Bauzonen- und Kulturlandplan Äbnet

Piano d'utilizzazione · Gontenschwil · Abrogato il 18 gen 2023

Documento

Numero
2010-001422
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gontenschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
29 set 2010
In vigore dal
29 set 2010
Abrogato
18 gen 2023

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. September 2010

Nr. 2010-001422

Gemeinde Gontenschwil; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Äbnet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. Dezember 2009 16. Februar 2010 bis 17. März 2010 11. Juni 2010 27. Juli 2010 25. August 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Äbnet" 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Für das bestehende Reservoir wurde bisher eine sehr grosse Fläche der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Das nicht mehr hierfür benötigte Land und die bestehende Zonenrandstrasse sollen der angrenzenden Wohnnutzung zugeschlagen werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. Dezember 2009 ohne Vorbehalte.

Versand: 5. Oktober 2010

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Das nicht benötigte Land wird von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone umgezont. Gleichzeitig wird die bestehende, der Bauzonenerschliessung dienende Zonenrandstrasse der Bauzone zugewiesen. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Bei der rund 900 m2 grossen Neueinzonung handelt es sich um bestehende Zonenrandstrassen, also um weitgehend überbautes Gebiet (Richtplankapitel S 2.1,Beschluss 4.1, lit. c). Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Regionale Abstimmung Die vorgesehene kleinflächige Umzonung betrifft keine regionalen Interessen. 3.1.4 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Mit der Zuordnung von 0,28 Hektaren von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone wird keine wesentliche zusätzliche Einwohnerkapazität geschaffen. Die Abgrenzung der Zone um das bestehende Reservoir sichert der Gemeinde genügend Fläche für künftige Massnahmen am Reservoir. Die Einzonung der angrenzend bestehenden Zonenrandstrasse im Zug der vorliegenden Anpassung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Bauten und Anlagen, welche der Erschliessung des Baugebiets dienen, grundsätzlich der Bauzone zuzuweisen sind. 3.1.5 Erschliessung Der vom Regierungsrat am 22. Oktober 2008 genehmigte Erschliessungsplan Äbnet sichert eine situationsgerechte Erschliessung der Umzonungsflächen. 3.1.6 Waldfeststellung Es besteht ein rechtskräftiger Waldgrenzenplan. Da sich aus der Planung keine diesbezügliche Änderung ergibt, kann auf eine Überarbeitung des Waldgrenzenplans verzichtet werden. 3.1.7 Landwirtschaft Gegen die Einzonung des landwirtschaftlichen Flurwegs (Bergstrasse) zum Zweck der Erschliessung des östlich angrenzenden Gebiets sprechen keine überwiegenden landwirtschaftlichen Aspekte. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Bergstrasse im bisherigen Rahmen ist gewährleistet.

-3-

3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Äbnet" der Gemeinde Gontenschwil vom 11. Juni 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Turnhallestrasse 6, 5728 Gontenschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU

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 Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: