Bauzonen- und Kulturlandplan Seematte

Plan d'affectation · Rottenschwil

Document

Numéro
2002-000458
Type
Plan d'affectation
Commune
Rottenschwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
27 mars 2002
En vigueur depuis
27 mars 2002

Carte

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Texte

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. März 2002

Art. Nr. 2002-000458

Gemeinde Rottenschwil; Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Seematte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

23. Juli 2001 23. Mai 2001 18. Juni – 17. Juli 2001 16. November 2001 28. Januar 2002 28. Februar 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.4 Verfahrenskoordination mit Gestaltungsplan Gleichzeitig zu den vorliegenden Änderungen am Bauzonen- und Kulturlandplan wurde über dieses Gebiet der Erschliessungsplan „Seematte“ erarbeitet; dessen Genehmigung erfolgt koordiniert mit den vorliegenden Anpassungen am Bauzonen- und Kulturlandplan.

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2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 21. Mai 2001 ohne Vorbehalte. 2.2 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Erschliessung der Gewerbezone im Gebiet „Seematte“ bedingt die Umzonung eines bestehenden Strassenstückes von ca. 0.01 ha von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Neueinzonungen (Beschluss 4.1, lit. a) Die Gemeinde zont im Gebiet Seematte 0.01 ha ein. Die Einzonung ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 ha. Der Richtplan wird nach der Genehmigung dieser Vorlage fortgeschrieben. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Es handelt sich um eine geringfügige Einzonung eines bestehenden Strassenstückes, welches für die Erschliessung der Gewerbezone notwendig ist. Die vorgenommene Einzonung ist aus raumplanerischer Sicht situationsgerecht und mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften vereinbart. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung „Seematte“ der Gemeinde Rottenschwil vom 16. November 2001 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen des Erschliessungsplans „Seematte“ der Gemeinde Rottenschwil. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 8919 Rottenschwil - Baudepartement - Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: