Teilzonenplan Sägli Parz. Nr. 809
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 30 nov 1999
- In vigore dal
- 30 nov 1999
Carta
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File
CH73_11_GE_Teilzonenplan Sägli Parz. Nr. 809.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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30 November 1999
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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Sägli, Pazelle Nr. 809; Genehmigung (lm Ausstand von Regierungsrat Dr. Hans Altherr, Trogen) Dem Bericht der Baudirektion vom 22. November 1999 ist zu entnehmen
Mit Schreiben vom 2. November 1999 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des oben genannten Teilzonenplanes durch den Regierungsrat. Sachlage
1. Rund um das TB-Depotgebäude Paz. Nr. 809, Assek. Nr. 967 wurde ohne Bewilligung eine geschotterte Weganlage erstellt. Diese Weganlage dient für die Zugänglichkeit der rückwärtigen Fassaden resp. für anfallende Gebäudeunterhaltsarbeiten.
2. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Speicher beansprucht diese Anlage Waldareal (ca. 190 m2). Während das Depotgebäude in der Bauzone (WG2) liegt, befindet sich die neu erstellte und angeschüttete Weganlage ausserhalb der Bauzone.
3. Mit Entscheid vom21. September 1998 konnte ein nachträglich bei der Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen eingereichtes Rodungsgesuch bewilligt werden. Vorliegender Teilzonenplan sieht vor, die gerodete Fläche der Bauzone (WG2) zuzuweisen und gleichzeitig die Waldgrenze neu festzulegen.
4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 5. Der Teilzonenplan Sägli Pazelle Nr. 809 wurde am 2Q. Januar 1999 vom Gemeinderat erlassen.
6. Die Planänderung wurde vom 29. Januar 1999 bis am 1. Mäz 1999 öffentlich aufgelegt. Die fristgerecht eingereichte Einsprache wurde aufgrund der Einsprachenverhandlung mit Schreiben vom 24. Oktober 1999 zurückgezogen.
Erwägungen
1. Formelles 1.1. Nach Art.51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonen-
plänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn
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-2die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.
2. Materielles
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und
Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.2 Mit der Einzonung der bereits zweckentfremdeten Waldfläche wird der Zonenplan den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und der bestehende Zustand legalisiert. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.
2.3 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestütztaufArt.6Abs. 1, Art. 11 Abs.2, Art.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Teilzonenplan Sägli Paz. Nr. 809 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Besch luss:
Rechtsmittel
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons AppenzellA.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Veruvaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Amtsblatt
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-J-
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher *"
*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht
**) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung
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lm Aufirag dcr Rcglerungsrefes DerRelsdtrdöcä
Versandt
am - 3, Dez. 1999
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione