Bau- und Nutzungsordnung
Boswil
Documento
- Numero
- 4228
- Comune
- Boswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 29 ott 2017
- In vigore dal
- 20 dic 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Boswil con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
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1 ipsKsment au, Verkehr und Um’wft ^^^^Abteilung Raumentwicklung
boswil klingt Gemeinde Boswil
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO Deponiezone «Höll»
Vorprüfungsbericht vom:
08. September 2021
Mitwirkungsbericht vom:
09. Mai 2022
Öffentliche Auflage von:
16. Mai 2022
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
01. Dezember 2022
Der Gemeindeammann:
Der G/meindeschreiber:
bis:
15. Juni 2022
Ci
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
AENDERUNG Nr... ^/......
RRBNr.StcQ'b-QOXÖfe vom
zu Bno/Bo/No vom............
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU
16.03.2023
Bau- und Nutzungsordnung BNO, Gemeinde Boswil
Überlagernde Schutzzonen Landschafts schutzzone
Art. 25 BNO [ergänzt]
’ Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Naturschutzzone sowie der Deponiezone «Höll» überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll erhalten und erneuert werden. [unverändert] 3 [unverändert] '* Im Geltungsbereich der Überlagerung über die Deponiezone «Höll» sind Terrainveränderungen nach Massgabe des Gestaltungsplans nach § 32a Abs. 2 BNO zulässig.
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Deponiezone «Höll»
Art. 32a BNO [neu]
1 Die Deponiezone ist für den Bau und Betrieb einer Deponie des Typs A im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) bestimmt. Bis zum Abschluss der Deponie sind die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig.
2 Die Deponiezone darf nur erschlossen und aufgefüllt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan für den Bereich der vorgesehenen Zone vorliegt. 3 Die Sanierung des Kantonsstrassen-Knotens K 124 / K 367 muss zeitlich mit dem regulärem Deponiebetrieb koordiniert werden. Die Deponiezone beinhaltet auch die temporären Flächen für Bodendepots ausserhalb des Ablagerungsperimeters (gemäss Gestaltungsplan nach Abs. 2). Diese Flächen sind nach Abschluss der Deponie gemäss Ausgangszustand wiederherzustellen.
® Für Teile der Deponiezone, welche noch nicht dem Deponiebetrieb dienen oder bereits wieder für die Nachnutzung rekultiviert sind, gelten sinngemäss die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
16.03.2023
® Ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung hat die Qualität von Fruchtfolgeflächen FFF aufzuweisen, soweit auch die gesetzlichen Bestimmungen zum ökologischen Ersatz, zum ökologischen Ausgleich und zum Schutz der Landschaft eingehalten werden. Beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind mindestens im selben Umfang wiederherzustellen.
Nach Abschluss der Deponie bzw. der Rekultivierung ist die betroffene Fläche mit einer Teiländerung des Kulturlandplans wieder der Landwirtschaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeigneten Zone zuzuführen. ® Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.
® Die kantonale Genehmigung der Deponiezone setzt den Beschluss durch die Gemeindeversammlungen sowohl der Gemeinde Boswil als auch der Gemeinde Kallern voraus.
16.03.2023
Gemeinde Boswil
Kanton Aargau •
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Arrondierung Baugebiet, Parz. Nrn. 1753 und 3478 Anpassung im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 gemäss § 15 BauG , 1.
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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)
Vorprüfungsbericht vom:
24. September 2018
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:
18. Februar 2019
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
04. Juni
Der
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SJ"....• I 1,.1- II
AENDERUNG Nr.
3
zu Bno/Bo/No vom
bis 19. März 2019
0,19
mann:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRBI\Jr. (-)rz2 - Ceic›.0
9o4
vom:
im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den sk,Q.1 Abteilung Raumentwicklung Ege Nr.
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rn etron
Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] www.metron.ch
14-11-041-00
Datum
25.7.2018
Rev. Dat.
3.12.2018
Bearbeitung
d ha/bg I
T +41 56 460 91
11
F +41 56 460 91 00
Gemeinde Boswil I Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung
2
Änderungen Teilrevision BNO aufgrund der rechtskräftigen BNO sind rot & unterstrichen: neu (Genehmigungsinhalt)
Teilrevision BNO
Rechtskräftige BNO vom 25. Oktober 2017
3.1
Bauzonen
3.1
Bauzonen
§9
Dorfzone
Art. 9 Dorfzone
/ Die Dorfzone D dient der Pflege und Erhaltung der historisch wertvollen, durch landwirtschaftliche und wohn-/ gewerbliche Bauten geprägten Dorfteile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen, Baumgärten, Nutz- und Ziergärten. Dabei gilt es, historische Typologien sowie Masse und Proportionen nach Möglichkeit zu bewahren und weiterzuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dem die Dorfzone prägenden „Wissenbach" mit seinem natürlichen Lauf und seiner Bestockung zu. 2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3 Bestehende Bauten sollen erhalten und gepflegt werden. Ist eine Renovation, evtl. Aus- oder Umbau nicht möglich, dann ist der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen Fassaden- und Gesamthöhen gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt sind.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzungsdichte. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.
4
5 b
Der schraffierte Bereich am Siedlungsrand im Unterdorf bezweckt im Sinne einer Bestandeszone die weitgehende Erhaltung der bestehenden baulichen Dichte und der bestehenden Nutzungsart. Bei einer Ersatz-, Umbaute oder einer angemessenen baulichen Erweiterung ist eine Maximalausnützungsziffer von 0.45 möglich. Eine Nutzungsintensivierung ist nicht gestattet.
Die zulässige Dachform sind Satteldächer mit einer Neigung von 30° bis 45°.
Kanton Aargreu
Dep2i.lernent Wrkehr und
Gemeinde Boswil
Kanton Aargau
Abteilung Rauraerihvickiung
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone "im Heuel" Anpassung im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 - Rückweisung gemäss § 15 BauG
Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)
Vorprüfungsbericht vom:
13. September 2018
Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom:
18. Februar 2019
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: De Geme.ndea
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bis
19. März 2019
2o/2
ann:
AENDERUNG Nr.
2-
zu Bno/Bo/No vom
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. clo21- 000LM
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im Auftrag der Staatskanzlei: A a rau, den
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sk.s-21 Proj. Nr.
Abteiluna R2umentwick!ung BVU
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Datum
25.7.2018
Rev. Dat.
3.12.2018
Bearbeitung
dha/bgl
T +41 56 460 91 11 F +41 56 46091 00
Gemeinde Boswil 1 Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone "im Heuel"
2
Änderungen Teilrevision BNO aufgrund der rechtskräftigen BNO sind rot & unterstrichen: neu (Genehmigungsinhalt)
Teilrevision BNO
Rechtskräftige BNO vom 25. Oktober 2017
3.7
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.7
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 32 Spezialzone "im Heuel"
Art. 32 Spezialzone "im Heuet"
'Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone "im Heuel" dient der Parkierung und als Lager- und Umschlagsplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie deren Aufbereitung. Hochbauten sind nicht gestattet.
1 Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone „im Heuel" dient der Parkierung und als Lager- und Umschlagplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie derer Aufbereitung. Hochbauten sind mit Ausnahme einer Flachdachbaute für eine Büro- und Infrastrukturnutzung mit einer Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Grundfläche von 40 m2 sowie der in Abs. 3 genannten Bauten in der Spezialzone nicht gestattet. 2
3 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche ist das Lagern, Umschlagen und Aufbereiten von Kies, Sand und inerten Baustoffen erlaubt. Die Aufbereitung hat sich auf maximal 60 Tage pro Jahr zu beschränken. Technische Einrichtungen / Maschinen / Fahrzeuge, welche länger als drei Monate in der Zone "A" stehen und betrieben werden sind nicht bewilligungsfähig.
Die mit einem "P" bezeichnete Fläche dient als Parkplatz.
Beschluss Gemeindeversammlung vom 24.11.2016: Rückweisung von Abs. 3
Auf der mit "L" bezeichneten Fläche ist das Lagern und Umschlagen von Kies, Sand und von inerten Baustoffen erlaubt.
4
5 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche ist vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Amphibienbiotop mit Wasserstellen mit einer Grundfläche von mindestens 27 Aren zu errichten und zu unterhalten. 5 Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt eine maximale Schütthöhe von 446 nn.ü.M.
Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt eine maximale Schütthöhe von 443 m.ü.M.
5
1 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Der Betrieb der Anlage ist auf Werktage von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr beschränk. 8 Rund um die Spezialzone "im Heuel" ist gemäss Kulturlandplan vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Heckenstreifen von 5 m Breite mit einheimischen Baum- und Buscharten zu pflanzen und zu unterhalten.
Kanton Aargau
Gemeinde Boswil Ka' nton Aargeu
bau, Verhr und tjrn'•:-.se3 Ruwicklunc
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
2. Juni - 2. Juli 2014
Vorprüfungsbericht vom:
22. Oktober 2015
Öffentliche Auflage vom:
22. Februar - 22. März 2016
Beschlossen von der Gemeincleversarnmlung am: .24. November 2016 ,V1 N DteDer Ge eindo chreiber: 4), 9" ed '...4 / (...2 .
Der Gemeindeammann:
U' Genehmigung:
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Geneh:
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Nr. 2o xs! - Cx3X7:1mit Mit Anderungen/Auflagen metron
vorn:
Im Auftrag der Staatskanzlei: AVA...%3A Aarau, den )3 . ..... _ _ __ _ _Tabvgi. _ _ —etron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg
Abteilung Raurrentwick1ung4WU [email protected] 6. April 2017 BGL/JKL
F 10ATEN.10111-041-00104_13.1236070_,GENEHMIGUNGABERJ360_170406 DOCX
BNO Gemeinde Boswil
Inhalt 1.
1
Seite
Geltungsbereich
5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
2. Raumplanung
6
2.1 Planungsgrundsätze
6
Planungsgrundsätze
6
2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne
6
Art. 3
Art. 4 Sondernutzungsplanung
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Mehrwertausgleich
2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Art. 7
3.
Strassenraumgestaltung
Zonenvorschriften
6 7 7 8 9 9 10
3.1 Bauzonen
10
Art. 8 Bauzonen
10
125 altri articoli
Art. 9 Dorfzone
11
Art. 10 Zentrumszone
12
Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen für die Zonen D und Z
12
Art. 12 Wohnzone W1, W2, W3
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone VVA2, WA3
13 13
Art. 14 Arbeitszone I
14
Art. 15 Arbeitszone II
15
Art. 16 Arbeitszone "Mühle" AM
15
Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
16
Uferschutzzone / Uferschutzstreifen
16
Art. 18
Art. 19 Hochwassergefahrenzone
16
Art. 20 Oberflächenwasserschutz
18
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 21 Landwirtschaftszone
Art. 22 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
3.4 Schutzzonen
Art. 23 Naturschutzzone im Kulturland
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 24 Naturschutzzone im Wald
18 18 19 20 20 22 22
BNO Gemeinde Boswil
2
Art. 25 Landschaftsschutzzone
23
Art. 26 Hochstammobstbestände
24
Art. 27 24
Freihaltegebiet Hochwasser
3.6 Schutzobjekte
25
Art. 28 Naturobjekte
25
Art. 29 Kulturobjekte
26
Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz
26
3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
27
4.
Art. 31 Weilerzone
27
Art. 32 Spezialzone "im Heuel"
28
Baubegriffe und Messweisen
4.1 Allgemeines
Art. 33 Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss
4.2 Abstände
Art. 34 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen
Art. 35 Bauabstände von Klein- und Anbauten gegenüber dem Kulturland
4.3 Nutzungsdichte
30 30 30 30 30 30 30
Dichte
30
Art. 37 Nutzungsbonus
31
Art. 36 4.4 Arealüberbauung
31
Art. 38 Arealüberbauung
31
4.5 Störmass von Betrieben
31
Art. 39 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
4.6 Verkaufsfläche 5.
31 32
Art. 40 Verkaufsfläche
32
Bauvorschriften
33
5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 41 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 42 Allgemeine Anforderungen
33 33 33 33
Art. 43 Baulücken, Bau- und Brandruinen
33
Art. 44 Energieeffizienz
33
5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene
34
Dachgestaltung
34
Art. 45
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
34
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
34
5.4 Ausstattung
35
BNO Gemeinde Boswil
Art. 48 Garagen und Abstellplätze
Art. 49 Velos, Kinderwagen
Art. 50 Spielplätze
Art. 51 Auto-Abstellplätze Anzahl, Gestaltung
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 52 Allgemeine Anforderungen
6.2 Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
Art. 54 Lärmschutz
Art. 55 Materialablagerungen
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 56 Zuständigkeiten
Art. 57 Nutzungsreglement
Art. 58 Kosten für Pflege und Unterhalt
7.2 Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement
Schluss und Übergangsbestimmungen 8. 8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 60 Übergangsbestimmung
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
9. Anhang
3
35 35 35 35 37 37 37 37 37 38 38 39 39 39 39 39 40 40 41 41 41 41 41 42
BNO Gemeinde Boswil
5
1. Geltungsbereich
Art. 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-
Geltungsbereich
planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten
Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Boswil
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge-
ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität - Qualitätsvolle Förderung des Ortskerns und des Zentrums von Boswil hinsichtlich schützenswertem Ortsbild, Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsverdichtung und -qualität - Erhalt und Förderung von genügend Freiräumen, attraktiven Wegen sowie Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität 2
Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu
sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.
2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Sondemutzungsplanung
Art. 4
1 Die im Bauzonenplan farbig speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan / Gestaltungsplan vorliegt. 2 Für das Gestaltungsplangebiet "Geissliäcker" gelten die nachfolgenden
Zielvorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.55 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.63 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung
BNO Gemeinde Boswil
3
7
Für das Gestaltungsplangebiet "Unterdorf gelten die nachfolgenden Ziel-
vorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.65 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.75 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung
4
Für das Gestaltungsplangebiet "Oberdorf' gelten die nachfolgenden Ziel-
vorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.65 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.75 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung
5
Für das Gestaltungsplangebiet "Chalchächer" gelten die nachfolgenden
Zielvorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.6 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.69 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 1
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-
hende Verhältnisse.
2
Das räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung
auf. Es beruht auf Leitbildern und enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft und Freiraum und Energie.
Weitere Planungsinstrumente
BNO Gemeinde Boswil
8
3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente sind in der Beurteilung von Bauvor-
haben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen.
Art. 6 Mehrwertausgleich
'Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), oder einer anderen Nutzungszone zugewiesen (Umzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Die eidgenössischen und kantonalen Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der be-
troffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Einoder Umzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20% als Ausgleichszahlung geschuldet. 3
Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundei-
gentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 4 Die Ausgleichszahlung durch den Grundeigentümer wird mit der Überbau-
ung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. 5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichs-
pflichtigen Fläche desselben Grundstückes mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden oder grundpfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. 6 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Massnah-
men der Raumplanung (z. B. Entschädigung auszuzonender gehorteter Grundstücke, Beiträge an Aufwertung und Erhalt von kommunalen Naturund Schutzobjekten, Planverfahren etc.), einschliesslich Erschliessung (über die Grunderschliessung für den motorisierten Verkehr hinausgehende Massnahmen), zu verwenden.
BNO Gemeinde Boswil
9
2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Art. 7 1
Die Zone Strassenraumgestaltung ist den Grundnutzungszonen überlagert.
Sind Nutzungsänderungen und —anpassungen von Liegenschaften und deren Umgebung geplant, müssen diese Massnahmen die übergeordneten kommunalen und überkommunalen verkehrlichen Zielsetzungen und Bedürfnisse bei der Strassenraumgestaltung berücksichtigen.
2
Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Zone Strassenraumgestaltung
einen Entwicklungsrichtplan erlassen. Sind keine Nutzungsänderungen und —anpassungen ausgehend von den betroffenen Liegenschaften vorgesehen, können die notwendigen Anpassungen am Strassenraum im Rahmen von Sondernutzungsplanungen unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgen.
3
Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten nachfolgende Zielset-
zungen und Festlegungen: - städtebauliche Aufwertung des Aussenraumes im Zentrum und im Gebiet Zentrum / Bahnhof mittels Strassenraumgestaltung - Gewährleistung der verkehrlichen Erschliessung und sichere Zugänglichkeit sowie Querungen zu den angrenzenden Nutzungen - Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes
Strassenraumgestaltung
BNO Gemeinde Boswil
10
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 8 o
o
o
o
III
Art. 9 Zentrumszone
Z
0.7'
12.0'
15.0'
5`
III
Art. 10 Wohnzone 1
W1
0.45
7.0
11.0
4
II
Art. 12 4
II
Art. 12
max.
Gesamthöhe
13
0) 5,
Zonenvorschriften
Empfindlichkeits-
D
`5 to c
stufe
= min. Grenzabstand
Dorfzone
Bauzonen
**
max. Fassadenhöhe traufse itig und
für Seitenfassaden*
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
max. Ausnutzungsziffer
Bauzonen
VVohnzone 2
W2
0.55
7.5
11.5
Wohnzone 3
W3
0.65
11 . 5
14.5
5
II
Art. 12 Wohn- und Arbeitszone 2
WA2
0.6
8.0
12.0
4
III
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone 3
VVA3
0.7
12.0
15.0
5
III
Art. 13 Arbeitszone I
AI
o
o
o
o
III
Art. 14 Arbeitszone II
All
o
o
o
o
IV
Art. 15 Arbeitszone Mühle
AM
o
o
o
o
III
Art. 16 Zone für öff. Bauten und Anlagen
öBA
o
o
o
o
II
Art. 17
Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Sch ägdächern und Flachdächern talseitig einzuhalten **Gesamthöhe - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0 5m - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe um 1 Om
2 Als Hang gilt eine Neigung des massgeblichen Terrains von mehr als 10%.
3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA2, WA3, D und Z dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maxi-
11
BNO Gemeinde Boswil
mal 4.5 m aufweisen. Die definierten Fassaden- oder Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.
4
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
5
Die mit "r" (Richtwert) bezeichneten Masse gelten bei Neu-, Um- und Erwei-
terungsbauten und werden durch den Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall festgelegt. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden.
Art. 9 Die Dorfzone D dient der Pflege und Erhaltung der historisch wertvollen,
durch landwirtschaftliche und wohn-! gewerbliche Bauten geprägten Dorfteile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen, Baumgärten, Nutzund Ziergärten. Dabei gilt es, historische Typologien sowie Masse und Proportionen nach Möglichkeit zu bewahren und weiterzuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dem die Dorfzone prägenden „Wissenbach" mit seinem natürlichen Lauf und seiner Bestockung zu.
2
Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Res-
taurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
3
Bestehende Bauten sollen erhalten und gepflegt werden. Ist eine Renovati-
on, evtl. Aus- oder Umbau nicht möglich, dann ist der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen Fassaden- und Gesamthöhen gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt sind.
4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzungs-
dichte. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.
5
Die zulässige Dachform sind Satteldächer mit einer Neigung von 30 0 bis
45°.
Dorfzone
BNO Gemeinde Boswil
12
Art. 10 Zentrumszone
1 Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung, Pflege und Entwick-
lung dieses Dorfteiles mit seinen charakteristischen Bauten, Strassen- und Freiräumen. 2 Sie ist bestimmt für Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants,
Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche, Landwirtschaftsbetriebe und Wohnen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Siedlungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig.
Art. 11 Gemeinsame
Bestimmungen für die Zonen D und Z
'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-
weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 3 Die Bewilligungspflicht von Solaranlagen richtet sich nach Massgabe des
übergeordneten Rechts. Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion, soweit dies technisch machbar ist, zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Sie sollen in der Front-, Rück- und Seitenansicht nicht über die Dachfläche ragen und darüber hinaus als kompakte, orthogonale und zusammenhängende Fläche gestaltet werden. Es dürfen sich keine weiteren Elemente wie Gauben, Lukarnen und Dachflächenfenster in dieser Fläche befinden. 4 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektleitung anzuzeigen. Der Gemein-
derat gewährleistet die fachliche Beratung insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub). 5 Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung,
Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Er-
BNO Gemeinde Boswil
13
scheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in die bestehende Überbauung und Umgebung einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein oder Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung bilden. 6
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu
gestalten. Gärten und Vorplätze, Bäume sowie Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 7
Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Garagen-
vorplätze und Rampen sorgfältig einzufügen. Nach Möglichkeit sollen Rampen in Bauvolumen integriert werden.
Art. 12 Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Gewerbe und
Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende
Wohnzone W1, W2, W3
Betriebe handelt. 2
Die Zone W1 ist für alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser oder Dop-
peleinfamilienhäuser bestimmt.
3
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und
für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
4
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von frei-
stehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.
5
In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und
Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 8 Abs. 1 reduziert sich um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.
Art. 13 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe
(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
Wohn- und Arbeitszone WA2, WA3
BNO Gemeinde Boswil
14
2 Für reine Wohnbauten gelten mit Ausnahme der Empfindlichkeitsstufe die
Bestimmungen der Wohnzone W2 respektive der Wohnzone W3. 3 Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist in der Wohn-
und Arbeitszone WA3 nicht gestattet.
Art. 14 Arbeitszone 1
1 In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industri-
elle Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnnutzungen sind mit Ausnahme von Abs. 2 nicht zulässig. 2 Wohnnutzungen sind einzig im Zusammenhang mit der gewerblichen Nut-
zung und Dienstleistungsbetrieben zulässig. Es sind max. 2 Wohneinheiten pro Betrieb zulässig. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zone als Richtlinie. 4 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind. 5 Der Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs ist in der A I nicht zuläs-
sig. Ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den täglichen Bedarf mit einer Nettoladenfläche bis max. 250 m2. Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1500 m2 Nettoladenfläche erhöht werden. Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lager - und Logistikbetriebe sind nur als Nebennutzfläche zulässig.
BNO Gemeinde Boswil
15
Art. 15 1
1n der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbli-
Arbeitszone II
che Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe zulässig.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal,
dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.
3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zone als Richtlinie.
4
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind.
5
Der Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs ist in der A II nicht zuläs-
sig. Ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf mit einer Nettoladenfläche bis max. 250 m2.
6
Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit
der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1500 m2 Nettoladenfläche erhöht werden.
Art. 16 1
In der Arbeitszone Mühle AM sind Bauten und Anlagen eines Getreide- und
Futtermühlebetriebes und verwandte Dienstleistungen zulässig.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal,
dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.
Arbeitszone "Mühle" AM
BNO Gemeinde Boswil
16
3
Die weiteren Bestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Arbeits-
zone II § 15, Hochhäuser sind nur für betriebsnotwendige Silobauten zugelassen.
Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen öBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für Bauten und Anla-
1
gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest.
Art. 18 Uferschutzzone /
Uferschutzstreifen
1
Die Uferschutzzone / der Uferschutzstreifen dient der ungeschmälerten Er-
haltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2
In der Uferschutzzone / im Uferschutzstreifen sind das Erstellen von Bauten
sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz. 0hne Bezeichnung auf dem Plan umfasst der Uferschutzstreifen beidseits
3
aller offen fliessenden oder stehenden Gewässer die Ufervegetation sowie einen Grünlandstreifen von 3 m ab Oberkant der Uferböschung bzw. des Ufergehölzrandes. Vorbehalten bleiben für Abstände und zulässige Nutzung die kantonale und eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung. 4
Bei auf dem Plan bezeichneten Streifen mit Angabe der Breite umfasst der
Uferschutzstreifen den Streifen in der angegebenen Breite ab Oberkante der Uferböschung oder ab der Bachvermarkung.
Art. 19 Hochwassergefahrenzone
1
Die Hochwassergefahrenzonen (H\NZ) sind den Grundnutzungszonen
überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
BNO Gemeinde Boswil
2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation an-
gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen
wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
4
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen,
Um- und Anbauten welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird.
5
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (H0100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
7
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-
mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass-
17
BNO Gemeinde Boswil
18
nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
8
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 20 Oberflächenwasserschutz
1
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss
angemessen Rechnung zu tragen.
2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und
Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 21 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Eingriffe in den gewachsenen Boden werden auch für ökologische Ausgleichsmassnahmen nur in begründeten Fällen und flächenmässig begrenzten Fällen vorgenommen.
BNO Gemeinde Boswil
4
19
In den im Kulturlandplan mit ESL bezeichneten Stellen sind Bauten und
Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse und für Tierhaltungsbetriebe zulässig. 5
Die mit ESL bezeichneten Stellen eignen sich auch als mögliche Standorte
für Bauten und Anlagen, die der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktionslandwirtschaftsfläche oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
6
Falls sich bei einer Produktionsausdehnung eine Intensivlandwirtschaftszo-
ne als notwendig erweist, wird die parzellenscharfe Abgrenzung im Rahmen eines Gestaltungsplanes festgelegt. Die Festlegung der Art der bodenunabhängigen Produktion (Tierhaltung,
7
Gemüsebau, produzierender Gartenbau) erfolgt ebenfalls im Gestaltungsplanverfahren. Vorbehalten bleiben die Anforderungen und Bedingungen des ordentlichen
8
Baubewilligungsverfahren (Höchstbestandesverordnung, UVB usw.).
Art. 22 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Inte-
1
ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Gesamthöhen und
2
Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuer-polizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Gebäude gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3
1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
BNO Gemeinde Boswil
20
3.4 Schutzzonen
Art. 23 Naturschutzzone
im Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4 Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Aufwertung des Wäldchens Hoomoosächer.
Moore Hoomoos,
Erhalt und Förderung der
Hoomoosächer,
auf die Moore angewiese-
- Keine Entwässerung, Beweidung, Campteren, Fischen
Nidermoos
nen Lebewesen und Le-
- Ausrichtung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
bensgemeinschaften
auf den Schutzzweck, in der Regel Flachmoor/Riedwiese (Streunutzung).
21
BNO Gemeinde Boswil
Zone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiesen
mit besonders schutzwür-
- Jährlicher Schnitt, je nach Wüchsigkeit, mindestens ein bis zweimal im Jahr.
digen Pflanzen- und Tier-
- Keine Düngung, Beweidung, Bewässerung oder andere
gemeinschaften auf tro-
Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere
Extensiv genutzte Wiese
ckenem Untergrund
beeinträchtigen. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden.
Extensive Wesen
Extensiv genutzte Wiese
trockener (T) und
mit besonders schutzwür-
feuchter (F) Aus-
digen Pflanzen- und Tier-
prägung
gemeinschaften
- Jährliche Nutzung ab dem 15. Juni (Bodenheu, Emd), schonende Herbstweide möglich. - Kein Umbruch, Düngung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden.
Extensive Weiden
Extensive Weiden mit
- Bestossung mit Raufutterverzehrenden Nutztieren
schützenswerten Pflanzen
. Keine direkte Düngung, Zufütterung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beein-
und Tieren
trächtigen. • Eine leichte Verbuschung ist erwünscht . Pflegerische Massnahmen zur Kontrolle von problematischen Unkräutern bleiben vorbehalten. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden. - Nicht beweidete Flächen sind nach Massgabe der Bestimmungen für Magerwiesen zu bewirtschaften. Wiesen- oder
Vernetzungselement,
- Extensive Nutzung.
Ackerrandstreifen,
Trittstein
- Sofern keine Angabe im Plan enthalten ist, gilt eine
mind. 3m breit
Artenreichtum
Breite von mindestens 3 m. - Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und
oder gemäss
Unkrautvertilgungsmitteln sowie Umbruch.
Angabe
• Vorbehalten bleibt eine Einzelstockbehandlung von problematischen Unkräutern, Vemetzungsstrei-
Vernetzungselement,
fen,
Trittstein
mind. 6m breit
Artenreichtum
- Anlage von Vernetzungsstreifen (Buntbrachen, Wiesenblumenstreifen) in den bezeichneten Gebieten in einer Breite von mindestens 6 m. - Die Vernetzungsstreifen sind nicht standortgebunden und können periodisch verlegt werden.
Nassstandorte
Nassstandort, Feuchtgebiet
- Trockenlegung ist bewilligungspflichtig und setzt ein gleichwertiger Ersatz im gleichen Gebiet an geeigneter Stelle voraus. - Feuchtgebiet „Niederloch" ist jährlich einmal nach der Vegetationsperiode zu mähen. - Keine Düngung, Beweidung, Entwässerung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen.
BNO Gemeinde Boswil
22
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 24 Naturschutzzone
im Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind
die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3 Geeignete Flächen sind als Altholzinseln ohne forstwirtschaftliche Nutzung
zu belassen. 4 Der Unterhalt der Bäche und die Sicherung der Ufer haben nach Möglich-
keit mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu erfolgen. Die Stabilität der Bachböschungen ist durch waldbauliche Massnahmen, namentlich mit kleinflächigen Verjüngungsschlägen zu erhalten bzw. zu verbessern. 5 Im öffentlichen Wald sind die nötigen Pflegeanweisungen im Waldwirt-
schaftsplan aufzunehmen. Für Holznutzungen im Privatwald gilt eine generelle Anzeichnungspflicht durch den Gemeindeförster. 6 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Standort/
Schutzziel
Feldenmoos
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Gebiet Naturgemässer Mischwald
gemäss Betriebsplan
Der Charakter des Feldenmoos soll erhal-
keine fremdländischen Baumarten pflanzen
ten, Weiher und Waldbestände biologisch aufgewertet werden. Im Brennplatz
Wissenbachtobel
Naturgemässer altholzreicher Laub-
Natürliche Verjüngung mit standortheimischen
mischwald
Baumarten, keine Exoten
Erhalt des geomorphologisch und wald-
Natürliche Verjüngung mit standortheimischen
ökologisch wertvollen Tobel und deren
Baumarten, keine Exoten
Seitenbäche in ihrer ursprünglichen Form mit hohem Altholzanteil Attisholzinsel im VVissenbachtobel
Altholzinsel
Verzicht auf forstliche Nutzung
23
BNO Gemeinde Boswil
Standort /
Schutzziel
Hohmoos und
Naturwaldzelle
Pflegemassnahmen zugunsten der Feuchtgebiete
Türbern Nidermoos
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Gebiet
Erhalt und Förderung der auf die Moore
gemäss Betriebsplan
angewiesenen Lebewesen und Lebens-
Erholungs- und Freizeitnutzung durch Len-
gemeinschaften und in Abstimmung mit
kungsmassnahmen beschränkt (gilt auch für
dem Betriebsplan
das unbestockte Areal); unter anderem Hundeanleingebot und kein Betreten mit Pferden
Art. 25
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Naturschutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll erhalten und erneuert werden. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach § 21 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen dürfen zeitgemäss unterhalten,
erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Landschaftsschutzzone
BNO Gemeinde Bosvvil
24
Art. 26
Hochstammobst- 'Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitbestände
geprägt. Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände sind
zu erhalten oder anzulegen. Abgehende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Dichte soll 3 bis 5 Bäume pro 10 Aren betragen. Die Gemeinde trägt auf Antrag hin die Kosten für den Ersatz durch Jungbäume am gleichen Standort.
Art. 27 Freihaltegebiet
Hochwasser
1
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erfor-
derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des
Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 20021.
3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen
Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla-
gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werde, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ao.ch/qeoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
25
BNO Gemeinde Boswil
6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinfluss werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach
den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
3.6 Schutzobjekte
Art. 28
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2
Folgende Naturoliekte sind geschützt:
Naturobjekte
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Feld- und Ufergehölze
-
Brut- und Nahrungsbiotop
-
Struktur erhalten
-
Gliederung der Landschaft
-
--
Trittstein, Vernetzungselement
periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen.
-
Windschutz
-
-
vielfaltiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
Das Abbrennen oder chemische Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt.
•-
Artenreichtum
-
Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich. Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung.
-
Die von der Hecke beanspruchte Fläche kann entsprechend der festgelegten Zone (Grundnutzung) bei der Berechnung der AZ als Grundstücksfläche angerechnet werden.
Naturobjekte
26
BNO Gemeinde Boswil
Naturobjekte
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Waldrand
Einzelbäume/Baum-
-
Brut- und Nahrungsbiotop
-
Gliederung der Landschaft
-
Trittstein, Vernetzungselement
-
Windschutz
-
vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland
-
Artenreichtum
-
gruppen
Natürliche, geologische Aufschlüsse Findlinge
siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
-
Kulturrelikt
-
siedlungs- und landschaftsprägendes Naturobjekt von besonderem naturkundlichem oder symbolischem Wert
-
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)
-
Verwendung und Förderung von standortheimischen Gehölzarten
-
einen vorgelagerten artenreichen Krautsaum von 5 bis 10 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)
-
VValdrandaufwertungsprojekte sind mit dem Kreisforstamt abzusprechen
-
Pflege auf lange Lebensdauer
-
Abgehende Naturobjekte sind in der Regel zu ersetzen.
-
dürfen weder beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden
Art. 29 Kulturobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonst wie beeinträchtigt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut und mit untergeordneten Anbauten erweitert werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des
Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
BNO Gemeinde Boswil
27
3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 1
Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Wei-
lers Wissenbach unter Wahrung des Weilerbilds, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen
und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3
Die in der Weilerzone blau umrandeten oder rot bezeichneten Gebäude
dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Für die rot bezeichneten Gebäude gilt zusätzlich § 31 dieser BNO. 4
In den farbig bezeichneten Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten
pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5
Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion, soweit dies technisch machbar
ist, zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 6
Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umge-
bungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsge-
Weilerzone
BNO Gemeinde Boswil
28
staltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
7
Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirt-
schaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung
Art. 32 Spezialzone "im
Heuel"
1
Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone „im Heuel" dient der Parkie-
rung und als Lager- und Umschlagplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie derer Aufbereitung. Hochbauten sind mit Ausnahme einer Flachdachbaute für eine Büro- und Infrastrukturnutzung mit einer Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Grundfläche von 40 m2 sowie der in Abs. 3 genannten Bauten in der Spezialzone nicht gestattet.
2
Die mit einem "P" bezeichnete Fläche dient als Parkplatz.
Beschluss Gemeindeversammlung vom 24. November 2016: Rückweisung von Absatz 3.
4
Auf der mit "L" bezeichneten Fläche ist das Lagern und Umschlagen von
Kies, Sand und von inerten Baustoffen erlaubt.
BNO Gemeinde Boswil
Auf der mit "B" bezeichneten Fläche ist vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Amphibienbiotop mit Wasserstellen mit einer Grundfläche von mindestens 27 Aren zu errichten und zu unterhalten.
6
Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt
eine maximale Schütthöhe von 443 m.ü.M.
7
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Der Betrieb der Anlage ist auf Werktage
von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr beschränk.
8
Rund um die Spezialzone "im Heuel" ist gemäss Kulturlandplan vor Inbe-
triebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Heckenstreifen von 5 m Breite mit einheimischen Baum- und Buscharten zu pflanzen und zu unterhalten.
29
BNO Gemeinde Boswil
30
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Allgemeines
Art. 33 Ausnutzung von
Dach- und Untergeschoss
'Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.
4.2 Abstände
Art. 34 Bauabstände
gegenüber Gemeindestrassen
Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist,
1
müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen eingehalten werden (vorbehalten bleiben die übergeordneten Abstandsregelungen): a) Stützmauern mit einer Höhe über 1.80 m müssen zusätzlich zum Abstand von 0.6 m um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. b) Bäume und Hecken (Hecken geschnitten) über 1.8 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 2.00 m - bei angrenzendem Trottoir 1.00 m 2
Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen kei-
ne scharfen Spitzen und dgl. aufweisen.
Art. 35 Bauabstände von
Klein- und Anbauten gegenüber dem Kulturland
1
Klein- und Anbauten müssen gegenüber dem Kulturland einen Mindestab-
stand von 2 m aufweisen.
4.3 Nutzungsdichte
Art. 36 Dichte
1
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-
benheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
BNO Gemeinde Boswil
2
31
Für die Wohnzone 1 kann der Gemeinderat eine Erhöhung der zonenge-
mässen Ausnützungsziffer um bis zu 15 % bewilligen, wenn - pro bestehender Wohneinheit mindestens eine zusätzliche geschaffen wird, - sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und - eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht.
Art. 37 1
Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird
Nutzungsbonus
ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 °A der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter.
4.4 Arealüberbauung
Art. 38 1
Die Arealüberbauung ist zulässig in den Wohnzonen und Wohn- und Ar-
Arealüberbauung
beitszonen. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2000 m2 zu betragen. 2
Im Rahmen der Arealüberbauung kann die Gesamthöhe / Fassadenhöhe
um 3.20 m erhöht werden.
4.5 Störmass von Betrieben
Art. 39 1
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-
ringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
kömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. Davon ausgenommen sind Landwirtschaftsbetriebe, diese sind in der Dorf-, Zentrums- sowie Wohn- und Arbeitszone zulässig.
Nicht, mässig, stark störende Betriebe
BNO Gemeinde Boswil
32
4.6 Verkaufsfläche
Art. 40 Verkaufsfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-
Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".2
2
Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen
usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff 5.6).
BNO Gemeinde Boswil
33
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 41 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-
1
rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
0ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-
kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an privatem Eigentum anbringen lassen. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
4
tümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 42
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material- und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren
Art. 43 1
Baulücken, Bau- und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Ab-
bruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert
Baulücken, Bauund Brandruinen
und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Art. 44 1
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-
gung, ist ein Anschluss anzustreben. Es sollen nach Möglichkeit keine Ein-
Energieeffizienz
34
BNO Gemeinde Boswil
zelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung möglich und zumutbar ist.
5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene
Art. 45 Dachgestaltung
1 In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Die Kniestockhöhe be-
trägt 1.20 m.
Art. 46 Ausrichtung der
Wohnungen
1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 47 Raummasse,
Fenstergrösse, Nebenräume
1 Für Neubauten gelten folgende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss: - Lichte Höhe Dachgeschoss: - Fensterfläche:
2,40 m 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen und mind. ein Fenster muss das waagrechte Hinausschauen in aufrechter Haltung ermöglichen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung:
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:
mind. 4 m2
- Keller für jedes weitere Zimmer:
1 m2 zusätzlich
BNO Gemeinde Boswil
2
35
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-
sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
5.4 Ausstattung
Art. 48 In der WA3 und Z sind in der Regel 50 % der Abstellplätze in gemeinsamen
1
Einstellhallen anzulegen.
2
Garagen und Abstellplätze
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-
sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4.00 m zulässig. Gegenüber Kantonsstrassen gehen die kantonalen Bestimmungen vor.
Art. 49 1
In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare
Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Art. 50 1
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft min-
Spielplätze
destens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei entsprechend gut gestalteten Verkehrsflächen, die als arealinterne Spielstrassen ausgestattet sind, können diese angerechnet werden. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
2
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese
Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 51 1
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-
ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
Auto-Abstellplätze Anzahl, Gestaltung
36
BNO Gemeinde Boswil
2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-
ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-
gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst
ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5 Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder-
nisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um
die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
BNO Gemeinde Boswil
37
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 52 1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien:
Allgemeine Anforderungen
a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.2 Umweltschutz
Art. 53
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
38
BNO Gemeinde Boswil
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-
kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 54 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 55 Materialablagerung
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
in der Arbeitszone I und Arbeitszone II bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie
die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
BNO Gemeinde Boswil
39
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 56 1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
Zuständigkeiten
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2
Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat
vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 57 1
Der Gemeinderat erlässt für die Pflege, den Unterhalt und die finanziellen
Beträge der überlagerten Schutzzonen und Schutzobjekte im Kulturland ein
Nutzungsregleinent
Nutzungsreglement. 2
Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege und Unterhaltsbe-
stimmungen im Betriebsplan festgelegt.
Art. 58 1
Der Gemeinderat kann die Erreichung der Schutzziele der überlagerten Schutzzonen und Schutzobjekte im Kulturland mit einer Kostenbeteiligung für Pflege und Unterhalt unterstützen, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. 2
Das betreffende Schutzobjekt muss im Anhang I dieser BNO aufgeführt
sein, zu einer der im Kulturlandplan mit "Hochstammobstbestände" bezeichneten überlagerten Schutzzonen gehören oder als Hecken, Feld- und Ufergehölze bzw. als Einzelbäume/Baumgruppen ausgewiesen sein. 3
Wenn der Eigentümer oder Bewirtschafter eine Kostenbeteiligung geltend
machen will, hat er den Pflege-/Unterhaltsaufwand bzw. die Ersatzkosten in einem schriftlichen Gesuch zum Voraus auszuweisen.
Kosten für Pflege und Unterhalt
40
BNO Gemeinde Bosvvil
4
Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen eines jährlichen, kommunalen
Budgets auf der Grundlage des Gesuchs über die Höhe der Kostenbeteiligung von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter.
5
Einzelheiten sind im Nutzungsreglement geregelt.
7.2 Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement
1
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
BNO Gemeinde Boswil
41
8. Schluss und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 60 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-
gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Übergangsbestimmung
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 61
'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: a)
Die Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.1999
b)
Bauzonenplan vom 3.9.1993
c)
Kulturlandplan vom 06.07.2005
d)
Teiländerung Bauzonenplan Industrie- und Schulstrasse, 24.11.2000
e)
Teiländerung Bauzonenplan Krummgasse, 27.11.2008
f)
Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Industrie-
g)
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.2004
zone Fähnrichäcker, 27.11.2008
Aufhebung bisherigen Rechts
42
BNO Gemeinde Boswil
9. Anhang Anhang I Liste der geschützten Schutzobjekte (Natur- und Kulturobjekte) A Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr. im Plan
Objekt, gebaut um
Strasse
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
1
Röm.-kath. Pfarrkirche
Kirchweg
254
1902
(1887/88) 2
Alte Kirche (15. Jh.)
Flurstrasse
9
39
3
Beinhaus mit Odilokapelle (um Flurstrasse 1700)
10
39
4
Martinskapelle (1670)
Niesenbergstrasse
5
Salve-Regina-Kapelle
Oberdorfstrasse
7
Altes Pfarrhaus, Künstlerhaus (1753)
Flurstrasse
8
Bildstock (1760)
Wohlerstrasse (665 028 / 241 568)
594
9
Wegkreuz (1612)
Hauptstrasse (666 132 / 239 223)
1935
10
Wegkreuz (1732)
bei der Kirche (666 663 / 239 577)
41
11
Wegkreuz (1829)
Zentralstrasse (666 195 / 239 130)
2200
12
Wegkreuz (1780)
Femelhof (666 670 / 239 945)
19
13
Gasthof "Zum Sterne« (1639) Zentralstr. 19
69 A
2216
14
Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)
Bachstr. 30
6
38
15
Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)
Flurstr. 12
15
148.1
16
Bäuerliches Wohnhaus (18. Jh.)
Oberdorfstr. 14
149
223
17
Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)
Niesenbergstr. 6
169
129.2
18
Repräsentatives Wohnhaus (1759)
Sentenhof
281
1942
19
Rundbogentore ehem. Zehntenscheune Kloster Muri (1650/1706)
Oberdorfstrasse
255
1900
20
Wohnhaus (1830)
Kirchweg 8
59
151
178
1845 2944
7
39
BNO Gemeinde Boswil
43
Nr. im Plan
Objekt, gebaut um
Strasse
21
Scheune (1838)
bei Kirchweg 8
60
146
22
Käserei Sentenhof
Sentenhof
284
1942
23
Wegkreuz "Gländ"
bei Bergstr. 2 (665 606 / 238 593)
24
Sägerei (1836)
Mühle Weissenbach
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
987 295
2781
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 30 BNO Nr. im Plan
Objekt (gebaut um)
Strasse
901
Altes Schulhaus (1852)
Zentralstrasse
121
180
902
Röm.-kath. Pfarrhaus (1913)
Schlosserweg
344
1902
903
42
Siegristenhau (18. Jh.)
Bachstr. 28
19
904
Untervogtshaus (18. Jh.)
Bachstr. 26
22
43
906
Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)
Bachstr. 10
55 A, C
121 /135
907
Repräsentatives Wohnhaus (1852)
Forellenweg 2
84
2706
909
Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)
Krummgasse 2
117, 118
2641
910
Gasthaus 'Zum Löwen" (1759/60)
Zentralstr. 7
126
1883
911
Speicher (1726)
Lindenweg
77
3048
913
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
Dragonerweg 7
57
1939
916
Wohnhaus (1840)
Oberdorfstr. 10
141
214
917
Untermühle (1651)
Mühlegasse 3
257
1901
918
Kleinbäuerliches Doppelwohnhaus
Oberdorfstr. 17
263 A, B
354 / 353
919
Bäuerliches Wohnhaus (17, / 18. Jh.)
Oberdorfstr. 32
190
440
920
Wohnteil eines bäuerlichen Vielzweckbaus (1660)
Niesenbergstr. 5
163
429
921
Wohnhaus (1858)
Niesenbergstr. 12 / Säugass
174
403
922
Bäuerliches Wohnhaus (1835) Niesenbergstr. 14 / Säugass
180
402
923
Bäuerlicher Vielzweckbau (1788)
Sentenstr. 2 / Schuepisächer
266
384
925
Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)
Schuepisweg 4 / Schuepisächer
273
1385
926
Bäuerlicher Vielzweckbau (um Weissenbachstr. 277, 1800) Chräebüel
277
1397
44
BNO Gemeinde Boswil
Nr. im Plan
Objekt (gebaut um)
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
929
Mühle Weissenbach (18. Jh.) Weissenbach 290
290
2782
930
Wohnhaus Weissenbach (1838)
Weissenbach 291
291
2782
931
Altes Zollhaus mit Waschhaus Weissenbach 298 (18. Jh.)
298, 297
2780
Strasse
932
Feldscheune Eggmatt (1873)
Eggmatt
171
910
933
Weidscheune Bergmatte (19. Jh.)
Bergmatte
310
1007
83
2922
935
Lourdesgrotte (1930/35)
Oberdorfstrasse
941
Schopf (1890)
bei Forellenweg 2
942
Scheune (1883)
bei Forellenweg 2
86
1885
944
Scheune (18./19. Jh.)
bei Niesenbergstrasse 14
177 A
404
945
Kleinbäuerlicher Vielzweckbau (um 1900)
Sentenstrasse 5
272
448
B2 Kulturobjekte, § 29 BNO Nr. Im Plan
Objekt (gebaut um)
Strasse
936
Steinbogenbrücke (19. Jh.)
bei Bachstrasse 11 (666 291 / 239 370)
97
937 A
Bildstöckli Weissenbach (1808)
Weissenbach (665 526 / 236 650)
2768
938 A
Missionskreuz (1903)
Kirchweg (666 064 / 239 056)
1902
938 B
Wegkreuz Oberdorf (1676)
bei Oberdorfstr. 33 (665 737 / 238 847)
441
938 H
Wegkreuz Weissenbach (um Weissenbach 1900) (665 473 / 236 693)
2771
Wegkreuz Guuss
Guuss (665 989 / 238 145)
3430
939
Brunnen (19. Jh.)
Oberdorfstrasse 12 (665 996 / 239 145)
2422
947
Grenzstein (1663)
Hinterforst (663 981 / 238 436)
Geb.-Nr. Parz.-Nr.
BNO Gemeinde Boswil
C Kommunale Naturobjekte Die unter Schutz gestellten Naturobjekte werden im Bauzonenplan und im Kulturlandplan mit verschiedenen Symbolen gekennzeichnet: Nr. im Plan
Objekt
N, L, E, P etc.
Einzelbäume / Baumgruppen mit Angabe der Baumart
S 108
Schilfbestand Rütiacher
G 109
Aaregranit Findling
G 110
Nagelfluh Findling (Chindlistein)
G 111
Kieselkalk Findling
G 112
Nagelfluh Findling
G 113
Erratischer Kalkblock
G 114
Molasse-Aufschluss mit Findling
G 115
Molasse-Aufschluss
G 116
Molasse-Aufschluss mit Wasserfall
G 117
Kalktuffbildungen (Sinterterrassen)
G 118
Quelltuff
G 119
Quelle mit Kalktuffbildung
G 120
Molasse-Aufschluss mit Wasserfall Archäologische Fundstellen (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer) Hecken, Feld- und Ufergehölze (symbolische Darstellung_ im Plan ohne Nummer) Waldrand (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer) Aussichtspunkte (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer)
45