Revitalisierung Gisletenbach

Spazio riservato alle acque · Wittnau

Documento

Numero
2023-000910
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Wittnau
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 lug 2023
In vigore dal
5 lug 2023

Carta

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Testo

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 5. Juli 2023

Versand: 11. Juli 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000910 Gemeinde Wittnau, Revitalisierung Gisletenbach; Projektgenehmigung; Übertragung Bauherrschaft; Enteignungstitel; Anpassung Gewässerraum; Staatsbeitrag

Sachverhalt A. Das Projekt "Revitalisierung Gisletenbach" in der Gemeinde Wittnau lag vom 12. April 2023 bis 11. Mai 2023 in der Gemeinde Wittnau öffentlich auf. B. Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen. Erwägungen 1. Zuständigkeit des Regierungsrats Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Wasserbauprojekt (§ 120 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). 2. Ausgangslage Der Gisletenbach entspringt in Wittnau nahe des Altebergs und mündet im Dorfzentrum in den Altbach, welcher dann als Bruggbach in die Sissle, bei Frick, fliesst. Aufgrund des starken Gefälles und des geringen Abflusses kann davon ausgegangen werden, dass auch für wanderstarke Fische wie die Bachforelle der Aufstieg in den Gisletenbach schon vor der Eindolung um etwa 1980 nicht möglich war. Oberhalb der rund 200 m langen Eindolung verläuft der Bach im Wald, grösstenteils oberirdisch und weist eine naturnahe Ökomorphologie auf. Die mittlere Sohlenbreite des Gisletenbachs beträgt 0,6–2 m beziehungsweise 0,6 m in der Dolung. Auf Initiative der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 406 erarbeitete die creaNatira GmbH das Bachöffnungsprojekt.

3. Rechtsgrundlagen Als öffentliches, im Eigentum des Staates stehendes Gewässer gilt unter anderem jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne, sofern an ihm nicht privates Eigentum nachgewiesen ist (§ 114 BauG, Art. 664 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [SR 210] und § 70 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]). An öffentlichen Gewässern können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden (§ 115 Abs. 1 BauG). Beim Gisletenbach handelt es sich um ein öffentliches Gewässer des Kantons. Das Eigentum an einem Gewässer erstreckt sich auf dessen sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten, die einer bewilligungspflichtigen Nutzung dienen, wie sie zum Beispiel Bauwerke von Bachleitungen und -dolen darstellen (§ 116 Abs. 2 BauG). Der Kanton ist als Gewässereigentümer für den Wasserbau zuständig. Die Erstellung neuer und die Änderung bestehender Wasserläufe, sowie die Neugestaltung von Ufern gehören zum Wasserbau (§ 120 Abs. 1 BauG). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann wasserbauliche Aufgaben des Kantons auf Gemeinden, Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private übertragen (§ 120 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Ein Ersatz bestehender Eindolungen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist (Abs. 2 lit. e GSchG). Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des Gesetzes verbessert werden kann (Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG). Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten (§ 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 BauG). Gemäss Art. 38a GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Gemäss Art. 62b GSchG gewährt der Bund Abgeltungen an Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern. Gemäss § 122 Abs. 2 BauG haben die Gemeinden Beiträge (von 20–60 %) an die dem Kanton aus dem Wasserbau erwachsenden Kosten zu leisten. 4. Projekt Im Rahmen des vorliegenden Revitalisierungsprojekts soll der Gisletenbach im Projektperimeter in einen ähnlichen Zustand zurückversetzt werden wie vor der Eindolung. Der Bach wird innerhalb der Parzelle Nr. 406 auf eine Länge von 70 m geöffnet. Im untersten Abschnitt, im Bereich der Feldwegquerung ist für die Sohlenstabilität eine Blockrampe nötig. Als zusätzliche Aufwertung werden Strukturelemente wie Totholzhaufen und Steinhaufen seitlich des Gewässers erstellt, punktuell Gehölze gepflanzt sowie ein Amphibienlaichgewässer mit rund 50 m 2 geplant.

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5. Pläne und Unterlagen Die Projektgenehmigung umfasst ein Projektdossier mit folgenden Plänen und Berichten: • Technischer Bericht, Ausdolung und Renaturierung Gisletenbach, Auflageprojekt, 3. März 2023 • A-1387.1 Situation 1:200, 3. März 2023 • A-1387.2 Längenprofil 1:200, 3. März 2023 • A-1387.3 Querprofile Normalie 1:100, 3. März 2023 • A-1387.4 Wellstahldurchlass Längenprofil, Querprofil 1:50, 3. März 2023 • A-1387.5 Landerwerbsplan 1:500, 3. März 2023 • A-1387.6 Anpassung Gewässerraum 1:500, 3. März 2023 • Landerwerbstabelle, 3. März 2023 • Kostenschätzung, 3. März 2023 6. Bauherrschaft Für das Projekt "Revitalisierung Gisletenbach" in der Gemeinde Wittnau wird die Bauherrschaft gemäss § 120 Abs. 2 BauG der Pro Natura Aargau übertragen. 7. Bewilligungen und Vernehmlassung 7.1 Bewilligungen • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2023.00117 vom 12. April 2023 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'568 vom 16. Mai 2023 Die vorgenannten Bewilligungen liegen vor. Deren Auflagen sind Bestandteil dieser Projektgenehmigung. Die Bewilligungen werden gleichzeitig mit der Projektgenehmigung eröffnet. 7.2 Vernehmlassung Die zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen Fachstellen stimmen dem Projekt unter Auflagen zu. Die Auflagen sind Bestandteil der vorliegenden Projektgenehmigung. Es wird darauf hingewiesen, dass: a) die Unternehmer in den Ausschreibungsunterlagen auf die Einhaltung der Norm SN 509431 (SIA 431, Entwässerung von Baustellen) zu verpflichten sind; b) bei Bauarbeiten in und an Gewässern Vorkehrungen zum Schutz vor nachteiligen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu treffen sind (GSchG, Art. 3, Sorgfaltspflicht). Es gilt Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung"; 8. Archäologie Während den Bodeneingriffen könnten unter Umständen bisher unbekannte archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen, da sogenannte Bachschuttkegel gute Erhaltungsbedingungen für archäologische Hinterlassenschaften bieten. In solchen Fällen gilt die allgemeine Meldepflicht für das Auffinden bisher unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften gemäss § 41 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 (SAR 495.200).

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9. Landerwerb Gemäss dem Landerwerbsplan ist im Bereich der Öffnung eine durchgehende Gewässerparzelle geplant. Gesamthaft ist vorgesehen, 621 m 2 Land an den Kanton abzutreten. Das Landerwerbsverfahren wird im Anschluss an das vorliegende Projektgenehmigungsverfahren im Rahmen des Anordnungs- und Enteignungsverfahrens behandelt (zweistufiges Verfahren). 10. Gewässerraum (Art. 41a GSchV) Die geplante Bachöffnung mit Renaturierung erfolgt grösstenteils innerhalb des rechtskräftigen Gewässerraums des Gisletenbachs. Durch die Änderung der Linienführung sind jedoch geringfügige Anpassungen notwendig. Die Kantone legen gemäss Art. 36a GSchG den Raumbedarf der Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Die Gemeinde Wittnau hat die Gewässerräume im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung umgesetzt. Beim Gisletenbach beträgt die Gewässerraumbreite beidseits der Bachleitung 6 m. Bei Anpassungen des Gewässerraums, welche durch ein Wasserbauprojekt ausgelöst werden, kann der angepasste Gewässerraum gestützt auf § 127 Abs. 4 BauG auch innerhalb des Wasserbauverfahrens umgesetzt werden. Vorliegend erfolgt im Projektperimeter eine örtliche Anpassung des bisher in der Nutzungsplanung umgesetzten Gewässerraums. Der in der vom Regierungsrat am 12. Juni 2019 genehmigten Nutzungsplanung umgesetzte Gewässerraum wird im Projektperimeter entsprechend dem Änderungsplan "Anpassung Gewässerraum" (Plan-Nr. A-1387.6 vom 3. März 2023) angepasst. Die Gemeinde Wittnau hat diese Änderungen nachzuführen. 11. Fruchtfolgefläche Durch die Bachöffnung gehen 198 m 2 Fruchtfolgefläche verloren. Zwischen dem geöffneten Bach und der Restparzelle entsteht eine Fruchtfolge-Restfläche von 500 m2. 12. Kosten und Finanzierung 12.1 Kostenvoranschlag Die Bruttokosten für das Projekt "Revitalisierung Gisletenbach" in der Gemeinde Wittnau betragen gemäss Kostenvoranschlag vom 3. März 2023 insgesamt rund Fr. (inklusive MwSt.). Baukosten

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Honorare

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Diverses

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Summe ohne MwSt.

Fr.

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MwSt. 7,7 %

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Total Kosten Bachleitung gerundet (inklusive MwSt.)

Fr.

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12.2 Beitragsberechtigte Kosten Die Leistungen der CreaNatira GmbH zur Finanzierung, Abrechnung und die Nachkontrolle sowie alle Gebühren (Baubewilligungsgebühr, Versicherung) sind nicht subventionsberechtigt. Total Kosten Projekt

Fr.

Nicht beitragsberechtigte Kosten (geschätzt)

Fr.

Total beitragsberechtigte Kosten (inklusive MwSt.)

Fr.

12.3 Kostenteiler Die Kosten für die geplanten Massnahmen sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Die Projektkosten werden zwischen Bund, Kanton und Pro Natura Aargau aufgeteilt. Das Projekt ist in der NFA 2020–2024 (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung) Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen mit 60 % eingestellt und wird demnach vom Bund mit rund Fr. 149'880.– subventioniert. Dem öffentlichen Interesse an der Bachöffnung entsprechend, beteiligt sich der Kanton an den subventionsberechtigten Restkosten mit einem Anteil von 65 % respektive mit maximal Fr. 65'000.– (§ 122 Abs. 2 BauG). Beitragsberechtigte Projektkosten

Fr.

Anteil Bund (60 %)

Fr.

Anteil Pro Natura Aargau (35 % nach Abzug Anteil Bund)

Fr.

Kantonsanteil netto inklusive MwSt.

Fr.

Kantonsanteil gerundet

Fr.

12.4 Folgeaufwand Der Folgeaufwand wird sich im Rahmen des ordentlichen Gewässerunterhalts bewegen. 12.5 Kosten-Nutzen-Beurteilung Durch die Umsetzung des vorliegenden Projekts wird die bestehende Bachleitung entfernt und es wird ein neues ökologisch wertvolles Bachgerinne erstellt und erhält durch die Schaffung einer neuen Gewässerparzelle mehr Raum. Insgesamt weist das Projekt ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. 13. Interessenabwägung 13.1 Einwendungen Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen. 13.2 Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projektvariante, welche die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Insgesamt erweist sich das Projekt in Würdigung sämtlicher Stellungnahmen als recht- und verhältnismässig. Die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen (§ 142 ff. BauG) tragbar. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Wasserbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. d BauG).

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14. Grober Zeitplan Die Gemeinde Wittnau plant, nach erfolgtem Bewilligungsverfahren und erfolgreichen Landerwerbsverhandlungen, das Projekt noch im Jahr 2023 zu realisieren. Beschluss 1. Das Projekt "Revitalisierung Gisletenbach" in der Gemeinde Wittnau wird gemäss § 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100) genehmigt: a) aufgrund folgender, Bestandteil dieses Entscheids bildender Bewilligungen • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2023.00117 vom 12. April 2023 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'568 vom 16. Mai 2023 b) und unter folgenden Auflagen und Bedingungen (1) Die Ausführung des Bauvorhabens hat gemäss Anweisungen des zuständigen Projektleiters der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erfolgen. Die Sektion Wasserbau ist mindestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen. (2) Sämtliche Bodeneingriffe sind mit der nötigen Aufmerksamkeit vorzunehmen. Bei einem archäologischen Fund (Mauern, Steinsetzungen, Gruben, Brandschichten, Knochen, Feuersteinwerkzeuge, Keramikfragmente, Kleinfunde aller Art etc.) muss die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und die Kantonsarchäologie unverzüglich informiert werden (Telefon 056 462 55 00). Anschliessende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. (3) Die zeitliche Beanspruchung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist auf ein Minimum zu beschränken. (4) Die Funktionsfähigkeit der Flurwege ist sicherzustellen. Allfällige Schäden oder andere Beeinträchtigungen sind durch die Bauherrschaft umgehend wieder in Stand zu stellen. (5) Die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen muss gewährleistet sein. (6) Die Bachöffnung darf die Bewirtschaftung der Nachbarparzellen nicht beeinträchtigen. Es ist somit ein Gerinneabstand von 6 m zur benachbarten Parzelle Nr. 407 (gemessen vom Oberflächengewässer bis zur Parzellengrenze) einzuhalten. (7) Der neue Kontrollschacht auf der Parzelle Nr. 412 ist soweit wie möglich an den Parzellenrand zu verschieben. (8) Installationsplätze sind auf befestigten Plätzen zu errichten. Andernfalls sind Installationsplätze zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Geotextil). (9) Arbeiten mit Boden sind nur möglich, wenn dieser genügend abgetrocknet ist, das heisst, in der Regel in der Vegetationszeit. Nötigenfalls ist die Tragfähigkeit/Strukturstabilität des Bodens mit Saugspannungsmessungen zu bestimmen. (10) A-, B- und C-Horizont (Humus, Stockerde, Muttergestein) sind getrennt auszuheben und zwischenzulagern.

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(11) Das überschüssige Material ist korrekt zu verwerten respektive in einer Deponie zu entsorgen. Die korrekte Verwertung/Entsorgung ist der Sektion Grundwasser, Boden und Geologie via Gemeinde mittels Lieferscheinen sowie Annahmeprotokollen und Gebührenrechnung des Deponiebetreibers unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten schriftlich mitzuteilen. (12) Für die Arbeiten im Gewässer sind soweit möglich Wasserhaltungen zu erstellen, um Trübungen so gering wie möglich zu halten. (13) Insbesondere bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung" zu behandeln. Das vorbehandelte Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann. 2. Die Bauherrschaft wird gestützt auf § 120 Abs. 2 BauG der Pro Natura Aargau übertragen. 3. Das genehmigte Wasserbauprojekt in der Fassung vom 3. März 2023, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. d BauG) 4. Der Gewässerraum im Projektabschnitt, wie er im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 12. Juni 2019 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, wird entsprechend dem Änderungsplan "Anpassung Gewässerraum" (Plan-Nr. A-1387.6 vom 3 März 2023) aufgehoben, angepasst und neu umgesetzt. Die Gemeinde Wittnau hat diese Änderungen in ihrer Nutzungsplanung nachzuführen. 5. Die Kosten für die geplanten Massnahmen sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend, beteiligt sich der Kanton an den subventionsberechtigten Restkosten mit einem Anteil von 65 % respektive mit maximal Fr. (§ 122 Abs. 2 BauG).

Joana Filippi Staatsschreiberin Beilagen • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2023.00117 vom 12. April 2023 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'568 vom 16. Mai 2023 Verteiler • Gemeinderat, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau (mit Beilagen; A-Post Plus) • Pro Natura Aargau, Zelglistrasse 4, 5210 Windisch (mit Beilagen; A-Post Plus) • CreaNatira GmbH, Zelgliackerstrasse 4, 5210 Windisch (mit Beilagen) • Fischereiverein Gipf-Oberfrick (Pächter Fischereirevier Nr. 32), Maigrund 21, 5073 Gipf-Oberfrick (mit fischereirechtlicher Bewilligung; A-Post Plus) • Hunziker, Zarn & Partner AG, Schachenallee 29, 5000 Aarau (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU

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• Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR • Landwirtschaft Aargau DFR • Finanzkontrolle • Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid über das Projekt kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Gewässerraumplan

GEMEINDE

Rechtskräftiger Bauzonen- und Kulturlandplan

Angepasster Gewässerraum

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2018 Genehmigt durch den Regierungsrat am 12. Juni 2019 390

(gemäss § 127 Abs. 4 BauG)

Wittnau AG

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Bauprojekt

Auflageprojekt

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Ausführungsprojekt Ausgeführtes Werk

ÜBERSICHTSSKIZZE:

ch

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Vorprojekt

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ÄNDERUNGEN

BAUHERR:

Pro Natura Aargau Zelgliackerstrasse 4 5210 Windisch

NAME kau bru kau

PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT

Orientierungsinhalt

eg

eg

Schachenallee 29, 5000 Aarau Telefon: 062 823 94 61, Email: [email protected]

FORMAT : 630 x 297mm FLÄCHE :

PLAN NR.

Genehmigungsinhalt

bestehende Gewässerraumzone

DATUM 01.03.2022 03.03.2023 03.03.2023

neue Gewässerraumzone

bestehender Gewässerraum gemäss § 17 Abs. 4 BNO Fliessgewässer eingedolt

INDEX A B C

N

Dorfkernzone gemäss Nutzungsplan Landwirtschaftszone gemäss Nutzungsplan

FREIGABE

A-1387.6 0

500

1000 1500m

Massstab 1: 50'000 Gedruckt am 07.03.2022 12:19 MEZ

O

W

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PLAN NR.

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PROJEKTVERFASSER:

11m

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G

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Vorstudien

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gs

Anpassung Gewässerraum 1:500

PLAN

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X 2640588.269m Y 1258965.366m

Ausdolung und Renaturierung Gisletenbach

Projekt

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20

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