 BNO sowie die Bewirtschaftungseinschränkun­ gen (Pufferstreifen) gemäss DZV und ChemRRV.

Art. 23 Abstände Gewässer

Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen (mit einer ausserhalb Bauzo­ Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m) beträgt der Abstand für nen

Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41 c GSchV im Gewässerraum er­ stellt werden dürfen.

Art. 24 Hochwasser­

gefahrenzonen

Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anla­ gen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gel­ ten namentlich Gefahren karte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausrei­ chend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzun­ gen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Unter­ geschossen nicht zulässig.

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind zusätzlich zu den Ein­ schränkungen der HWZ 1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um­ weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zuge­ lassen.

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® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

® § 36c BauV bleibt anwendbar.

Art. 25 Freihaltegebiet

Hochwasser

1 Das Freihaltegebiet Hochwasser umfasst innerhalb des Untersu­ chungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das Freihaltegebiet Hochwasser das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. Das Freihaltegebiet Hoch­ wasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasser­ rückhalt. 2 Von den nachfolgend genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bau­ ten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Aus­ gleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasser­ schutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine übenwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen. 3 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön­ nen, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu er­ warten sind.

Art. 26 Naturobjekte

■* Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

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2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: ■

Naturobjekt

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Hecken, Feld- und Ufergehölze

-Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - Artenreichtum

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 selek­ tiv auf Stock setzen - Artenreichtum möglichst erhöhen - vorgelagerter Krautsaum / Pufferstreifen von 3 m Breite, - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb der Hecke und des Krautsaumes

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen

- Siedlungs- und landschaftsprä­ gendes Naturelement - ökologische Vernetzung - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang an gleicher oder annähernd gleicher Stelle Ersatz schaffen - der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten - die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflan­ zungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen

Waldränder

- Brut- und Nahrungsbiotop - Trittstein, Vernetzungselement - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- Waldrand strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Pufferstreifen von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften - keine vorgelagerten Aufforstungen

Weiher

- Laichgebiet - Brutbiotop

- Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - die Nutzung als Fischteich ist nicht zuge­ lassen

Aussichtspunkte

- Aussicht freihalten

- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 27 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Sub­ stanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu un­ terhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des be­ stehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, so­ weit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

15

Gebäude mit Volumenschutz

V

2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zu­ sätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen Massnahmen dürfen sie ab­ gebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende lichte Höhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrs­ technischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnah­ men zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öf-fentlichen Ver­ kehrs, der Verkehrssichersicherheit und des Langsam-verkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Ge­ samthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Art. 28 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang auf­ gelisteten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Lourdes Grotte, Grenzsteine, historische Wege, Hohlwege) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind und sind fachgerecht zu pflegen.

3.4

Weitere Zonen

(§-2&-BNG^enehmigtam-27-^ktobef-2004)Weilerzonen

Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie be­ zwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Etzwil, Zweck Hagenfirst, Fehrenthal und Schlatt unter Wahrung der bestehenden (unverändert gegen­ über § 26 Abs. 1 bis baulichen Substanz, des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nut­ zung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlungen. Soweit 4 und Abs. 7 BNO, in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die genehmigt am 27. Oktober 2004) Vorschriften der Landwirtschaftszone. Umsetzung

2 Die im Kuiturlandpian bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 gelten sinngemäss.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

16

Ortsbildschutz

3 In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Für die Gestaltung der Bauten und die Festlegung der Abstände gel­ ten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Bestehende Vor­ gärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beein­ trächtigen.

Bauvorschriften

Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtli­ che Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die beste­ henden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume ist zulässig.

Baubewilligung

7 Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes / der Koordinationsstelle Baugesuche erteilt werden.

Art. 29 Materialabbauzone

Die Materialabbauzone "Hinterbänkler" dient dem Abbau von Kies und Sand.

Gestaltungsplan­ pflicht

2 In einem Gestaltungsplan ist aufzuzeigen, - in was für Etappen der Abbau und die Wiederauffüllung vorgese­ hen sind, - über welche Transportrouten das Material zu- und weggeführt wird, ohne das Siedlungsgebiet des Ortsteiles Leuggern übermäs­ sig zu belasten, - wie das wiederaufgefüllte Terrain in die bestehende Landschaft in­ tegriert wird, - was für ökologische Ausgleichsmassnahmen während dem Abbau und nach der Wiederauffüllung vorgesehen werden, - nach welchen Grundsätzen die Gemeinde für Kiesvorkommen un­ ter Strassen- und Wegflächen entschädigt wird. 3 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Kantons erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder bereits rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone, mit Ausnahme der ökologischen Ausgleichsflächen.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

17

Nachnutzung

5 Das abgebaute Gebiet ist mit Ausnahme der ökologischen Ausgieichsflächen à Niveau aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

® Für die Wiederherrichtung der Abbauflächen und die Deckung von Folgeschäden haben die Kiesabbauer finanzielle Sicherheiten zu leisten. Einzelheiten werden in der Abbaubewilligung festgelegt. Für die Dauer des Abbaus werden die innerhalb der Abbauzone liegenden Wege verlegt oder aufgehoben. Die Entschädigung für den Einwurf der Wegflächen, die Wiederherstellung sowie die allfällige Verlegung von Leitungen ist im Baubewilligungsverfahren zu regeln.

Art. 30 Spezialzone

„Lourdes Grotte“

Die Spezialzone „Lourdes Grotte“ dient dem Besuch der Lourdes Grotte. Bauten und Anlagen sind nur für deren Betrieb und Unterhalt zulässig.

2 Die Parkfelder sind gegenüber der Bauzone mit einer Hecke aus einheimischen Strauch- und Baumarten abzuschirmen.

4. TEIL

Definitionen 4.1

Ausnützung

Art. 31 Ausnutzung

Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Bauvolumen sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Quartierbild einordnen, genü­ gend Grünflächen sichergestellt werden und eine gute Aussenraum­ qualität entsteht. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträgli­ cher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen (ab 1500 m^ Arealfläche) werden die kubische Gestal­ tung und die Nutzungsverteilung vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann das Vorliegen eines Gestaltungsplanes mit zu­ grunde liegendem Richtprojekt verlangen.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

18

4.2 Abstände

Art. 32 Grosser

Grenzabstand

1 In den Wohnzonen sowie den Wohn- und Gewerbezonen ist senk­ recht vor der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss § 8 Abs. 1 BNO einzuhalten. Er kann nicht durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder ungleich verteilt werden.

2 Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen, wenn: a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum erfordert, b) es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften erfordert, c) auf eine Baulinie gebaut wird, d) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite aufweist oder e) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet ist.

Art. 33 Kleiner Grenzab­

stand / Dienstbar­ keitsverträge

Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion oder Aufhebung der in

Art. 8 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind ge­

nehmigungspflichtig und müssen spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat eingereicht werden.

Art. 34 Strassenabstand

gegenüber Gemeindestrassen

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Stras­ sengrenze gesetzt werden.

2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Ver­ kehrssicherheit gewährleistet ist. 3 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 0.80 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zu­ rückversetzt werden.

Art. 35 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Abg^and von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdische Bauten und Unterniveaubauten darf der Ab­ stand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

19

Art. 36 Grenz- und

Gebäudeabstand

Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenz­ abstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen recht­ mässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe ent­ gegenstehen.

4.3

Weitere Definitionen

Art. 37 Areal­

überbauungen

■' Arealüberbauungen sind in den Zonen \N2, \N-3, \N3 und WG2/3 zu­ lässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche mi­ nimal 2'000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzun­ gen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. 2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat mit Ausnahme der Zonen WG3 und W-3, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, ein zusätzliches Vollgeschoss gegen­ über dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise zulassen. Gegenüber Nachbargrundstücken dürfen die Abstände und Höhen zu keiner übermässigen Beeinträchtigung führen.

Art. 38 Abgrabungen

Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 8.0 m (z.B. für Garagen, Hauseingänge und Erschliessungsanlagen) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

5. TEIL

Bauvorschriften 5.1

Baureife, Erschliessung

Art. 39

Benennung Stras- i Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassensen, Nummerierung nummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

20

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 40 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schall­ schutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 41

Elementarereignisse i Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässi­ gung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhe­ tisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.

5.3

Wohnhygiene

Art. 42 Garten-, Terrassenund Balkonflächen

1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2 In den Zonen D und DK kann der Gemeinderat Abweichungen be­ willigen.

Art. 43 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu­ men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

21

5.4

Ausstattung

Art. 44 Velos

Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze er­ rechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm SN 40 065. 2 Bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten sind gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos vorzusehen. Mindestens 25% der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.

Kinderwagen

3 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Art. 45 Spiel- und

gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbe­ reiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15% der Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu be­ rücksichtigen. 2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.

3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 46 Parkfelder

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personen­ wagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNormSN40 281. 2 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

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3 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemein­ derat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Ab­ stellplätze unterirdisch anzuordnen sind.

6. TEIL

Schutzvorschriften 6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 47 Zusätzliche

Anforderungen

1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr­ schaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Erweiterte Bewil­ 2 In den Dorfkern- und Dorfzonen sind nach aussen in Erscheinung ligungspflicht Dorf­ tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueinde­ kernzone / Dorfzone

ckungen von Dächern sowie Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden usw. bewilligungspflichtig.

Art. 48 Dachgestaltung

Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht über­ schreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfkernzone und Dorfzone Ab­ weichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

23

2 Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurch­ brüchen bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungs­ rand sowie im Bereich von geschützten Objekten, in der Dorfkernzo­ ne und in der Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quar­ tierbild Rücksicht zu nehmen. 3 Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und Solaranlagen sind auf Hauptbauten Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° extensiv zu begrünen.

Art. 49 Aussenraum­

gestaltung

Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Ge­ schosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainverände­ rungen nötig sind. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwen­ dige zu beschränken. 2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und am Hang nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüt­ tungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. 3 Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die an­ grenzende Landschaft abzustimmen. Es sind einheimische, standort­ gerechte Pflanzen zu verwenden. Stützmauern und optisch auffällige Einfriedigungen sind zu vermeiden. Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Baugesuches. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuwei­ sen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortge­ rechte Pflanzen zu verwenden.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

24

Art. 50 Modellflugplatz

Auf Parzelle 1455 im Gebiet "Innerstrick" besteht ein befestigter Mo­ dellflugzeug-Startplatz.

2 Der Gemeinderat trifft mit den Betreibern eine vertragliche Verein­ barung, um eine geordnete Nutzung sicherzustellen. 3 Er kann Art und Dauer der Nutzung einschränken, wenn Emissio­ nen die Natur oder andere Nutzungen beeinträchtigen.

Art. 51 Beherbergungs­

betriebe

Beherbergungsbetriebe, und beherbergungsähnliche Betriebe (ge­ meinsame Unterbringung, gemeinsame grössere Einrichtungen) für jeweils mehr als 50 Personen in einem oder mehreren, räumlich und funktional zusammenhängenden Gebäuden sind in den Ortsteilen Felsenau und Hettenschwil nicht zulässig.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

25

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

Art. 52 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon­ trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die we­ der nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bau­ verwaltung / die Baukommission delegieren.

Art. 53 Gebühren­

reglement

1 Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 54 Aufhebung

bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) der Bauzonenplan Leuggern / Gippingen vom 27. Oktober 2004 b) der Bauzonenplan Felsenau vom 27. Oktober 2004 c) der Bauzonenplan Hettenschwil vom 27. Oktober 2004 d) der Kulturlandplan vom 27. Oktober 2004, ausgenommen Weiler­ zonen e) die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. Oktober 2004, ausge­ nommen § 26 Abs. 1 bis 4 und 7 BNO f) die Teiländerung Steiächerweg vom 26. März 2008 g) die Bau- und Nutzungsordnung (Änderung) § 10 vom 14. Oktober 2009 h) die Teiländerung Stöckmatt vom 31. Oktober 2012 i) die Teiländerung Bahnhof Felsenau vom 31. Oktober 2012

Art. 55 übergangsrecht

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesu­ che werden nach neuem Recht beurteilt.

BNO Leuggern, Stand: Genehmigung

26

Gemeinde Leuggern Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhänge

I II III

Schutzzonen im Kulturland, § 18 BNO Schutzobjekte, §§ 26 / 27 / 28 BNO Bauten unter kantonalem Denkmalschutz

stand: Kantonale Genehmigung

Anhang BNO Leuggern

I

Anhang I

Schutzzonen im Kulturland Magerwiesen, § 18 BNO

Zone Magerwiese, tro­ ckene Ausbildung Magerwiese mit Herbstweide Magerwiese, feuch­ te Ausbildung Magerwiese, tro­ ckene Ausbildung Magerwiese, tro­ ckene Ausbildung Magerwiese, tro­ ckene Ausbildung

Wr_____ Flurname______ MOI Entlang Stausee

Parzelle Nr.

M02

Schnäggeberg

371,372, 373, 2481

M03

Chaibegrabe

420,2481

M04

Unten Tierhalde

2363

M05

Gugel

1204

M06

Wolfberg

1131, 1132

M07

Gischberg

M08

Ussermatt

108, 109, 110, 1551, 118, 111, Magerwiese, tro112, 113, 114, 115, 116, 117, ckene Ausbildung 121 713 Magerwiese, 4f=e-

2471,2478

ckene Ausbildung

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

II

Anhang II

Schutzobjekte

Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 26 BNO

Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

Lage

H01 H02 H03 H04 H05 H06 H07 H08 H10 H11 H14 H15 H17 H18 H21 H22 H24 H25 H26 H32 H35 H36 H37 H38 H39 H40 H41 H43 H44 H45 H47 H48

Burle

331,336 2478 2478 2478 308 2478 307,2471,2478 319, 348, 350, 369 2485, 2486, 2487 875, 884 1230 1387, 1758 1381, 1530, 1561 835 559,562 2572 1266 1294 1289 1204 1085 982,1132 1132 1012 985 1017 1017, 2585 1063 1090, 2504 1115,2503 2502 1214,2502

KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL BZ KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL

Burle Fischete Fischete Fischete

Lache Lache

Etteried Chilchmatte

Ifang

Gibrist Gibrist Gibrist Büntenacher

Leuggern

Brütschrai Im Buck

Neumatt

Hegihalde Gugel

Sand Etzwil Etzwil Hof

Etzwil

Leeberghalde Leeberghalde Müliweg Chottmatt

Bekematt

Bruggmatt Wanne

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

ill

Nr.

H49 H50 H51 H52 H53 H54 H56 H57 H58 H59 H60 H61 H62 H66 H67 H68 H69 H70 H71 H72 H73 H74 H75 H76 H77 H78 H79 H80 H83 H84 H85 H86 H87

Flurname Hofacher Schwerzmatthalde Hettenschwil Grossmatt Mittlerberg Mittlerberg Mittlerberg Moos Rainetsacher Strick Strickrai Leitschelbuck Grossacher Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Felsenau Grosstuckächer Grosstuckächer Steirüchi Schybenacher Sand Gischberg Ziegelhütte Fuchshalde Kipp Kipp

Parzelle Nr.

Lage

1003, 1368, 1221 1241 1348, 1386, 1391

KL KL BZ BZ/KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL BZ/KL BZ/KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL KL

1350, 1351 1316 1311 1309 1300 1422 1430 1683 696 690 78,2456 2456 415 2463 89 89 2466 99, 2466,2461 76, 1709,2550 2456,2450, 416, 46 10 11 15 29,30, 15 43,44 1551, 111 153, 154, 152,2468 1717 2471 150

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

IV

Einzelbäume und Baumreihen, § 26 BNO Nr. BOI B02 B05 B06 B07 BIO

B14 B17 B18 B29 B32 B33 B43 B44

Baumart Silberlinde 2 Linden Nussbaum Eiche

Nussbaum Eiche Linde Eiche Rosskastanie 11 Birken Nussbaum Nussbaum Linde Linde

Flurname Leuggern Leuggern Feertelerfeld Ifang Langmatt Gibrist Rütteli Hettenschwil Hettenschwil Strickrai Schofmatt Schofmatt Gippingen Leuggern

Parzelle Nr. Lage 530 BZ 558 BZ 838 KL 884 KL 950 KL 1230_________ KL 1123 KL 1364 BZ 1395 BZ 1683 KL 741 KL 741 KL 199 BZ 531 BZ

Waldränder, § 26 BNO

Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

Lage

H09

Schnäggeberg

371, 372, 373, 2481,420

KL

H13

2363

KL

H33

Unten Tierhalde ^u^el

2272_________________

KL

H63

T rotteloch

2131_______________

KL

H64

Stöckmatt

2151

KL

H65

Stöckmatt

2480

KL

H82

Gischberg

108, 112, 113, 114, 117, 118, KL 2035,2038, 2037

Weiher, § 26 BNO

Nr. F01 F02 F03

Art Tümpel Tümpel Weiher

Flurname Chaibegrabe Chaibegrabe Leuggern

Parzelle Nr. 420 420 723

LdSe

KL KL BZ

Aussichtspunkte, § 26 BNO

Nr. AOI A02 A03

Flurname Barte Moos Gischberg

Parzelle Nr.

1182 2199 110

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

Lage KL KL KL

V

Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO Nr. Nr. BZP BI goT 901

Objekt, Adresse

Zone

Parz.-Nr.

Altes Schulhaus, 1889 Kirchplatz 4, Leuggern

ÖBA

592

902

902

Ehemaliges Schulhaus, (1741 - 1749) mit ehemali­ Dorfkernzone gem Sigristen-Haus Nr. 106, Chilerainle 1/3, Leuggern

541, 1643

903

903

Gasthaus "Zum Sternen", 18./19.Jh. Hauptstrasse 12, Leuggern

Dorfkernzone

543

904

904

"Sternen"-Scheune, I.H. 19.Jh. Hauptstrasse 17, Leuggern

Dorfzone

573

906

906

Bauernhaus, 1857 Hofweg 6, Leuggern

Dorfzone

560

908

908

Bauernhaus, um 1830/40 Stauseestrasse 26, Gippingen

Dorfzone

248

911

911

Bauernhaus (Wohnteil), 17./18.Jh. Mandacherstrasse 2, Hettenschwil

Dorfzone

1320

912

912

Haus "Zum Einhorn", 17.Jh. Mandacherstrasse 1, Hettenschwil

Dorfzone

1364

913

913

Schulhaus, 1896 Mandacherstrasse, Hettenschwil

Dorfzone

1395

914

914

Wohnhaus (ehern. Bauernhaus), 1808 Hoolweg 3, Etzwil

Landwirt­ schaftszone

1576

918

918

Bäuerliches Wohnhaus, 18. Jh., mit älterem Kern Hagenfirsterstrasse 8, Hettenschwil

Dorfzone

1332

919

919

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1912/13 Oberdorfstrasse 1, Gippingen

Dorfzone

260

Kulturobjekte, § 28 BNO Nr.

KOI K02 K03 K04 K05 K06 K07 K08 K09 K10 K11 K12

Nr. BI

915B

915L

Art Grenzstein Grenzstein Grenzstein Wegkreuz Brunnen Brunnen Brunnen Grenzstein Hohlweg Wegkreuz Grenzstein Hohlweg

Flurname Unteri Breiti Burle Fischete Bim Chrüz Leuggern Leuggern Leuggern Hard Feertelerfeld Fehrental Fehrental Ifang

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

Parzelle Nr. Lage 361_________ BZ 349________ KL 2478 KL 314 KL 514 BZ 530 BZ

519

BZ

2440 826 875 871 839

KL KL KL KL KL

VI

Nr. Kl 3 Kl 4 Kl 5 Kl 6 Kl 7 Kl 8 K20 K21 K22 K23 K24

K25 K26 K27 K28 K29 K31 K32 K33 K35 K36 K37 K38 K39 K40 K41 K42 K43 K44 K45 K46 K47 K48 K49 K50 K51 K52 K53

Nr. BI

915K 9151 915F

916A 916B 915G

915J

915H

915E 907 915M

915D

915C

Art Wegkreuz Wegkreuz

Flurname

Schlattbode Schlatt Brunnen Schlatt Wegkreuz Gibrist Brunnen Hof Grenzstein Hof Brunnen Hettenschwil Brunnen Hettenschwil Brunnen Schwedefeld Wegkreuz Schwedeholz Denkmal (eh, Braue- Chüestelli reikeller/2 Dohnen) Brunnen Gländ Wegkreuz Gländ Grenzstein Barte Brunnen Hagenfirst Brunnen Grossacher Brunnen Etzwil Wegkreuz Etzwil Brunnen Etzwil Brunnen Hettenschwil Brunnen Hettenschwil Wegkreuz Hettenschwil Lourdes-Grotte Lourdes-Grotte Brunnen Lourdes-Grotte Wegkreuz Chrüzplatz Hohlweg Letschel Wegkreuz Schofmatt Brunnen Leuggern Grenzstein Felsenau Brunnen Felsenau Wegkreuz Felsenau Grenzstein Gischberg Grenzstein Gischberg Grenzstein Gischberg Denkmal Moosbrunne Brunnen Gippingen Brunnen Gippingen Denkmal Gippingen

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

Parzelle Nr.

Lage

960 KL 958 KL 934 KL 1232 KL 547 BZ 560_______ BZ 434_______ BZ 2520 BZ 1257 KL 2216 KL 2298 KL 1152 1156 2294 1174 1095 992 1479 1051 1003 1395 1391 753 753

2110 203, 658 501 539 2456 89 2452 118 2036 2036

2012 1863 262 217

KL KL KL KL KL KL KL KL BZ BZ BZ KL KL KL KL KL BZ KL KL BZ KL KL KL KL BZ BZ BZ

VII

Nr. K54 K55 K56 K57 K58 K59 K60 K61 K62 K63 K64 K65 K66 K67 K68 K69 K70 K71 K72 K73 K74 K75 K76 K77 K78 K79 K80 K81 K83 K84 K85 K86 K87 K88 K90 K91 K92 K93

Nr. BI

Art

Brunnen Grenzstein Grenzstein Grenzstein Denkmal Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein

Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein 915A

Wegkreuz Friedhofskreuz Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein Grenzstein

Flurname Gippingen Hochwacht Lache Lache Sibewege Oberholz Helgistöckli Helgistöckli Helgistöckli Usserschlatt Holzacher Holzacher Güllenächer Bättlerächer Bättlerächer Grossächer Eichhölzli Eichhölzli Bim Chrüz Bim Chrüz Friedhof Oberholz Oberholz Näblete Drei Jurte Vier Jurte Loorhölzli Mo ritze matt Barte I de Gräbe Lienisgrabe Innerstrick Strick

Strick Giselirai Bi de Trotte Haldenächer Tännlene

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

Parzelle Nr.

Lage

230_______ BZ 2158______ KL 2205______ KL 2204 KL 2207 KL 980 KL 980 KL 2360 KL 2360 KL 2360______ KL 937_______ KL 883_______ KL _1053______ KL 887 KL 887 KL 2421 KL 2425 KL 2425 KL 2430 KL 2435 KL 515_______ BZ 980_______ KL 980_______ KL 2326______ KL 1044 KL 1047 KL 2303 KL 1498 KL 2294 KL 2281 KL 2232______ KL 1459______ KL 2498______ KL 1425______ KL 2044______ KL 120_______ KL 25 KL 37 KL

VIII

Anhang III

Bauten unter kantonalem Denkmalschutz Nr.

Objekt

1

Römisch-katholische Pfarrkir­ che, 1851 - 1853

2

Kapelle, 1715/1716

3

Adresse

Vers.-Nr.

Parz.- Nr.

94

539

Gippingen

27

230

Sebastians- und Roschuskap­ pele, 1642

Hettenschwil

171

1341

4

Zwei Bildhäuschen mit Pietà, um 1870

Friedhof Leuggern

5

Einfahrtstor Bezirksspital

Leuggern

85

531

6

Wappenrelief, 1552

Kommendeweg 622

622

591

7

Grenzstein, 1600

Etzwil

1523

8

Grenzstein, 1600

Wolfberg, Etzwil

1127

9

Grenzstein, 1520

Freien holz

2294

Anhang BNO Leuggern | Kantonale Genehmigung | 6. Januar 2025

515

IX

Kanton Aargau

Gemeinde Leuggern

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Leuggern gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsbericht vom:

Mai 2001

Vorprüfungsbericht vom:

1. Februar 2002

Öffentliche Auflage vom:

18. Februar bis 19. März 2002

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

Der Gemein e

Genehmigung:

22. November 2002

Der Gemeindeschreiber:

mann:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29-. o)c4012.e-3 2.004 Der Staats hrei er:

D: \O Projekte\S+P LeuggernTau- und Nutzungsordnung2.doc

3.4

Weitere Zonen

Art. 26 VVeilerzonen

Zweck

Umnutzung

Ortsbildschutz

Bauvorschriften

D

Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Etzwil, Hagenfirst, Fehrenthal und Schlatt unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des VVeilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlungen. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Die im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- oder Gewerbezwecken umgenutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 gelten sinngemäss. 3

In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Für die Gestaltung der Bauten und die Festlegung der Abstände gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 4

Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Die Errichtung zusätzlicher Kelleräume ist zulässig.

Projekte \ S+P Leuggern\Bau- und Nutzungscrdnung2.doc

9

Baubewilligung

7

Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes / der Koordinationsstelle Baugesuche erteilt werden.

D 10 Prolekte\S+P Leuggern \Bau- und Nutzungsordnung2 doc

10