Bau- und Nutzungsordnung

Ehrendingen

Documento

Numero
4049
Comune
Ehrendingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
10 mag 2006
In vigore dal
8 giu 2011

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Ehrendingen Kanton Aargau

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Öffentlich aufgelegt: 22. 2. bis 23. 3. 2005

Beschlossen von der Gemeindeversammlung Oberehrendingen: 21. 11. 2005 Der Gemeindeschreiber: Markus Schneider

Der Gemeindeammann: Ernst Huser

Beschlossen von der Gemeindeversammlung Unterehrendingen: 21. 11. 2005 Der Gemeindeschreiber: Meinrad Bütler

Der Gemeindeammann: Hans Issler

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Aargau:

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom e

Aarau, den 10. Mai 2006

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den e. i4 20-11 Der Staatsschreiber:

a

Auszug aus der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Ehrendingen

Art. 14 1Die

Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Bauten bestimmt. Bürobauten sind zulässig, Wohnungen dürfen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber erstellt werden.

Gewerbezone G

2In der Gewerbezone sollen Arbeitsplätze angesiedelt werden. Aus diesem Grunde sind reine Lagerhallen nicht zugelassen.

Weitere Bestimmungen

3Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 4Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass

sie als Trenngürtel zur Surbtalstrasse wirken, das Landschaftsbild die Eingliederung in gewährleistet ist. 5 Das schraffierte Gebiet „Böndlern" wird gestützt auf

Art. 15a BauG nur bedingt eingezont. Die Einzonung fällt

entschädigungslos dahin, wenn das Gebiet nicht innert 5 Jahren nach Genehmigung überbaut ist. 1

Grünanlagen

Gewerbegebiet Böndlern

6

(ausgenommen Lärmempfindliche Räume Betriebsräume gemäss Art. 2 Absatz 2 lit. b) LSV) sind im schraffierten Bereich nicht zulässig. 2

Für getreuen Auszug:

5420 Ehrendingen, 10. März 2011 IM N MEN DES GEMEINDERATES Der meindeammann: D r Gemeindeschreiber:

R. Sinelli

M. Schneider

1 § 14 Abs. 5 eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 22.11.2010 2

Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 22.11.2010

Die Änderung von § 14, Abs. 5 und 6, wurde an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November 2010 beschlossen und ist am 29. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen.

•

Gemeinde Ehrendingen Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Öffentlich aufgelegt: 22. 2. bis 23. 3. 2005

Beschlossen von der Gemeindeversammlung Oberehrendingen: 21. 11. 2005 Der Gemeindeschreiber: Mrku Schneider

Der Gemeindeammann: Ernst Huser

Beschlossen von der Gemeindeversammlung Unterehrendingen: 21. 11. 2005 Der Gemeindeammann: Hans Issler

,-1\ \

Der Gemeindeschreiber: Meinrad Butler

Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Aargau: Staatsschreiber

Landammann

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

Ao. na; 2.004 DerStaa schrei er:

AgNDERUNG Nr. Nom

8 . 6-41 •••MMend•o»..•••••

2

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1. 1 2

Geltungsbereich Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

4 4

3 4 5

Raumplanung Verdichtung und Siedlungserneuerung Sondernutzungsplanung, Gestaltungsplanpflicht Inventare, Grundlagenpläne

4 4/5 5

2.

3.

Zonenvorschriften

3.1 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Bauzonen Bauzonenausscheidung (Tabelle) Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone VVG2 Wohn- und Gewerbezone WG3 DorfzoneD/Dorfkernzone DK Nutzungs- und Bebauungsgrundsatz Umgebungsschutzzone US Zweck Ortszone Vordere Waag OZ Zweck Weitere Bestimmungen Zone für öffentliche Anlagen 0eA Zone für öffentliche Bauten 0E/OeB Spezialzone Gärtnerei SG

6 7 7 7 7 7/8/9 10 10 10/11 11 11 11/12

18 19

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone

12 12

20 21

Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzonen Wald, Besondere Waldgebiete

13/14 15

22 23

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Hochstammobstbestand (nur Orientierungsinhalt)

16 16

24 25 26 27

Schutzobjekte Naturobjekte Gebäude mit SubstanzschutzNolumenschutz Kantonale Denkmäler Übrige Kulturobjekte

3.2

3.3

3.4

3.5

17 18 18 18/19

3

Seite 4. 28 29 30 31 32 33 34 35 36

5.

Definitionen Gewerbe Mehrlängenzuschlag Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleichverteilung der Grenzabstände Abstand Erdregister Wärmepumpen Bauabstände gegenüber Gemeindestrasse u. Privatstrassen Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken Arealüberbauungen

19 19 19 20 20 20 20 20/21 21

Bauvorschriften 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze, Zufahrten, Radien Spielplätze Container, Kompostplätze

21 21 22 22 22/23 23 23 23 23/24 24 24

48 49 50 51 52 53 54

Schutzvorschriften Ortsbildschutz Schrägdächer, Neigung, Kniestockhöhen, Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen, Parabolspiegel, Sonnenkollektoren Einwirkungen Lärmschutz

24/25 25 25 25/26 26 26 26

55 56 57

Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien

27 27 27

58

Schluss- und Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts

27

6.

7.

8.

Anhang 1 und II

5 Arealüberbauung bebaut wird. §5 Die Inventare (z.B. über Pflanzen und Tiere, Schutzobjekte, Naturobjekte, Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.B. landwirtschaftliche Eignungskarte, Leitbild für die Ortsbildpflege, Landschaftsentwicklungskonzept usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Inventare, Grundlagenpläne

Art. 6

'Die Bauzonenpläne scheiden folgende Bauzonen aus: Bauzonen

W2 Wohnzone orange Wohnzone W3 rot Wohn-/Gewerbezone WG2 Orange/schwarz schraffiert WG3 Wohn-/Gewerbezone rot/schwarz schraffiert D/DK Dorfzone/Dorfkernzone dunkelbraun US Umgebungsschutzzone Schwarz punktiert OZ Ortszone Vordere Waag hellbraun Gewerbezone G Violett Zone für öffentl. Anlagen grün 0eA Zone für öffentl. Bauten und Anlagen OeB/OE grau SG Spezialzone Gärtnerei olivgrün

Vollgeschosse 2

Grünflächenziffer (GZ)

Maximale Gebäudelänge

-

25m

25m

2

2 (x)

-

24 m(x)

Max.imale Gebäudehöhe

Maximale Firsthöhe

7.80 m / 8.20 m 10.80 m/ 11.20m

10.80 m 11.20 m 14.80m 15.20m 11.80 m 12.20 m 14.80 m 15.20 m 13.80 m / 14.20 m (x)

8.80 m 9.20 m 11.80 m / 12.20 m 7.80 m / 8.20 m (x)

klein

Grenzabstand gross

Mehrlängenzuschlag ab:

Empfindlichkeitsstufe

4m

8m

14 m

II

4m

8m

14m

111

4 m(x)

o

-

III 11/1

Siehe Vorschriften in § 12 2 (x)

-

24 m (x)

7.80 m / 8 . 20 m (x)

-

0.1

-

10.80m

13.80 m / 14.20 m (x)

o

-

5m

III

III

11.20m Siehe Vorschriften in § 15 -

2

-

II/i

o

o

o

o

-

-

II

-

7.80 m 8.20 m

-

o

o

-

III

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 i Be den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am Hang. 4 \No nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen VVG2M/G3, D/DK dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 'In den Zonen \A/G2/WG3 können eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m und einer Firsthöhe bis zu 6.00 m mit einem allseiti9en Grenzabstand von 4.00 m erstellt werden. Für reine Gewerbebauten (100 °A Gewerbe) ist kein grosser Grenzabstand erforderlich. 'In den in den Bauzonenplänen dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

7

Art. 7 Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser,

Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Gruppenhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser (max. 6 Wohneinheiten) bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Wohnzone W2

Art. 8

'Die Wohnzone W3 ist für freistehende Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser sind nicht gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Wohnzone W3

2Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, in dem Massnahmen für eine naturnahe Gestaltung des Siedlungsraumes aufzuzeigen sind. Die farbliche Gestaltung der Bauten ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- bzw. Farbmuster vorzulegen.

Umgebung, naturnahe Gestaltung

Art. 9 'Die Wohn- und Gewerbezone VVG2 ist für Wohnen und

mässig störendes Gewerbe bestimmt. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons o.ä.), sind nicht zulässig. Für reine Wohnbauten gelten die Bestimmung der Wohnzone W2.

Wohn- und Gewerbezone WG2

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, in dem Massnahmen für eine naturnahe Gestaltung des Siedlungsraumes aufzuzeigen sind.

Umgebung, naturnahe Gestaltung

2

Art. 10 'Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist für freistehende

Bauten für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons o.ä.) sind nicht zuläsig. Für reine Wohnbauten gelten die Bestimmung der Wohnzone W3.

Wohn- und Gewerbezone VVG3

2Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, in dem Massnahmen für eine naturnahe Gestaltung des Siedlungsraumes aufzuzeigen sind.

Umgebung, naturnahe Gestaltung

Art. 11

'Die Dorfzone/Dorfkernzone D/DK umfasst den schützenswerten alten Dorfteil, in dem die Erhaltung der bestehenden Mischnutzung mit Wohn-, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Ge-

Dorfzone D Dorfkernzone DK Nutzungs- und Bebauungsgrundsatz

8 samtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll. Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind, sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons o.ä.) sind nicht zulässig. 2Renovationen, Um-, Ersatz- und Neubauten müssen sich in Stellung, Ausmass, Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen und die herkömmliche Bauweise berücksichtigen.

Einfügung

3

Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der Gebäude- und Firsthöhen, unbeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände sowie der Vollgeschosszahlen, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. Der zukünftige Strassen- und Gehwegausbau ist jedoch zu beachten.

Umbauten, Ersatzbauten

4 Der Abbruch von Bauten darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für den Neubau vorliegt.

Gebäudeabbruch

'Der Gemeinderat fördert die Erhaltung und Pflege des schützenswerten alten Ortsteils, namentlich in Form einer Beratung der Bauwilligen durch Fachleute. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben vor Inangriffnahme der Planungsarbeiten unter Angabe von Parzelle und Bauabsicht dem Gemeinderat zu melden.

Beratung

In der näheren Umgebung von kantonal geschützten Kulturobjekten sind die vorgenannten Einfügungs- und Bebauungsauflagen besonders zu beachten.

Umgebungsschutz

7

Gutachten

6

Der Gemeinderat kann über Baugesuche für Neubauten und erhebliche Umbauten in der Dorfzone/Dorfkernzone vor seinem Entscheid zu Lasten des Bauherrn ein Fachgutachten einholen, in welchem u.a. das Schlussergebnis der Bauberatung und Baubegleitung gemäss Absatz 5 festzuhalten ist. Der Gutachter wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Gemeinderat bestimmt.

9

8.1

Dachgestaltung a) Bei Neubauten sind nur gleichgeneigte Satteldächer von min. 30° und max. 45° Dachneigung gestattet. Bei Umbauten kann die bestehende Dachform belassen werden. Bei An- und Nebenbauten sind allenfalls auch Schrägdächer zulässig.

Detailvorschriften

b) Die Dächer sind einheitlich, dem Ortsbild entsprechend angepasst, mit roten bzw. braunen Ziegeln einzudecken. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: - Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach - Kehrfirste - einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.9 m2 Glasfläche Dacheinschnitte sind nicht zulässig. d) Giebellukarnen und Schleppgauben unterliegen folgenden Bestimmungen: - Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. - Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. - Der seitliche Randabstand muss mindestens 2.00 m betragen. Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. 82

Fenstergestaltung/Balkone Fenster sollen in der Regel hochrechteckig bzw. als Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung ausgeführt werden. Auf Giebelseiten sind weder auskragende noch abgestützte Balkone zulässig.

8.3

Energiegewinnungsanlagen Anlagen zur Gewinnung von Energie sind grundsätzlich zugelassen, sie dürfen das Dorfbild aber nicht beeinträchtigen.

8.4

Parkierung / Zufahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig in die Umgebung einzufügen.

9Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung (§ 30 ABauV).

Weitere Bestimmung

10

Art. 12 1

In der Umgebungsschutzzone US kann nach den Vorschriften der Wohnzone W2 gebaut werden, sofern dadurch das Dorfbild nicht störend beeinflusst wird. 2

Der Gemeinderat kann über Baugesuche in dieser Zone vor seinem Entscheid zu Lasten des Bauherrn ein Fachgutachten einholen, wobei der Gutachter nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat bestimmt wird.

Umgebungsschutzzone US Zweck Beratung

Art. 13 i

Die Ortszone OZ umfasst das erhaltenswerte Gebiet „Vordere Waag", in dem die Erhaltung der bestehenden Mischnutzung mit Wohn- und Kleingewerbebauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll. Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig. Betriebe die übermässige ideelle Immissionen verursachen, sind nicht zulässig. 2

Ortszone Vordere VVaag OZ Zweck

Renovationen, Um- Ersatz- und Neubauten müssen sich in Stellung, Ausmass, Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung sinnvoll in das bestehende Quartierbild einfügen und die herkömmliche Bauweise berücksichtigen.

Einfügung

3

Gutachten

Der Gemeinderat kann über Baugesuche in dieser Zone vor seinem Entscheid zu Lasten des Bauherrn ein Fachgutachten einholen, wobei der Gutachter nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat bestimmt wird. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung (§ 30 ABauV).

Art. 14

'Die Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Bauten bestimmt. Bürobauten sind zulässig, Wohnungen dürfen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber erstellt werden.

Gewerbezone G

2

Weitere Bestimmungen

der Gewerbezone sollen Arbeitsplätze angesiedelt werden. Aus diesem Grunde sind reine Lagerhallen nicht zugelassen. 1n

11

i M t dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 3

Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel zur Surbtalstrasse wirken, die Eingliederung in das Landschaftsbild gewährleistet ist.

Grünanlagen

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Art. 15

'Die Zone für öffentliche Anlagen 0eA ist für vorhandene und zukünftige, dem öffentlichen Verkehr dienende Anlagen, Spiel- und Erholungsgebiete bestimmt.

Zone für öffentliche Anlagen 0eA

'Hochbauten in dieser Zone sind nur soweit zugelassen, als sie der Bewirtschaftung und Benützung der Anlagen dienen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3

4

Grundsätzlich gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV, im Friedhofareal aber die Empfindlichkeitsstufe I.

Art. 16

'Die Zone für öffentliche Bauten 0E/OeB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Zone für öffentliche Bauten 0E/OeB

'Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 31m Bereich der Dorfzone/Dorfkernzone haben sich die Bauten gut ins Quartier- und Ortsbild einzufügen.

Art. 17

'Die Spezialzone Gärtnerei SG ist für den mässig störenden Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb mit den dazugehörigen Nutzungen bestimmt. 'Von der Bebauung her zulässig sind der Gärtnerei und dem Gartenbau dienende Bauten wie Treibhäuser, Läden, Büros, Werkstätten, Abstellräume und betriebsnotwendige Wohnungen. 3 0ie Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.

Spezialzone Gärtnerei SG

12 "'Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 'Die Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 18 'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige

landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 PRG bestimmt.

Landwirtschaftszone

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen und eine Bewilligung vorliegt.

Art. 19

'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m für Wohnbauten, 2 m für Kleinbauten und 0.50 m für Tiefbauten.

'In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauten in der Landwirtschaftszone

13 3.3 Schutzzonen

Art. 20

'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere, sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

Naturschutzzonen Kulturland

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung und Verbuschen lassen nicht gestattet. 3

1n den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten das Laufen lassen von Hunden, das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. 4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates, die Information der Bewirtschafter sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6

Ausnahmen

Spezielle Vereinbarungen

14

'Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung in den Plänen

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

gelb

Erhalten und fördern der Lebensräume für schützenswerte Pflanzen und Tiere

Extensive Nutzung als Heuwiese. Erster Schnitt ab 15. Juni. Keine Düngung. Keine Beweidung. Keine Verbuschung, insbesondere im Gebiet Mergelgrube Steinbuck. Einzelstockbehandlung von Problempflanzen erlaubt.

Feuchtgebiet Streuwiese

hellblau

Streuschnitt im Erhalten und fördern des feuchten Lebensraumes für Herbst/Winter, sofern die schützenswerte Pflanzen Erhaltung und Aufwertung und Tiere keine andern Eingriffe erfordern. Keine Düngung. Keine Beweidung.

Artenreiche Heuwiese

hellgelb

Erhalten und fördern des Lebensraumes für schützenswerte Pflanzen und Tiere

Extense Nutzung als Heuwiese. Erster Schnitt ab 1. Juni. Keine Dünung. Schonende Herbstweide erlaubt. Einzelstockbehandlung von Problempflanzen erlaubt.

Uferschutzzone

grün/hellblau

Naturnahe Erhaltung und Aufwertung der Gewässer und der Ufervegetation als Lebensraum für schützenswerte Pflanzen und Tiere und als Schutz der Gewässer vor Eintrag von Nähr- und Fremdstoffen

Gebäude und Gebäudeteile unzulässig. Keine Ablagerung. Keine Düngung. Keine Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel (Stoffverordnung des Bundes). Pflege und Unterhalt der Ufervegetation gemäss den Bestimmungen für Ufergehölze und Pufferstreifen.

15

Art. 21 'Die in den Kulturlandplänen bezeichneten besonderen

Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seitener Waldgesellschaften und besonderer VValdstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Die Bestände sind mit standortheimischen Baumarten und, wo möglich, auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung zu schenken. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Kulturlandpläne weisen folgende besondere Waldgebiete aus:

-

Gipsgrube Wald bei Mergelgrube Steinbuck „Steinbuck" (Südabdachung) Nordhang der Lägern Gebiet „Sulz" mit Feuchtwiesen Wald im Riedgebiet „Chlonhof"

Die Gipsgrube und die Mergelgrube „Steinbuck" sollen als vielfältige, artenreiche Gebiete mit schützenswerten Arten, Lebensräumen, geologischen Aufschlüssen und kulturhistorischen Anlagen erhalten und wo nötig verbessert werden. 4

Forstliche Eingriffe (insbesondere auch im Gebiet „Sulz") erfolgen nur im Interesse der Schutzziele (z.B. Offenhalten der Waldwiesen und Aufschlüsse). Die Waldwiesen sind periodisch zu mähen. Allfällige Einschränkungen des militärischen Schiessbetriebes werden in einem Nutzungsreglement geregelt. 5

Die anderen Gebiete (insbesondere der im Kulturland bezeichnete Abschnitt der Nordhanges der Lägern) sind nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus zu bewirtschaften (naturgemäss: Beschränkung auf standortheimischen Arten). Der Altersphase der Baumschicht sowie schutzwürdigen Arten der Krautschicht ist besondere Beachtung zu schenken. 6Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in privatrechtlichen Vereinbarungen festgelegt.

Naturschutzzonen Wald, Besondere Waldgebiete

16

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone

überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1

Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 18. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Christbaumkulturen sowie länger als sechs Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Anlage eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich SW Ried bleibt vorbehalten. Das Rückhaltebecken ist optimal in die wertvolle Landschaftskammer einzufügen und naturnah zu gestalten. 4

Art. 23

Die in den Kulturlandplänen bezeichneten Hochstammbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sollen erhalten bleiben bzw. gefördert werden. Abgehende Bäume sind deshalb nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege unterstützen.

Hochstamreestand (nur Orientierungsinhalt)

17

3.5 Schutzobjekte

Art. 24

1Die in den Bauzonen- oder Kulturlandplänen bezeichneten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist in Ausnahmefällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich. Es ist entsprechender Ersatz zu schaffen.

Naturobjekte

2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Hecken Feldgehölze Ufergehölze

hellgrüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Gliederung der Landschaft

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr in der Regel nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- Trittstein, Vernetzungselement Waldrand allgemein - Windschutz

- Vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland Pufferstreifen

- Bei Hecken, Ufergehölzen und Waldrändern generell 3 m breit - Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Böschungskante

- Waldränder sind stufig strukturiert anzulegen und zu erhalten (periodisch verjüngen) - Keine vorgelagerten Aufforstungen - Extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern

- Nährstoffeinschwemmung in Gewässer/Schutzobjekt verhindern

- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

Sonstige Naturobjekte grüne(r) Punkt(e) (Einzelbaum, Baumreihe/ -gruppe)

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Biologisch wertvoll

- Keine Beseitigung - Pflege auf lange Lebensdauer - Bei Abgang ersetzen (nach Absprache mit Gemeinderat) durch Baum derselben Art oder mit vergleichbarer Wuchsform

Geologisches Objekt

rotes Dreieck

- In Erscheinung und Ausmass schützen

- Keine Veränderung

Aussichtspunkte -Schladholz -Hitzbüel -Fuchshölzli -Am Stein -nördlich Steinbuck -Schladholz/Grenze Lengnau

Symbol mit Richtungsangabe

- Aussicht auf Dorf, Surbtal und weitere Umgebung freihalten

- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

18

Art. 25

'Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalen Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens.

Gebäude mit Substanzschutz

2Die im Bauzonenplan grün bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

3

Werden die gesetzlichen Abstände gegenüber Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 26 Die in den Bauzonenplänen rot bezeichneten Objekte

stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungsnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.

Kantonale Denkmäler

Art. 27 'Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang II

aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonst wie beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann bei geeigenetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Übrige Kulturobjekte

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Das Bürogebäude der ehemaligen Cementfabrik darf in seinem äusseren Erscheinungsbild und Charakter nicht verändert werden. Umbauten sind sorgfältig und objektbezogen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Stelle für Ortsbildschutz durchzuführen.

2

4. Definitionen

Art. 28 'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren

passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z. B. Spielsalons o.ä.), sind nicht zulässig.

Gewerbe

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 29 1

VVird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebene Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.

Mehrlängenzuschlag

Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden (Anhang I).

Rückspringende Gebäudeteile

Art. 30 Werden die architektonischen, gesundheits-, feuer- und

sicherheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt, so muss ein Neubau nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, jedoch nicht den Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

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Art. 31

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten.

Abstand gegenüber dem Kulturland

'Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 32

Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.

Ungleichverteilung der Grenzabstände

2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 33 Erdregister für Wärmepumpen müssen einen Abstand

von 1.00 m zur Nachbargrenze aufweisen. Im gegenseitigen Einverständnis kann das Erdregister bis an die Grenze erstellt werden.

Abstand Erdregister Wärmepumpen

Art. 34 11/Venn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas

anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden:

a) Bauten

4.00 m

b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe

0.60 m

Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen

Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Stützmauern und Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 2.00 m - bei angrenzendem Trottoir 1.00 m Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 2

Höhe Einfriedigungen

Art. 35

Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. l

Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken

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Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen 2

Stützmauern

1m gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden.

3

Art. 36 l Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3,

VVG2 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhän9ende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m beträgt. Bei der Gestaltung der Bauten (Gebäude- u. Dachform) ist der Zonencharakter zu wahren. Am Bauzonenrand ist zudem eine abklingende Bauweise zu gewährleisten.

Arealüberbauungen

2

Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung

Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung erlassen.

5. Bauvorschriften

Art. 37 'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie

die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

Art. 38

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Allgemeine Anforderungen

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Art. 39 'Auf die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach

Möglichkeit zu verzichten, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und die rationelle Nutzung der verfügbaren Energie sowie nach Möglichkeit auf die Verwendung erneuerbarer Energiequellen zu achten. Für einen sparsamen Energiehaushalt sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Energiesparmassnahmen

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.

Art. 40 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen

Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 41

Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn- und Schlafräume - Raumgrösse:

mind. 10 m2

- Raumhöhe: •

Vollgeschoss

•

Dachgeschoss

- Fensterfläche:

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Abstellraum: - Raumgrösse pro Wohnung

mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

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c) Kellerräume: - Raumgrösse • für eine 1-Zimmer-Wohnung • für jedes weitere Zimmer Raumhöhe

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich mind. 2.20 m

d) Tiefgaragen Durchfahrtshöhe durchgehend mind. 2.10 m e) Balkone und ähnliche Aussenräume sind in Bezug auf Anordnung und Dimensionen so zu konzipieren, dass sie gut möblierbar und windgeschützt sind.

Art. 42 Die Mindestbreite für Vorplätze, Haupttreppen und

-gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern und wohnungsinternen Verbindungen darf dieses Mass unterschritten werden.

Gänge, Treppen

2Sämtliche Schutzelemente (Geländer, Brüstungen) haben den Vorschriften der SIA-Norm 358 zu entsprechen.

Art. 43 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und

Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von VVohnungen und Arbeitsräumen

Art. 44 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut

zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 45

'Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone/Dorfkernzone kann dieses Mass reduziert werden. 3

Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauch-

Garagenvorplätze, Zufahrten, Radien

24 bogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wenn immer möglich, sind Abstellplätze so anzulegen, dass das Wasser versickern kann. Nicht überdachte Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Sie haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen. 4

Art. 46 'Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit

abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Spielplätze

2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 3 Bei den Spielplätzen ist auf Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Ersatzlösungen

Art. 47 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind

ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.

Container, Kompostplätze

6. Schutzvorschriften

Art. 48 i

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung,

Ortsbildschutz

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c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, f)

Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: i) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, k) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhntlichen Bauten ein Begutachtung verlangen, 0 Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, m) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 49 'Als zulässige Schrägdächer gelten Dächer mit einer

Neigung bis 45 0 (Dorfzone/Dorfkernzone: 30 0 bis 45 0 ).

Schrägdächer, Neigung

2

Schneefangvorrichtungen

Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Art. 50

i Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen und in gutem Zustand zu erhalten. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung

Aussenraumgestaltung

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Art. 51 'Die Ablagerung von Abbruch- und Aushubmaterial für

eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Zone G bewilligt werden. Übrige Lagerplätze sind auch in den Zonen VVG2 und VVG3 zulässig.

Materialablagerungen

2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 52 'Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei

in das Orts- und Landschaftsbild einpassen.

Antennen, Parabolspiegel

2

1m Rahmen des Bundesrechtes ist das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und -parabolspiegel in der Dorfzone / Dorfkernzone untersagt. 3

Das Ausmass von Sonnenkollektoren wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt, wobei als Richtlinie die Dachfläche zu 1/3 belegt werden darf. Sie sind so in Dach, Fassade und Umgebung einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. In der Dorfzone / Dorfkernzone ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Sonnenkollektoren

Art. 53 'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines

Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 Die Baubewilligungsbehörde kann die Anforderungen an

die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinn der Vorsorge erhöhen, soweit

Lärmschutz

27 dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 55 i Der Gemeinderat

kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständigkeit

2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 'Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Delegation in einem Reglement fest.

Art. 56

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebührenreglement

Art. 57

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.

Vollzugsrichtlinien

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 58

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberehrendingen vom 21. November 1997, b) die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterehrendingen vom 1. Dezember 1997.

Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang I

Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2

= L = 25.00 — 3.00 Mlz = 1/4 (22.00 — 14.00) =

22.00 2.00

0

re) 0 Cri cri

(.9

max. Geböt'del.hinge 25.00

L = 25.00 — 2.00 = Mlz = 14(23.00 — 14.00) =

23.00 2.25

=

Grenzabstand klein

Gg =

Grenzabstand gross

Gk

Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge Mlz =

Mehrlängenzuschlag: 1/4 der Länge über 14m

Anhang II

LISTE DER GESCHÜTZTEN KULTUROBJEKTE

Bürogebäude ehemalige Cementfabrik Kapelle Haselbuck Wegkreuz Freienwilerstrasse Wegkreuz Steinbuck Grenzstein Hinterlägern "1683" Grenzstein an der Rebbergstrasse "Bistumsgrenze Kloster St. Blasien" Altweg (Hohlweg zwischen Stegwiese und Judenweid)* Gipsgrube (komplexes Hohlweg-, Hangwegsystem)*

*Die genaue Lage und Ausdehnung kann dem "Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz" (IVS) entnommen werden.