Wislikofen Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Zurzach
Documento
- Numero
- 1994-000812
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Zurzach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 29 nov 1994
- In vigore dal
- 29 nov 1994
Carta
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File
NUPLA-4322-1994-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates des Kantons - Aargau Sitzung:
22. März 1995
1993.0246.25.10.06/Rm
Art.Nr.
647
Gemeinde Wislikofen; Nutzungsplanung Kulturland sowie Bau- und Nutzungsordnung; verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren 95/3/007 des Franz von Moos, Wislikofen, gegen den Beschluss des Grossen Rates vom 29. November 1994; Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Kontr. Nr. 95/3/007 des Franz von Moos, Wislikofen, gegen den Beschluss des Grossen Rates vom 29. November 1994 nimmt der Regierungsrat unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung des Präsidenten der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes vom 25. November 1995 wie folgt Stellung:
2. Zu II. 1. der Beschwerdeschrift: Aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung des Gemeinderates mit dem Einsprecher geht eindeutig hervor, dass die Einsprache des Aargauischen Bundes für Naturschutz (ABN) gegen die Nutzungsplanung Wislikofen auf Gemeindestufe nicht bereinigt werden konnte und daher als unerledigt dem Regierungsrat zur Behandlung überwiesen werden musste (Protokoll vom 6. November 1992). Im Antrag 1 der Einsprache (Rebhalden gegen Wislikofen) ist ein klares Begehren formuliert, welches anlässlich der Einsprachenverhandlung mit dem Baudepartement bezogen auf das ganze Gebiet "Rebhalden", also die Wiesen zwischen Wislikofen und Mellstorf beibehalten wurde (vgl. Protokoll der Einsprachenverhandlung vom 24. November 1993). Inwieweit die Einsprache als erledigt gelten könnte, ist daher nicht ersichtlich. Die Gemeinde machte auch nicht geltend, dass dieser Einsprachepunkt auf Gemeindestufe erledigt worden sei.
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3. Zu II. 2. der Beschwerdeschrift: Der Antrag des Einsprechers ging allgemein auf Unterschutzstellung der artenreichen Heuwiesen im Gebiet "Rebhalden". Die Parzelle 61 befindet sich zweifellos in diesem Gebiet. Ob der Gemeinderat auf Intervention des ABN bereits andere Flächen in diesem Gebiet als Magerwiesen bzw. Heuwiesen (namentlich auf der Parzelle 58) ausgeschieden hat, ist unmassgeblich. Die Einsprache war in diesem Punkt nicht zurückgezogen worden und anlässlich der Einsprachenverhandlung des Baudepartementes wurde dies von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht.
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Ein Augenschein am betreffenden Ort ist durch die Rechtsabteilung nie durchgeführt worden. Die Einsprachenverhandlung fand am 24. November 1993 im Gemeinde-/Schulhaus Wislikofen statt. Einige Tage nach der Verhandlung besichtigte ein Vertreter der Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) des Baudepartementes die fragliche Parzelle, wobei sich nach seiner Begutachtung ergab, dass hier eine Magerwiese von kantonaler Bedeutung vorliegt. Die ALG übermittelte die Abgrenzung dieses Standortes auf einem Plänchen an die Rechtsabteilung. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Einsprache sowie zum Plan der ALG zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde damit gewahrt.
4. Zu II. 3. der Beschwerdeschrift: Für die Unterschutzstellung wird auf die Erwägungen des RRB Art. Nr. 2283 vom 26. Oktober 1994, Erwägung III. 1.., verwiesen. Dass das fragliche Land wegen dieser Unterschutzstellung für immer Nichtbaugebiet darstellt, ist in dieser Weise nicht richtig. Art. 21 Abs. 2 RPG gibt Anspruch auf Ueberprüfung und Aenderung der Nutzungsplanung, sofern sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auch die Ausscheidung einer Magerwiese kann unter diesem Gesichtspunkt jederzeit überprüft werden.
Demgemäss wird
beschlossen:
Es wird dem Verwaltungsgericht beantragt, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde des Franz von Moos, Wislikofen, aus den dargelegten Gründen vollumfänglich kostenfällig abzuweisen.
Protokollauszug an - Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (mit Akten) - Rechtsabteilung BD (mit Akten BD) - Abteilung Raumplanung BD - Baudepartement
Staatsschreiber: