Teilzonenplan Hohrüti

Piano d'utilizzazione · Speicher

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
15 mar 1994
In vigore dal
15 mar 1994

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_11_GE_Teilzonenplan Hohrüti.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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BEILAGE zu Traktandum Nr.

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Dem Bericht entnehmen:

Mostra tutto il testo

NIärz 1994

enplan Hohrüti; Genehrnigung

der Baudirektion vom L7. Februar L994 ist

zu

Der Gemeinderat Speicher ersucht nit Brief vom 28. Dezenber 1993 urn Genehnigung des Teilzonenplans Hohrüti in abgekürzten Verfahren. EachJ.age 1

Gesamtzonenplan durch den Regierungsrat genehnigt am 26. Oktober 1993.

2. Vorprüfung des Teilzonenplans durch das Planungsamt nit' Brief vom 10. Dezember L993. nmägungeu

1. Das geringfügige Verfahren genäss Art. 5L.Abs. 3.. EG IPG kann praxisgänäss dann angewendet werden, $renn nur wenige Persoiren direkt betroffen und die angrenzenden Grundeigenttimer leicht feststellbar sind, die ilnderung .von unf,ergeordnetem öffentlichen Interesse ist, keine ilnderung des dem Gesamtzonenplan zugrundeliegenden Konzepts erfolgt und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Im vorliegenden FaII handelt es sich um den Tausch einer kleinen Fläche von 252 m2 , mit welchem ein Teil der Wohnzone gegen einen Teit der Kurzone gewechselt wird. Die Vorauisetzungeir für das geringfügige'Verfahren sind erfüIlt. Dadurch entfäI1t das Erfordernis der öffentlichen Auflage. Die. direkt betroffenen Grundeigentümer haben sich genäss Schreiben des Bauamtes Speicher vom L8. Oktober fggg auf die vorliegende Lösung geeinigt. Die angrenzenihr Einverständnis rnit ihrer den Grundeigenttiner geben ' Unterschrif{ auf dem -Teilzonenplan bekannt (Rob. Bühler

)7. (

2

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ist Grundeigentrimer der Parzelle Nr. 837 und nicht, wie in der Liste fälschlicher:cteise vermerkt, von Nr. 8271. Das Planungsgebiet liegt im "Iandschaftlich enpfindlichen Siedl,ungsgäUiett' gemäsi kantonalem Richtplan. Die erforderlichän-Schutzbästinmungen sind bereits rnit dem Gesamtzonenplan e'rlassen worden. Die sorgfäItige. Einpassung in die l-andschaftliche Umgebung kann somit in Baubewilliguhgsverfahren erfolgen.

Beschluss:

1. Der Teilzonenplan Hohrüti wird im Sinne der Er:lvägungen genehmigt.

2. Für die Geneh:nigung wird eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben.

Antsblatt (ziffer L).

Auszug an:

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion

* Zentralstelle für Baugesuche *

Kantonales Planungsarnt Geneinderat, Speicher :t*

*) L Expl. GestaltungsPlan nit vermerk **) 1 ExpI. Gestaltungsplan nit ver:merki Rechnung

GenehnigungsGeneh:nigungs-

lm Au{lrag dee Regierunqsrafes Der i?elcöür€iö6r;

t Versandt am

t 8. Hift 199{