Bau- und Nutzungsordnung
Uezwil
Documento
- Numero
- 4078
- Comune
- Uezwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 29 mar 2023
- In vigore dal
- 29 mar 2023
Carta
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Testo
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Gemeinde Uezwil Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG(BNO) gemäss § 15 Baugesetz
Mitwirkungsbericht vom 07.06.2021 Vorprüfungsbericht vom 14.06.2021 Öffentliche Auflage vom 21.06.2021 bis 21.07.2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19.11.2021
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiberin:
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Meyer
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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.MÒ-OCOÒ'tÒ vom mit Änderungen/Auflagen
VSKi MÒ
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den SA. W SìcQÒ
Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG. Zürich und Lenzburg
IS *
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
2
Inhaltsverzeichnis 1.
2.
3.
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
6
Art. 1 Geltungsbereich
6
Art. 2 Übergeordnetes Recht
6
Raumplanung
6
2.1.
Planungsgrundsätze
6
Art. 3 Planungsgrundsätze
6
2.2.
Sondernutzungsplanung
7
Art. 4 Sondernutzungsplanung
7
Art. 5 Gestaltungsplangebiet "Baumgartenacker"
7
Art. 6 Gestaltungsplangebiet "Sagiareal"
8
Art. 7 Gestaltungsplangebiet "Büttikerstrasse"
8
2.3.
Weitere Planungsinstrumente
9
Art. 8 Weitere Planungsinstrumente
9
Zonenvorschriften
10
3.1.
Bauzonen
10
Art. 9
Art. 10 Bauzonen
10
Dorfzone
11
Art. 11
Art. 12 Wohnzone W3
12
Wohn- und Arbeitszone WA2
13
128 altri articoli
Art. 13 Wohnzone W2
13
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
13
Art. 15 Grünzone, Freihaltezone
13
3.2.
Landwirtschaftszonen
14
Art. 16 Landwirtschaftszonen
14
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
14
3.3.
Schutzzonen
14
Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland
14
Art. 19 Uferschutzzone
15
3.4.
Überlagerte Schutzzonen
16
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
4.
3
Art. 20 Landschaftsschutzzone
16
Art. 21 Naturschutzzone Wald
16
Art. 22 Gewässerraumzone (Überlagerte Zone)
17
Art. 23 Mindestabstand für Bauten
18
Art. 24 Wildtierkorridor
18
Art. 25 Quellschutzzone
18
3.5.
Schutzobjekte
19
Art. 26 Naturobjekte
19
Art. 27 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten
19
Art. 28 Schutzobjekte
20
Art. 29 Kulturobjekte
21
Art. 30 Wiederherstellungspflicht
21
3.6.
Gefahren- und Überfiutungszonen
21
Art. 31 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland 21
Art. 32 Hochwassergefährdetes Gebiet
22
Art. 33 Oberflächenwasserschutz
22
Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
23
4.1.
Nutzungsziffern
23
Art. 35 Ausnützungszuschlag bei Wintergärten
23
Art. 36 Generationengerechtes Wohnungsangebot
23
Art. 37 Nutzungsbonus
23
4.2.
Gewerbe I Nettoladenfläche
24
Art. 38 Gewerbe, Definition des Störgrades
24
Art. 39 Nettoladenfläche
24
4.3.
Geschosse
24
Art. 40 Abgrabungen beim Untergeschoss
24
4.4.
Abstände
24
Art. 41 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
24
Art. 42 Abstand gegenüber dem Kulturland
25
4.5.
Arealüberbauung
25
Art. 43 Arealüberbauung
25
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
5.
6.
7.
Bauvorschriften
4
26 26
5.1.
Baureife und Erschliessung
Art. 44 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 26
5.2.
Technische Bauvorschriften
26
Art. 45 Allgemeine Anforderungen
26
Art. 46 Energieeffizienz
26
5.3.
Wohnhygiene
27
Art. 47 Ausrichtung der Wohnungen
27
Art. 48 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
27
Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
28
5.4.
Ausstattung
28
Art. 50 Parkierungsanlagen
28
Art. 51 Garagenvorplätze
28
Art. 52 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
29
Art. 53 Spielgeräte, Kinderwagen, Velos, Mobilitätshilfen 29
Art. 54 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Schutzvorschriften
29
30
6.1.
Ortsbild- und Denkmalpflege
30
Art. 55 Allgemeine Anforderungen
30
Art. 56 Umgebungsgestaltung
31
Art. 57 Dachgestaltung
31
Art. 58 Materialablagerungen
32
Art. 59 Siedlungsränder
32
6.2.
Umweltschutz
33
Art. 60 Einwirkungen
33
Art. 61 Lichtemissionen
33
Art. 62 Vogelschutz
33
Art. 63 Mobilfunkantennen
33
Vollzug und Verfahren
34
7.1.
Zuständigkeit
34
Art. 64 Zuständigkeit
34
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
8.
5
7.2.
Gebühren
34
Art. 65 Gebühren
34
7.3.
Vollzugsrichtlinien
34
Art. 66 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
34
Schluss- und Übergangsbestimmungen
35
8.1.
Übergangsbestimmung
35
Art. 67 Übergangsbestimmung
35
8.2.
Aufhebung bisherigen Rechts
35
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
35
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
Geltungsbereich
1.
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
6
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommu nale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide blei ben Vorbehalten."'
2.
Raumplanung
2.1.
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilli gungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Orts kern - der Aufwertung von Aussenräumen, - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzo nen.
■' Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technische Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes in der jeweils neusten Version; BVU/ARE, Aarau 2012
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
Sondernutzungsplanung
2.2.
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
i Die im Bauzonenplan mit einer Gestaltungsplanpfiicht be zeichneten Flächen dürfen nur erschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 5 Gestaltungsplangebiet
"Baumgartenacker"
1
Gestaltungsplangebiet "Baumgartenacker"
' Für das Gestaltungsplangebiet "Baumgartenacker" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - Besonders gute Einordnung der Bauten in das bestehende Terrain unter Rücksichtnahme der bestehenden Bebau ung; - Maximaler Ausnützungsbonus von 15% - Berücksichtigung der Verzahnung von Siedlung und Land schaft durch lockere Begrünung mit standortgerechten Ein zelbäumen (zum Beispiel Hochstammobstbäume) - Eine gemeinsame Erschliessung über die Strasse Hinter dorf - Der Bau von Terrassenhäusern ist nicht gestattet - Die Materialien und Farbgebung der Bauten müssen auf die ländliche Umgebung abgestimmt werden.^ - Der Siedlungsrand ist sorgfältig, vielfältig und in Abstim mung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Für die Begrünung entlang des Siedlungsrandes sollen stand ortgerechte Pflanzen verwendet werden.
2 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist ein einheitliches Gestaltungskonzept sowie ein Umgebungskonzept zu erarbei ten, das aufzeigt, wie eine hohe Wohnqualität mit einer über wiegend naturnah begrünten Umgebung umgesetzt wird.
3 Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist kein zusätzliches Ge schoss zulässig.
2 Empfehlungen zur Färb- und Materialwahl für Bauten in ländlicher Umgebung, BVU, 2018
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
Art. 6 Gestaltungsplangebiet
"Sagiareal"
8
Gestaltungsplangebiet "Sagiareal"
Das Gestaltungsplangebiet «Sagiareal» dient der Siedungsentwicklung nach innen. Es gelten die nachfolgenden Zielvor gaben: - Besonders gute Abstimmung der Gewerbe- und Wohnbau ten - Sorgfältiger Einbezug des Freiraumpotentials der Umge bung um den «Hinterbach» in die zukünftige Entwicklung des Areals. - Im Gebiet sind ausschliesslich verkehrsextensive Nutzun gen zulässig (Wohnen, Produktion- und unternehmensbe zogene Dienstleistungen). Es ist ein Verkehrskonzept mit dem erwartenden Verkehrsaufkommen einzureichen.
- Die Materialien und Farbgebung der Bauten müssen auf die ländliche Umgebung abgestimmt werden.^ - Gemeinsame Erschliessung, Ein- und Ausfahrt erfolgt über die Niesenbergstrasse. - Als Ersatz für den abgegangenen geschützten Einzelbaum (Esche), muss auf dem Areal ein raumwirksamer, standort gerechter, hochstämmiger Baum gepflanzt werden. - Der Siedlungsrand ist sorgfältig, vielfältig und in Abstim mung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Für die Begrünung entlang des Siedlungsrandes sollen stand ortgerechte Pflanzen verwendet werden.
2 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist ein einheitliches Gestaltungskonzept inkl. Umgebungskonzept zu erarbeiten, das aufzeigt, wie die Abstimmung zwischen Wohnen und Ar beiten in einer hohen Qualität mit einer überwiegend naturnah begrünten Umgebung umgesetzt wird.
Art. 7 Gestaltungsplangebiet
"Büttikerstrasse"
Gestaltungsplangebiet "Büttikerstrasse"
Für das Gestaltungsplangebiet "Büttikerstrasse" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - Gebäude, Erschliessungen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins
3 Empfehlungen zur Färb- und Materialwahl für Bauten in ländlicher Umgebung. BVU, 2018
BNO Gemeinde Uezwil vorn 19. November 2021
9
Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten.
Die Gebäude sollen in ihrer Materialstruktur und in der farb lichen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. Eterni tdächer sind nicht erlaubt. - Äusser bei Klein- und Anbauten ist der Bau von Flachdä chern untersagt. Bei Hauptbauten sind Dachneigungen von 30-45° zulässig - Terrainveränderungen und Stützbauten sind zu minimieren und nur in Ausnahmefällen zulässig. - Ableitung Meteor-ZDachwasser mit Retentionsmassnah men in den Hinterbach - Sorgfältiger Einbezug des Freiraumpotentials der Umge bung um den «Hinterbach» in die zukünftige Entwicklung des Areals.
2 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist vorab ein Bebau ungsentwurf (Richtprojekt mit Frei rau mkonzept) zu erstellen.
Weitere Planungsinstru mente
2.3.
Weitere Planungsinstrumente
Art. 8 Weitere Planungsinstrumente
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Das Leitbild räumliche Entwicklung zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf.
3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut zungsplanung.
10
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
3.
Zonenvorschriften
3.1.
Bauzonen
Art. 9 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
■c
c CD to
X
co
£
CD
x:
N D CD
_____________ CO____________
Dorfzone Wohnzone 3
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Wohn- und Arbeitszone 2 WA2
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LU
4m 5m
Art. 9 10m
III II
Art. 10
Art. 11 4m
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III
Art. 12 30m
4m
8m
II
Art. 13 o
0
0
III
Art. 14 40m
fSm
Wohnzone 2
W2
Zone für öffentl. Bauten + OeBA Anlagen Grünzone, Freihaltezone GF
0.45
8m (am 11m Hang)
0
0
o
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interes sen im Einzelfall fest. Das mit bezeichnete Mass gilt bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichun gen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be achten: Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse"^ han delt.
Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.; Abbildungen zur Fassaden- und Gesamthöhe vgl. Anhang der BNO
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11
- Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe tal seitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist.
- Wenn die Brüstung zur Bestimmung der Fassadenhöhe angerechnet werden muss, erhöht sich die Fassadenhöhe um 1 m. - Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezoge nem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassaden höhe.
Äusser in der Dorfzone ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. ® In der Dorfzone und der Wohn- und Arbeitszone 2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.50 m aufweisen.
Art. 10 Zweck
Dorfzone
Die Vorschriften für die Dorfzone bezwecken die Erhaltung und eine entsprechende Ergänzung des Dorfbildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nutzung. 2 Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Ge werbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, sowie Land wirtschaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. X Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ Wot4e»l©SH^S!»pro Laden.
Eingliederungspflicht
Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassaden und Dachgestalt in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind entsprechend dem Dorfcharak ter ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen und nach Möglichkeit zu erhalten. Die vorhandene Terrainhöhe ist weit gehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.
Dachgestaltung
5 Bei neuen Hauptgebäuden sind nur gleichmässig geneigte Sattel- und Walmdächer von mind. 30° und max. 45° Dachnei gung zulässig. Beim Ausbau des Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochen werden. Dachein schnitte sind nicht gestattet. Kleine Dachfenster bis 0,5 m^ Glasfläche können bewilligt werden. Unkonventionelle Vergla sungslösungen werden von Fall zu Fall beurteilt.
Solaranlagen
® Solaranlagen haben sich gestalterisch gut ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen.
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
12
Photovoltaikanlagen auf Schrägdächern sind als flächende ckendes Solardach auszuführen. Bauweise
Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und an gebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bis herigen Grundriss mit gleicher Fassaden- und Gesamthöhe ist möglich. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustim mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Vorbehal ten. Die Eingliederungspflicht gemäss BNO § 10 Abs.-3*geht den baupolizeilichen Vorschriften von BNO § 9 (Richtwerten) vor.
8 Für Bauten mit Mischnutzung (Dienstl./Wohnungen) legt der Gemeinderat, wenn notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände fest für eine genügende Besonnung und Be lichtung aufgrund der örtlichen Situation. Für Neubauten mit reiner Wohnnutzung gilt ein grosser Grenzabstand von 8 m. ® In der Dorfzone kann bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses für die Fassaden- bzw. Gesamthöhe ein Zu schlag von bis zu 1.0 m gewährt werden, wenn die benötigte Mehrhöhe nachweisbar betriebsbedingt ist. Dieser Zuschlag ist nicht mit dem Hangneigungszuschlag gemäss § 9 Abs. 3 ku mulierbar. Gebiet Zehntenhaus
Im bezeichneten Gebiet um die Kapelle-Zehntenhaus (im Bauzonen- und Kulturlandplan mit violetter Umrandung darge stellt) dürfen keine neuen Hauptgebäude errichtet werden.
Meldepflicht
■' ' Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes ge gebenenfalls beraten zu können.
Art. 11 Wohnzone W3
Wohnzone W3
'' Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und Reiheneinfami lienhäuser ab vier Einheiten bestimmt. Der Bau von freistehen den Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nichtstö rende Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
Art. 12 Wohn- und Arbeitszone
WA2
13
Wohn- und Arbeitszone WA2
Die Wohn- und Arbeitszone WA2, ist für Wohnen und nicht störende und mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. 2 In der WA2 Zone kann bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses für die Fassaden- bzw. Gesamthöhe ein Zu schlag von bis zu 1.0 m gewährt werden, wenn die benötigte Mehrhöhe nachweisbar betriebsbedingt ist. Dieser Zuschlag ist nicht mit dem Hangneigungszuschlag gemäss § 9 Abs. 3 ku mulierbar.
L Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m^ J4©ttoÌOTonTfo^ pro Laden.
Art. 13 Wohnzone W2
Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reihenein familienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Woh nungen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) mit geringem Zubringerverkehr sind zuge lassen.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Die Zone OEBA ist für vorhandene und künftige, dem öffent lichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzen den Zonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten.
3 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neu esten Stand der Technik zu erstellen.
Art. 15 Grünzone, Freihaltezone
Grünzone, Freihaltezone
'' Die Grünzone um die denkmalgeschützte Kapelle dient dem Schutz, bzw. der Freihaltung der Umgebung rund um die ge schützte Kapelle.
2 In der Grünzone um die Kapelle dürfen keine neuen Bauten errichtet werden. Äusser es handelt sich um Anlagen, die der Erholung oder der Pflege dienen (Gartenanlagen, Sitzbänke, Plätze, Weidezäune und Wege). Sämtliche Bauten und Anla gen bedürfen einer Baubewilligung.
BNO Gemeinde Uezwil vorn 19. November 2021
Landwirtschaftszonen
3.2.
Land Wirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszonen
14
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige land wirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus gleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwie genden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entge genstehen.
Art. 17 Bauten in der Landwirt
schaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtli cher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflan zung gut in die Landschaft einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse und ein Dach geschoss erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Ab stände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsäch lichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, min destens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Naturschutzzone im Kultur-
3.3.
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist ins besondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feu ern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durch führung von Festen und sportlichen Veranstaltungen.
BNO Gemeinde Uezwil vorn 19. November 2021
15
3 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainver änderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirt schaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgel tung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende An forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden®: Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungs Schutzziel Be einschränkungen (erhalten/fördern) zeich nung im Plan Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager Erhaltung und Förderung Magerwiese MOIder typischen, auf einen Le keitszeiger), keine Düngung und Beweidung, (T rockenstandort); M04, bensraum mit nährstoffar bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster M06 men, trockenen Bedingun Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation Anfang Gröberen gen angewiesenen Pflan Herbst). Baumgartenacker zen und Tierarten. Eine schonende Herbstweide mit Rindern ist Tannacher möglich Bodenacher Mürgmatt keine Düngung und Beweidung, kein Betreten, Erhaltung und Förderung Streuwiese M05 (Feuchtstandort): von Pflanzengesellschaften Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet traditioneller Streuwiesen. (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese/Flachmoor) Weihermatt Streuschnitt ab 1. September Zone
Art. 19 Uferschutzzone
Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der Gewährleistung der natürli chen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes so wie der Gewässernutzung.
2 Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 22,
® vgl. Landschaftsinventar Gemeinde Uezwil 2019
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
Landschaftsschutzzone
3.4.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone
16
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Ter rainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage rungen) verboten. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Landwirtschaftszone. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide unterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirt schaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.), die der Bewirtschaftung dienen, so wie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Aus gleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bau ten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festle gung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 21 Naturschutzzone Wald
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und För derung seltener Waldgesellschaften und besonderer Wald strukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldei gentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
17
BNO Gemeinde Uezwil vorn 19. November 2021
3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen be stehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten einen maximalen An teil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortsheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Pflegemassnahmen, Nutzungs einschränkung
Ausprägung / Schutzziele Bezeichnung Naturschutz zone Wald
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums
auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
Bezeichnung im Nutzungs plan N
4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungsein schränkungen: Ausprägung I Schutzziele Bezeichnung
Pflegemassnahmen, Nutzungs einschränkung
Altholzinsel Prozessschutz Gräberenwald
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Art. 22 Gewässerraumzone (ÜberlagerteZone)
Bezeichnung im Nutzungs plan P
Gewässerraumzone (Überlagerte Zone)
i Ais Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreibezeichnet. Der Gewässerraum® ist den Grundnutzungs
zonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 2 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaf tung nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge schützt. Innerhalb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
® Die Breite des Gewässerraums wird bei den Bächen mit na türlicher Gerinnesohlenbreite grösser 2 m im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan festgelegt.
Gewässerraum vgl. § 127 BauG Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl.
Art. 41c
eidg. Gewässerschutzverordnung Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
18
Beim Bach Zelgli in der Bauzone beträgt die Breite des Gewässer raumes insgesamt 12,8 m*.
® Bei Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinne sohle zwischen 0,5 und 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. 6 Bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens innerhalb und ausserhalb der Bauzonen je 6 m ab der Innenkante der Eindolung gemessen. Diese Gewässer sind im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet. Es gilt AbS42 erster Satz.
Art. 23 Mindestabstand für Bauten
Mindestabstand für Bauten
1
Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestab m stand für Bauten und Anlagen 6 m, und er wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
Art. 24 Wildtierkorridor
Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtier korridors AG14 ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu er halten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang be hindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Ein friedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken
können. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu be legen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgän gigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht
verschlechtert.
Art. 25 Quellschutzzone
Quellschutzzone
Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellen- und Grundwasserfassungen mit den dazugehörenden rechtskräfti gen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan
* Uferstreifen zu je 6 m ab Rand der Gerinnesohle / Gerinnesohle 0,8 m
19
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass nahmen sind in den Schutzzonenreglementen^ festgelegt.
Naturobjekte
3.5.
Schutzobjekte
Art. 26 Naturobjekte
Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im An hang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Naturobjekte
Hecken mit Pufferstreifen
Darstel lung im Plan H
Geschützter Waldrand
GW
Einzelbäume
B
Weiher
F
Folgende Naturobjekte sind geschützt®:
Schutzziel
• Struktur erhalten • Gehölzpflege: alle 6 Jahre 16 der Länge im Winter • Saumpflege: jährlich 16 der Fläche im Oktober • Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen • Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite • Objekt Nr. H03, H04. H09, H10, Hl 1 : besser strukturieren • Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens • Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) • Einen vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) • Siedlungs- ! landschaftsprä • Pflege auf lange Lebensdauer gendes Naturelement • Freistehender Baum: bei natürlichem Ab gang ersetzen • Kulturrelikt • Pflege gemäss langfristigem Pflegever • Laichgebiet, Brutbiotop trag (Naturschutzprogramm Wald)
• Brut- und Nahrungsbiotop • Gliederung der Landschaft • Trittstein, Vernetzungsele ment • Windschutz • Vielfältiger Übergangsbe reich Wald-Kulturland • Artenreichtum
Art. 27 Fördergebiete HochstammObstgärten
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrän kung
Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten
i Der Gemeinderat entscheidet von Amts wegen oder auf Ersuchen der Eigentümer, ob ein Hochstamm-Obstgarten, der in
der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgär ten und im Orientierungsinhalt des Bauzonen- und
Schutzzonenreglement Quellwasserfassung Oberholz vom 23. Januar 2017 ® vgl. Landschaftsinventar Gemeinde Uezwil 2019
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Kulturlandplanes aufgeführt ist, unter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzumfang.
2 Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutzstellung nicht erfolgt ist.
3 Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Landschaftskommission oder eine ausgewie sene Fachperson zur Stellungnahme auf.
Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nicht unterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publi kationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwer deverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungs verfahrens entsprechend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen. 5 Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken.
nach
® Die vom Gemeinderat unter Schutz gestellten HochstammObstgärten von kommunaler Bedeutung sind als Orientie rungsinhalt und in der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten im Bauzonen- und Kulturlandplan zu vermerken.
Die Gemeinde unterstützt den Erhalt und die Entwicklung der Hochstamm-Obstgärten (namentlich Ersatz- und Neuan pflanzungen) mit Beiträgen und Baumpflanzaktionen. Die Höhe der Beiträge wird vom Gemeinderat jährlich im Rahmen des Budgets festgelegt.
Art. 28 Schutzobjekte
Schutzobjekte
1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan violett bezeichneten Bau ten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtli chem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inne ren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberflä che, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abge brochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektie rung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten.
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3 Bei den im Bauzonenplan bezeichneten wichtigen strassen raumprägenden Gebäuden ist bei einem Abbruch und Ersatz bau die Stellung und der Abstand zur Strasse zu beachten. Wesentlich ist auch der Rhythmus der Gebäudeabfolge längs der Strasse, dort wo mehrere solcher Gebäude aufgereiht sind. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt er fordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
® Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor schriften. Umnutzungen von geschützten Gebäuden sind mög lich sofern sie dem Schutzziel nicht widersprechen.
Art. 29 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturob jekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 30 Wiederherstellungspflicht
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Kulturobjekte
Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wie derherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
3.6.
Gefahren- und Überflutungszonen
Art. 31 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Wer in hochwassorgofährdetem Gebiet baut, hat im Baugesueh-naGhzuweisen.- da&s-^'»
—dem Projekt ^tsprechende Schutzmassnahmen getroffen worden,
—der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und
—keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober und Unterlieger zu erwarten sind. Die Massnahmen sind-auf das sehaetenfreie Überstehen ei nes hundertjährJiehon Hochwassers HQ100 auszurichten-.
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3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anord nen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnah men verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 32 Hochwassergefährdetes
Gebiet
Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut) hat im Baugeeuch nachzuwQisQn,-dacs or dem Projokt entsprechende Schutzm-asenahmon gotroffon hat. In dor Rogol sind die Mas snahmen auf das schadonfreie Üborstohen einos hundortjähi^ liehen I lochwassers HQIOO auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das droihundortjährlie-he
I lochwassef. lagen—gelten—namentlich'—Gefahrenkartc- Ereigniskataster, Schutzdofizitkarto und -die Maoonahmcnplonung, welche auf dor Gemeindeverwaltung oingosohon worden können-.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anord nen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnah men verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 33 Oberflächenwasserschutz
1
Oberflächenwasserschutz
|n Hang- und Muldonlagen ist der-Gofährdung durch Ober-
GoDöudoöffnungon wio Hauszugangc, Fcnotcroffnungofì, Abfahrton und Lichtschächto sind ausreichond erhöht odef wasoordicht auQzuführenr 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anord nen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnah men verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
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Ausnützungsziffer
4.
Baubegriffe, Messweisen und Nut zungsziffern
4.1.
Nutzungsziffern
Art. 34 Ausnützungsziffer
An die Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attikaund Untergeschossen nicht angerechnet.
Art. 35 Ausnützungszuschlag bei
Wintergärten
23
Ausnützungszuschlag bei Wintergärten
Zur Förderung des energiesparenden Bauens können fol gende Flächen von unbeheizten Wintergärten von der anre chenbaren Bruttogeschossfläche in Abzug gebracht werden:
- bei Ein- bis Zweifamilienhäusern die ersten 20 m^ - bei Drei- und Mehrfamilienhäusern die ersten 6 m^ pro Wohnung
Art. 36 Generationengerechtes
Wohnungsangebot
Generationengerechtes Wohnungsangebot
Bei Bauvorhaben mit 10 oder mehr Wohneinheiten (Neuund Umbauten, Erneuerungen usw.) hat das Spektrum der an gebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen zu ei nem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Ge nerationen abzudecken namentlich in Bezug auf die Woh nungsgrösse und -ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume.
2 Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Ein familien- und Reihenhäusern neue, hindernisfreie Einlieger wohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne von § 37 BauV.
Art. 37 Nutzungsbonus
Nutzungsbonus
Wird innerhalb der Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezo nen durch Neu- und Umbauten auf einer zusammenhängen den Grundstücksfläche von mehr als 1 ‘000 m^, ein differenzier ter Wohnungsmix mit ebenfalls kleineren 2.5 / 3.5 Zimmer Ei gentumswohnungen geschaffen, erhöht sich die zulässige Ausnützung um 0.05. Voraussetzung für die Bewilligung ist der
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24
Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit ange messener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbo nus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zu lässig.
4.2.
Gewerbe / Nettoladenfläche
§_3S___ Gewerbe, Definition des Störgrades Gewerbe-, ■Definition- des StörcgradGa
Als nicht <3törondo Gewerbe-gölten in Wohnquartiere pas sende Kleinbetriebe mit ger-wgom Zubringerverkehr wie- Lä den, Büros und Geschäfte, die keine ■erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
* Als mässig-stöfeod gelten Betriebe mit Auswirkungen, die ■im-Rahmen herkömmlicher Handwerks- Gewerbe und Dienstfeistungsbethobc bleiben, auf die üblichen-Arboits oder Öff nungszeiten besehränkt sind und nurvor-übergehond auftreten-. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr ■voruroachen, gelten als stark-störend-:
■§-38----- Nettoladenfläch« ■Nettolodonfläche
Untergeschoss
Abstand von Gemeindeund Privatstrassen
•’ Die Berechnung der Nottoladonfläche riohtef sich nach dem III dei V33-Nùim SN G40.281 veiwendeten Begriff Verkaufs fläche".^
4.3.
Geschosse
Art. 40 Abgrabungen beim Untergeschoss
Abgrabungen für Hauseingänge, Wohnungen und Garagen einfahrten sind bis 1/3 der Fassadenlänge, mindestens aber bis 6 m zulässig.
4.4.
Abstände
Art. 41 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für
Verkaufsfläche (VF) ist die-etefi-Kunden zugönglicho Flächo inkl-. Flächen für Gestelle, Auslagen •tiew.-, aber ohne Flächen für die Verkehrsorsohliossung, Sanitärräume-usw. (VSS Norm SN 640.281-).
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Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Geh weg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist. 3 Erfordern die Geländeverhältnisse Stützmauern über 1.8 m Höhe, müssen diese zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gegenüber Gemeindestrassen zurückversetzt werden.
Art. 42 Abstand gegenüber dem
Kulturland
Abstand gegenüber dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten und bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten sowie mit einem Dienstbarkeitsvertrag darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. 2 Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.
Arealüberbauung
4.5.
Arealüberbauung
Art. 43 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in der Zone WG2 und W2 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann zulässig, wenn die zusam menhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2'000 m^ aufweist. Arealüberbauungen können auch bereits über baute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Gan zes den Anforderungen genügt. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kann von der zonengemässen Bauweise gemäss § 39 Abs. 4 BauV ab gewichen werden. Die Fassaden- und Gesamthöhe nach § 9 BNO sind auch bei Arealüberbauungen in allen Bauzonen ein zuhalten.
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Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
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5.
Bauvorschriften
5.1.
Baureife und Erschliessung
Art. 44 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. Dio Gomoindo kann-öffontlichon Zwecken dioncndo Vorrichtungonr-wio Verkehrs und Workloitungstafoln, Lampen—IzeF tungomaoto, Hydranten usw. an die Grenze des Privateiger^turns anbringen lassen^
* Öffentliche Brunnen, Kabelvefteilkooton, PeroononunteEständo bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Inte^ resse liegende Einrichtungen dürfen an-die Grenze der Privatgrundstücko gootollt werden-. Auf die Intorooson der betroffenen Grundoigontümorinnenund GFundoigontümor ist angemessen Rücksicht zu nehmen:
Allgemeine Anforderungen
5.2.
Technische Bauvorschriften
Art. 45 Allgemeine Anforderungen
i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schut zes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be sondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffent liche Interessen dies erfordern.
Art. 46 Energieeffizienz
Energieeffizienz
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeab stände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Aus nützungsziffer überschritten werden.
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steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Ab wärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des länger fristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prü fen.
Ausrichtung der Wohnun gen
5.3.
Wohnhygiene
Art. 47 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ver hältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 48 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
•Raummasse, Fenstergrosse, Nobonräume
1 Für Neubauten-golten-fQigende Masse;
e»AeS\-4'^QX<85fit»- ,
WQÌ4H-,-Schlaf- und Arbeitsräums Raumgrösse
mind. 10 m^
-L-ichto Höhe Vollgesohoss:
^■24 m > 2,d m auf mind. 5-m^ Fläche
Fensterfläche?
1/10 der Bodenfläche (die Fonotor müseen—direkt—tris Freie-fühfen)
Dachflächenfenst-eK
•Bei-------- Dachflaehenfenstern kann die Fensterfläche (LüF tungsöffnung) bio auf 1/15 der anrechenbaren—Bodonfläche ■Foduziort word-en-.
Alebenräumo in Mohrfamilienhäuser-n
--■Abstollraum pro Wohnung:
mind. 4 m^ (im Estrich,-in der Wohnung odor auf dem. glei chen Geschoss wie die -Woh nung)-
--Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: BQjnd-4..m^ ' Koller für jedes weitere Zimmer:
1 m^ zusätzlich
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3 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge nommen Klein- und Dachwohnungen).
4 In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen be willigen.
Art. 49 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
Parkierungsanlagen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
'' Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht er füllt sind.
5.4.
Ausstattung
Art. 50 Parkierungsanlagen
Parkierungsanlagen'"’ sollen zusammengefasst, sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.
2 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Abstellplätze (exklusive Besucher- und Kundenpark plätze) in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
Art. 51 Garagenvorplätze
Garagenvorplätze
’ Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen muss der Gara genvorplatz vom Fahrbahnrand beziehungsweise hinteren Ab schluss des Gehwegs gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abwei chungen bewilligen. 2 Garagenvorplätze, Parkplätze und Zufahrten sind so zu er stellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.
"i“ Parkfelderanzahl und Gestaltung der Parkierungsanlagen sind in den kantonalen Erlassen geregelt (Gemäss §§ 43 und 44 BauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten.
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Art. 52 Ein-und Ausfahrten, Zu-
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Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
i Sämtliche Ein- und Ausfahrten”'^ auf Gemeinde- und Privatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.
2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % Neigung gegenüber dem bestehenden Strassengefälle aufwei^n^^ die
(V^j als Richtlinie.
Art. 53 Spielgeräte, Kinderwagen
i In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zu gängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Spielge räte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische An triebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 54 Spiel-, Aufenthalts-und Erhoiungsfiachen
Spielgeräte, Kinderwagen, Velos, Mobilitätshilfen
Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Ge schossfläche zu betragen. 1
2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruk tur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters gruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
1'' Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS Norm SN 610 060 «Grundotuok Zufahrten» vom Mal-1-993. '\O OSO loft.
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Allgemeine Anforderungen
6.
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 55 Allgemeine Anforderungen
30
i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien^
■a) Stellung und Wirkung im Strassonraum
b) Proportionen und Dimensionen der Baukuben c) Form,-Staffelung und Gliederung der Bauten
4). Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten
e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassadon und Däohor-n f) Ausgestaltung von Eingängen, Abstollplötzon, Ein—und Au sfa h rtofh-F-fo i rä u m e n u n d - Vo rg ä rten
g) Terrain—und -Dmgebungsgestaltung, Einfriedungen und ■Bepflanzung 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) ver langen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder un terbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
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Art. 56 Umgebungsgestaltung
31
Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraum profil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstel len, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflan zen. 3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Be standteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt, wo es die Um stände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewil ligung. Die Umgebungsarbeiten, sind unmittelbar nach der Fer tigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 57 Dachgestaltung
Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an land schaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Be reich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen. Kombinati onen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zu gelassen. 3 Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs. 1 bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen:''^ - Dachaufbauten und Kombinationen von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge. - Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.
Für Dachgeschosse und Dachdurchbrüche gilt § 24 BauV.
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32
- Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Mate rial gut in das Dach integriert werden und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren.
Art. 58 Materialablagerungen
Materialablagerungen
Baubewilligungspflichtige Ablagerungen für die Dauer von mehr als 2 Monaten, insbesondere von Baumaterial, Bauma schinen und dergleichen sind nur zulässig, wenn sie das Orts bild nicht stören. Der daraus resultierende Verkehr darf die Wohnqualität nicht unzumutbar beeinträchtigen. Die kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Ma terialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Abla gerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 59 Siedlungsränder
Siedlungsränder
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu cher zu pflanzen. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solchgjnptwe^d^.^d, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von*'^ Ab&-^3-ab 10m
Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.
Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen''3. ® An den Ortseingängen im Norden und Süden ist auf Kosten der Gemeinde mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern am Strassenrand der Kantonsstrasse in Kombination mit einer Ortseingangstafel mindestens ein raumwirksamer, standortgerechter, hochstämmiger Baum zu pflanzen. Die Pflege sowie Bewirtschaftungseinschränkungen oder Mindererträge werden entschädigt.
Empfehlungen zur Färb- und Materialwahl für Bauten in ländlicher Umgebung. BVU, 2018
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Einwirkungen
6.2.
Umweltschutz
Art. 60 Einwirkungen
33
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder in dustriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zu mutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu hal ten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt schaftlich tragbar ist.
Art. 61 Lichtemissionen
Lichtemissionen
Aussenbeleuchtungen die keinem objektiven Sicherheits zweck dienen, sind von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. 2 Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Ob jektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
Art. 62 Vogelschutz
Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grösserer ■Flächen sind- Massnahmen gegen Vogelkollisionen gemäss ■dorn Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" ■der Schweizerise-hen Vogelwarte vorzusohon-.
Art. 63 Mobilfunkantennen
Vogelschutz
Mobilfunkantennen
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 2 Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der ver schiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren.
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Zuständigkeit
7.
Vollzug und Verfahren
7.1.
Zuständigkeit
Art. 64 Zuständigkeit
34
Der Gemeinderat kann Beiräte mit beratender Funktion be stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Voll zugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen bei ziehen. 2 Zur fachlichen Beratung bezüglich des Naturschutzes und zur Aufsicht der Schutzzonen und -Objekte setzt der Gemein derat eine Landschaftskommission ein. Aufgaben und Kompe tenzen dieser Kommission werden in einem Pflichtenheft fest gehalten. 3 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinde rat zuständig.
Gebühren
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
7.2.
Gebühren
Art. 65 Gebühren
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Um weltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Ver fahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreg lement der Gemeinde. 7.3.
Vollzugsrichtlinien
Art. 66 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
i Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.
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Übergangsbestimmung
35
8.
Schluss- und Übergangsbestimmun gen
8.1.
Übergangsbestimmung
Art. 67 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nut zungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. * Für altrochtlicho Sonder-Rutz-ungspläne-gelton-folgeHäe-B«•griffsdofinitionen-:
a)-Die. Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe •b)' Die Firsthöhe-entspricht neu der-Gesamthöhe.
Aufhebung bisherigen Rechts
8.2.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho ben:
a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. August 1997
b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 26. August 1997
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindever beschlossen Sammlung am worden.
Gemeindeammann: Gemeindeschreiberin:
Vom Regierungsrat genehmigt am Der Staatsschreiber:.....................
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021
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Anhang: Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte
(Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmal pflege 2019)
Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Land schaftsschutz
(Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2020)
Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt)
(Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 9 BNO)
BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021 [ Anhang 1
Anhang 1
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Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2019)
Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Parz. Nr.
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)
UEZ001
Steinsetzung
Ritzihölzli
472, 473
UEZ002
Kapelle (1766-1767)
Mitteldorf
315
UEZ003
Zehntenhaus (1786)
Niesenbergstrasse
316
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz gern. § 28 BNO (Beschlussinhalt)
UEZ901
Wohnhaus (um 1700?)
Niesenbergstrasse 4a
317, 318
UEZ902
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800, Umbau 1858)
Sarmenstorferstrasse 6
289
UEZ907
Altes Schulhaus (fr. 19. Jh.)’"’
Kallernstrasse 1
345
Kommunale Kulturobjekte gern. § 29 BNO (Beschlussinhalt)
UEZ903
Bildstöckli (frühes 18. Jh.?)
Mitteldorf
250
UEZ904
Wegkreuz (um 1850?)
Kallernstrasse
336
UEZ905
Wegkreuz (1760) und Grenzstein (1884)
Sarmenstorferstrasse, Chrüzächer
20
UEZ906B
Grenzstein
an der Kallernstrasse
207
UEZ906D
Grenzstein
Teufewald
486
Die Nordseite des Gebäudes wurde durch Anbauten stark verändert. Die Anbauten an der Nordseite werden gemäss Bauinventar der kant. Denkmalpflege (2019) nicht als schützenswert eingestuft.
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BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021 | Anhang 2
Anhang 2
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz
(Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2020) Inventar Nr.
Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
Magerwiesen und Streuwiesen gem. § 18 BNO (Beschlussinhalt)
MOI
Magerwiese (Trockenstandort), Baumgartenacher
2663468/1241147
575, 576
M02
Magerwiese (Trockenstandort), Gräberen
2663485/1241710
159
M03
Magerwiese (Trockenstandort), Tannacher
2663135/1241678
136
M04
Magenwiese (Trockenstandort), Bodenacker
2662965/1241526
101
M05
Streuwiese (Feuchtstandort), Weihermatt
2663852/1239349
510
M06
Magerwiese (Trockenstandort), Mürgmatt
2663889/1240641
486
Hecken mit Pufferstreifen gern. § 26 BNO (Beschlussinhalt)
HOI
Hecke, Hinter Zelgli
2664272/1241257
212
H03
Hecke, Suracher
2663289/1241239
117
H04
Hecke, Suracher
2663476/1241258
159
H08
Hecke, Baumgartenacher
2663479/1241105
343
H09
Hecke, Bergacher
2662902/1240665
48
H10
Hecke, Bergacher
2662975/1240661
39
H11
Hecke, Heisi
2662992 ! 1240522
64
H12
Hecke, Burghalde
2663228 ! 1240478
386, 387, 388
H13
Hecke, Pfifferimatt
2663839/1239888
454
H14
Hecke, Pilger
2664204/1241504
235
H15
Hecke, Eicheweid
2663540/1240316
419
Geschützter Waldrand gern. § 26 BNO (Beschlussinhalt)
GW01
Waldrand, Gräberewald
2663534/1241537
488
GW02
Waldrand, Buechwald
2663818/1240705
486
Einzelbäume gern. § 26 BNO (Beschlussinhalt)
BOI
Einzelbaum, Chorngass
2663208/1240869
304
B02
Einzelbaum, Hinterdorf
2663242/1241143
253
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BNO Gemeinde Uezwil vorn 19. November 2021 | Anhang 2
Inventar Nr.
Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
B03
Einzelbaum, Usserdorf
2663516/1240659
517
BO4*''5
Einzelbaum, Altes Schulhausareal
2663344 ! 1240879
336
B05*^®
Einzelbaum, Kapelle
2663292/1240861
316
B06*^^
Baumgruppe, Styfeliryter
2663195/1240979
508
2663841/1240477
486
Weiher gern. § 26 BNO (Beschlussinhalt)
F11
Weiher, Teufewald
Für die Objekte B04, B05 und B06 muss eine Ersatzpflanzung auf der Parzelle vorgenommen werden. Die Lage der Bäume ist symbolisch Für die Objekte B04, B05 und B06 muss eine Ersatzpflanzung auf der Parzelle vorgenommen werden. Die Lage der Bäume ist symbolisch Für die Objekte B04, B05 und B06 muss eine Ersatzpflanzung auf der Parzelle vorgenommen werden. Die Lage der Bäume ist symbolisch
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BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021 | Anhang 3
Anhang 3
Schemaskizzen (Informationsinhalt)
(Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 9 BNO)
Referenzbeispiel Wohnzone W2: Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2, Satteldach
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Zone W2, Satteldach. Hanglage
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BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021 | Anhang 3
Referenzbeispiel Wohnzone W2: Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2. Attika Rachdach. Ebene
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Zone W2. Attika Schrägdach. Hanglage
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BNO Gemeinde Uezwil vom 19. November 2021 | Anhang 3
Referenzbeispiel Dorfzone;
Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Dorfzone. Gebäudetiefe 14 m, Satteldach mit 38° Neigung (max. Gesamthöhe und max. Fassadenhöhe)
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