Teilzonenplan Umzonung Parz. Nr. 729

Piano d'utilizzazione · Trogen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Trogen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
19 gen 2015
In vigore dal
19 gen 2015

Carta

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File

CH73_12_GE_Teilzonenplan Umzonung Parz. Nr. 729.pdfApri in una nuova scheda

Testo

F

APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse

'1

7A

9102 Herisau

Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 19. Januar 201S

Gemeinde Trogen Teilzonenplan Umzonung parz. Nr 729; Genehmigung

A. Ausgangslage 1' Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ersucht die Gemeinde Trogen um die Genehmigung des Teilzonenplans Umzonung Parz. Nr. 72g durch das Departement Bau und Umwelt.

2' Das ehemalige Lagerhaus des Versandhauses Cornelia wurde 19s8

erbaut und bis ca. Mitte der goer Jahre Neubau in der Stadt Gossau bezogen. während der letzten 20 Jahre stand das Lagerhaus äberwiegend leer. Das als Fabrikationsgebäude erstellte Gebäude eignet sich für andere gewerbliche Nutzungen nur beschränkt. Zudem besteht gemäss Aussage der Gemeinde eine geringe Nachfrage nach solchen Gewerbeflächen. Es besteht nun die Absicht, das Lagerhaus im Bestand zu erhalten und für wohnen, Ateliers und stilles Gewerbe zu nutzen. Das Lagerhaus liegt am ortseingang von Trogen an der speicherstrasse. Gemäss Projekt wird das bestehende Volumen nur geringfügig verändert. Die Fassadenstruktur bleibt erhalten. Ergänzt wird das Volumen durch Balkone (westseite) und Laubengänge (ostseite). Die neuen Elemente werden möglichst transparent ausgebildet. Zudem sollen neu Dachgauben genutzt' Danach hat der Cornelia-Versand einen grossen

aufgesetzt werden.

3' Die vorgesehene umnutzung lässt sich in der Gewerbezone GE nicht realisieren. hen, den Teil der Parzelle Nr. 729 oder 2626m2, der der Gewerbezone W3 zuzuweisen.

Entsprechend ist vorgese-

GE zugewiesen ist, neu der wohnzone

4. Das Planun gsi nstrument wurde dem Vorprtrfun gsverfah ren unterzogen. 6. Der Teilzonenplan wurde am 16. Dezember 2014 erlassen. 7. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung

Seito 1, 1400.2015-0025

durchgeführt.

ffi-

I Appenzell Ausserrhoden

B. Erwägungen 1' Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Für die Umnutzung des bestehenden Volumens ist die beabsichtigte Umzonung von der Gewerbezone GE in die Wohnzone W3 unumgänglich. Gestützt auf das vorhandene Volumen sowie die nördlich und ösflich angrenzende rechtskräftig ausgeschiedene Wohnzone W3 ist die vorgesehene Zonenplanänderung zweckmäs-

sig und sachgerecht. Das der Ortsplanung Trogen zugrunde liegende Konzept wird durch die vorgesehene Umzonung nicht verletzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein genugendes Arbeitszonenangebot für die Gemeindeentwicklung entscheidend ist und nicht aufgrund allfälliger privater finanzieller überlegungen verkleinert werden sollte. Die Gemeinde hält trotzdem an der Zonenplanänderung fest und zeigt damit, dass

sie mittelfristig auf die Enreiterung von Gewerbezonen auf ihrem Gemeindegebiet verzichtet. 3. Das Fachorgan Naturgefahren hält fest, dass die Gefahrenkarte vorliegt. Ergänzende Betrachtungen oder Kartierungen sind nicht notwendig.

4' Die Umzonung von der Gewerbezone GE in eine reine Wohnzone bedingt eine Neuzuweisung zur Empfindlichkeitsstufe ESll. Da im gesamten Umfeld der Pazelle Nr. 729 entlang der Kantonsstrasse die Empfindlichkeitsstufe ESlll (mitunter auch als Lärmvorbelastung) vorherrscht, ist ein Belassen in der Stufe lll jedoch folgerichtig und kann unterstützt werden. 5. Geplante Einzonung bedingt eine Anderung des kommunalen Richtplanes (Einzelanpassung). Gemäss Art. 44 Abs. 2 BauG liegen Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Entsprechende Anpassungen werden dem Departement Bau und Umwelt mittels planbeilage mitgeteilt. Die entsprechende Einzelanpassung liegt vor und wird zur Kenntnis genommen.

6. Nach Art' 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von der Anderung betroffenen Grundeigentilmerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstilcke sich mit der Anderung einverstanden erklärt haben. Die erforderlichen Unterschriften liegen vor.

6. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prirfung erfolgte auf dieser Grundlage. 7. Die Umzonung von 2626m2 von der Gewerbezone GE in die Wohnzone W3 ist mit dem der Ortsplanung

zugrunde liegenden Konzept vereinbar. 8. Augrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden planungsinstruments erteilt werden.

Seite 2, 1400.201 5-0025

m-

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c.

Beschluss

1

Der Teilzonenplan Umzonung paz. Nr. 729 wird genehmigt.

2.

Die Anderung des kommunalen Richtplanes aufgrund des Teilzonenplanes Umzonung paz. Nr. 72g (Einzelanpassung) wird zur Kenntnis genommen.

3.

Ftlr die Genehmigung wird eine Gebtihr von Fr. 1ooo.00 erhoben.

4.

Mitteilung an:

-

Gemeinderat Trogen (6 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrirndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes trber die Venryaltungsrechtspflege, VRpG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsbtatt

versandt

am: 2 1. JAt{. 2015

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seits 3, 1400.2015{025