Teilzonenplan Hölzli-Winkfeld
Piano d'utilizzazione · Schwellbrunn
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Schwellbrunn
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 26 mar 1996
- In vigore dal
- 26 mar 1996
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Schwellbrunn con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_03_GE_Teilzonenplan Hölzli-Winkfeld.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokbll des Regierungsrates
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26. März 1996
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Gemeinde schwellbrunn: Teilzonenplan HöI2li-Winkfeld; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektiqn vom 5. Mätz 1996 ist men:
zu entneh-
Mit schreiben vQm L6. ,Januar 1996 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die cenefrmigunt des obeng.enannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat'
SachJ.age
zum Anbau an- die 1. Im Rahmen des BaubewilligungsverfahrensGemeinde zurückgedie Garage Roth wurde das BaugeJüch -an. erteilt Bewilligung Baluzone keine ;;b;;; weii ausserhalb im dass angebracht, werden kann. Es wurde der Hinweis wäre. prüfen .roifi.genden FalI eine Einzonung zu GemeindeDer bestehende Garagenbetrieb Roth wird von der Waldstatt Gemeinde Auf Gebiet der !i"*"" durchschnittän. -öeUauae, in welchem der -Betrieb . eingerichtet iiegt aa" Schwellist in der Gewerbezone, auf Gebiet der Gemeinde kleine eine brunn, im übrigen Gemeindegebiet. Nun ist die auch Erau! weit,erung ;;"" Garagenbetfiebes geplant, aufgrund schwellbrunnergebief zu liegen käme und dort fehlender Bauzone nicht bewilligt werden kann. die Der Gemeinderat hat sich in der Folge entsc-hiedän, Gewerbeder päi="n. notft im Umfang von 218 m2 ebenfalls
zone zuzuscheiden
Beizug 2. Die Vorprüfung nach ArL. 47 EG zum RPG ist unter der berührten- kantonalen Verwaltungsstellen erfolgt' In der stellungnahme sind keine Einwände erfolgt 3. Der Gemeinderat haE das geringfügige iinderungsverfahren durchgettifrit. Dieses richtLt sich nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG:
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n3 Geringfügige Änderungen können an BauTinien-, Quartier- und GästaLtungspTänen oltne öffentliehe AufTage, dfl ZonenpTänen auch olne Abstinmung vorgenofitmen werden, wenn die ion ilznen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich nit ilnen einverstanden erkTärt haben-" E::vrägrrngen
1. Formelles L.1 Bei dem zur Genehmigung abgelieferten Pl-an handelt es sich um ein Dokument, das vom Gemeinderat und vom Regierungsrat unterzeichnet und damit rechtsverbindlich wird. Es iina drei Exemplare im original vorhanden. 1.2 Die Umzonung umf asst ei,ne Fläche von ca. 2Lg m2 . Da sie sich an einä bestehende grössere Gewerbezone in der Gemeinde Waldslatt anlehnt und bereits überbaut ist, kann die iind.erung praxisgemäss als geringfügig bezeichnet werden. Der äiietct betroffene Eigentümer und diq Eigentümer der angrenzenden G:rundstückä sind mit der iindefung Der Durchführung des geringausdrücklich-einverstanden. steht nichts entgegen. .Auf fügigen jinderungsverfahrens diä Sffentliche -Auflage und die Abstimmung kann verzichtet werden. Einer P1ängenehmigung steht formell nichts entgegen.
1.3 Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG bestimmt:
nl BauregTemente und NutzungspTäne sind zu tiberprüfen -wenn sich die tatsäch|irevidierei, zu und. aIIeÄfaIIs geändett wesentlich VerhäTtnisse rechtlichen oder chen wichaus es odet stel.J.en neue Aufgaben wenn sich haben, geboEen erscheint. Interessen öffentlichen " tigen Zonenpläne betreffen werte _ grosser ordnungi, .ü!.t d.ie nicht- leichthin verfügt wird. Ihren Zweck erreichen sie zudem nur, wenn sie üben längere Zeit unverändert in Kraft bleiben. Die obengenannte Bestimmung, die sich auf Art. 2L Abs. 2 RPG abstützt, sucht deshalb zwischen dem Anspruch auf Aktualität. der Nutzungspläne und dem Bedürtnis nach Rechtssicherheit einen gangbaren Mittelweg. Bezüglich der beabsichtigten Erweiteru-ng d"q dortigen Betrlebes ergibt sich die Sit.uation, dass eine sol-che von hlaldstatt beim Betriebiteil auf dem Gemeindegebiet -Betriebsteil auf dem jedoch dem bei *agii"h wäre, nicht eine Zonendort weil Geäeindegebiet von Schwellbrunn, ortsplanung die auf ausscheiäung fehlt. Die Abstimmung von-WaldstaLt ist dort verpasst worden. Da die Gemeindegrenze eher zufäI]ig durch das bestehende Gebäude ver1a.rft, macht eine unterschiedliche planungsrechtliche Behandlung wenig Sinn. Die beabsichtigte Einzonung ist
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somit folgerichtig. Das einzuzonende Grundstück ist weitgehend überbaut. Bei der Zonenausscheidung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse übersehen
worden. Die Erweiterungsmöglichkeit des dortigen Betriebes so1l nicht durch eine Planung behindert werden, die nicht mehr durch---ein überwiegendes öffentliches lnt,er-
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esse gedeckt isF. Die Frage der Rechtssicherheit ist insofern nicht tangiert, als a1le berührten Grundeigentümer mit der iinderung einverst,anden sind. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG tr:eten Baureglemente mit der Genehmigung durch den Regieund Nutzungspläne rungsrat in -fraft. Die Genehmigung wird erteilt,- wenn sie-den gesetzlichen VorschrifEen und der übergeordneten Planung öntsprechen und nicht äIs unzweckmässig erscheinen.
Da es,sich um die Vervollständigung einer bereits bestehenden Zone handelt und die Parzelle weitgehend überbaut, ist die Einzonung zweckrnässig. Die materiellen Anforderu5rgen gemäss Art-. 43 EG zum RPG sind erfü}]t. Der Plangenä[migüng durch den Regi.erungsrat steht damit nichts entgegen
Die Baudirektion steIlt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2i Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgenden Antraq:
zr generlmLgen. plan Höl2li-Vtinkfeld sei zu Der Teilzonenplan
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt. Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentra1stelle für Baugesuche *
Kantonal-es Planungsamt * Gemeinderat Schwellbrunn *
*) Beilage: 1 E4>L. mit Genehmigungsvermerk Versandt am
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lm Au{lraE des Reglerungrrales Der RalscÄreibcr:
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Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione