Bau- und Nutzungsordnung

Holziken

Documento

Numero
4136
Comune
Holziken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
14 lug 1999
In vigore dal
1 apr 2015

Carta

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Testo

GEMEINDE HOLZIKEN

KANTON AARGAU

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Grünzone"

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Genehmigung (§§ 4 und 81 BNO, Auszonung Teilflächen Parzelle 353 (Alpackerweg), Einzonung Teilflächen: Parzelle 299, 273 (Birkenstrasse/Hardstrasse)) gemäss § 15 BauG

Im Rahmen der Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Alpackerweg", "Birkenstrasse", "Hardstrasse" sind folgende Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen: (rot unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt)

Mitwirkungsbericht vom: 6. Oktober 2014 Vorprüfungsbericht vom: 11. August 2014 Öffentliche Auflage vom 29. August 2014 bis 30. September 2014 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 24. November 2014

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

Ar, I ZcASDer Staatsschreiber:

"'lt&

Stand Oktober 2014

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom

3

SWR INFRA AG RAUM • BAU • UMWELT BERATENDE INGENIEURE USICISIA

Bemerkungen

Teiländerung

Geltende Fassung

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4

Art. 4 Bauzonen

1Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus Bauzonen

Vollgeschrsse

Ausnützung

Gebäudehöbe

Firsthehe

Grenzabstand. klein

gross

Inpfuelichkeltsstufe

Zonen. vorschriften

Wohnzone

W2 gelb

2

0.45

7m

10 m

4m

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11

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Wohnzone

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3

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Art. 5 M

Art. 6 3

0.8

llm

15 er

5m

10m

Wohn-und Gewerbezone

WC,3 orange/ violett

Zone für 6ffentl. Bauten + Anlagen

OeB gros

Die Bauvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gerneinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen Ist ein Mindestgrenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, min. aber von 4rn einzuhalten

11/111

Art. 7 Spezialzone

Spartenlagen

grün/ grau

Dle Vorschriften werden im Rahmen eines Sondernutzungsplan es festgelegt

M

Art. 8 1Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus

VollAus- Gebäudegeschosse nützung höhe

Bauzone

Firsthöhe

Empfind- ZonenvorGrenzabstand* lichkeitsstufe schriften klein

gross

10m

4m

8m

1

Art. 5 10m

14m

5m

10m

1

Art. 5 11m

15m

5m

10m

i

Art. 6 Die Bauvo schriften werden von Fall zu Fa l durch den

Gemeinde at festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Mindestabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mind. aber von 4 m einzuhalten.

11/111

OeB grau

Spezialzone Sportanlagen

grün/ grau

Die Vorschriften werden im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festgelegt.

Grünzone

,,,,_ hellquo.

Wohnzone

W2 gelb

2

0.45

7m

Wohnzone

W3 orange

3

0.60

Wohn- und Gewerbezone

WG3 orange/ violett

3

0.8

Zone für öffentl. Bauten . Anlagen

Art. 7 siehe auch § 20

2In der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan.

I I I lii

Art. 8

Art. 81 *siehe auch § 20

1m Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Raumhöhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden (siehe auch § 25). 3

Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt. 4

21n der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan.

31m Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Raumhöhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden (siehe auch § 25).

4Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

Seite 2 MRä/AIRä - BNo_Teiländerung_Genehmigung_141124

Bemerkungen

Teiländerung

Geltende Fassung

Ait 8 1 (Neu) Grünzone Gr 'Die Grünzone Gr dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der Anlage von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen. In der Grünzone Gr sind einzig Klein- und Anbauten (e 18 ABauV), Tiefbauten (8, 19 ABauV) und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen für Biotope und Nutztiere zulässig.

2

Die Restfläche der Parzelle 273 ausserhalb Baugebiet wird erfahrungsgemäss weiterhin nicht landwirtschaftlich genutzt. Mit der Zuordnung zu einer Grünzone kann eine eindeutige Grenze zwischen Bauzonen und Kulturland geschaffen werden. Die Zuweisung wird in der Flächenbilanz jedoch nicht eingerechnet.

Seite 3 MRä/MRä -

mo_Teiländerung_Genehmigung_141124

rel

GEMEINDE HOLZIKEN

KANTON AARGAU

Bauzonen- und Kulturlandplan

2

Teiländerung Nutzungsplanung Materialabbauzone "Am Schöftler" Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Zonenvorschriften 1:31000

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AENDERUNG Nr. Mitwirkungsbericht vom:

8. Oktober 2005

Vorprüfungsbericht vom:

28. Juli 2005

Öffentliche Auflage vom:

5. September 2005

zu Bno/Bo/No vom

bis: 5. Oktober 2005

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemei Äheammann: /

/ Genehm'@ung:

2..

Der

25. November 2005

emeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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(.4 rt 1

2.Ci c., , Der Staatsschreiber:

PROJEKT NR. PROJEKTVERFASSER

7-'

/

2696 - ZVH DATUM

INGENIEURBÜRO STAUFFER Entfelderstrasse 74 5000 Aarau Telefon 062 832 60 80 Telefax 062 832 60 89 E-Mail stauffer.ingobluewin ch

PROJEKT GEZEICHNET ERGÄNZUNGEN GEPRÜFT ÄNDERUNGEN

Jan. 2001 16.01.2001 01.07.02/25.05.03

FORMAT 51/60

NAME

ST br rm/st

Rechtskräftige Zonenvorschriften

Ergänzung

82 altri articoli

Art. 19 Abs. 1

Die Rekultivierungszone ist für die Sanierung der bestehenden Kiesgrube bestimmt. Als Nachnutzungen sind zulässig: Aufforstung, Kompostieranlage, Umschlagplatz für Kies und sauberes Aushubmaterial etc. Art und Lage der einzelnen werden in einem Nutzungen Rekultivierungsplan festgelegt. Dabei sind die Anliegen des Naturschutzes gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass dafür geeignete Teile der Grube dauernd als Lebensraum für Amphibien erhalten bleiben.

Abs. 2 Die Rekultivierung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements erteile Baubewilligung voraus.

Abs. 3 Wenn im Rahmen der Rekultivierung ein beschränkter weiterer Materialabbau nötig ist, sind die einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden zu beachten.

Art. 19a Abs. 1

Die Materialabbauzone M umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) bestimmt sind.

Zonenvorschriften Holziken

Seite 1

Abs. 2 In den Baugesuchen sind nebst dem die Materialabbau vorgesehenen notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen, Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

Abs. 3 Flächen, die noch nicht abgebaut die für die werden oder forstwirtschaftliche Nutzung rekultiviert der unterstehen sind, Forstgesetzgebung.

Abs. 4 der einzelnen Die Nachnutzung Flächen richtet sich nach dem entsprechenden Rekultivierungsplan. Die Anliegen des Naturschutzes sind dabei zu berücksichtigen.

Abs. 5 Eine Abbaubewilligung setzt voraus, dass die Rekultivierung rechtlich und finanziell sichergestellt ist.

Abs. 6 Die Rekultivierung der Grube "Am Schöftler" in Schöftland ist gemäss der Baubewilligung koordiniert mit der Gesamtrekultivierung auszuführen.

Zonenvorschriften Holziken

Seite 2

Gemeinde Holziken Bau- und Nutzungsordnung; an der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2000 beschlossene Ergänzungen

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. . Awic.44.4 2000 Der Staatsschreiber: ( -4 / //7 •

Anhang: Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Holziken vom 13. 5. 1998 wird wie folgt ergänzt:

Art. 19a

Materialabbauzone, ökologische Ausgleichsfläche: 'Die Materialabbauzone ist für den zeitlich befristeten Abbau von Kies und Sand bestimmt. 2 Der Abbau darf nur gestützt auf einen Abbau- und Rekultivierungsplan erfolgen und erfordert eine Baubewilligung und eine Materialabbaubewilligung. 3Nach dem Abbau ist das Gebiet wieder für die landwirtschaftliche Nutzung bereitzustellen. 4 Die ökologische Ausgleichsfläche ist als Erweiterung des Reservates Graströchni zu gestalten, mit den grundsätzlich gleichen Strukturen zu versehen und entsprechend zu pflegen. AENDERUNG Nr.

5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

......

zu Bno/Bo/No vom A43.39

Nlarins des Gemeinderates 5er Geme.,indearnrhann;

Der G

.

desc'nreiber

Kanton Aargau

Gemeinde Holziken

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

c-> ABTEILUNG BAUMPLANUNG

gemäss § 15 BauG

ePARne,.

Vorprüfungsbericht vom: 23. 12. 1997 Öffentliche Auflage vom 12. Januar bis 11. Februar 1998 Erläuterungsbericht mit Angaben zur Mitwirkung vom 13. Juli 1998 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 13. März 1998 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

eindeschreiber:

DergG

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A . 2(.44‘; 4999 Der St

AENDERUNG Nr. vorn

# 1536/Wa

eiber:

4

AENDERUNG Nr....2...

AENDERUNG Nr.

vom

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Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich Tel. 01 - 311 88 33 Fax. 01 - 312 64 11

Inhaltsverzeichnis 1.

Geltungsbereich

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

-Übergeordnetes Recht

2.

Raumplanung

Art. 3 Sondemutzungsplanung

3. 3.1

Zonenvorschriften Bauzonen

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Bauzonen

Wohnzonen Wohn- und Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone für Sportanlagen

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 9

Art. 10 Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3

Schutzzonen

Art. 11

Art. 12 Naturschutzzonen Kulturland

Naturschutzzonen Wald, Waldränder

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone

3.5

Schutzobjekte

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Hochstammobstbestände

Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze, Einzelbäume Weiher Geschützte Gebäude

3.6

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

Art. 18

Art. 19 Übergangszone

Rekultivierungszone

4.

Definitionen

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Gewerbe

Abstand gegenüber dem Kulturland Grenzabstände

II

5. 5.1

Bauvorschriften Baureife, Erschliessung

Art. 23 Strassennamen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Allgemeine Anforderungen

Aussenisolationen Orientierung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Velos, Kinderwagen Spielplätze

6. 6.1

Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Ortsbildschutz

Aussenraumgestaltung Materialablagerung

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 33 Einwirkungen

7.

Vollzug und Verfahren

Art. 34

Art. 35

Art. 36 Zuständigkeit

Gebührenreglement Vollzug Naturschutz

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

2

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus:

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnützung

Gebäudehöhe

Firsthöhe

klein

gross

Empfindlichkeitsstufe

Grenzabstand*

Zonenvorschriften

Wohnzone

W2 gelb

2

0.45

7m

10 m

4m

8m

II

Art. 5 Wohnzone

W3 orange

3

0.60

10 m

14m

5m

10 m

II

Art. 5 Wohn-und

Gewerbezone

WG3 orange/ violett

3

0.8

11m

15m

5m

10 m

III

Art. 6

Zone für öffentl. Bauten + Anlagen

OeB grau

Die Bauvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Mindestgrenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, min. aber von 4m einzuhalten

11 /111

Art. 7 Spezialzone

Sportanlagen

grün/ grau

Die Vorschriften werden im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festgelegt

III

Art. 8 * siehe auch § 20

2 In der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan. 3 Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Raumhöhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden. (siehe auch § 25) 4 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

Art. 5 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe-, sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig. 2 In der Zone W2 dürfen die Abstände weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Geschlossene Bauweise bis zu einer Gebäudelänge von max. 30 m ist jedoch zulässig.

3

3 In der Zone W2 darf an Hanglagen das Untergeschoss talseits ganz in

Erscheinung treten, wobei die Gebäudehöhe einzuhalten ist.

Art. 6 Wohn- und Gewerbezone

1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen, mässig störende Gewer-

be- und bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2 Für reine Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Zone W3 3 Zwischen reinen Gewerbebauten kann der allseitige Grenzabstand auf

4 m reduziert werden.

Art. 7 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Art. 8 Spezialzone für

Sportanlagen

In der Spezialzone für Sportanlagen sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit zulässig. Lage, Abmessungen und Erschliessung der Bauten und Anlagen sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes im einzelnen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass einstweilen noch nicht benötigte Flächen uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden können.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 9 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige

Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüseund Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs-

formen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B.

Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.

4

Art. 10 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 11 Naturschutzzone

Kulturland

"Graströchni"

Uferschutzstreifen

1 In der Naturschutzzone sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 2 Als Naturschutzzone ist das Naturreservat "Graströchni" bezeichnet. Es soll als Lebensraum für schutzwürdige und geschützte Tiere und Pflanzen und als Rastplatz für Zugvögel erhalten bleiben. Pflege und Unterhalt richten sich nach dem Pflegeplan. 3 Entlang der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Gewässer gilt ein Streifen von 3 m Breite ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand als Uferschutzstreifen, der, soweit er nicht bestockt ist, nur als Heuwiese genutzt werden darf.

Art. 12 Naturschutzzone

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

5

Waldränder

3 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen Waldmantels mit Strauchsaum sind die biologisch wertvollen Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig anzulegen bzw. zu erhalten.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 9, Abs. 1. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.5. Schutzobjekte

Art. 14 Hochstammobstbestände

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen.

6

Art. 15 Hecken, Feldgehölze,

Ufergehölze Einzelbäume

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume,

Hecken, (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. 2 Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke

ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3 Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch

die Pflege nicht mehr als 1/ 3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.

Art. 16 Weiher

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Weiher sind zu erhalten, und durch sachgerechte Pflege vor Verlandung zu schützen.

Art. 17 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan als solche bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 18 Uebergangszone

1 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirt-

schaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

7

Art. 19 Rekultivierungszone

1 Die Rekultivierungszone ist für die Sanierung der bestehenden Kiesgru-

be bestimmt. Als Nachnutzungen sind zulässig: Aufforstung, Kompostieranlage, Umschlagplatz für Kies und sauberes Aushubmaterial etc. Art und Lage der einzelnen Nutzungen werden in einem Rekultivierungsplan festgelegt. Dabei sind die Anliegen des Naturschutzes gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass dafür geeignete Teile der Grube dauernd als Lebensraum für Amphibien erhalten bleiben. 2 Die Rekultivierung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit

Zustimmung des Baudepartementes erteilte Baubewilligung voraus. 3 Wenn im Rahmen der Rekultivierung ein beschränkter weiterer Mate-

rialabbau nötig ist, sind die einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden zu beachten.

4. Definitionen

Art. 20 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbe-

triebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen

herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Betriebe, die nicht unter die Bestimmungen von Abs. 1 oder 2 fallen,

und solche, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 21 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenz-

abstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden

(§ 47 Abs. 2 BauG).

8

Art. 22 Ungleiche Verteilung

der Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Diese Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Grosser Grenzabstand 2 Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade ist in der Regel die Süd- oder Westseite. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat abweichende Festlegungen treffen. Mehrlängenzuschlag

3 Ab einer Gebäudelänge von 15 m erhöht sich der kleine Grenzabstand um einen Drittel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 23 Strassennamen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 24 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Aussenisolation

Art. 25

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

9

Art. 26 Orientierung der

Wohnungen

Die Orientierung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Art. 27 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume in Neubauten gelten nachstehende

Masse:

Raummasse Fenstergrössen

Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche min. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Art. 28 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 29 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 30 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

10

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen wie Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 31 Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 32 Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat kann über die Dauer der Ablagerung, die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, die Abstände und die Gestaltung von Ablagerungen und Lagerplätzen Auflagen machen und nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

11

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 33 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 34 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. Er ist für Verfügungen und Entscheide aller Art zuständig.

Art. 35 Geb-ührenreglement

Die Gebühren und die Kosten der weiteren Verfahren (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen usw.) ric.hten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 36 Vollzug Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt nach Bedarf Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

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8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 37 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bauordnung vom 18. Juli 1969 und die Nutzungsordnung vom 5. Dezember 1991 aufgehoben.

Anhang:

Schutzobjekte gemäss § 17 Inv. Objekt, Jahrgang Nr.

Strasse, Nr.

Geb. Nr.

Haus Nr.

Eigentümer

901 Gasthaus zum Bären, 17./18. Jahrhundert

Hauptstrasse 2

2

335

Gasthaus zum Bären AG

902 Steinspeicher, 18. Jh.

Bändli

35

147

Rolf und Jakob Lüthy, Bändli

904

Bändli 4

43, 44

398

Ernst Lüscher, Bändli 4

Matte 8

58

356

Hans Lüscher-Treier, Matte 8

Wohnhaus mit angebauter Scheune

905 Wohnhaus 1830/31