Bauzonen- und Kulturlandplan Rebacker

Plan d'affectation · Hirschthal · Abrogé le 7 avr. 2021

Document

Numéro
2001-000905
Type
Plan d'affectation
Commune
Hirschthal
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
16 mai 2001
En vigueur depuis
16 mai 2001
Abrogé
7 avr. 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

16. Mai 2001

Art. Nr. 2001-000905

Gemeinde Hirschthal; Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderung "Rebacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Dezember 2000 29. März 2000 8. Mai – 6. Juni 2000 1. Dezember 2000 9. Februar 2001 8. Januar 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage

Die Gemeinde Hirschthal verfügt über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 25. September 1992 (beschlossen vom Grossen Rat am 21. Dezember 1993).

Versand:

-2-

Die vorliegende Umzonung dient der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers der Planung von 1992/93. Damals waren insgesamt 20 ha Bauzonen ausgezont worden, darunter auch die dreieckige Fläche zwischen der Rebackerstrasse und der Gemeindegrenze zu Muhen. Während des Nutzungsplanverfahrens, das längere Zeit in Anspruch nahm, verhandelte der Gemeinderat mit der Grundeigentümerin über die Erschliessung des Gebiets Rebacker. Aufgrund dieser Verhandlungen wurde eine durchgehende Strasse anstelle der ursprünglich vorgesehenen Stichstrasse erstellt. Bei Vertragsabschluss waren die Beteiligten der Meinung, dass die neue Strasse auch die nordöstlich angrenzende Fläche erschliesse, denn nur so liessen sich die Mehraufwendungen rechtfertigen. Erst nach der Fertigstellung der durchgehenden Rebackerstrasse wurde den Beteiligten bewusst, dass die angrenzende Fläche ausgezont worden war. Warum die fehlende Abstimmung zwischen der Nutzungsplanung und den Erschliessungsverhandlungen nicht erkannt wurde, kann nicht mehr eruiert werden. 2.2

Planungsablauf / Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in drei Durchgängen (provisorische Vorprüfungsberichte vom 21. Dezember 1999 und 24. Februar 2000). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 29. März 2000 ohne Vorbehalte, jedoch mit einem Hinweis bezüglich korrekter Berücksichtigung einer Hecke. Die Vorlage wurde entsprechend korrigiert, sodass der Hinweis hinfällig geworden ist. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Die vorliegende Teilrevision des Bauzonen- und Kulturlandplans umfasst die Umzonung einer Fläche von 0.3 ha von der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz und Hecken, in die Wohnzone W1. Die Zone W1 wird in einem 25 m breiten Streifen entlang der Rebackerstrasse angeordnet. Entlang der Bauzonengrenze wird eine Hecke gepflanzt. Im rechtskräftigen Kulturlandplan ist nordöstlich der Rebackerstrasse eine 10 Aren grosse Fläche als Wald dargestellt. Bei der Waldfeststellung wurde jedoch rechtsgültig festgestellt, dass diese Fläche kein Wald ist. Sie wird daher als Landwirtschaftszone bezeichnet und mit dem Symbol einer Hecke überlagert. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

-3-

3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Holziken ist im Richtplan festgesetzt. Die Einzonung führt zu einer Erweiterung des Siedlungsgebietes um rund 0.3 ha. Der Richtplan wird durch den Regierungsrat nach der Genehmigung im Sinne des Beschlusses S 2.1, Ziffer 4.1 lit. a fortgeschrieben. Die Neueinzonung wird der Gemeinde in diesem Sinne an die innert 10 Jahren ohne Anpassung des Richtplanes zulässigen Neueinzonungen angerechnet. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die Bauzonen weisen eine Flächen von total 51.8 ha auf. Davon sind ca. 39.1 ha mehrheitlich überbaut bzw. zonenkonform genutzt und ca. 12.7 ha unbebaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unbebauten Flächen setzen sich zusammen aus 10.5 ha Wohn- und Mischzonen, 0.9 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 1.2 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Wohn- und Mischzonen weisen noch genügend Reserven an nicht bebauten Flächen auf. Eine Erweiterung der Bauzone wäre daher grundsätzlich nicht erforderlich. Die Zonierung der Parzelle 59 als Landwirtschaftszone ist jedoch das Resultat eines offensichtlichen Missverständnisses zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer: Die Gemeinde hat 1992 mit dem Grundeigentümer einen Vertrag über die Erschliessung des Gebiets Rebacker mit Strassen, Kanalisation und Wasser abgeschlossen, die nur Sinn macht, wenn eine Bautiefe entlang der Strasse in der Bauzone bleibt. Gleichzeitig zonte sie diese Fläche jedoch aus. Die vertraglich vereinbarte, bereits realisierte Erschliessung und die Nutzungsplanung stehen damit im Widerspruch. Aufgrund der Vorgeschichte kann aus raumplanerischer Sicht der Einzonung im Sinne einer Ausnahme zugestimmt werden. 3.1.4 Landschaftsschutz Die Fläche, die neu der Zone W1 zugeordnet wird, ist im rechtskräftigen Kulturlandplan mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. Die Schutzzone dient vorwiegend der Freihaltung der Hügelkrete. Die Einzonung wird auf den unteren Hangbereich entlang der Strasse beschränkt. Damit bleibt die Hangkante von Bauten frei. Das Ziel der Landschaftsschutzzone bleibt damit erhalten. 3.1.5 Ökologischer Ausgleich Entlang der neuen Bauzonengrenze wird eine Hecke gepflanzt. Damit wird für die eingezonten Flächen ein ökologischer Ausgleich geschaffen. Zudem wird die Bauzone gegenüber dem Kulturland klar abgegrenzt. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

-4-

Beschluss 1. Die Änderung "Rebacker" des Bauzonen- und Kulturlandplans der Gemeinde Hirschthal vom 1. Dezember 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5042 Hirschthal  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.