Bau- und Nutzungsordnung
Hirschthal
Documento
- Numero
- 4007
- Comune
- Hirschthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 7 apr 2021
- In vigore dal
- 7 apr 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Hirschthal con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
Kanton Aarreu Depanernent Eau, Verkohr und Iim,lrett Abteiiung Rauniontwickiung
Kanton Aargau Gemeinde Hirschthal
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 13. November 2017 bis 12. Dezember 2017
Vorprüfungsbericht vom 20. Januar 2020
Öffentliche Auflage vom 10. Februar 2020 bis 10. März 2020 2. Öffentliche Auflage und 2. Mitwirkung vom 24. August 2020 bis 22. September 2020
V l
der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Dezember 2020.
e GemO deammann:
Der Ge eindeschreiber:
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Genehmigung:
et
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9.cf2.1 ocm441
vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: gclA W1Ä Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 • 5001 Aarau • Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan.ch [email protected]
AARAU
suisse plan LUZERN
WOHLEN • ZÜRICH
Impressum Verfasser:
Gabriele Horvath
Auftraggeber:
Gemeinde Hirschthal Trottengasse 2 5042 Hirschthal www.hirschthal.ch
Auftragnehmer:
suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 5001 Aarau www.suisseplan.ch
Datei:
N:\29 AG \32 Hirschthal \02 Revision OP \ 70 Genehmigung\ HIR_BNO_Genehmigung.docx
Änderungsverzeichnis Datum
Projektstand
01.12.2014
Vorprüfung
25.10.2017
Mitwirkung VO4 bereinigt
20.02.2018
Bereinigung nach Mitwirkung und abschliessende Vorprüfung
22.07.2019
Vorprüfung V02
10.01.2020
Vorprüfung V03
27.01.2020
Ö ffentliche Auflage
14.10.2020
Erlass
04.12.2020
Genehmigung
Inhaltsverzeichnis 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Art. 4 Verdichtung
1
Art. 5 Gestaltungsplanpflicht
2
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
4
2
Zonenvorschriften
2.1
Bauzonen
Art. 7 Massvorschriften Bauzonen
5
Art. 8 Wohnzonen W2A, W2B und W3
6
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG3
6
Art. 10 Gewerbezone G
7
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
9
Art. 12 Spezialzone Becket SB
9
95 altri articoli
Art. 13 Spezialzone Hardmatte SH
10
2.2
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
10
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
11
Art. 16 Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard
11
2.3
Schutzzonen
Art. 17 Naturschutzzone im Kulturland
12
Art. 18 Naturschutzzone Wald
13
2.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
14
Art. 20 Gewässerraumzone
14
Art. 21 Hochwassergefährdetes Gebiet
15
Art. 22 Freihaltezone Hochwasser
15
2.5
Schutzobjekte
Art. 23 Naturobjekte
16
Art. 24 Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen; Geschützter
Waldrand; Einzelbäume; geologische und geomorphologische Objekte; Aussichtspunkte
16
17
Art. 25 Kulturobjekte mit Substanzschutz
3
Definitionen und Bauvorschriften
Art. 26 Ausnützungsziffer
18
Art. 27 Mindestausnützung
18
Art. 28 Dachgestaltung
18
Art. 29 Arealüberbauungen
18
Art. 30 Störungsgrad Betriebe
18
Art. 31 Nettoladenfläche
19
Art. 32 Öffentliche Einrichtungen
19
Art. 33 Ausrichtung der Wohnungen
19
Art. 34 Raum- und Fenstermasse
20
Art. 35 Strassenabstand Parkfelder; Strassenabstand Einfriedungen
und Böschungen
20
Art. 36 Anordnung der Abstellplätze
20
Art. 37 Garagenvorplätze, Zufahrten
20
Art. 38 Velos, Kinderwagen
21
Art. 39 Gemeinschaftliche Aufenthalts- und Spielbereiche
21
Art. 40 Mobilfunkantennen
21
4
Schutzvorschriften
Art. 41 Ortsbildgestaltung
22
Art. 42 Umgebungsgestaltung
23
Art. 43 Abgrabungen
23
5
Vollzug und Verfahren
Art. 44 Zuständigkeit
24
Art. 45 Gebühren und Kosten
24
Art. 46 Mehrwertabgabesatz
24
Art. 47 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
24
6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
25
Art. 49 Inkrafttreten; Anwendung auf hängige Baugesuche
25
Anhang 1: A. Geologische und geomorphologische Objekte (§ 24 Abs. 4 BNO)
26
B. Kulturobjekte mit Substanzschutz (§ 25 BNO)
27
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (bisher Art. 1)
Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mitsamt dem Bauzonen- und Kultur-
landplan umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 (bisher Art. 2 mit Ergänzung)
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere der Baugesetzgebung mit der Definition der harmonisierten Baubegriffe gemäss Anhang 1 und 2 der Bauverordnung (BauV), sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
Art. 3 (neu)
Planungsgrundsätze
In nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren sind folgende Ziele besonders zu berücksichtigen: a) Förderung der Innenentwicklung und Siedlungsverdichtung unter Wahrung der ortsbaulichen Qualitäten der einzelnen Quartiere sowie der Siedlungsqualität; b) Förderung von Arealüberbauungen in den Wohn- und Mischzonen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind; c) Unterstützung von Gewerbebetrieben in ihrer räumlichen Entwicklung und bei der Nutzung von Synergien; d) Aufwertung von Aussenräumen; e) Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in den Mischzonen; f) Erhalt und Aufwertung der wichtigen Elemente von Landschaft und Natur.
Art. 4 (neu)
Verdichtung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan oder ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
1
Bezieht sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle, kann der Gemeinderat eine Bebauungsstudie verlangen, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstücks aufzeigt. 2
1
Art. 5 (neu)
Gestaltungsplanpflicht
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Flächen mit Gestaltungs-
planpflicht dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn sie kein Präjudiz für den Gestaltungsplan schaffen.
2
Mit dem Gestaltungsplan sind eine verdichtete Bauweise anzustreben und die zweckmässige Erschliessung aufzuzeigen. Insbesondere ist eine gute Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu gewährleisten unter besonderer Berücksichtigung der Siedlungsrandgestaltung und des Übergangs zur Nichtbauzone. 3
4 Für das Gestaltungsplangebiet A Oberdorf gelten darüber hinaus die nachfolgenden Zielvorgaben:
a) Der Bericht „Hirschthal Zentrum Projekt 'Collier" der PARK, Dipl. Architekten, Zürich, vom 30. Juni 2019 gilt für das Überbauungs-, Freiraumund Erschliessungskonzept als wegleitend. b) Aufgrund der zentralen Lage ist der Gestaltungsplan auf der Grundlage eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens (z. B. Wettbewerb, Studienauftrag in Anlehnung an SIA 142/143) zu erarbeiten. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Verfahrens sowie bei der Durchführung in geeigneter Weise mit einzubeziehen. c) Mit dem Konkurrenzverfahren ist aufzuzeigen, wie folgende Zielvorgaben erfüllt werden können: -
Schaffung eines neuen Ortskerns. Immissionsgeschützte, städtebaulich und architektonisch dem Ortskern förderliche Überbauung bei sehr guter Einordnung der neuen Bauten und Anlagen in die bestehende kleinteilige dörfliche Struktur mit besonderer Rücksicht auf die bestehenden Bauten, vor allem auf das benachbarte Alte Schulhaus (Kulturobjekt Nr. 907), sowie auf das historisch gewachsene Ortsbild.
-
Der Umgang mit den bestehenden Bauten sowie die haushälterische Bodennutzung inkl, einer landsparenden, unterirdischen Parkierung sind aufzuzeigen. Oberirdische Besucherparkplätze sind zulässig.
-
Die Strassenräume sind konzeptionell mit einzubeziehen, wobei der Torfunktion und der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum angemessen Rechnung zu tragen ist.
-
Auf die benachbarten Einzelbäume und das geologische Objekt ist Rücksicht zu nehmen. Die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Parkierung sind für das Gebiet gesamthaft sicherzustellen. 2
Im Rahmen des Gestaltungsplans dürfen in Anwendung von § 8 Abs. 2 a) BauV die maximale Fassaden- und Gesamthöhe um je 3.00 m, höchstens jedoch gesamthaft um ein zusätzliches Geschoss erhöht werden, wenn dadurch eine ortsbaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflächen erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Umgebungskonzept zu erarbeiten, das Lage und Qualität privater, teilöffentlicher und öffentlicher Freiräume aufzeigt. Die Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerverbindungen ist aufzuzeigen und gestalterisch umzusetzen. Vor allem im Nahbereich der Kantonsstrasse ist eine situationsgerechte Lärmschutzarchitektur vorzusehen. Auf Lärmschutzwände ist zu verzichten. Es sind unterschiedliche Wohnungstypen vorzusehen. Zentrumstypische Nutzungen, wie Gastronomiebetriebe, Verkaufs- und Dienstleistungsbetriebe mit Publikumsverkehr, sind ausdrücklich erwünscht, wobei ausreichende Parkierungsflächen auszuweisen sind. Es sind maximal zwei Teil-Gestaltungspläne zulässig, je einer östlich und westlich der Hauptstrasse. Ein Teil-Gestaltungsplan muss die Übergänge zum Strassenraum und zum übrigen Gestaltungsplangebiet sowie die Anschlüsse an die bestehende und geplante Erschliessung aufzeigen. Für das Gestaltungsplangebiet B Chaibenacher gelten über die Mindestanforderungen in Abs. 1-3 hinaus die nachfolgenden Zielvorgaben: 5
a) Bezüglich Übergängen und Einordnung sind die Ergebnisse der Testplanung gemäss dem Bericht „Hirschthal Zentrum Projekt 'Collier" der PARK, Dipl. Architekten, Zürich, vom 30. Juni 2019 für das Überbauungs, Freiraum- und Erschliessungskonzept zu berücksichtigen. b) Die oberirdische und die unterirdische Erschliessung sind im Gestaltungsplanverfahren aufzuzeigen. Die Erschliessung über die Nachbarparzellen ist vor der Genehmigung des Gestaltungsplans grundbuchlich zu sichern. c) Die für das Areal anfallenden Pflichtparkplätze sind unterirdisch zu erstellen. Oberirdische Besucherparkplätze sind zulässig.
3
Art. 6 (neu)
Weitere Planungsinstrumente
Weitere kommunale Planungsinstrumente wie Leitbilder, Inventare, Richtpläne usw. dienen als Grundlagen und zur Orientierung über Planungsziele. Sie werden vom Gemeinderat beschlossen. Es kommt ihnen keine für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unmittelbar verbindliche Wirkung zu. Sie sind in der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
1
Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben sowie zur Gewährleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten, vor allem im Bereich des Ortszentrums und bei Bauten am Hang, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten eines unabhängigen und sachverständigen Fachberaters ein. 2
4
2
Zonenvorschriften
2.1
Bauzonen
Art. 7 (bisher Art. 27 mit Ergänzungen)
Fassadenhöhe
Gebäudelänge
Kleiner Grenzabstand
Grosser Grenzabstand
Emp find lic hkeitsstufe
Zonenvorschriften
Für die ausgeschiedenen Bauzonen gelten folgende Massbestimmungen: Ausn ützungsziffer m in.
1
Ausn ützungsziffer max.
Massvorschriften Bauzonen
Wohnzone W2A
0.45
0.30
7 m*
12 m
25 m
4m
-
II
Art. 8 Wohnzone W2B
0.55
0.40
7 m*
12 m
30 m
4m
--
II
Art. 8 Wohnzone W3
0.75
0.50
10 m
15 m
40 m
6m
12 m
II
Art. 8 Wohn- und Gewerbezone WG3
0.85
0.60
10 m1
15 m1
40 m
5m
9m
III
Art. 9 Gewerbezone G
--
--
12 m**
15 m**
--
--
--
III
Art. 10 ll
Art. 11 Bauzone
a.) -= :0 U 0 c.,
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA Spezialzone Becket SB
0.55
0.40
7m
12 m
30 m
4m
-
II
Art. 12 Spezialzone Hardmatte SH
--
--
8 m**
11 m**
--
--***
--***
III
Art. 13 Für die mit * bezeichneten Masse gilt ab einer Hangneigung von über 20% ein
Zuschlag von 0.5 m.
2
Die mit ** bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
3
Die mit *** bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4
1 siehe auch Abs. 6
5
5
Ermittlung Fassadenhöhe: a) Für Schrägdächer gilt die traufseitige Fassadenhöhe. b) Für Flachdächer gilt die talseitige Fassadenhöhe, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. c) Bei Bauten mit einem Attikageschoss ist dieses in die Fassadenhöhe einzurechnen, wenn es auf der entsprechenden Gebäudeseite nicht mindestens um das Mass seiner Höhe vom darunter liegenden Hauptbaukörper zurückversetzt ist.
Wird das Erdgeschoss eines Gebäudes in der Zone WG3 zu mindestens 50 % gewerblich genutzt, darf die Gesamt- und Fassadenhöhe um maximal 1.00 m erhöht werden. 6
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 7
Art. 8 (bisher Art. 28- 30)
Wohnzonen W2A, W2B und W3
Die Wohnzonen W2A, W2B und W3 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gemäss § 30 Abs. 1. 1
2 In den Wohnzonen W2A und W2B sind freistehende Ein- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Terrassenhäuser sowie Häuser mit höchstens 3 Wohnungen in der W2A und mit höchstens 5 Wohnungen in der W2B zulässig.
Innerhalb der Zone W2A ist wegen der empfindlichen und exponierten Hanglagen auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen bezüglich Farbgebung, Terraingestaltung, Bepflanzung usw. erlassen. 3
Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und andere verdichtete Wohnformen bestimmt. In dieser Zone ist der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn dafür beanspruchte Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 4
Art. 9 (bisher Art. 32)
Wohn- und Gewerbezone WG3
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
1
Der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser ist nur gestattet, wenn dafür beanspruchte Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 2
6
Für die Parzelle 137 im Gebiet Im Hansruedi ist im Baubewilligungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Bezüglich Lärmschutz gelten folgende Vorgaben: Für alle Fenster von lärmempfindlichen Wohnräumen gegen die Hauptstrasse muss eine Gesamtdämpfung von 14 dB(A) gewährleistet werden. Für alle Fenster von lärmempfindlichen Wohnräumen gegen die Holzikerstrasse muss eine Gesamtdämpfung von 12 dB(A) gewährleistet werden. 3
Art. 10 (bisher Art. 34)
Gewerbezone G
In der Gewerbezone G sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung und Dienstleistungsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche zulässig. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Im Gebiet Neumatte nördlich der Holzikerstrasse zwischen Suhre und Suhrentalstrasse (K108) sind keine Betriebswohnungen zulässig.
1
2 Im Interesse einer guten Einpassung in die landschaftliche Umgebung kann der Gemeinderat ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung, verfügen.
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
3
4
Es gilt eine Grünflächenziffer von mindestens 10%.
4a Bauten mit einer Fassadenhöhe ab 10 m sind mit Nisthilfen für Gebäudebrüter auszustatten.
Leuchtreklamen in, auf oder an Gebäuden sind zur Minderung der Lichtverschmutzung in der Regel zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr auszuschalten. 4b
5 Das im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichnete Gebiet Neumatte dient der Erweiterung ortsansässiger Betriebe. Werden die Bauten und Anlagen gemäss Betriebskonzepten, welche der Einzonung auf Parzellen 24, 25 und 92 zu Grunde gelegt wurden, nicht in wesentlichen Teilen bis spätestens acht Jahre nach Rechtskraft der Einzonung fertiggestellt, so fällt die bedingte Einzonung dahin und für das Gebiet Neumatte gelten ab diesem Datum automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 6
Im Gebiet Neumatte gelten darüber hinaus folgende Festlegungen: a) Flächenintensive Betriebe mit einer geringen Arbeitsplatzdichte, wie reine Lager- und Logistikbetriebe, sind nicht zulässig. b) Es ist eine haushälterische Bodennutzung anzustreben. Parkplätze sind unterirdisch oder in mehrgeschossigen Parkhäusern unterzubringen. c) Der nördliche Bauzonenrand ist gegenüber dem Kulturland auf einem Streifen von mindestens 8 m als ästhetisch ansprechender und ökologisch wertvoller Übergang zwischen bebauter und unbebauter Landschaft durchlässig zu gestalten. Die Fläche ist als extensiv genutzte Wiese 7
anzulegen und mit einheimischen und standortgerechten Strauchgruppen und Einzelbäumen zu bepflanzen. Es sind Strukturen anzulegen (wie Ast- und Steinhaufen, Wurzelstöcke) und Nisthilfen für Wildbienen und Vögel bereitzustellen. d) In der Gewässerraumzone ist der Vernetzungskorridor durch folgende Massnahmen zu stärken: Aufwertung der Uferbestockung durch Pflanzung einheimischer standortgerechter Einzelbäume und Sträucher; Anlage von ökologisch hochwertigem Krautsaum entlang der Uferbestockung; Schaffung von Strukturen (wie Ast- und Steinhaufen, Wurzelstöcken); Anlage von permanenten und temporären Kleingewässern. e) Am südlichen Bauzonenrand entlang der Holzikerstrasse ist unter Gewährleistung der zweckmässigen Erschliessung und der Verkehrssicherheit ein 5 m breiter Grünstreifen anzulegen und mit einer Baumreihe zu bepflanzen. f) Innerhalb der Gewerbezone Neumatte sind folgende Massnahmen umzusetzen: hoher Anteil an ökologisch wertvollen, attraktiven und pflegeleichten Grünflächen unter Verwendung von einheimischen standortgerechten Arten; ökologisch wertvolle Dachbegrünungen auf sämtlichen Flachdächern; sickerfähige Beläge; optisch und ökologisch durchlässige Gestaltung sowie Verzicht auf Mauern, Gitter und Zäune; Versickerung vor Ort. Ausnahmen sind im Rahmen gesetzlicher und betrieblicher Anforderungen zu begründen. g) Mit jedem Bauprojekt ist gleichzeitig ein Umgebungskonzept zu erarbeiten, das eine zweckmässige Anordnung der Frei- und Grünflächen sowie die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen aufzeigt. Mit einem Beleuchtungskonzept ist nachzuweisen, wie die Lichtverschmutzung minimiert werden kann. h) Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Bezüglich Lärmschutz gelten folgende Vorgaben: Bei Betriebsräumen (Gewerberäume, Büros etc.) gegen die Suhrentalstrasse (K108) muss durch geeignete Anordnung und bauliche Massnahmen eine Gesamtdämpfung von 17 dB(A) gewährleistet werden. Bei Betriebsräumen gegen die Holzikerstrasse (K323) muss durch geeignete Anordnung und bauliche Massnahmen eine Gesamtdämpfung von 11 dB(A) gewährleistet werden. Falls die Einhaltung der Planungswerte durch diese prioritären Massnahmen nicht an allen Fenstern der Betriebsräume erreicht werden kann, ist bei diesen Betriebsräumen zwingend eine kontrollierte Raumlüftung vorzusehen.
8
- Bei lärmempfindlichen Betriebsräumen kommen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 32 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung die verschärften Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile nach der Norm SIA 181:2006 zur Anwendung. i)
Bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen, die eine deutliche Erhöhung der Parkfelder und damit der Fahrtenzahlen mit sich bringen, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept durch eine qualifizierte Fachperson zu er-arbeiten, das mit der Baubewilligung genehmigt wird. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie dem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. Es umfasst insbesondere: Definition der zu erreichenden Ziele, - Festlegung der maximal zulässigen Parkfeldzahlen für den MIV, - Regelung der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr, Aufzeigen attraktiver interner Fusswege mit direkten Verbindungen zum öffentlichen Verkehr, Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs für die Beschäftigten.
Art. 11 (bisher Art. 35 und 36)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
1
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Art. 12 (bisher Art. 31)
Spezialzone Becket SB
1 Die Spezialzone Becket SB dient dem Erhalt des typischen Dorfteils Becket mit seinem Ortsbild von regionaler Bedeutung. Es gelten erhöhte Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild. Zulässige Nutzungen sind Wohnen sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.
Die bestehenden Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Dorfteils anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen.
2
9
Zur Abklärung der spezifischen Randbedingungen wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewilligungsbehörde empfohlen. Alternativ kann der Gemeinderat zur Beurteilung auf Kosten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten einholen.
3
Art. 13 (beschlossene Fassung Teiländerung Hardmatte, Art 34a mit Ergänzungen)
Spezialzone Hardmatte SH
Die Spezialzone Hardmatte SH ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die in Zusammenhang mit der angrenzenden Speziallandwirtschaftszone stehen sowie dem Verkauf von Pflanzen, gartenbaulichen Hilfsmitteln und Geräten sowie garten- und raumgestalterischen Gegenständen dienen. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet 1
Neben Bauten und Anlagen für die Produktion, die Administration und Technik ist eine Nettoladenfläche von maximal 3'000 m2 zulässig. Im Rahmen der zulässigen Nettoladenfläche kann ein Kundencaf6 erstellt werden. 2
Für Kundinnen und Kunden sind maximal 3 Parkfelder pro 100 m2 Nettoladenfläche sowie 10 weitere Parkfelder für das Personal zulässig. 3
Für Wohnnutzungen sind maximal 330 m2 BGF zulässig. Bestehende Gebäude dürfen zeitgemäss erneuert oder durch einen Neubau ersetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss § 15. 4
2.2
Landwirtschaftszonen
Art. 14 (gemäss kant Muster-BNO; bisher Art. 37)
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Im Gebiet westlich der Suhre sind zur Freihaltung des Siedlungstrenngürtels gemäss Kantonalem Richtplan bauliche Massnahmen nur eingeschränkt zulässig. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Errichtung von untergeordneten betriebsnotwendigen Neuanlagen (wie Weideunterständen, kleinen Feldscheunen usw.) ist zulässig. 4
10
Art. 15 (bisher Art. 37 Abs. 2; Abs. 1,2 und 4 gemäss kant. Muster-BNO)
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
1
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 16 (gemäss kant Muster-BNO; bisher Art. 38; Abs. 3-5 gemäss beschlossener
Teiländerung Pfaffmatt/Hardmatte) Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard
Die Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
1
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnotwendig sowie auf den Standort angewiesen sind und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2
Die Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard dient der Produktion gartenbaulicher Erzeugnisse. 3
Die Bauvorschriften richten sich nach § 15. Innerhalb der schraffierten Bereiche sind nur Installationen für die Bewässerung und dgl., jedoch keine Hochbauten zulässig. Der natürliche Bodenaufbau ist zu belassen, befestigte Flächen sind nicht gestattet. 4
5 Entlang der Suhrentalstrasse sind innerhalb eines 8 m breiten, entlang der Holzikerstrasse innerhalb eines 6 m breiten Streifens ökologische Ausgleichsmassnahmen zu realisieren. 6
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
11
2.3
Schutzzonen
Art. 17 (vereinfacht gemäss kant. Muster-BNO, bisher Art. 40 und 41)
Naturschutzzone im Kultudand
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
1
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 2
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Mit Ausnahme von Bewirtschaftungs- und Unterhaltsarbeiten ist das Verlassen der Wege verboten, ebenso das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen und das freie Laufenlassen von Hunden. 3
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
4
5 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan mit „T" bezeichneten Naturschutzzonen betreffen magere und auszumagernde Trockenwiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Der erste Schnitt ist in der Regel ab Mitte Juni vorzunehmen; bei Bedarf ist ein Emdschnitt durchzuführen.
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan mit „F" bezeichnete Naturschutzzone betrifft eine als Streuland genutzte Feucht- und Magerwiese. Ihre Nutzung beschränkt sich auf einen Schnitt im Herbst oder Winter. 6
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan mit „A" bezeichnete Naturschutzzone betrifft ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung mit Tümpeln, Ruderal- und Pionierstandorten, Wald und Magerwiesen. Das Grubenareal und die Böschungen sind offen zu halten. Die Amphibienplätze sind periodisch zu unterhalten, die Wiese oberhalb der Grubenkante ist extensiv zu nutzen. Der erste Schnitt ist ab Mitte Juni vorzunehmen. Die Nutzung als Herbstweide ist zugelassen. 7
Trocken- und Feuchtwiesen wie auch Amphibienlaichgebiete dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden.
8
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 9
12
Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen zu den einzelnen Zonen kann der Gemeinderat im Naturschutzreglement regeln.
10
Art. 18 (vereinfacht gemäss kant. Muster-BNO; bisher bes. Waldstandorte, Art 44)
Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
Für die im Bauzonen- und Kulturlandplan als Naturschutzzone Wald bezeichneten Gebiete gelten folgende Schutz- und Entwicklungsziele:
3
1 Egg West: Lichtes bis lockeres Altholz mit hohem Totholzanteil; 2 Chessler: Im Westteil lichtes bis lockeres Altholz mit möglichst hohem Eichenanteil; im restlichen Teil möglichst hoher Anteil standortheimischer Baumarten; 3 Egg Ost: Grossflächiges Laubwaldgebiet mit lichten bis lockeren Altholzbeständen, hohem Totholzanteil und möglichst vielen grosskronigen Eichen; 4 Gygerhübel: Lichtes bis lockeres Altholz mit möglichst hohem Laubholzanteil, insbesondere grosskronigen Eichen; Föhren beigemischt sowie viel Totholz; 5 Chulmerhag: Lichtes bis lockeres Altholz mit möglichst hohem Laubholzanteil und viel Totholz; 6 Stelli: Lichtes bis lockeres Altholz mit hohem Totholzanteil; 7 Grosse Chropfbode: Lichtes bis lockeres Buchenaltholz mit hohem Totholzanteil; 8 Chnächtrüti, Altholzinsel: Lichtes bis lockeres Altholz mit hohem Totholzanteil; langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung; 9 Chlyne Chropfbode: Lichtes bis lockeres Buchenaltholz mit hohem Totholzanteil; 10 Buechlisberg, ehemalige Kiesgrube, Altholzinsel: Altholz mit hohem Totholzanteil; Verbund mit Trocken-/Feuchtstandort, Amphibienlaichplatz; langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung; im Perimeter des Grubenareals sind Pflegeeingriffe zugunsten seltener Tier- und Pflanzenarten erlaubt; 11 Tüfelshöchi, Altholzinsel: Grossflächiges Laubwaldgebiet mit lichten bis lockeren Altholzbeständen, hohem Totholzanteil und möglichst vielen grosskronigen Eichen; langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.
13
2.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 (gemäss kant. Muster-BNO, bisher Art. 45)
Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, mobile Hühnerställe für die Freilandbetriebsnotwendige Installationen Fahrnisbauten und haltung, (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Darüber hinausgehende neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit dem Symbol „L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 4
Art. 20 (bisher Art. 46, Anpassung gemäss Muster-BNO)
Gewässerraumzone
Die Gewässerraumzone bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums der Suhre und des Talbachs sowie seiner Seitengerinne. Sie dient dem Hochwasserschutz, der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Revitalisierung sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie überlagert andere Zonen.
1
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). 2
3 Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Die Breite des Uferstreifens bei eingedolten, öffentlichen Gewässern beträgt 6 m ab Innenkante des Eindolungsbauwerks, es gelten keine Bewirtschaftungseinschränkungen. 4
14
Art. 21 (neu, gemäss Muster-BNO, Delegationsmodell)
Hochwassergefährdetes Gebiet
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm in HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
1
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzdefizitkarte, des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 2
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 3
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 4
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben ganz untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 5
Art. 22 (neu, gemäss Muster-BNO)
Freihaltezone Hochwasser
Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen entlang der Suhre für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 2
3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
4
15
5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn: a) erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, b) keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, c) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, d) die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und e) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen. 6
2.5
Schutzobjekte
Art. 23 (bisher Art. 40 -43)
Naturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollständige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierte Nutzungsund Pflegebestimmungen kann der Gemeinderat im Naturschutzreglement regeln.
1
Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Naturschutzinventar festgehalten. Dieses hat orientierenden Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 2
3 Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsaufwendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.
Art. 24 (bisher Art. 40- 43)
Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze und
Uferbestockungen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Entlang der 16
Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist ein Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, die Beweidung, der Umbruch sowie das Erstellen von Hochbauten nicht gestattet. Geschützter Waldrand
Besonders schützenswerte Waldränder sind im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet. Sie sind als Brut- und Nahrungsbiotop sowie als Übergangsbereich vom Wald zum Kulturland zu erhalten und zu fördern. Der Waldrand ist stufig anzulegen und der vorgelagerte Krautsaum hat eine Mindestbreite von 10 m aufzuweisen.
Einzelbäume
Der Erhalt der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume ist ökologisch oder im Interesse des Siedlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Die Bäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen. Bei natürlichem Abgang oder einem aus Sicherheitsgründen notwendigen Fällen ist angemessener Ersatz zu pflanzen.
Geologische und geomorphologische Objekte
4 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan und im Anhang 1 eingetragenen geologischen und geomorphologischen Objekte dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sie sind von Bewuchs freizuhalten. Die Massnahmen gemäss Anhang sind umzusetzen.
Aussichtspunkte
Die im Bauzonenplan/Kulturlandplan bezeichneten AussichtpunIcte sind in der massgebenden Blickrichtung freizuhalten und bei Bedarf periodisch auszulichten.
2
3
5
Art. 25 Gebäude und Kulturobjekte mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan und im Anhang 1 eingetragenen Gebäude und Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat nach Anhörung der kantonalen Denkmalpflege bewilligt werden. Ausnahmen sind ausschliesslich im Rahmen von § 67 BauG möglich. 2 Sämtliche baulichen Massnahmen - auch Änderungen am Innenausbau, der äusseren Farbgebung, Fenster- oder Bedachungsersatz u. Ä. - sind bewilligungspflichtig. 3 Terrainveränderungen oder Verbauungen an den bezeichneten Wegen/Hohlwegen sind nicht gestattet.
Für Renovationen, Sanierungen und Umbauten dieser Kulturobjekte vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Beratung. 4
Die Gemeindebehörde hat vor Beginn von Bodeneingriffen, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Fachstelle Kantonsarchäologie zu verständigen. 5
17
3
Definitionen und Bauvorschriften
Art. 26 (bisher Art. 64)
Ausnützungsziffer
1n folgenden Fällen wird ein Nutzungsbonus auf die Ausnützungsziffer gemäss
Art. 32
BauV gewährt für: 1
a) Flächen im Eingangsgeschoss, die speziell der Erschliessung eines Gebäudes für Gehbehinderte dienen, bis 10 m2 pro Hauseingang. b) Unbeheizte Wintergärten und verglaste Laubengänge ohne heiztechnische Installationen bis total 20 m2 pro Wohnung. Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) darf entsprechend erhöht werden. Eine Kumulation der Nutzungsboni ist zulässig. Gesamthaft dürfen sie maximal 20 % der aGF betragen.
2
Art. 27 (neu)
Mindestausnützung
Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnützung erreicht werden kann.
1
2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
Art. 28 (bisher Art. 74)
Dachgestaltung
Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf höchstens zwei Drittel der Gebäudelänge betragen, in der Spezialzone Becket höchstens einen Drittel.
1
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 2
Art. 29 (bisher Art. 84 - 87)
Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind in den Zonen W2A, W2B, W3, und WG3 zulässig. Sie erfordern eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'500 m2.
1
In den Zonen W3 und WG3 darf im Rahmen einer Arealüberbauung die maximale Fassaden- und Gesamthöhe um je 3.00 m erhöht werden.
2
Art. 30 (z.T. Art 54, gemäss Muster-BNO)
Störungsgrad Betriebe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
1
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein 2
18
hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 31 (neu, gemäss Muster-BNO)
Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640 281 verwendeten Begriff Verkaufsfläche.
Art. 32 (bisher Art 82, Abs. 1-3 gemäss Muster-BNO)
öffentliche Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die strassenweise Nummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats.
1
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 4
5 Hydranten und Schieber dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung der Gemeinde und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.
Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder eine Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen. 6
Art. 33 (bisher Art. 57 Abs. 1, geänderte Formulierung gemäss Muster-BNO)
Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
19
Art. 34 (bisher Art. 57 Abs. 2/3 und Art. 58)
Raum- und Fenstermasse
Für Neubauten gelten folgende Masse: Lichte Höhe Vollgeschoss:
_k 2,40 m
Lichte Höhe Dachgeschoss:
2,30 m auf 50% der Grundfläche, mindestens aber auf 8 m2 Fläche
Fensterfläche (Rohlichtmass):
k 1/10 der Bodenfläche (die Fenster
müssen direkt ins Freie führen), wenigstens aber 0.80 m2. Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Art. 35 (mit Ausnahme von Abs. 2, bisher Art. 76 Abs. 3, neu)
Strassenabstand Parkfelder
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.50 m.
Strassenabstand Einfriedungen und Böschungen
2 Für Einfriedungen und Böschungen gilt bei Gemeindestrassen und Privatstrassen von mehr als 5.00 m Breite kein Strassenabstand, für Stützmauern bis 1.80 m Höhe ein solcher von 0.50 m. Beträgt die Breite dieser Strassen weniger als 5.00 m, haben auch Einfriedungen und Böschungen einen Abstand von 0.50 m einzuhalten.
1
Art. 36 (bisher Art 76)
Anordnung der Abstellplätze
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.
1
Bei Mehrfamilienhäusern und grösseren Wohnsiedlungen sind pro Wohnung ein-überdeckter oder unterirdischer Abstellplatz für Bewohner und zusätzlich 10 % der Bewohner-Parkplätze für Besucher zu erstellen. Bruchteile ab 0.5 sind aufzurunden. Ab 10 Abstellplätzen sind die Parkfelder für die Bewohnerinnen und Bewohner zusammenzufassen und unterirdisch anzuordnen. Bei Einfamilienhäusern ist der notwendige Platz für zwei Autos sicherzustellen. Der Garagenvorplatz gilt als ein Abstellplatz. 2
Art. 37 (bisher Art. 77)
Garagenvorplätze, Zufahrten
1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.
20
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mind. 5.50 m aufweisen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind die Ein- und Ausfahrtsradien auf Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr gemäss den einschlägigen Vorschriften der VSS-Normen auszubilden. 2
Zufahrten dürfen auf den ersten 5 m höchstens 5 %, danach höchstens 15 % Neigung (in Fahrachse gemessen) aufweisen und sind mit einer vertikalen Ausrundung an die Strassen anzuschliessen.
3
4
Vorplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.
Art. 38 (bisher Art 59)
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse und gut zugängliche Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 39 (bisher Art 78)
Gemeinschaftliche Aufenthaltsund Spielbereiche
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen gemeinschaftlich nutzbare Aufenthalts- und Spielbereiche zu schaffen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 1
Die Grundfläche dieser Bereiche hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zu betragen. Kinderspielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2
Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von Nutzern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen. 3
Art. 40 (bisher Art 79a)
Mobilfunkantennen
Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, welche in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.
1
Eine Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als solche erkennbar ist, darf a) in erster Priorität in den Gewerbezonen G und in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA entlang der Suhre,
2
b) in zweiter Priorität in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und der Spezialzone Hardmatte SH, c) in dritter Priorität in den Wohnzonen W2A, W2B, W3, in der Spezialzone Becket SB und in den übrigen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
21
erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen W2A, W2B, W3 und in der Spezialzone Becket SB eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen bezweckt Eine neue Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als solche erkennbar ist, muss mit einer bestehenden Antenne koordiniert werden, falls dies möglich ist Falls die neue Antenne auch in einer Bauzone übergeordneter oder gleicher Priorität möglich wäre, ist - unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen - in umfassender Interessenabwägung zu entscheiden, ob sie dort zu erstellen oder mit der bestehenden Antenne zu koordinieren ist 3
Die Mobilfunkanbieter nehmen die Standortevaluation in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde vor. Diese kann verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.
4
4
Schutzvorschriften
Art. 41 (bisher Art. SO)
Ortsbildgestaltung
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
1
a) Stellung und Grösse der Baukuben b) Wirkung im Strassenraum c) Form, Gliederung der Baumasse d) Dachform, Dachneigung e) Fassadengliederung f) Materialwahl, Farbe g) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
22
Art. 42 (bisher Art. 80 und 81)
Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigen und müssen sich in die Umgebung einordnen. Die Erstellung von versiegelten Flächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
1
Wer an seinem Grundstück Terrainveränderungen vornimmt, hat die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit Bauten und Anlagen auf benachbarten Grundstücken in ihrem Bestand gesichert sind. 2
Für Bepflanzungen entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.
3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Öffentlich zugängliche Bereiche sind übersichtlich und einsehbar zu gestalten und mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. 4
s Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 43 (bisher Art. 73 Abs. 2)
Abgrabungen
Untergeschosse dürfen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden, ohne dass dies Einfluss auf die Fassaden- bzw. Gesamthöhe hätte. 1
2 Abgrabungen des an eine Gebäudefassade anschliessenden Terrains von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig. Dabei reduziert sich das Mass der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe jedoch um die Höhe der Abgrabung (Mittelwert).
23
5
Vollzug und Verfahren
Art. 44 (bisher Art. 5)
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 45 (bisher Art. 15)
Gebühren und Kosten
Die Gebühren und die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 46 (neu)
Mehrwertabgabesat
Es gilt der jeweilige kantonale Mehrwertabgabesatz (zurzeit 20 %). Die Gemeinde verzichtet auf eine Erhöhung dieses Abgabesatzes.
Art. 47 (neu, bisher nicht explizit erwähnt)
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte erlassen.
24
6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 (bisher Art. 90)
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 25. September 1992 aufgehoben.
Art. 49 (bisher Art. 89)
Inkrafttreten
1 Diese Bau- und Nutzungsordnung sowie der zugehörige Bauzonen- und Kul-
turlandplan treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Anwendung auf hängige Baugesuche
Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche wird nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden. 2
25
Anhang 1 A.
Geologische und geomorphologische Objekte (§ 24 Abs. 4 BNO)
Nr.
Objekt
Standort
Massnahmen
1.1
Aufschluss
Grenze zu Muhen
Der Steilwandbereich ist von Zeit zu Zeit von strauchiger Vegetation zu befreien. Verantwortung und Kosten trägt der Grundeigentümer.
1.2
Aufschluss
Chessler
Keine Veränderung am Objekt, Reinigung.
1.4
Aufschluss
Gygerhübel
Belassen des heutigen Zustandes.
1.5
Aufschluss
Gygerhübel
Keine Terrainveränderungen.
1.6
Felsblock
Trottenacher
1.7
Aufschluss
Usseres Tal
Es dürfen keine Verbaumassnahmen vorgenommen werden.
1.10
Aufschluss
Sächsbuhe
Keine Verbauung der Sandsteinwände.
1.11
Aufschluss
Nähe der Grenze zu Schöftland
Die Grubenwand ist unverändert zu belassen. Das aus der Wand herabrieselnde Material kann für die permanente Pflege der Ruderalfläche verwendet werden.
1.12
Aufschluss
Grosse Chropfbode
Der Bereich des ehemaligen Steinbruchs ist kräftig auszulichten. Dabei könnte im Fussbereich des Aufschlusses eine Ruderalfläche geschaffen werden.
26
B.
Gebäude und Kulturobjekte mit Substanzschutz (§ 25 BNO)
Nr.
Obje kt
Baujahr
Standort
901
Villa
1874
Hauptstrasse 20
156
902
Bauernhaus
1812/37
Holzikerstrasse 1
137
904
Hochstudhaus
1803
Holzikerstrasse 2
128
906
Hochstudhaus
18. Jh.
Hard 5
17
907
Altes Schulhaus
1870
Hauptstrasse 32
331
920
Hohlweg
Wald Chlyne Chropfbode
198
921
Hohlweg
Wald Chessler
198,560, 567
922
Hohlweg
Wald Chnächtrüti
198
923
Hohlweg
Wald Gygerhübel
198,614
924
Hohlweg
Wald Uelimannsweid
198
925
Hohlweg
Wald Michelsweid
198
926
Hohlweg
Wald Tüfelshöchi
198
927
Gewächshaus
um 1950
Wald Grosse Chropfbode
198
930
Grenzstein Hirschthal/ Unterkulm/Muhen
1869
Wald Wannechöpfli
198
931
Grenzstein
um 1650
Wald Buechlisberg
198
940
Hohlweg
Egg
div.
941
Hohlweg
Sächsbuhe
div.
942
Hohlweg
Faartehubel
div.
IVS-Objekt AG 543/ AG 544.0.1
Im Becket
div.
Parzelle Nr.
27