Teilzonenplan Speicherschwendi
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 3 gen 2012
- In vigore dal
- 3 gen 2012
Carta
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CH73_11_GE_Teilzonenplan Speicherschwendi.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des
Regierungsrates
3. Januar 201 2 RS
Gemeinde Speicher Teilzonenplan Speicherschwendi; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindeveruraltung Speicher vom 17. November 201 1 , wird um die Genehmigung des
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Teilzonenplanes Speicherschwendi durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. Die Planungsinstrumente der Gemeinde Speicher wurden Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre erarbeitet und am 26. Oktober 1993 vom Regierungsrat genehmigt. Zwischenzeitlich wurden das Baureglement und der kommunale Richtplan umfassend überarbeitet und durch den Regierungsrat genehmigt. Mit dem kommunalen Richtplan hat die Gemeinde die künftige bauliche Entwicklung der Gemeinde Speicher aufgezeigt. Mit der Teil-
ilberarbeitung des Zonenplanes in der Speicherschwendi werden verschiedene, im Rahmen der Richtplanerarbeitung festgesetzte Nutzungsplananpassungen vorgenommen. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unteaogen
4. Der Gemeinderat erliess den Teilzonenplan am 9. Februar 2011 5. Der Teilzonenplan wurde vom 6. Mai bis 6. Juni 2011 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist sind zwei Einsprachen eingegangen. Eine Einsprache wurde wieder zurückgezogen und die zweite vom Gemeinderat mit Entscheid vom 8. September 2011 abgewiesen. Auf die Anmeldung eines Rekurses wurde in der Folge verzichtet. 6. ln der Abstimmung vom 23. Oktober 2011 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Speicher dem Teilzonenplan Speicherschwendi mit 954 JA zu 573 NEIN zugestimmt. 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der rJbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
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B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG (bGS 721.1) sind erfüllt.
2. Es wird ausdrircklich begrtisst, dass die Gemeinde Speicher ihren 1993 genehmigten Zonenplan im Gebiet Speicherschwendi einer Teilrevision untezieht. Die Anderungen basieren auf den im Rahmen der Richtplanerarbeitung festgesekten Nutzungsplananpassungen. 3. Gemäss der,,Übersicht über den Stand der Erschliessung" der Gemeinde Speicher verfügt der Ortsteil Speicherschwendi über keine Wohnbaureserven mehr. Mit vorliegendem Teilzonenplan wird dem im kommunalen Richtplan formulierten Ziel, der Speicherschwendi ein minimales Entwicklungspotential zuzugestehen, Beachtung geschenkt. Der vorliegende Teilzonenplan weist eine zusätzliche Einwohnerkapazität von 57 Einwohnern auf. Es kann festgestellt werden, dass aus heutiger Sicht die ausgewiesene Kapazität das definierte Planungsziel der Gemeinde nicht tlbersteigt und damit raumplanungsgesetz-konform ist. 4. Mit der Vergrösserung der bestehenden Wohn- und Gewerbezone (Obere Schwendi, Teilpazelle 507) am srldlichen Siedlungsrand der Speicherschwendi wird die kuz- bis mittelfristige Realisierung von Wohnbauten ermöglicht. Diese Bauzonenerweiterung entspricht dem mit Entscheid vom 28. April2009 genehmigten kommunalen Richtplan. 5. Die im Gebiet Rickstrasse / Rehetobelstrasse vorgesehenen Zonenplananpassungen sind sachgerecht. Bereits vor der Richtplanüberarbeitung haben die Grundeigentiimer der Parzellen Nrn. 524 und 947 den Antrag gestellt, diese beiden Grundstücke der Bauzone zuzuweisen. lm Hinblick auf die Richtplanirberarbeitung wurde die geplante Einzonung jedoch zurirckgestellt. Nun vorgesehene Zuweisung zur Wohn- und Gewerbezone
WG45 (4913m2), zur eingeschossigen Wohnzone W35 (4194m2) sowie im Bereich der Waldes und des Gewässers zur Grunzone GRi F (Freihaltung, ca. 1680m2) entspricht dem kommunalen Richtplan. Die vorgeschlagene Bauzonenenrveiterung fügt sich in die bestehende ortsbauliche Struktur ein. Mit dem Bachlauf und der Bestockung kann auf der Ostseite ein nattirlicher Siedlungsrand sichergestellt werden. Mit der zusätzlich festgelegten Quartierplanpflicht im fraglichen Gebiet wird auf die landschaftlich exponierte Lage reagiert. lnsbesondere wird mit der Quartierplanpflicht die zweckmässige Überbauung und die Erschliessung des Baugebietes verlangt. Bei Neueinzonungen sind die Planungswerte gemäss der Lärmschutzverordnung einzuhalten. Wie im Rahmen der Genehmigung des kommunalen Richtplanes verlangt, wurde die Situation der Lärmbelastung entlang der Kantonsstrasse und der Gemeindestrasse abgeklärt. Die Rehetobelstrasse weist einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von rund 3300 Fahrzeugen auf, Diese ezeugen ab der Strassenachse
eine Lärmbelastung von 71dB(A) tags bzw. 58dB(A) nachts. Nördlich der Rehetobelstrasse errechnet sich im Baulinienabstand von 10.5m somit ein lmmissionspegel von 60.2 dB(A) tags und 47 .2 dB(A) nachts. Südlich der Rehetobelstrasse beträgt der lmmissionspegel beim Baulinienabstand von 9.5m 61 .1dB(A) tags und 48.0 dB(A) nachts. lm Planungsbericht wird aufgezeigt, wie die Planungswerte eingehalten werden können. Bei der Erarbeitung des Sondernutzungsplanes sind die beschriebenen Massnahmen entsprechend zu bertlcksichtigen.
6. Das Gebiet zwischen der Rickstrasse und der Rehetobelstrasse weist gemäss Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung durch Naturgefahren auf, Gemäss Planungsbericht wird davon ausgegangen, dass eine Überbauung des Hanges den Hang zusätzlich stabilisiert und dadurch die Gefahr minimiert. Für das fragliche Gebiet existiert jedoch noch keine Gefahrenzonenausscheidung. Entsprechend ist die Gemeinde anzuweisen, dem
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Departement Bau und Umwelt bis Ende Juni 2012 für das fragliche Gebiet den entsprechenden Gefahrenzonenplan zur Genehmigung vozulegen. 7. Der Gemeinderat hat bereits 2005 den Antrag gutgeheissen, einen Teil der bestehenden Grünzone auf dem gewerblich genutzten GrundsttJck Paz. Nr, 571 nördlich der Rehetobelstrasse zur Bebauung freizugeben. Mit dieser Einzonung kann die beabsichtigte Betriebserweiterung ermöglicht werden. Zur zweckmässigen Erschliessung wird zudem ein Streifen ab Pazelle Nr. 1199 neu von der Grünzone der Wohn- und Gewerbezone WG 45 zugewiesen. 8. Die im Gebiet lfang vorgesehene Umzonung einer ca. 1830m2 grossen Teilfläche der Pazelle Nr. 566 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone W45 kann unterstützt werden. 9. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates DerTeilzonenplan Speicherschwendi(RickJRehetobelstrasse, Paa. Nrn.524, 571,947,1199; lfang,
Paz. Nr. 566; Obere Schwendi, Paz. Nr. 507) wird genehmigt (Art. 3 und Art. 48 BauG).
2. Die Gemeinde wird angewiesen, dem Deparlement Bau und Umwelt bis Ende Juni 2012 ftir das Gebiet Rick-/Rehetobelstrasse den entsprechenden Gefahrenzonenplan zur Genehmigung vozulegen.
3. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, venualtungsrechtliche Abteilung, FtJnfeckpalast,
Postfach 162,9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Expl. mit Genehmig
des Flegierungsratos:
Versandt am 6. Januar 2012
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Mertin ßirchler, liatsehrciber
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione