Bauzonenplan

Piano d'utilizzazione · Densbüren

Documento

Numero
1996-001947
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Densbüren
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
12 nov 1996
In vigore dal
12 nov 1996

Carta

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File

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

12. November 1996

Me/ek

Art. Nr.

1947

(7377) Gemeinde Densbüren; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 18. September 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Weder zur Botschaft noch zu den Anträgen wird das Wort verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit, bei vier Gegenstimmen, beschlossen: 1. Folgende Teile der am 23. April 1993 von der Gemeinde Densbüren verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Kulturlandplan a) Die Landwirtschaftszone im Gebiet "Orthaldehübel" (Fläche Nr. 35 gemäss Inventarplan Nr. 13 vom 28. November 1985, 0,8 ha) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Schutzzone zuzuweisen b) Die Lagerzone ist in der Legende des Kulturlandplanes unter Nutzungszonen, statt unter Schutzzonen, aufzuführen. c) Die im Wald liegende Deponiezone "Schwand" wird nicht genehmigt. 1.3 Bau- und Nutzungsordnung Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Bau- und die Nutzungsordnung der Gemeinde Densbüren vom 23. April 1993, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt.

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3. Die Gemeinde Densbüren wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss Ziffer 1.2.a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert 2 Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5026 Densbüren - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber:

Abt. Raumplanung Nr.

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21. Nov, GK

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