Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744

Piano d'utilizzazione · Gais

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gais
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
23 nov 2007
In vigore dal
23 nov 2007

Carta

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File

CH73_10_GE_Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744.pdfApri in una nuova scheda

Testo

� 1 Appenzell Ausserrhoden

V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 23. November 2007 / Wb

Gemeinde Gais Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates Gais vom 5. November 2007 wird um die Genehmigung des obenge­ nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 22. Oktober 1996) wurde im Gebiet Farren eine Gewerbezone (GE) ausgeschieden. Zum Zweck der Nutzungsverbesserung des beste­ henden Betriebes auf der Parzelle Nr. 1521 wird beabsichtigt, vom Grundstück Parz. Nr. 1744, das in der Landwirtschaftszone liegt, einen 3m breiten Streifen zu erwerben und diesen neu der Gewerbezone GE zuzu­ weisen. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt 354m2. Der Gemeinderat unterstützt die Zonenplan­ änderung. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 5. Der Teilzonenplan Farren wurde am 19. April 2007 vom Gemeinderat erlassen.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die

Seite 1, BD-Tzpl Forren

� Appenzell Ausserrhoden VJ!R Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öf­ fentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Flä­ che betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departemen­ tes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge­ ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der Umzonung können die betrieblichen Abläufe eines bestehenden Gewerbebetriebes optimiert werden. Das der Ortsplanung der Gemeinde Gais zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. Die Einzonung tangiert die Einwohnerkapazität nicht. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen­ planes erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Farren wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonale_s Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

2 8. MOV. 2007

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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