Lärmempfindlichkeitsstufen
Gradi di sensibilità al rumore · Eiken
Documento
- Numero
- 2024-001330
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Eiken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 28 feb 2001
- In vigore dal
- 30 ott 2024
Carta
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Testo
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001330 Gemeinde Eiken; Allgemeine Nutzungsplanung "Deponie- und Materialabbauzone Chremet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sitzung vom 30. Oktober 2024
Versand: 5. November 2024
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. November 2023 26. September 2022 bis 25. Oktober 2022 19. Januar 2024 bis 20. Februar 2024 28. Juni 2024 8. Oktober 2024 13. September 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Eiken am 28. Juni 2024 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan (KLP) "Deponie- und Materialabbauzone Chremet" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Deponie- und Materialabbauzone Chremet" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 26. September 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland Gebiet "Chremet" soll eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial (Typ A), kombiniert mit vorgängigem partiellem Kiesabbau, ermöglicht werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. November 2023 mit Vorbehalten hinsichtlich der Bestimmungen. Die Bereinigung der Bestimmungen ist gemäss den Empfehlungen der abschliessenden Vorprüfung erfolgt. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Die vorliegende Umzonung umfasst parzellenscharf den gesamten Deponie- und Materialabbauperimeter sowie den südlich angrenzenden Bereich für die vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen ("Hinter Elenberg"). 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In der BNO werden entsprechende Bestimmungen für die neuen Nutzungszonen aufgenommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Am 24. August 2021 setzte der Grosse Rat den Deponiestandort (Typ A) gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015 sowie den Materialabbaustandort im Gebiet "Chremet" im Richtplan fest (Richtplankapitel V 2.1 und A 2.1). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 hat der Planungsverband Fricktal Regio zur Richtplanfestsetzung Stellung genommen und die Richtplanvorlage als regional abgestimmt bezeichnet. Gemäss Zirkularbeschluss des Vorstands vom 16. Mai 2022 erachtet der Planungsverband auch die vorliegende Teiländerung der Nutzungsplanung aus regionaler Sicht als stimmig und unterstützt diese. Nach Auffassung des Planungsverbands kommt der Gestaltung für die Nachnutzung (bezüglich Topografie und Bestockung) eine besondere Bedeutung zu. Nebst der Förderung der ökologischen Infrastruktur stellt die Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich Landschaftsbild inklusive topografische Elemente eine besondere Chance dar. Dies gilt es zu nutzen. Die gestalterische Qualität wird auf geeignete Weise zu sichern sein. Zusammen mit diesen wichtigen Hinweisen gilt die Planung als regional abgestimmt. 2 von 6
3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Deponie- und Materialabbauzone "Chremet" Die Deponie- und Materialabbauzone "Chremet" (weitere Zone gemäss Art. 18 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 ausserhalb Siedlungsgebiet) bildet die planungsrechtliche Grundlage für den Materialabbau und die nachfolgende Deponierung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Spezialzone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen des RPG entspricht. Im Rahmen der Richtplanfestsetzung wurde die Lage im Kulturland als standortgebunden beurteilt. Das Ausmass der Deponie- und Abbauzone wird in den Unterlagen schlüssig hergeleitet. Am Rand des Deponieperimeters verläuft auf den Parzellen 4351 und 4375 ein asphaltierter Radweg. Der grösste Teil davon gilt rechtlich als Wald. Beim Radweg ist weder der Abbau noch das Deponieren von Material vorgesehen. Der Radweg wurde in die Rodungsfläche einbezogen, weil dieser durch die Rodung des Waldes auf der nördlichen Seite des Radwegs die Waldqualifikation verliert (kein Kronenschluss über dem Radweg mehr möglich). Zwecks einheitlicher Zonierung wird der Radweg in diesem Bereich auch der neuen Deponie- und Materialabbauzone zugewiesen. Dies ist sachgerecht. 3.4.2 Naturschutzzone Die gleichzeitige Festlegung der Deponie- und Materialabbauzone mit der neuen Naturschutzzone "Hinter Elenberg" ist sachgerecht. Damit werden die ausserhalb des Deponieperimeters geplanten ökologischen Massnahmen unter Einbezug der ökologischen Ausgleichsflächen des früheren Materialabbauvorhabens "Hinter Elenberg" langfristig gesichert (§ 10 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume [Naturschutzverordnung] vom 17. September 1990 und §§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD] vom 26. Februar 1985). 3.5 Weitere materielle Belange 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Das Deponieren erfolgt in ungefähr zehn Etappen im sogenannten Direktumlagerungsverfahren. Die während der Abbau- und Auffüllperiode beanspruchte Fläche, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht zur Verfügung steht, umfasst dadurch maximal ein bis zwei Etappenflächen beziehungsweise maximal rund 3,50 ha. Die räumliche Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen im Endzustand ist im Grundsatz mit der Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen abgesprochen. Eine abschliessende Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Beim betroffenen Kulturland im Perimeter der Deponie- und Materialabbauzone sowie der Naturschutzzone handelt es sich grösstenteils um FFF. Das Vorhaben geht zulasten von 1,26 ha FFF. Die Vorlage setzt somit bezüglich der FFF keine Richtplanänderung voraus (vgl. Richtplankapitel L 3.1). Die Vorlage ist in Bezug auf das Landwirtschaftsgebiet und die FFF stufen- und sachgerecht. 3.5.2 Umweltverträglichkeit Die der Planung zugrunde liegende Nutzung entspricht gemäss dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 sowohl dem Anlagentyp 40.4 (Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3) als auch dem Anlagentyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung
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dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3). Der UVB1 (Voruntersuchung) vom 3. April 2023 ist sachgerecht aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung freigeben zu können (vgl. Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 26. Oktober 2023). 3.5.3 Erschliessung Die Erschliessung an das übergeordnete Strassennetz muss ab der Gemeindestrasse (Parzelle 5442) erfolgen. Sie dient auch der Erschliessung des bestehenden Kies- und Betonwerks sowie von dem Zivilschutzausbildungszentrum. Die gesamte Anzahl Fahrten (Kiesabbau und Auffüllung Deponie) wird nachvollziehbar mit 152 Fahrten pro Arbeitstag (225 Tage) oder 93 Fahrten im Durchschnitt pro Tag (durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV]) angegeben. Das generierte Verkehrsaufkommen macht nur einen geringen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus. Die Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes werden damit im Beurteilungszeitpunkt (Ist-Zustand +15 Jahre; ca. Jahr 2040, gemäss kantonaler Empfehlung Kapazitätsnachweis) nicht wesentlich beeinflusst. 3.5.4 Ökologischer Ersatz und Ausgleich Mit der Naturschutzzone "Hinter Elenberg" und den Vorgaben in § 29a Abs. 5 BNO werden ausreichend ökologische Ersatz- und Ausgleichmassnahmen gesichert. 3.5.5 Wald und Rodung Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, es die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Der Einbezug von isolierten oder peripheren Waldflächen in ein Deponieprojekt gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann, wenn sich dadurch das Deponievolumen überproportional vergrössert. Vorliegend umfasst der Wald 13 % der Fläche innerhalb des Perimeters. Durch den Einbezug des Waldes vergrössert sich das Deponievolumen um ca. 17,6 %. Ausserdem wird dadurch eine Endgestaltung mit einer deutlich grösseren ebenen Fläche ermöglicht, die für die Landwirtschaft nutzbar und landschaftsverträglicher ist. Ohne Einbezug des Waldes würde sich ein langer, tiefer Geländeeinschnitt ergeben. Aus diesen Gründen ist das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald liegt mit Datum vom 7. März 2024 vor. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmung ist sachgerecht und rechtskonform.
1 Umweltverträglichkeitsbericht
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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Allgemeine Nutzungsplanung "Deponie- und Materialabbauzone Chremet", beschlossen von der Gemeindeversammlung Eiken am 28. Juni 2024, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 73, 5074 Eiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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