Gestaltungsplan Langenacker, Änderung 1999

Piano d'utilizzazione · Gais

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gais
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
10 ago 1999
In vigore dal
10 ago 1999

Carta

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File

CH73_10_GE_Gestaltungsplan Langenacker, Änderung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Gais: Gestaltungsplan Langenacker (Teiländerung); Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 590 vom 7. Dezember 1993) Dem Bericht der Baudirektion vom 4. August 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 ersucht der Gemeinderat Gais, eine Teiländerung des Gestaltungsplanes Langenacker zu genehmigen.

Sachlage 1. Mit Entscheid vom 7. Dezember 1993 hat der Regierungsrat den Gestaltungsplan Langenacker genehmigt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungen hat sich gezeigt, dass eine Erweiterung im Wohnbereich eine markante Verbesserung des Raumangebotes mit sich bringen würde. Dies bedingt, dass die Bauten teilweise um 1.5 m verlängert werden. Diese Verlängerung hat zur Folge, dass anstelle von fünf Bauten nur vier Bauten erstellt werden können. Gleichzeitig soll ein zentral gelegener Freihaltebereich ausgeschieden werden. 2. Die vorliegende Teiländerung wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht. 3. Die Teiländerung des Gestaltungsplanes Langenacker wurde vom Gemeinderat Gais am 12. März 1999 erlassen. 4. Die Planänderung wurde vom 24. März 1999 bis zum 22. April 1999 öffentlich aufge­ legt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Erwägungen 1. Formel/es Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nut­ zungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die entsprechenden Instrumente den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.

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2. Materielles Die ursprünglich vorgesehenen drei westlichen Baubereiche A und B der 1. Etappe werden durch zwei in Tiefe und Länge um je 2.0 m vergrösserte Baubereiche B ersetzt. Die Gebäudefluchten des östlich angrenzenden Baubereichs A werden durch die beiden neu definierten Baubereiche B übernommen. Der durch den Wegfall eines Baubereiches entstehende grössere Freiraum wird als Freihaltebereich festgelegt. Dieser neue Freihaltebereich ergänzt den nördlichen Freihaltebereich, welcher jedoch beidseitig um je 3.5 m verschmälert wird. Das Konzept und der Zweck des Gestal­ tungsplanes werden durch die vorgesehenen Änderungen nicht in Frage gestellt. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat ebenfalls nichts entgegen.

Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1. Die Änderung des Gestaltungsplanes Langenacker, Gais, wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben.

Amtsblatt (Ziffer 1 des Beschlusses). Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsge­ richt (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit; bGS 143.6).

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Gais ** *) **)

Kopie am 17.09.1999 an: - H.U. Lendi, Bilten

1 Expl. mit Genehmigungsvermerk 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Im Auftrag des Regierungsrates Versandt am

1 3. Aug. 1999

Der Rotschreiber i. V.: