Bauzonen- und Kulturlandplan
Plan d'affectation · Uezwil · Abrogé le 29 mars 2023
Document
- Numéro
- 1995-001259
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Uezwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 12 sept. 1995
- En vigueur depuis
- 12 sept. 1995
- Abrogé
- 29 mars 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Uezwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4078-1995-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 12. September 1995
Art. Nr.
Me/ek
1259
(6953) Gemeinde Uezwil; Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 26. April 1995 samt Änderungsantrag vom 21. Juni 1995 der Bau- und Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates, unter Berücksichtigung ihres Änderungsantrages. Ursula Padrutt, Buchs, stellt den Antrag, Ziffer 1.1a in der ursprünglichen Fassung des Regierungsrates zu beschliessen. Flori Dubler, Kallern, stellt den Antrag, den zweiten Satz von Ziffer 1.1a wie folgt zu fassen: „Die Gemeinde sei anzuweisen, eine Fläche von mindestens 0,6 ha einer geeigneten Nichtbauzone, allenfalls einer Übergangszone zuzuweisen." Der Vorsteher des Baudepartementes signalisiert sein Einverständnis zum Antrag Dubler. In eventueller Abstimmung zieht der Rat die Fassung von Ziffer 1.1a gemäss Antrag Dubler mit 85 gegen 46 Stimmen dem Antrag der Kommission vor. In der Hauptabstimmung unterliegt der Antrag Padrutt mit 40 gegen 88 Stimmen der bereinigten Fassung von Ziffer 1.1a. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 91 gegen 29 Stimmen beschlossen: 1. Folgende Teile der am 27. November 1992 von der Gemeinde Uezwil verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: Abt. Raumplanung 1.1 Bauzonen- und Kulturlandplan a) Die Wohnzonen W2 und EF 2. Etappe mit Gestaltungsplanpflicht im Oberdorf (1,2 ha)
2 0. Sep. 1995 -
-2
werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, eine Fläche von mindestens 0,6 ha einer geeigneten Nichtbauzone, allenfalls einer Übergangszone zuzuweisen. b) Die Dorfzone 1. Etappe auf der Parzelle Nr. 336 (0,3 ha), im Oberdorf, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. c) Die Wohnzone 1./2. Etappe (W2) im Gebiet Hinterdorf (ca. 0,7 ha) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. d) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung a) Der letzte Teilsatz von § 36 Abs. 3 BNO („... und kann erst erlassen werden, wenn die Entwicklung der Gemeinde eine weitere Bereitstellung von baureifem Land fordert und zulässt") wird nicht genehmigt. b) Es wird festgestellt, dass § 57 Abs. 1 BNO nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c NHG, angewandt werden darf. c) Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Bauzonen- und Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Uezwil vom 27. November 1992 genehmigt.
Afficher tout le texte
3
3. Die Gemeinde Uezwil wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Punkten 1.1a, 1.1b und 1.1c im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat Uezvvil, 5619 Büttikon/AG - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreibe/r: LV.