Bauzonen- und Kulturlandplan Mättefeld

Piano d'utilizzazione · Gontenschwil · Abrogato il 18 gen 2023

Documento

Numero
2013-000958
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gontenschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 ago 2013
In vigore dal
14 ago 2013
Abrogato
18 gen 2023

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. August 2013

Nr. 2013-000958

Gemeinde Gontenschwil; bedingte Einzonung "Mättefeld" (Teiländerung Nutzungsplanung und Bau- und Nutzungsordnung); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht 1. Öffentliche Auflage 2. Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Dezember 2011 7. Januar 2012 bis 6. Februar 2012 12. Januar 2013 bis 11. Februar 2013 8. April 2013 3. Juni 2013 17. Juni 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan bedingte Einzonung "Mättefeld"  Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bedingte Einzonung "Mättefeld" 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Eine grosse ortsansässige Firma ist zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit auf Erweiterungen angewiesen. Die bisher in den bestehenden Bauten dieser Firma eingemieteten Betriebe sind damit ebenfalls auf Neubauten angewiesen. Im Weiteren sind zwei Betriebe im Ort derart eingeengt, dass deren Fortbestand gefährdet erscheint. Für die aktuellen Bedürfnisse der sieben Betriebe ist eine Vergrösserung der Industriezone vorgesehen.

Versand: 20. August 2013

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2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 21. Dezember 2011 ohne Vorbehalte. Auch der ergänzende Bericht vom 16. November 2012 zu den Änderungen, die aufgrund der Richtplananpassung erforderlich wurden, konnte ohne Vorbehalt erfolgen. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Für die aktuellen Bedürfnisse der sieben Betriebe ist eine Vergrösserung der Industriezone um 2,47 ha vorgesehen. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

In der Bau- und Nutzungsordnung wurden die Industriezonen-Bestimmungen für das Gebiet Mättefeld ergänzt. Nebst den Vorgaben zur bedingten Einzonung werden Vorgaben zur Mobilität, zur dichten Bebauung, Bepflanzung, Parkierung und zur Hochwassersicherheit aufgenommen. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Der Grosse Rat hat am 28. August 2012 die erforderliche vorgängige Anpassung des Siedlungsgebiets unter Auflagen vorgenommen, wonach die Industriefläche "Mättefeld" flächeneffizient bebaut und genutzt werden soll. Die Vorgaben der Botschaft sowie die Ergänzungen des Grossen Rats vom 28. August 2012 werden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Gemeinde vorgenommenen Anpassungen der Vorlage sowie nachstehender Beurteilung angemessen umgesetzt. 3.1.3 Regionale Abstimmung Der Regionalplanungsverband aargauSüd impuls hat zur Vorlage am 16. November 2011 differenziert Stellung genommen. Er hält fest, dass das Industriegebiet Mättefeld im regionalen Entwicklungskonzept (REK) als zu fördernder Entwicklungsschwerpunkt bezeichnet wird. Da die Vorlage Bauzonen nicht auf Vorrat, sondern hauptsächlich zugunsten konkreter Entwicklungspläne bestehender Gewerbebetriebe der Gemeinde Gontenschwil vorsieht und die verkehrlichen Auswirkungen nicht wesentlich sind, wird die Planungsabsicht als regional abgestimmt erachtet. aargauSüd impuls regt an, innerhalb der neu eingezonten Fläche besonders auf die Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs zu achten. Den detaillierten Ausführungen der regionalen Stellungnahme kann gefolgt werden. Die Planung wird als regional abgestimmt erachtet.

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3.1.4 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Gemäss § 4 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) zeigt die Gemeinde bei Einzonungen auf, welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen, welche Massnahmen zur Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen ergriffen werden und wie die bestehenden Reserven verfügbar gemacht werden. Dies erfordert im Grundsatz eine Betrachtung des gesamten Baugebiets einer Gemeinde, weshalb Einzonungen in der Regel nur im Rahmen einer Gesamtrevision fundiert beurteilbar sind. Die Gemeinde hat zwar eine Gesamtrevision eingeleitet, die vorliegende Vorlage soll jedoch aufgrund übergeordneter Interessen (unter anderem Sicherung von Arbeitsplätzen) vorgezogen werden. In den eingereichten Unterlagen wird der Bedarf für die vorgesehene Einzonung detailliert ausgewiesen. Da diese ausserhalb einer Gesamtrevision erfolgen soll, wird durch entsprechende Bestimmungen sichergestellt, dass die einzuzonenden Gebiete ausschliesslich für den angegebenen Zweck genutzt werden. Ebenso werden in der BNO Bestimmungen zur bedingten Einzonung aufgenommen. Die einen dringenden Bedarf geltend machenden Betriebe haben sich umfassend mit ihrer zukünftigen Entwicklung befasst. Der Flächenbedarf wird in den erläuternden Unterlagen plausibel dargestellt. Allfällig auf den ersten Blick wenig Flächen sparende Nutzungen sind mit mittelfristig notwendigen weiteren Ausbauetappen begründet. Insgesamt ist die Grösse und Abgrenzung der vorgesehenen Industriezonenerweiterung sachlich und ausreichend begründet. Die spezifisch auf die ausgewiesenen Betriebsbedürfnisse beschränkte Planungsvorlage rechtfertigt eine der Gesamtrevision vorgelagerte Teiländerung. 3.1.5 Bedingte Einzonungen und Umzonungen Gemäss § 15a Abs. 1 BauG sind zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse bedingte Einzonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind. Mit der Einzonung können mehrere bestehende lokale Betriebe und deren Arbeitsplätze erhalten werden. Der Standort ist aufgrund des Betriebsstandorts vorgegeben. Da im vorliegenden Fall von erheblichen überwiegenden Interessen ausgegangen werden kann, ist gemäss § 15a BauG eine bedingte Einzonungen möglich. 3.1.6 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Dank der Nähe zur WSB-Haltestelle und da das Areal an eine kantonale Radroute anstösst, ist das Areal mit mehreren Verkehrsträgern vergleichsweise gut erschlossen. § 4 Abs. 2 lit. c BauV verlangt in Industrie- und Gewerbezonen geeignete spezifische Zonenbestimmungen, welche auf den Verkehr Einfluss nehmen. Mit den neuen ergänzenden Vorgaben in § 3.1.8 Abs. 6 BNO wird die zulässige Nutzung klar vorgegeben und hinsichtlich Verkehr werden umfangreiche Vorgaben aufgenommen. Diese Festlegungen sind sachgerecht und entsprechen den Vorgaben in § 4 Abs. 2 BauV. 3.1.7 Erschliessung Die Knotenausbildung K 332 Zetzwiler-/Industriestrasse im Zusammenhang mit dem Kantonsstrassenprojekt wird richtig wiedergegeben. Die Fahrbeziehungen (Geometrie/Kapazitäten) mit den erkannten Einschränkungen können im Kantonsstrassenprojekt mitberücksichtigt werden. Da heute noch nicht bekannt ist, wer zuerst den Knoten anpassen wird, ist eine Sicherstellung des Verursacherknotens im Rahmen der vorliegenden Planung nicht nötig.

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Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der vorgesehenen Erschliessungsvorgabe wird in der BNO eine Erschliessungsplanpflicht festgesetzt. Diese wird damit verbunden, dass auf einen Erschliessungsplan verzichtet werden kann, sofern mit einem öffentlich rechtlichen Vertrag die Erschliessung gemäss Erschliessungskonzept im Anhang sichergestellt ist. Damit wird stufengerecht die ausreichende Erschliessung sichergestellt. 3.1.8 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte zeigt für die Erweiterung der Industriezone "Mättenfeld" eine Hochwassergefährdung auf. In der Teiländerung "Mättenfeld" wird der Hochwasserschutz berücksichtigt. Mit der Ausscheidung einer Hochwassergefahrenzone und den erforderlichen Bestimmungen in der BNO werden sachgerechte Vorkehrungen zur Hochwassersicherheit getroffen. 3.1.9 Waldgrenzenplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.1.10 Umweltschutz Die vorliegende Planung auslösende Firma liegt gemäss der am 9. Mai 2011 eingereichten Zusammenstellung unter den Kriterien der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (Anlagetyp 80,6, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]): Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m3). Für die Teilzonenplanänderung im Rahmen der Erweiterung dieser Firma ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Gleichwohl sind nach Art. 4 UVPV alle Vorschriften über den Schutz der Umwelt anzuwenden und nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) ist Bericht zu erstatten, wie der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung getragen wird. Bei späteren Baugesuchen ist jeweils zu prüfen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-)Schwellenwerte überschritten werden. 3.1.11 Landschaft Das in den neuen BNO-Vorgaben postulierte Erfordernis nach einem gestalteten Zonenrand wird begrüsst. Allerdings sollte die Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen (Gehölze) und mit Mass erfolgen, handelt es sich beim Mättenfeld doch um eine offene Ebene. 3.1.12 Archäologie Unmittelbar östlich des einzuzonenden Areals "Mättefeld" wurden 2006 ein prähistorisches Keramikfragment und eine undatierbare Glasscherbe auf der Ackeroberfläche gefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Realisierung der Erschliessung beziehungsweise der anschliessenden Überbauung des Areals eine archäologische Fundstelle angetroffen wird; sie müsste vor ihrer unumgänglichen Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die ersten Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (wie zum Beispiel Abhumusieren, Werkleitungsgräben) im neueingezonten Areal "Mättefeld" sind von den Gemeindebehörden (gegebenenfalls von der Bauherrschaft) der Kantonsarchäologie in Brugg (Telefon 056 462 48 11) spätestens zwei Arbeitstage im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich.

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Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden. 3.1.13 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die neuen Bestimmungen in der BNO sind sachgerecht und rechtskonform. Damit werden die für die bedingte Einzonung vorgegebenen rechtlichen Vorgaben stufengerecht gesichert. Die Vorgaben der Botschaft sowie die Ergänzungen des Grossen Rats vom 28. August 2012 werden sachgerecht umgesetzt. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die bedingte Einzonung "Mättefeld", bestehend aus den Teiländerungen Nutzungsplanung sowie Bau- und Nutzungsordnung (BNO), der Gemeinde Gontenschwil vom 8. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Turnhallestrasse 6, 5728 Gontenschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: