Bau- und Nutzungsordnung
Eiken
Document
- Numéro
- 4161
- Commune
- Eiken
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 28 févr. 2001
- En vigueur depuis
- 30 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4161-2024-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Kanton Aargau
Gemeinde Eiken
Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland
Teiländerung Deponie- und Materialabbauzone Chremet gemäss § 15 BauG
Bau- und Nutzungsordnung
Vorprüfungsbericht vom
2. November 2023
Mitwirkung vom
26. September 2022 bis 25. Oktober 2022
Öffentliche Auflage vom
22. Januar 2024 bis 20. Februar 2024
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2024
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
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Der Gemeindeschreiber
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Marcel Notter
StefarbGrunder
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.
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vom
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Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den ÀI. 7Cl<^
Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
26. September 2024
Gemeinde Eiken Allgemein£hluteungsplanurigKijltur1and-TeiländenjngDeponie-undMaterialabbau2oneChremet--Bau-j£id^^
Seite 2/5
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 23 Schutzzonen
’ Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Ter rainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässe rung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut vertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:
Art. 23 Schutzzonen
1 Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Ter rainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässe rung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut vertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:
Zonenbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung. Unterhalt, Nut zungseinschränkungen
Zonenbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Sc
el
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nut zungseinschränkungen
Naturschutzzonen: "Mühleweiher" "Ankematt" "Schmitte" "Bruchmatt" "Mattenplätz"
orange
Lebensraum für seltene und bedrohte Tiere und Pflanzen
- keine Düngung - keine Beweidung - Für die innerhalb der Natur schutzzone liegenden Mager wiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, stehenden Ge wässer und Feuchtstandorte gelten die speziell dafür vorge sehenen Bestimmungen - Pflegepläne sind zu berücksich tigen
Naturschutzzonen: "Mühleweiher" "Ankematt" "Schmitte" "Bruchmatt" "Mattenplätz"
orange
Lebensraum für seltene und bedrohte Tiere und Pflanzen
- keine Düngung - keine Beweidung - Für die innerhalb der Natur schutzzone liegenden Mager wiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, stehenden Ge wässer und Feuchtstandorte gelten die speziell dafür vorge sehenen Bestimmungen - Pflegeplane sind zu berücksich tigen
Naturschutzzone "Hinter Elenberg"
orange
Trittsteinbiotop für die Vernetzung der Habitate "Ankermatt” und" Mattenplätz" so wie eigenständiger Lebensraum für Pio nieramphibien.
Es ist ein Ruderalbiotop mit Kleinstrukturen (inkl. Tümpel) zu schaffen Für die Initiierung des Biotops dürfen, abweichend von § 23 Abs. 2, Terrainveränderungen sowie Be- und Entwässerungen vorgenommen werden. keine Düngung - keine Beweidung
4
4
5
5
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken Allgemeine Nirtzungsplanung Kulturland - Teiianderung Deponie- und Materialabbauzone Chremet - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
(neu)
Art. 29a Deponie- und Materialabbauzone Chremet
Seite 3/5
1 Die Deponie- und Materialabbauzone Chremet dient der Ablagerung von un verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 5, Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA SR 814.600) sowie dem Kiesabbau. 2 Der vorgängige Abbau der vorhandenen Kiesreserven ist nur im diagonal schraffierten Bereich zulässig. Der gepunktete Bereich ist allein für die erforderli che Erschliessung des Deponie- und Abbaubetriebs bestimmt. Die Erschlies sung hat rationell zu erfolgen.
3 Bauten und Anlagen für den Deponie- und Abbaubetrieb sind soweit erforder lich nur für die Dauer der jeweiligen Deponie- oder Abbautätigkeit zulässig und anschliessend wieder zu beseitigen. Der Bau eines Kieswerks ist nicht zulässig. ■* Die betriebsbedingt offene Fläche ist auf das Minimum zu beschränken. Ge biete, die noch nicht abgebaut sind oder die für die landwirtschaftliche Nachnut zung rekultiviert sind sowie die nicht für das Deponie- oder Abbauvorhaben be stimmten Flächen (beispielsweise Radroute Nr. 4 (Kaisterstrasse), Abstand zur Erdgasleitung; 3 m oder Kantonsstrasse; ca. 13 m), unterstehen den Bestim mungen der Landwirtschaftszone. Zur Rodung vorgesehene Waldfläche sowie Ersatzaufforstungsflächen unterstehen bis zur Rodung beziehungsweise ab der Ersatzvornahme den Bestimmungen über den Wald.
5 Während und nach dem Kiesabbau- und Deponiebetrieb sind zur Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen schutzwürdiger Tier- und Pflanzenzarten ökologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von maximal 15 % des Projekt perimeters zu leisten. Diese Massnahmen sollen primär den Lebensraumver bund der benachbarten Naturschutzgebiete Ankematt und Mattenplätz sowie des neu entstehenden Naturschutzgebiets «Hinter Elenberg» sicherstellen und wer den in den Abbau- und Rekultivierungsplänen konkretisiert. Innerhalb des Depo nieperimeters erfolgt die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Baufortschritt. Ausserhalb des Deponieperimeters sind ökolo gische Ausgleichsmassnahmen spätestens bei Baubeginn zu realisieren.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland - Teiländerung Deponie- und Materialabbauzone Chremet - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4 / 5
® Im Baugesuch sind nebst dem eigentlichen Materialabbau und der Deponie die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Sicherstellung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen gemäss Abs. 5 nachzuweisen. Die kommunale Baube willigung setzt eine kantonale Zustimmung voraus.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken AHgemeineNubi£igsplanungJ<ulturland^-Teiländerung Deponie-j£idJ\4aterialabbauzoneChrernet-Bau-i^^^
Auftragsnummer Status
001.002.234.03 Genehmigung
Projektleitung Verfasser
Robin Brodmann, MSc in Geographical Information Science & Systems. BSc ZFH in Umweltingenieurwesen Fabian Meisser, MSc ETH in Raumentwicklung und Infrastruktursysteme Viktor Oeschger, dipi. Ing. ETH, Raumplaner
Verfassungsdatum
26. September 2024
Dateiname
bno_tae_chremet_G_20240926.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle:
Seite 5 / 5
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Kanton Aargau
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Gemeinde Eiken
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Teiländerung Bau- undNutzungsordnung (BND) "Mühle / Chessel"
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Vorprüfungsbericht vom
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Abteilung Raumentwicklung
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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gemäss 5 75 BauG
Kanton Aargau
1. April 2015
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Mitwirkung und öffentliche Auflage vom
20. April bis am 19. Mai 2015
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Beschlassen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2015
Der Gemeindeammann:
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vom:Zö .\-\ä\i ‘20\(o
mit RRB Nr. 'Zo\(o-OOOSL% Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau‚den q . u\i\ '2:3\(o
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Met/on RaumentwicklungA6 T: 056 460 97 77 F: 055 460 97 00 Stah/rain 2, 5207 Brugg
Abteilung Raumentwicklung BVU www.metron.ch [email protected]
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F:\DATEN\M4\14-09500\04_5ER\VER3AND_160115_GENEHM_ TZP\ BER_TEILAEND_BNO_ 150909.DOCX
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Genehmigmm Regieru"*‘€E‘t=fl'i"ehmigung durch den Regierungsrat
Bau- und Nutzungsordnung (BMG): Teiländerung vom 26. Juni 2015 rot: Änderung (Genehmigungsinhalt)
5 20°"Grünzone1 (neu) 1
Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Gewässers und seiner Umgebung, dem ge— stuften Übergang vom Baugebiet zum Nichtbaugebiet und als Vemetzungsachse. Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten und Anlagen (auch nicht bewilligungspflichtigen) freizuhalten und mit einheimischer und standortgerechter Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Bauten, Anlagen und andere Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung und Förderung der Naturwerte und der Optimierung der Schutzziele dienen, können bewilligt werden, ebenso bauliche Massnahmen. die sich auf übergeordnetes Recht abstützen (wie zum Beispiel Hochwasserschutz). In der Grünzone "Langsamverkehrserschliessung" lagen, die der Langsamverkehrserschliessung
(Gr LVE) können Bauten und Andienen, vom Gemeinderat
bewilligt
werden. 1
Eingefügt gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26 Juni 2015, genet durch den Regie— rungsrat am ..................
Gemeinde Eiken
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement
Bau, Verkehr und Umwelt
Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland
Abte"ung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
(Landschaftsschutzzone
"Schupferterberg")
gemäss 5 15 BauG
Mitwirkungsauflage vom 3. Januar bis 1. Februar 2008 Mitwirkungsbericht vom 14. April 2008 Vorprüfungsbericht vom 1. Februar 2008
Öffentliche Auflage vom 29. April bis 28. Mai 2008
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2008
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeschreiber
....................................
Gedrges Collin
Marcel Weiss
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A4. Damian zooe Der Staatsschreiber:
AENDERUNG Nr. .......z.....
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zu Bno/Bo/Nn vom «Zi.-3.9.1! ...............................
31. Juli 2008
..........
IE(.I‘ :+ RTNER |NGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 WJFENBURG KIRCHPI.ATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken Teil:nderung Bau- und Nutzungsordnung (Landschaftsschutzzone "Schupferterberg”)
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
SeiteZl3
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
5 24 Landschaftsschutzzone
& 24 Landschaftsschutzzone
‘ Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ver-
boten.
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen. Ablagerungen) ver— boten.
2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 5 21 dieser BND.
2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 5 21 dieser BND.
° Kleinere Terrainveränderungen. Bienenhäuschen, Weideunterstände. Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine übewviegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
° Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände.
Fahmisbauten. die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ‘ Neue Hochbauten wie Iandwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkun-
gen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. ‘ Das im Gebiet "Unter der Lucke" ausgeschiedene "Siedlungsei" darf nur zur Überbauung genutzt werden, wenn zwingende Gründe einer Betriebserweiterung am Standort "Brochmet" entgegenstehen. Im Gebiet "Unter der Lucke" ist zur Abdeckung neuer Bauten und Anlagen der bestehende Waldrand im Osten um eine Waldzun-
ge von mindestens 15 m Breite in Richtung Süden zu verlängern. Der Gemeinderat bestimmt im Baubewilligungsverl‘ahren den Zeitpunkt und das Ausmass der Anpfianzung entsprechend diesem Zweckgedanken. (rot und fett = neu) KOCH + PARTNER - LAUFENBURG IRHEINFELDEN
Gemeinde Biken Teiländemng Bau- und Nutzungsordnung (Landschaflssohuizzone 'Sohupfertetbetg')
Auftragsnummer
001.001.143
Status
Genehmigung
Projektleitung
Verfassung
Viktor 0eschger. dipl. Ing. ETH. Reumplaner Viktor Oesohger. dipl. Ing. ETH. Raumplaner
Verfassungsdatum Druckdatum ! -initialen
Kontrolle „„°„...... 31.07.2008 29.07.2008 / VO
Dateipfad ! -name
I:\Planung\Eiken\01\143\Planung\BNO_'l’eilaenderung_ßl_ßenehmdoo
Seite3l3
KOCH + PARTNER - LAUFENBURGI RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Allgemeine Nutzungsplanung
Eääiiäzngngwuflw rc e't ung
Teiländerung Mühlegarten gemäss 5 15 BauG
AENDERUNG NI“. .....A......
zu Bno/Ba/No vom 22.2946
Bau- und Nutzungsordnung
.........................................
Mitwirkungsauflage vom
1. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007
Mitwirkungsbericht
keine Mitwirkungseingaben eingegangen
Vorprüfungsbericht vom
10. August 2007
Öffentliche Auflage vom
1. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
23. November 2007
Der Ge
eindeschreiber
iiääéi't'riiéiäé'
Georges Collin
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Genehmigung durch den Regierungsrat am ...................
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A2. ruhe 2008 Der Staatsschreiber:
22. Januar 2008
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P'Ä RT N E R"' INGENlEURE GEOMETER PI.ANER 5080 LAUFENBURG IM BIFANG ? KIRCHPLATZ ? 4310 RHEINFE[DEN
Gemeinde Eikerr Teiländemng Mühlegarten - Bau- und Nulzungsordrmng
Seite 2 I 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung_ 5 4 Messwerte
5 4 Messwerte
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5 12
‘ Die Spezialzone Mühle dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.
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2 Die alte Mühle zeichnet sich durch ihre ehemals wertvolle Bausubstanz sowie durch ihre harmonische Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild aus. Ein Um- bzw. Neubau ist möglich. sofern die Einpassung ins bestehende Ortsbild respektiert wird. Bei einem Neubau sollte vom bestehenden Grundriss nicht wesentlich abgewichen werden.
3 Der Mühlegarten (Umgebung Mühle) besitzt eine bzgl. Orts- und Landschaftsbild ausserordentliche empfindliche Lage. Eine Überbauung ist für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen (Mühle) und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten. dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderungen gelten auch für die Materialien und die Farben.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG ! RHEINFELDEN
Gemeinde Eiken Teiländerung Mühlegarten - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Selte3l3
Geänderte Bau- und Nutzuaordnung_
‘ Zur Erlangung einer in jeder Beziehung guten Gesamtüberbauung wurde durch den Gemeinderat sowohl für die Mühle als auch für den Mühlegarten ein
Projektwettbewerb durchgeführt. Bei der Uberbauung der SpM ist das ermittelte Siegerprojekt umzusetzen. Wesentliche Abweichungen davon sind nicht zulässig.
"‘ Der Gemeinderat hat für die Umsetzung des aus dem Projektwettbewerb hervorgegangenen Siegerprojektes ein Gremium beizuziehen‚ welches alle massgebenden Interessen vertritt (Grundeigentümer, Bauherrschaft. Ortsbild-. Naturund Landschaftsschutz).
Auftragsnummer Status
01.01.133 Beschlussfassung I Genehmigung
Projektleitung Verfassung
Viktor Dachger. dipl. Forstingenieur ETH. Raumplaner Stefan Giess. dipl. Ing. FH Raumplanung. Aargauiseher Bauvemalter
Verfassungsdatum Dmckdatum I-lnitialen
22.01.2008 Kontrolle 36........ 22.01.2008 I SG
Dateipfed I -narne
I:\PlanunglEiken\01t133\PlanungtPlanung 2007\Tab_Teiländenmg Mühle_ BNO_Beschlussfessmg Genehmigung.doc
KOCH + PARTNER » LAUFENBURG I RHEINFELDEN
Kanton Aargau
Gemeinde Eiken
Bau- und Nutzungsordnung (BNC) gemäss 5 15 BauG
ENTWURF für die öffentliche Auflägg .
Mitwirkungsbericht vom
2..6.:.2999...............
Vorprüfungsbericht vom
5:3:3999Üfi:.5:399°
Öffentliche Auflage vom
95'762000
-
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am ...].Ö.:9:.?.999...........
NAMENS DES GEMEINDERATES
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 28. ?cblucu! ?.ooA Der StÄatsächrei29r:
„ 5080 Laufenburg, 24. Marz 2000
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AENDERUNG Nr. ....A ......
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AENDERUNG Nr. ..x32 ........ nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
INHALTSVERZEICHNIS GELTUNGSBEREICH
51 9eItungsbereich 5 2 Ubergeordnetes Recht (siehe Anhang) RAUMPLANUNG
5 3 Sondemutzungsplanung
ZONENVOFISCHRIF'I'EN 3.1
Bauzonen 5 4 Messwerte 5 5 Wohnzone W2a 5 6 Wohnzone W2b
5 7 Spezialzone "Steinletten' SpS 5 8 Wohn- und Gewerbezone W62 5 9 Wohnzone WS 510 Wohn- und Gewerbezone W613 511 Dorfkernzone D 512 Spezialzone "Mühle“ SpM 513 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE 514 Gewerbezone G 5 15 Industriezone "Sisslerfeld' IS 516 lndustriezone "Sisslerfeld' mit Restriktionen ISFi 517 Industriezone "Bühl / im oberen Bord“ IRB 518 lndustriezone "Hinter Ehlenberg' IHE 519 Freihaltezone "Industrie" (Baugebiet) 520 Uferschutzzone (Baugebiet) 3.2
Landwirtschaftszone 521 Landwirtschaftszone 522 Bauten in der Landwirtschattszone
3.3
Schutzzonen 5 23 Schutzzonen
3.4
Überlagerte Schutzzonen 5 24 Landschaftsschutzzone
3.5
3.6
Schutzobjekte 525 Hecken, Ufer- und Feldgehölze 5 26 Waldränder
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 527 Materialabbauzone 528 Kieswerkzone 529 lylaterialautbereitungszone 530 Ubriges Gebiet
DEFINITIONEN 4.1
Ausnutzung 531 Gewerbe
4.2
Abstände 5 32 Abstand gegenüber dem Kulturlend
BAUVORSCHFIIFI'EN 5.1
Baureife und Erschliessung 533 Benützung von Privateigentum
5.2
Technische Bauvorschrlften
534 Allgemeine Anforderungen 535 Energiesparmassnahmen
5.3
Wohnhygiene
536 Ausrichtung der Wohnungen 537 Flaummasse, Nebenräume, Balkone
538 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4
Ausstattung
5 39 Velos, Kinderwagen 5 40 Spielplätze
SCHUHVORSCHRIFTEN 6.1
Ortsblld- und Denkmalschutz 541 Ortsbildschutz 542 Aussenraumgestaltung 543 Materialablagerungen
6.2
Umweltschutz
5 44 Einwirkungen 545 Lärmschutz
VOLLZUG UND VERFAHREN 546 Zuständigkeit 5 47 Gebührenreglement 5 48 Vollzugsrichtlinien
SCHLUSSn UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG 549 Aufhebung bisherigen Rechts
ANHANG Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen
Entwurf Bar.» und Nu&ungsordnung Gemeinde Eiken
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
51
Geltungsbereich
Seite 1
‘ Die Bau- und Nutzungsordnung (BNC) beinhaltet das kommunale Flaumplanungs-‚ Umweltschutz- und Baurecht.
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
° Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
“ Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser BNC. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
52 Übergeordnetes Recht
Übergeordnetes Recht (siehe Anhang)
‘ Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonaler Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Sondemutungsplanung
2
RAUMPLANUNG
53
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs— oder Gestaltungsplan vorliegt.
Enlwwf Beu- und Nutzggsordnugg Gemeinde Elken
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
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Messwerte
391792
‘ Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Messwerte:
Masswerte
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Wohnzone 2-gesohoesig
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Wohnzone 2-gosohossig
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2
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56
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Wohnzone3-geschossig
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Wohn-undGewerbezoneS-gesohossig wos sc:\°fj;g„
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Dorfkernzone
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Spezialmne'll/Iühle"
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III 512
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
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III 514
lndustriezone"3isslerfeld“
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IV 515
lndustriezone'3isslerfeld'mitflestrictiu‘m
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Industriezone“flüttillm oberen Bord“
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Industriezone'l-iinter Ehlenberg"
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Freiheitezone'lndustrie"
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519
Ufersohutzzone
-
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-
520
513
Entwurf Bau- undNutuggsordnung Gemeinde Efken
Seite 3
2 Die mit ' ° ' bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. K
3 Die mit " ' bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. " In den im Bauzonenplan dargestellten, Iärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, SpM und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 rn aufweisen. 6 Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse [Mehrlängenzuschlag ab], so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden. 55 Wohnzone 2-geschossr'g W2a
Wohnzone W2a
' Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe
ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W2a ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.
3Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig. 56 Wohnzone 2-geschossr'g W2b
Wohnzone W2b
‘ Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe
ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei- und Fleiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
3Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig. 57 _ Spezialzone 'Ster'nleften“
SPS
Spezialzone "Steinfetten" SpS
‘ Die Spezialzone "Steinletten" dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
2 Die Spezialzone "Steinletten' ist für Ein-, Zwei- und Fleiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser
bestimmt.
3 Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Eiken
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4 Die heute noch unüberbaute Fläche kann erst zur Überbauung freigegeben werden, wenn die bestehende Ostzufahrt hinreichend verbessert, der bestehende Gebäudekomplex nach den Grundsätzen
des Orts- und Landschaftsschutzes neu gestaltet und der vorstehend erwähnten Nutzung zugeführt worden ist. Für die Beurteilung des Umbauprojektes hat der Gemeinderat eine anerkannte Fachperson beizuziehen. 58 Wohn- und Gewerbezone
WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
‘ Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, für Geschäftshäuser, Werkstätten für kleine und mittle-
re Unternehmen sowie für Lagerplätze bestimmt. 59 Wohnzone 3-geschossig WS
Wohnzone WS
‘ Die Wohnzone WS dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W 3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reihen-
einfamilienhäusern ist nicht zulässig. 5 10 Wohn- und Gewerbezone WG.3
Wohn- und Gewerbezone WG.3
‘ Die Wohn- und Gewerbezone WG3 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser, für Geschäftshäuser, Werkstätten für kleine und mittlere Unternehmen
sowie für Lagerplätze bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht
zulässig. 5 11 Dorflremzone
D
Dorfkernzone D
‘ Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2 In ihrem Baustil als wertvoll zu beurteilende Gebäude sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz finanziell unzumutbar ist. 3 Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. “ Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften
orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Uberbauung.
Entwurf Bau- und Nutzg;sordnung Gemeinde Eiken
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5 Neubauten haben eine Mindestlänge von 14 m (Traufseite) und 2 Geschosse aufzuweisen und dürfen nur mit Ziegeln gedeckt werden. Einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachfenster (Richtwert 0.7 m2 Lichtfläche) sind erlaubt. Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone etc.). Dacheinschnitte sind untersagt.
6 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 5 12 Spezialzone "Mühle" SpM
Spezialzone “Mühle" SpM
‘ Die Spezialzone "Mühle" dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.
2 Die alte Mühle zeichnet sich durch ihre ehemals wertvolle Bausubstanz sowie durch ihre harmonische Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild aus. Ein Um- bzw. Neubau ist möglich, sofern die Einpassung ins bestehende Ortsbild respektiert wird. Bei einem Neubau sollte vom bestehenden Grundriss nicht wesentlich abgewichen werden.
3 Der Mühlegarten (Umgebung Mühle) besitzt eine bzgl. Orts- und Landschaftsbild ausserordentliche empfindliche Lage. Eine Uberbauung ist für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen (Mühle) und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderungen gelten auch für die Materialien und die Farben. 4 Zur Erlangung einer in jeder Beziehung guten Gesamtüberbauung
wurde durch den Gemeinderat sowohl für die Mühle als auch für den Mühlegarten ein Projektwettbewerb durchgeführt. Bei der Uberbauung der SpM ist das ermittelte Siegerprojekt umzusetzen. Wesentliche Abweichungen davon sind nicht zulässig. 5 Der Gemeinderat hat für die Umsetzung des aus dem Projektwettbewerb hervorgegangenen Siegerprojektes ein Gremium beizuziehen, welches alle massgebenden Interessen vertritt (Grundeigentümer, Bauherrschaft, Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz). 5 13 Zone
für öffentliche Bauten und
Anlagen OE
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
‘ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhal-
ten.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Eiken
5 14 Gewerbezone G
Seite 6
Gewerbezone G
‘ Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt, deren lmmissionen nur mässig störenden Einfluss auf das angrenzende Wohngebiet verursachen. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Zum Schutz des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinde— rat bei Neubauten und baulichen Enrveiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. & 15
Industriezone "Sisslerfeld" IS
Industriezone "Sisslerfe/d" IS
‘ Die Industriezone "Sisslerfeld" IS ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten der Chemie, deren wirtschaftlich angeschlossene Unternehmen sowie deren Zulieferung bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3 Zum Schutze des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Emeiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. 4 Gegenüber der angrenzenden Freihaltezone "Industrie" hat der Abstand für Hochbauten mindestens 10 m zu betragen. 5 Der Grünflächenanteil beträgt 15%, wobei die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden darf. 6 Neu zu schaffende Autoabstellplätze sind im Sinne einer landsparenden Lösung in der Regel in mehrgeschossigen Bauten oberund/oder unterirdisch anzulegen. Die angemessene Erweiterung bestehender Autoabstellplätze sowie die Neuanlage von Autoabstellplätzen in geringer Zahl (ca. 20 Stück) können vom Gemeinderat im Freien bewilligt werden.
7 Die innerhalb dieser Zone noch nicht für Bauten und Anlagen im obigen Sinn beanspruchten Flächen sind weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Eiken
5 16 Industriezone "Sisslerfeld" mit Restriktionen
[SR
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Industriezone "Sisslerfeld" mit Restriktionen [SR
' Die Industriezone "Sisslerfeld" mit Restriktionen ISR unterscheidet sich von der Industriezone "Sisslerfeld" IS durch eine in Ausmass,
Erscheinung und Stöwvirkung eingeschränkte industrielle Nutzung. 2 Mit Ausnahme der in 5 4 dieser BNO aufgeführten Messwerte gelten die Bestimmungen der Industriezone “Sisslerfeld" IS. 3 Der Grünflächenanteil beträgt 25 %, wobei die Freihaltezone "Indu-
strie" nicht angerechnet werden darf.
4 Ausnahmen für betrieblich unentbehrliche Bauteile bewilligt der Gemeinderat im Sinne von 5 67 BauG.
@ 17
Industriezone "Rütti / Im oberen Bord“ IRB
Industriezone ‘ Die Industriezone "Rütti/lm oberen Bord" IRS ist für grossgewerbli"Rütti / Im oberen Bord“ che und industrielle Bauten, Fachmärkte bis 5000 m2‚ EinkaufszenIRB
tren bis 3000 m2 und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Zum Schutze des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.
4 Der Grünflächenanteil beträgt 15%. 5 Neu zu schaffende Autoabstellplätze sind im Sinne einer Iandsparenden Lösung in der Regel in mehrgeschossigen Bauten ober— und/oder unterirdisch anzulegen. Die angemessene Enneiterung bestehender Autoabstellplätze sowie die Neuanlage von Autoabstellplätzen in geringer Zahl (ca. 20 Stück) können vom Gemeinderat im Freien bewilligt werden.
6 Die innerhalb dieser Zone noch nicht für Bauten und Anlagen im obigen Sinn beanspruchten Flächen sind weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. 7 Der bereits vorhandene Feuchtstandort im Nordosten der Zone (im Bauzonenplan mit einem $— symbolisiert) liegt innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes. Er ist in seiner heutigen Grundfläche und Ei- _ genart zu erhalten. 5 18 Industriezone
"Hinter Ehlenberg” IHE
Industriezone "Hinter Ehlenberg" IHE
‘ Die Industriezone "Hinter Ehlenberg" IHE ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Entwurf Bau- und Nutungsordnung Gemeinde Eiken
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3 Zum Schutze des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Enrveiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. “ Neu zu schaffende Autoabstellplätze sind im Sinne einer landsparenden Lösung in der Regel in mehrgeschossigen Bauten oberund/oder unterirdisch anzulegen. Die angemessene Erweiterung bestehender Autoabstellplätze sowie die Neuanlage von Autoabstellplätzen in geringer Zahl (ca. 20 Stück) können vom Gemeinderat im Freien bewilligt werden. 9 19 Freihaltezone
"Industrie" (Baugebiet)
Freihaltezone "Industrie" (Baugebiet)
‘ Die Freihaltezone "Industrie" bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grün-
gürtels (Magerwiesen, Hecken und Feldgehölze). Dieser Grüngürtel, der so gepflegt werden darf, dass kein Wald entsteht, soll zusammen mit dem Bustelbach a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein. 2 Alle Vorkehrungen, welche dem Zweck der Zone widersprechen, sind zu unterlassen. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Be-
wässerung, Beweidung und Umbruch sind verboten. 3 Um dem landschaftlichen Aspekt gerecht zu werden, ist die Zone entsprechend dem Baufortschritt in der lndustriezone "Sisslerfeld" IS und in der lndustriezone "Sisslerfeld" mit Restriktionen ISR mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflan-
zen. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligung die jeweils zu bepflanzende Fläche. 4 Der bereits vorhandene Pionierstandort im Osten der Zone mit 55 Aren Kiesfläche (im Bauzonenplan mit einem $ symbolisiert) ist in seiner Eigenart zu erhalten und kann nötigenfalls verlegt werden. 5 Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie, mit Ausnahme des bestehenden Pionierstandortes, der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
6 Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone im obigen Sinn gehen zu Lasten der Bauherrschaften bzw. deren Rechtsnachfolger. Diese Verpflichtung ist vor der Baubewilligungserteilung vertraglich sicherzustellen. & 20 Uferschutzzone (Baugebiet)
Uferschutzzone (Baugebiet)
Für die Uferschutzzone (Baugebiet) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Uferschutzzone (Kulturland); vgl. 5 23 dieser BND.
Entwurf Bau— und Nutzungsardnung£emeinde Biken
39519 9
3.2 Landwirtschaftszone 5 21 Landwirtschaftszane
Landwirtschaftszone
' Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 5 22 Bauten in der Landwirtschattszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
‘ Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Schutzzonen
3.3
Schutzzonen
5 23
Schutzzonen
‘ Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrebungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet.
2 Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:
Entwurf Bau- und Nutzungsordnu@emeinde Eiken
Ehwhe10
Zonenbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schulzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturschutzzonen:
orange
Lebensraum für seltene und bedrohte Tiere und
- keine Düngung - keine Beweidung - Für die innerhalb der Naturschutzzone liegenden Magerwiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, stehenden Gewässer und Feucht— standorte gelten die speziell dafür vorgesehenen Bestimmungen - Ptlegepläne sind zu berücksichti—
"Mühleweiher"
"Ankematt" 'Schmitte" “Bruchmatt' "Mattenplätz"
Pflanzen
qn Uferschutz-
zone
kein Planeintrag
Schutz der Ufervegetation und Nährstoffeintrag in die Gewässer verhindern
- keine Düngung - keine Beweidung - Die Uferschutzzone umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens‚ gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (5 127 Absatz 2 BauG), beträgt: a) beim Sisselnbach . entlang der lndustriezone "im 20 m oberen Bord“ 6m . im übrigen 4m b) beim Dorfbach 3m c) beim Bustelbach - Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone
durch die äussere Bestockungslinie plus 3 m begrenzt - Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenab—
genzugq durch diese festgelegt Magerwiesen
gelb
(M)
„Mu „
Magerweiden
gelb
(W)
"WI
Magere. artenrei- - Heuschnitt - frühester Heuschnitt—Zeitpunkt che Heuwiese 1. Juli (das Schnittgut ist abzuführten) - keine Düngung - keine Beweidung - Für die innerhalb der Magerwiesen vorkommenden Hecken gelten die speziell dafür vorgesehenen Bestimmungen - Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten
241“
Magere. artenreiche Weide
$“i*l'
- Heuschnitt - frühester Heuschnitt-Zeitpunkt Mitte Juni - keine Düngung - keine Dauervveide - schonende Herbstbeweidung zulässig
- keine Zufühem&
Entwurf Bau- und Nukunggordngrg Gemeinde Eiken
Seite”
Zonen-
Darstellung im
bezeichnung
Kulturfandplan
Besondere Waldstandorte
Diagonalschraffur
naturgemässer Laubmischwald
- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten
(der Waldsignatur übe„a_ gert)
als Lebensraum seltener, gefährderter und
- standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen - Alt- und Totholzanteil fördern
schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten
- Bei forstlichen Eingriffen ist der örtliche Forstdienst beratend beizuziehen - Festlegen der Nutzungsbestimmungen in einem Betriebsplan (öffentlicher Wald). resp. einem Nutzungsreglement (Privatwald)
Diagonalschraffur “E”
Eichenreiche Bestünde
- Eichen erhalten und fördern - Umtriebszeit der Eichen erhöhen - Festlegen der Nutzungsbestimmungen in einem Betriebsplan (öffentlicher Wald), resp. einem Nutzungwlement (Privatwald)
Diagonalschraffur 'Or“
Orchideenstandorte
— für genügenden Lichteinfall auf dem Boden sorgen - Festlegen der Nutzungsbestimmungen in einem Betriebsplan (öffentlicher Wald), resp. einem Nutzungsreglement (Privatwald)
hellgrün
‘ Die Freihaltezone "Industrie“ bezweckt die Schaffung
Freihaltezone 'Industrie"
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels (Magerwiesen, Hekken und Feldgehölze). Dieser Grüngürtel, der so gepflegt werden darf, dass kein Wald entsteht. soll a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Karnmerung) b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tuer- und Pflanzenarten sein.
2 Um dem landschaftlichen Aspekt gerecht zu werden, ist die Zone entsprechend dem Baufortschritt in der angrenzenden Materialabbauzone mit einheimischen, standertgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflan— zen. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligung die jeweils zu bepflanzende Fläche.
’ Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie der Iandwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
‘ Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone im obigen Sinn gehen zu Lasten der Bauhanschaften bzw. deren Rechtsnachfolger. Diese Verpflichtung ist vor der Baubewilligungserteilung vertraglich sicherzustellen.
‘ Das Landschaftsbild wird wesentlich von Hochstammobstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen.
5 Abweichungen von den obigen Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Nutzungsvorschriften bezüglich Schnittzeitpunkten, Anzahl Schnitte sowie Herbstweide sind möglich, sofern dies in einem Einzelvertrag mit der Gemeinde und/oder Kanton aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten anders geregelt ist.
— _ Entwurf Beu- und Nutzungsordnugg Gemeinde Biken
Landschaftsschutz-
zone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
5 24
Landschaffsschutzzone
Seite 12
' Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 5 21 dieser BNC. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten. die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Hecken, Ufer- und Feldgehölze
3.5
Schutzobjekte
5 25
Hecken, Ufer- und Fefdgehöfze
‘ Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht geradet werden. 2 Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3 Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte bedarf der Zustimmung des Gemeinderates, jene von Ufergehölzen zusätzlich der Bewilligung des Baudepartementes. In jedem Fall hat der Verursacher in der gleichen Region Ersatz zu schaffen.
5 26 Waldränder
Waidränder
Besonders wertvolle und zur Aufwertung geeignete Waldränder sind stufig strukturiert anzulegen und zu erhalten.
Entwurf Bau- und Nutzungordnung Gemeinde Biken
Materieiabbauzone
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
5 27
Materialabbauzone
Seite 13
' Die Materialabbauzone umfasst die Gebiete "Sisslerfeld" (|), 'Hinter Ehlenberg" (II) und "Stettenen" (Ill). Die Gebiete I und II sind vorübergehend für die Entnahme von Kies bestimmt, das Gebiet III für die Entnahme von Mergel.
2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des kantonalen Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält.
" Gebiete, die noch nicht abgebaut werden, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
‘ Nach erfolgtem Abbau sind die Gebiete gemäss Bewilligung zu rekultivieren bzw. herzustellen. 5 28 Kieswerkzone
Kieswerkzone
‘ Die Kieswerkzone ist für die Anlage und den Betrieb des Kieswerkes (Umschlag, Aufbereitung und Verwertung) bestimmt.
2 Anlagen, die dem Zwecke von Absatz 1 dienen, sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Baudepartementes (Koordinationsstelle Baugesuche). 3 Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der betrieblichen Anforderungen sowie des örtlichen Landschaftsbildes festgelegt. 529 Materialaufbereitungs-
zone
Materialaufbereitungszone
‘ Die Materialaufbereitungszone ist für die Anlage und den Betrieb einer Bauschutt- sowie Belagsaufbereitung und -sortierung bestimmt (Umschlag, Trennung, Aufbereitung und Wiedervewvertung).
2 Bauten und Anlagen, die dem Zwecke von Absatz 1 dienen, sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Baudepartementes (Koordinationsstelle Bau— gesuche). ° Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der betrieblichen Anforderungen sowie des örtlichen Landschaftsbildes festgelegt.
5 30 Übriges Gebiet
Übriges Gebiet
‘ Das keiner Nutzungs- oder Schutzzone zugewiesene und nicht zum Wald oder den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet.
2 Die Zulassung von Bauten und Anlagen richten sich nach den Vorschriften von Art. 24 RPG sowie 5 22 dieser BND.
Entwurf Bau— und Nutzungsordnung Gemeinde Eiken
Gewerbe
4
DEFINITIONEN
4.1
Ausnutzung
531
Gewerbe
Seite 14
‘ Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden. Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah-
men herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Offnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Abstand gegenüber dem Kulturland
Benützung von Pfivater'gentum
4.2
Abstände
& 32
Abstand gegenüber dem Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden.
5
BAUVORSCHRIFI'EN
5.1
Baureife und Erschliessung
& 33
Benützung von Privater'gentum
‘ Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras-
sennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, dürfen
. Strassentafeln, Verkehrssignale, Verbots- und Hinweistafeln, Lampen, Hydranten, Schieber, Schiebedafeln, Vermessungszeichen und dgl. auf Privatgrundstücke und . öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und dgl. an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3Auf die lnteressen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Erken
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
& 34
Allgemeine Anforderungen
Seite 15
‘ Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 5 35
Energie spannassnahmen
Energiesparmassnahmen
‘ Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in
vollem Masse eingehalten werden.
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
9 36
Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet. 5 37
Raummasse', Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
Raummasse, Nebenräume, Balkone
‘ Für Neubauten gelten nachstehende Masse - Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 rn - Haumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf
mind. 5 nn2 Fläche - Fensterfläche
mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
- Abstellraum: - Keller:
pro Wohnung mind. 4 rn2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
Entwurf Bau- und Nulzuggt_sordnung Gemeinde Eiken
:::-:. ' Seite 16
2 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
5 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärrneschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
5 39
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 5 40
Spielplätze
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Spielplätze
‘ Bei Mehrfamilienhäusem hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. , 2 Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 3 Bei Mehrfamilienhäusern von mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. Diese Anlagen müssen auf den Zeitpunkt des Wohnungsbezuges benützbar sein.
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFI'EN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
5 41
Ortsbildschutz
‘ Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, 0) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
Entwurf Bau- undNutzungsordnung Gemeinde Eiken
..
Seite 17
2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: 3) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben. Dachaufsichten. Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlan—
gen;
b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, und d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und
e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 9 42 Aussenraumgestaltung
Aussenraumgestaltung
‘ Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauem zu sichern. Stützmauem sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 5 43
Matefialabfagerungen
Materialablagerungen
‘ Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen WG, D, SpM, OE. G, IS, ISR, IRB und IHE bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ab-
lagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäu— nung verlangen.
Entwurf Bau- und Nutzungsom'mßq Gemeinde Eiken
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
5 44
Einwirkungen
„
Seite 18
‘ Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, u m Einwirkun-
gen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 5 45 Lännschutz
Zuständigkeit
Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung Iärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten‚ so— wie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7
VOLLZUG U N D VERFAHREN
@ 46
Zuständigkeit
‘ Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon— trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission deiegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
9 47 Gebührenregiement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Veriahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 5 48
Voltzugsn'chitinien
Gebührenreglement
Voilzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt in einem Reglement Richtlinien zum Vollzug des kommunalen Natur- und Landschaftsschutzes.
Entwurf Bau- und Nukungsordnung Gemeinde Eiken
8
Seite 19
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
5 49
Ayfhel?ung
b'5h9"99" Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nut-
zungsordnung vom 4. Dezember 1992 aufgehoben.
F:\DATEM\OI\11 M N O NI Auflage.doc
VO ! SG I 24.08.00
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Anmflb
ANHANG Liste der wichtigsten Gesetze und Verord-
nungen Bundesgesetze und Verordnungen
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSChG) vom 24. Januar 1991 Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom
1. Juli 1966 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Kantonale Gesetze und Verordnungen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar 1994 Kantonales Reglement über Ersatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) vom 23. Februar 1994 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar1985
Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975 Verordnung über den Begriff des Waldes sowie die Verfahren betreffend Waldfeststellung und Rodungsbewilligung (Forstverordnung, FoV) vom 16. Februar 1994