Bau- und Nutzungsordnung
Rottenschwil
Documento
- Numero
- 4238
- Comune
- Rottenschwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 2 mag 2000
- In vigore dal
- 2 mag 2000
Carta
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Testo
• GEMEINDE ROTTENSCHWIL BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 15. Juli 1999 Öffentliche Auflage vom: 17. August 1999 bis 15. September 1999 Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 19. November 1999
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
Franz He'genbuch
Susanne Zemp
Genehmigung:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den
2. Met; Z000 Im Auftrage des Grossen Rate« reiber: Der
-2-
Inhaltsverzeichnis 1.
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich, Bauzonen- und Kulturlandplan
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2.
4 4
Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Bauzonen
Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone WG3 Kernzone K Gewerbezone G Mitteldorf und Allmend Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Grünzone
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone, Weg- und Meliorationsanlagen
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
3.3
Schutzzonen
79 altri articoli
Art. 15
Art. 16 Naturschutzzonen Kulturland
Naturschutzzone Wald
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
3.5
Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
Art. 19 Gebäude mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz
Art. 20 Kulturobjekte
3.6
5 5 5 5 6 6 6 6
7 7
8 8
8
9 10 10
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 21 Weilerzone
4.
4 4
Raumplanung
Art. 3 Sondemutzungsplanung
Art. 4 Weitere Pläne und Inventare
3.
Seite
10
Definitionen 4.1
Ausnützungsziffer
Art. 22 Ausnützungsziffer
4.2
Gewerbe
Art. 23 Gewerbe
4.3
Abstände
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände
Abstand gegenüber best. Bauten Garagen in Hanglagen Stützmauern
4.4
Arealüberbauung
Art. 28 Arealüberbauung
11
11
12 12 12 12
13
-3-
5.
Bauvorschriften 5.1
Erschliessung
Art. 29 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
Art. 30 Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und lebenden Hecken entlang der
Strassen 5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 31 Allgemeine Anforderungen
Art. 32 Nachisolation
5.3
Ortsbild- und Denkmalschutz
Ortsbildschutz in Kernzone, Brandruinen, Dachgestaltung, Dachneigung, Dachdurchbruch, Schneefangvorrichtungen
Art. 38 Aussenraumgestaltung, Materialablagerungen
Art. 37 6.2
15
16
Vollzug und Verfahren 16 16
Art. 40 Zuständigkeit
Art. 41 Gebührenregelement
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 42
9.
15
Umweltschutz
Art. 39 Einwirkungen, Grundwasser- und Quellschutzzonen
8.
14 15
Schutzvorschriften 6.1
7.
14 14
Ausstattung
Art. 35 Abstellräume für Velos und Kinderwagen
Art. 36 Spielplätze
6.
13 14
Wohnhygiene
Art. 33 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 34 Raumhöhe, Fensterfläche, Abstellräume
5.4
13 13
Aufhebung bisherigen Rechts
17
Anhang
Liste der Schutzobjekte Ziff. la
Gebäude mit Substanzschutz 18
Bauzonenplan Ziff. la
Gebäude mit Volumenschutz 18 18
Bauzonenplan Kulturlandplan Ziff. 2
Kulturobjekte 18 18
Bauzonenplan Kulturlandplan Ziff. 3
Kommunale Schutzzone und Naturobjekte Bauzonenplan Naturobjekte
19
Schutzzonen Naturobjekte
19 19
Kulturlandplan
-4-
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Bauzonen- und Kulturlandplan
4Der Bauzonenplan 1:2'500 sowie der Kulturlandplan 1:5'000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie sind auf der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offenzuhalten.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Im speziellen sind für die Zonen und Objekte die Vorschriften des kantonalen Reusstaldekretes bzw. -verordnung zu beachten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan bandiert bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 4 Weitere Pläne und
Inventare
Weitere Pläne (wie z.B. Verkehrsrichtplan, Landschaftsinventar, Inventar der archäologischen Fundstellen usw.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.
-5-
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 Bauzonen
1Der Bauzonenplan 1:2'500 scheidet folgende Bauzonen aus .
Bauzonen
Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- + Gewerbezone 3 Kernzone Gewerbezone Zone für öffentl. Bauten + Anlagen Grünzone
Ausnützungsziffer
Gebäudehöhe
0,40
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Firsthöhe
Zonenvorschriften
klein
gross
7m
4m
8m
II
12m
Art. 6 0,60
10 m
5m
10 m
II
14m
Art. 7 0,60
10 m
5m
10 m
III
14 m
Art. 8 (0,80)
(10 m)
(4 m)
(4 m)
III
(14 m)
Art. 5 Abs. 2
Art. 9 siehe
Art. 10 10 m
5m
5m
III
14m
Art. 10 OeBA
grau
0
0
0
0
II
0
Art. 5 Abs. 2
Art. 11 Gr
Grün
_
—
_
_
—
—
Art. 12 W2
orange W3 rot WG3 rot schraffiert K braun G violett
2Die mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die eingeklammerten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 6 Wohnzone
W2
Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser bestimmt. Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen und Reihenhäuser sind gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 7 Wohnzone
W3
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 8 Wohn- und
Gewerbezone WG3
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
-6-
Art. 9 Kernzone
1Die Kernzone ist charakterisiert durch die vorhandenen Bauten, deren bauliche Erscheinung durch Massivbauweise und hohe, ziegelgedeckte Satteldächer. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft bestimmt. 2Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe, Grenzabstände und Anzahl Parkplätze werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. 3Gestattet sind offene und geschlossene Bauweise und Grenzbau, sofern sich die Beteiligten gegenseitig ein Anbaurecht gewähren. 40rtsb11d- und Denkmalschutz sind in § 37 umschrieben.
Art. 10 Gewerbezone
G "Mitteldorf"
1Die Gewerbezone G "Mitteldorf" ist für gewerbliche Bauten, welche nur mässige Störungen verursachen, sowie für Dienstleistungen bestimmt. Bürobauten sind zulässig. Für Gewerbe gilt 0.70 Ausnützungsziffer , dazu kommen 0.20 Ausnützungsziffer für Wohnen. Sollte die 0.70 Gewerbe nicht erreicht werden, reduziert sich im Verhältnis der entsprechende Wohnanteil. 2Mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind konsequent naturnah zu gestalten, zu bepflanzen und zu unterhalten.
Gewerbezone G "Allmend"
3Die Gewerbezone G "Allmend" ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 4Wohnungen sind für Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. 5Der Gemeinderat bestimmt die Ausnützung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften sinngemäss einzuhalten.
Art. 12 Grünzone
1Die Grünzone dient als ökologischer Korridor.
-7-
2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten ausser Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Die mit A bezeichnete Fläche dient vollständig dem Amphibienschutz.
Weg- und Meliorationsanla gen
4Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Bauten in der Landwirtschaftszone werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe
-8-
3.3 Schutzzonen § /5 Naturschutzzonen Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Feuerentfachen, Aufforstung nicht gestattet. 3Folgende im Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzzonen werden aus eschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan bzw. Anhang
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magere Böschung
gelb Anhang Ziff. 3
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Feldblumen)
- Heuwiese keine Düngung und Beweidung
Extensive Weide
gelb Anhang Ziff. 3
Artenreiche Weide
- Herbstweide für Kleintiere - keine Düngung - keine Dauerweide - "Heftihof' Pferdeweid gestattet
4Die Naturschutzzonen im Geltungsbereich des Reusstalgesetzes unterstehen diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungserlassen (Dekret, Verordnung). Die Naturschutzzonen sind im Kulturlandplan zur Orientierung eingetragen.
§ /6 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderen Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Die Bestände sind soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Förster. Innerhalb der Auen gebiete von nationaler Bedeutung hat die Verjüngung der Waldbestände ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten zu erfolgen. Es besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch das Kreisforstamt.
3.4 Überlagerte Schutzzonen § /7 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
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2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 BNO 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5. Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 3) aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten: 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan Schutzziel bzw. Anhang
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecke, Feld- und Ufergehölz
hellgrüne Signatur Anhang Ziff. 3
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammensetzung verbessern
- Brut und Nahrungsbiotop
- Gliederung der Landschaft
Waldrand
Schraffiert
- Trittstein, Vernetzungselement
- Windschutz
Hochstammobstbestand
---
- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
- Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind stufig strukturiert anzulegen und zu erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - Neu- und Ersatzpflanzung erwünscht
- Artenreichtum Uferschutzstreifen
Punktsignatur
- Erhaltung der Ufer - Schutz der Gewässer
- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel nicht zulässig - Pflügen, Veränderungen am Gewässer und Uferbestockung ist untersagt - Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese benützt werden. - Für die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln gelten die Vorschriften der Stoffverordnung (Stov).
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer - Gefällte und abgegangene Bäume (wenn möglich an der selben Stelle) ersetzen
- Uferschutsstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand
Einzelbaum
hellgrüner Punkt Anhang Ziff. 3
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3Für die gemäss Reusstalgesetzgebung geschützten Hecken, Baumgruppen und Einzelbäume gilt ausserdem: Wo der im Landschaftsgestaltungsplan (gemäss § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Reusstaldekret) eingetragene Standort nicht mit demjenigen im Kulturlandplan übereinstimmt, gilt der Eintrag im Kulturlandplan.
Art. 19 Gebäude mit
Substanzschutz
1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten und im Anhang (Ziff. la) aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das äusserliche Bild nicht wesentlich verändert wird.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang (Ziff. 1b) aufgelisteten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an der selben Stelle und mit möglichst gleichen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 4 Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz- oder Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden.
Art. 20 Kulturobjekte
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 2) aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht beseitigt werden.
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 21 Weilerzone
1Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Werd unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters.
Zweckänderung
2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Gewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, sofern es den Charakter des Weilers nicht beeinträchtigt. Die grau bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone.
3Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garagenplatz zu erstellen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Neubauten, Anbauten
4Neubauten sind grundsätzlich zulässig. Anbauten sind erlaubt, wenn sie der Erhaltung bestehender Bausubstanz dienen, die betrieblichen Nutzungsansprüche eine entsprechende Erweiterung erfordern und dem Anbau keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der farbig bezeichneten Bauten unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
Umgebung
6Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind wenn möglich zu erhalten oder zu ersetzen. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.
Dachaufbauten
7Dachausbauten sind gestattet, auch wenn Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie spezielle Giebelkonstruktionen nötig sind. Im weiteren gilt § 37 Abs. 5 BNO
Parabolspiegel
8Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Lärmempfindlichkeitsstufe
9Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
4. Definitionen 4.1 Ausnützungsziffer
Art. 22 Ausnützungsziffer
Räume in Unter-, Attika- und Dachgeschossen werden nicht angerechnet.
4.2 Gewerbe
Art. 23 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
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2,4Is mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 3Sexgewerbe, Spielsalon und dergleichen sind nur in der Gewerbezone zulässig.
4.3 Abstände
Art. 24
Ungleichverteilung der 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes Grenzabstände durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle kann der Gebäudeabstand reduziert oder aufgehoben werden. 3Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 25 Abstand gegenüber
best. Bauten
Stehen auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand, kann der Gebäudeabstand verringert werden, wenn seine Einhaltung zu Härten führen würde. Dabei sind die gesundheitsund feuerpolizeilichen sowie die ortsbaulichen Anforderungen zu wahren. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten.
Art. 26 Garagen in
Hanglagen
In Hanglagen ab 25 % Geländeneigung können Gara gebauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Grenzabstand gegenüber der Strasse kann dabei auf 1.5 m reduziert werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährt bleibt.
Art. 27 Stützmauern
Stützmauern bis zu 1.20 m Höhe dürfen an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen grenze, gesetzt werden. Höhere Mauern müssen um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze, mindestens aber 60 cm, zurückversetzt werden. Gegenüber öffentlichen Strassen gelten für Stützmauern die selben Abstände wie für Einfriedigungen.
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4.4 Arealüberbauung
Art. 28 Arealüberbauung
Arealüberbauun gen sind in den Zonen W2, W3, und WG3 zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn folgende zusammenhängende, anrechenbare Landflächen zur Verfügung stehen: Zone W2 mindestens 2500 m2 Zonen W3 und WG3 mindestens 3000 m2.
5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung
Art. 29 Benützung von
Privateigentum für öffentliche Zwecke
1Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden, wobei auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen ist. 3Die Benennung und Kennzeichnung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Art. 30
Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und lebende Hecken dürfen den Verkehr auf den Bäume, Sträucher Strassen, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und und lebenden Hecken Verkehrssignale nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann nach entlang der Strassen erfolgloser schriftlicher Mahnung des Grundeigentümers auf dessen Kosten das Zurückschneiden oder Entfernen von Bäumen, Sträuchern und lebenden Hecken anordnen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 31 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
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2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 32 Nachisolation
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
Art. 33 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 34 Raumhöhe,
Fensterfläche, Abstellräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen: Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum -pro Wohnung
mind. 2.30m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
mind. 4 m2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
5.4 Ausstattung
Art. 35 Abstellräume für
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse und gut zugängliche Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
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Art. 36 Spielplätze
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind gut besonnte Spielplätze auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 37 Ortsbildschutz in
Kernzone
1Die zu erstellende Baute hat sich bezüglich der Dachform und der Gebäudegestaltung den bestehenden Bauten anzupassen. Sie darf weder in ihrer architektonischen Form noch in anderer Weise hervorstechen, sondern muss sich harmonisch ins bestehende Dorfbild eingliedern.
Brandruinen
2Durch Brand oder Katastrophen beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Dachgestaltung
3Die architektonische Gestaltung der Dächer bedingt besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Dachneigung
4Die Neigung der Dachflächen muss in der Regel zwischen 20 0 und 45 0 liegen. Bei Klein- und Nebenbauten sind auch Flachdächer zulässig.
Dachdurchbruch
5In sämtlichen Zonen dürfen Dachflächen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Zusätzliche kleine Dachflächenfenster sind gestattet.
Schneefangvorrichtun gen
6Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Art. 38 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
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3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Materialablagerungen
4Die Lagerung von Material, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen, ab 2 Monaten, kann nur in der Gewerbezone bewilligt werden. 5Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Art. 39 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Grundwasserund Quellschutzzonen
4Bei allen Bauvorhaben ist den Schutzreglementen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Nutzung in den Schutzarealen ist in den Schutzzonenreglementen bestimmt. Diese können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 40 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 41 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde.
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8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 42
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 21. Dezember 1972 b) der Zonenplan vom 21. Dezember 1972 c) die Spezialzonenvorschriften zum Überbauungsplan Rebberg/Mäschacker vom 13. Juni 1978
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9. Anhang la. Gebäude mit Substanzschutz Ob• Nr.
Objekttyp
Lagebezeichnung
Altes Schulhaus
Hin terfeldstrasse 6
Objekttyp
Lagebezeichnuna
Doppelwohnhaus Bauernhaus Wohnhaus Käserei Bauenrhaus Bauernhaus Bauernhaus Bauernhaus Bauernhaus Bauernhaus
Hauptstrasse 7 und 9 Haupstrasse 1 Haupstrasse 16 Haupstrasse 17 Haupstrasse 19 und 19a Haupstrasse 30 Haupstrasse 32 Haupstrasse 25 Haupstrasse 27 Haupstrasse 34
Bauernhaus
Werd
Objekttyp
Lagebezeichnung
gemäss Kurzinventar
Bauzonenplan
901
lb. Gebäude mit Volumenschutz Ob». Nr. gemäss Kurzinventar
Bauzonenplan
903
Kulturlandplan
2. Kulturobjekte Obj. Nr. gemäss Kurzinventar
Bauzonenplan
910A 911 B
Wegkreuz Brunnen
Haupstrasse 30 Alte Werdstrasse 2
Kulturlandplan
908 909 9108 910 C 910 D 911 A
Bildstock Reussbrücke Wegkreuz Wegkreuz Wegkreuz Sodbrunnen
Werd Haupstrasse Sonnenrain Werd Heftihof Heftihof
-19-
3. Kommunale Schutzzonen und Naturobjekte Ob' Nr.
Objekttyp
Lagebezeichnung
gemäss Inventar ANL
Bauzonenplan
Naturobjekte
4
Hecke
Galgenbühl
Kulturlandplan
Schutzzonen
1 8
Magere Böschungen Magere Böschung Extensive Weide Extensive Weide Magerwiese Magerwiese
Reussdämme Oberfeldacker Werd Heftihof Reussbrücke/Schachen Reussmatten
2 3 5 9
Hecke Hecke mit Böschung Hecke mit Böschung Entwässerungskanal mit Hochstauden Entwässerungskanal mit Ufergehölzen und Wiesenböschungen Entwässerungsgraben mit Hochstauden Einzelbaum Einzelbäume
Reussbrücke Hinterfeld Martisäcker Winkel
Naturobjekte
10
11
KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer Stegmattweg 11, 5610 Wohlen 3091N001/10.01.2000TTAR
(Binnenkanal, Kanal 85) Eulenweid, Eulenacker, Grein Grien Möslimatte Werd