Oberehrendingen Kulturlandplan
Plan d'affectation · Ehrendingen
Document
- Numéro
- 1996-001684
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Ehrendingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 21 mai 1996
- En vigueur depuis
- 21 mai 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Ehrendingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4049-1996-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Me/ek
Sitzung: 21. Mai 1996
Art. Nr.
1684
(7229) Gemeinde Oberehrendingen; Bauzonenplan und Bauordnung, Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflage und Feststellung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 27. März 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dazu ergehen keine Wortmeldungen. In der anschliessenden Abstimmung wird mit deutlicher Mehrheit beschlossen: 1 Folgende Teile der am 18. März 1994 von der Gemeinde Oberehrendingen verabschiedeten Vorlagen werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflage und Feststellung gemacht: 1.1 Bauzonenplan a)
Arealüberbauungspflicht Die Signatur im Bauzonenplan "Arealüberbauungspflicht" wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert - soweit notwendig - für genau abzugrenzende Flächen eine Sondernutzungsplanpflicht festzulegen oder eine andere Lösung zu erarbeiten, die eine gute Überbauung der betroffenen Gebiete sicherstellt.
b)
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Die der Wohnzone W3 überlagerte Zone "Lärmvorbelastete Zone" wird im Gebiet "VVetenthal-Weihermatt" nicht genehmigt.
c)
Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen.
1.2 Bauordnung / Nutzungsordnung a)
Arealüberbauungspflicht (BO) § 48 Abs. 3, 2. Abschnitt, und § 89
genehmigt.
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Abt. Raumplanung Nr.
3 1. Mai 1996 Chef
7. Juni 1996
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Sekr.
OK
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2
b)
Übergangsrecht BO/NO Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind.
2. Im übrigen werden der Bauzonenplan und die Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Oberehrendingen von 18. März 1994, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt zu beauftragen. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5422 Oberehrendingen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
cce Staatsschreiber: