Kulturlandplan Landschaftschutzzone Seckenberg (Siedlungsei)

Piano d'utilizzazione · Eiken

Documento

Numero
2015-001435
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Eiken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
9 dic 2015
In vigore dal
9 dic 2015

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 9. Dezember 2015

Versand: 11. Dezember 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-001435 Gemeinde Eiken; Nutzungsplanung Kulturland "Landschaftsschutzzone Seckenberg (Siedlungsei)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. März 2015 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 26. Juni 2015 16. September 2015 19. Oktober 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt die von der Gemeindeversammlung Eiken am 26. Juni 2015 beschlossene Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Landschaftsschutzzone Seckenberg (Siedlungsei) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. September 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Um einem Landwirtschaftsbetrieb das längerfristige Bestehen zu sichern, ist die Erstellung eines neuen Mastpouletstalls vorgesehen. Zu diesem Projekt wurde im Rahmen des Anfragegesuchs bei der Abteilung für Baubewilligungen eine Standortabklärung vorgenommen. Aufgrund der Betriebslage und den diversen zu berücksichtigenden Interessen wurde letztlich ein Stallbau im Bereich der Parzellen 3914 und 3783 favorisiert. Da diese Parzellen mit einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert sind, ist die Festlegung eines sogenannten Siedlungseis erforderlich. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 23. März 2015 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Am vorgesehenen Standort wird die Landschaftsschutzzone punktuell aufgehoben (Siedlungsei). Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage tangiert keine Richtplaninhalte und stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Landwirtschaft Die geplante Aufhebung der Landschaftsschutzzone ausserhalb der Landschaften von kantonaler Bedeutung ist für die Parzellen 3914, 3783 und 3913 vorgesehen. Die bestehende Strasse bildet dabei die natürliche Begrenzung der sich gegen Westen erstreckenden Landschaftskammer. Der vorgesehene Standort bietet genügend Platz, um sämtliche für den Stall und dessen Betrieb erforderliche Bauten und Anlagen zu erstellen. Auch die Mindestabstände hinsichtlich Geruchsemissionen können eingehalten werden. 3.1.4 Landschaft Das geplante Siedlungsei kommt in ein bis anhin weitgehend unverbautes, ruhiges, reichverzahntes und deshalb ökologisch wertvolles Gebiet zu liegen. Gestützt auf die vorgenommene Standortevaluation handelt es sich vorliegend um den landschaftsverträglichsten Standort. Eine gewisse Vorbelastung des Landschaftsbilds besteht in Form der durchquerenden Hochspannungsleitung. Die Integration des Maststalls wird sowohl aus ökologischer als auch aus landschaftlicher Sicht im Baubewilligungsverfahren zu optimieren sein. 3.1.5 Wildtiere Bedrohte Tierarten, wie zum Beispiel der Feldhase, kommen in diesem Gebiet noch vor. Durch den Bau eines Maststalls wird der Lebensraum nicht nur kleinflächig direkt wegfallen. Der ökologische Wert des Lebensraums wird durch den Betrieb über die eigentlich verbaute Fläche hinaus stark ver-

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mindert. Ökologische Ausgleichsmassnahmen werden insbesondere auch zur Minderung der Auswirkungen für die Wildtiere im Baubewilligungsverfahren vorzusehen sein. 3.1.6 Zonenabgrenzung Das als Oval vorgesehene Siedlungsei wird zentriert über die Parzellen 3783 sowie 3914 und abgegrenzt durch die Strasse sachgerecht festgelegt. 3.1.7 Störfallvorsorge Gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" vom Oktober 2013 befindet sich der Standort im Konsultationsbereich der 70 bar Erdgashochdruckleitung Zuzgen– Remigen. Es ergibt sich jedoch keine signifikante Änderung der Risikosummenkurve. Hinsichtlich Störfallvorsorge steht dem neuen Standort nichts entgegen. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland "Landschaftsschutzzone Seckenberg (Siedlungsei)", beschlossen von der Gemeindeversammlung Eiken am 26. Juni 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 73, 5074 Eiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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