Quartierplan Hintere Risi
Piano d'utilizzazione · Schwellbrunn
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Schwellbrunn
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 1 ott 1990
- In vigore dal
- 1 ott 1990
Carta
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File
CH73_03_GE_Quartierplan Hintere Risi.pdfApri in una nuova scheda
Testo
lililtl Protokolldes Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 1. Oktober I99O
L
Gemeinde Schwellbrunn; Quartierplan Hintere Risi; Genehmigung
Dem Bericht der entnehmen: 1
Baudirektion vom 7. September 1990 ist
zu
Mit Schrej-ben vom 9. April L99O unterbreitet der Gemeinderat Schwellbrunn den Quartierplan Hintere Risi zur cenehmigung. Der aus dem Jahre 1-976 stammende euartierpl-an rrAlpenrose, Obere Risi und Blattent''vermochte bezüglich Erschl-iessungi und Einpassung der Bauten ins iandschaftsbild nicht mehr zv genügen. Für das Teilgebiet I'Hintere Risitr wurde eine vof f standige Ueberarbäitung
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vorgenommen. 2
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Der Planentwurf wurde zrtr Vorprüfung dem Planungsamt eingereicht (Art. 47 EG zum RPG, bGS 72T.I) , wel-ches am 30. Juni 1988 dazu Stellung nahm. Der Plan wurde vom 1. September bis 30. September 1999 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ist eine Einsprache eingegangen. Anlässl-ich der Einspracheverhandlung vom 7. Dezember 1989 konnte in zwei Einsprachepunkten eine Einigung erzielt werden. In einem pünkt hat der Gemeinderat mit Schreiben vom 9. NIdrz 1990 zugunsten des Einsprechers entschieden. Das komrnunale Verfahren ist damit abgeschlossen. Gemäss Z'onenplan vom 28. Januar Lg75 liegt das euartierplangebiet innerhalb der Ferienhauszone. Ausnahme bildet eine kleine Fläche in der nord-westlichen Ecke des Quartierplangebietes, die aus der Bauzone herausragt. In diesem Bereich erfolgte eine Anpassung an die Erschliessung und die Neubearbeitung des Zonenplanes. Vom Quartierplan nicht erfasst ist e.in TeiI der Bauzone westlich der Hintere nisi-Strasse. Dieser Teil soll in der überarbeiteten Ortsplanung dern übrigen Gemeindegebiet zuqewiesen werden.
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Die Baudirektion stellt zum Quartierplan irn wesentl-ichen folgendes fest: 1 Grundsätzlich ist der Quartierplan zweckmässig und den gegebenen Verhältnissen angepasst. Bemerkungen sind in rechtlicher und forrneller Hinsicht anzubringen. 2 Wie oben bereits festgestellt, ist die Abgrenzung des Quartierplanes rnit der heutigen Zonenbegrenzung nicht identisch. Die erfolgte Abstirnmung auf den neu bearbeiteten Zonenplan ist jedoch zweckmässig. Es muss aber darauf hingewi-esen werden, dass die Umgrenzung des Quartj-erplanes kein Präjudiz für die im Gange befindliche Zonenplanung darstellt. Bauvorhaben sind bis zum Inkrafttreten des neuen Zonenplanes nach geltendem Recht zu behandeln, soweit der Quartierplan keine abweichenden Regelungen trifft. 3 Der im Plan bezeichnete Bereich für die mögliche Terrainanpassung ist als Hinweis bezeichnet. Gemäss Art. L1 der Sonderbauvorschriften ist diese Terrainanpassung für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhen als neues gewachsenes Terrain zu betrachten. Daraus ergibt sich, dass die Umgrenzung der möglichen Terrainanpassung verbindlich sein muss. 4 Der Zugang zur Parzelle Nr.531 ist im euartierplan nicht sichergestellt. Dagegen ist privatrechtlich ein Fusswegrecht durch Parzell-e Nr. 884 im Grundbuch eingetragen, weshalb auf eine öffentlichrechtliche Sicherung verzichtet werden kann. 5 Die Zusammenfassung der Autoabstellplätze in einer Tiefgarage ist auch privatrechtlich im Grundbuch einqetragen. Dies erleichtert die Durchsetzbarkeit dieäer Vors-chrift. Der Eintrag wird a1s notwendig und z'weckmässig angesehen.
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Die drei vorgesehenen Zufahrten in die Staatsstrasse sind nit dem kantonalen Tiefbauamt besprochen und als in Ordnung befunden v/orden. Details der Einmündungen werden im Baubewil-ligungsverfahren festgelegt. Im weiteren halten PIan und Sonderbauvorschriften der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung stand.
Dj-e Kosten für die Erarbeitung des euartierplanes vverden von der Gerneinde vollumfänglich getragen. praxisgemäss werden in diesen FäIIen keine Gebühren erhoben.
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Gestützt auf Art. 6 Abs. l- und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG beantraqt die Baudirektion: l-. Der Quartj-erplan Hintere Risi vom 28. Februrar I99o sei zu genehmigen.
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Es sei zv präzisieren, dass die im Plan eingetragene Umgrenzung für eine Terrainanpassung verbindlich sei und nicht blossen Hinweischarakter aufweise.
3. Auf die Gebührenerhebung sei zu verzichten. Beschluss: Zustimrnung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt (Zif fer l-) .
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion (2 Expl. ) * Kantonales Tiefbauamt Kantonales Planungsamt (2 Expl. ) Gerneinderat Schwellbrunn (4 Expl. ) :t *) Beilage: Quartierplan mit Genehmigungs*c
vermerk
lm AultreE des Rcglcrungsnlcs
Versandt am
Dor irlrohrrlbcr;
- 5. $ht, 1990
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