Quartierplan Heimat

Piano d'utilizzazione · Schwellbrunn

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Schwellbrunn
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
8 giu 1982
In vigore dal
8 giu 1982

Carta

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CH73_03_GE_Quartierplan Heimat.pdfApri in una nuova scheda

Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

8. Jurü 1982 lu

Gemeinde Schwellbrunn: Genehmigung des Quartierplanes "Heimat" (vgl. Trakt. Nr. 710 vom 28. Januar 1975) Dem Bericht der Baudirektion vom 21. Mai 1982 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 26. März 1982 ersucht der Gemeinderat Schwell­ brunn, den Quartierplan "Heimat" zu genehmigen. Gemäss Bebau­ ungsplan vom 28. Januar 1975 befindet sich das gesamte Quartier­ plangebiet in der Bauzone. Vorbehalten bleibt die regierungsrät­ liche Genehmigung einer geringfügigen Aenderung des Bebauungs­ planes. Ueber den nördlichen Teil des vorliegenden Quartierplan­ gebietes besteht bereits ein rechtskräftiger Quartierplan, der am 28. Januar 1975 vom Regierungsrat genehmigt wurde und durch den neuen Plan ersetzt werden soll. Gemäss Art. 37 Abs. 5 des Baureglementes ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 3. Februar bis 4. März 1982. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Der Quartierplan ist vom Planungsamt und vom Kantonsingenieur auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. Massgebend für die kantonale Ermessensüberprüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. Mittels Baulinien wird die zweckmässige Erschliessung des frag­ lichen Gebietes sichergestellt. Die Erschliessung ist auch der Grund, weshalb der ·bestehende Quartierplan abgeändert wird. Mit den Sonderbauvorschriften wird auf die Quartiergestaltung Ein­ fluss genommen. Ueber das Quartierplangebiet führten zwei öffentliche Fusswege. Mit Rechtsprovokation vom 27. Januar 1982 wurde der eine Fuss­ weg aufgehoben. Der andere Fussweg ist im Quartierplan einge­ tragen. In Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften wird für jedes Wohnhaus eine Garage und ein Abstellplatz verlangt. Das Erfordernis ei­ ner Garage findet keine Rechtsgrundlage, weshalb auch bloss zwei Abstellplätze toleriert werden müssten. Dieser Artikel ist des­ halb entsprechend zu ändern.

-2Der vorliegende Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hätt unter obgenanntem Vorbehal-t der formellen und materiellen Recht mässigkeitsprüfung stand und kann in di-eser Form genehmigt werd en,

Beschlgsg nach Antrag der EgU4ilektion

l. Der Quartierplan rrHelmatrt der Gemej-nd.e Schwellbrunn vom 24. März L9B2 wird genehmigt (Art. 111 Abs. 5 und Art. L24 Abs. 5 EG zum ZGB)

2. Zi.ffer 7 der Sonderbauvorschriften ist wie folgt zu formul-ieren: Im gesamten Quartierplangebiet sind für jed"es hrohnhaus

1 Garage und" 1 AbstellpLatz oder 2 AbstellpLätrze zv erstellen. 5. Der bestehend-e, am 28. Januar L975 vom Regierungsrat genehmigte Quartierplan'rHeimatrt, SchwelibrLlnn, wird aufgehoben.

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Amtsblatt (Ziffer t), Auszug an

Landammannamt Baud irektion

Kantonales Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartierplan "Heimatil mlt Genehmigungsvermerk Kantonale Bauverwaltung (4 Bxpf. ); Beilage: Quartier.)

plan I'Heimatrr mit Genehmi-gungsvermerk Gemeinderat Schwelfbrunn (2 Expf. ); Beilage: 2 Expl. Quartierplan'rHeimat" mit Genehmigungsvermerk

Im Aullrage des Ragierungsrales Der Ralscäreiber i.V.: