Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 16 lug 2002
- In vigore dal
- 16 lug 2002
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_11_GE_Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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16. Juli 2002
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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Steinegg, Parz. Nr. 641; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 2. Juli 2002 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. Gemäss dern mit Entscheid des Regierungsrates vom 26. Oktober 1993 genehmigten Zonenplan der Gemeinde Speicher, stehen die der Wohnzone W2 zugeordneten Liegenschaften Parz. Nr. 741 ,742, und 743 mit nur geringem Abstand zur Korporationsstrasse Steinegg. Um auf der Südseite zonenkonform nutzbare Freiflächen zu
gewinnen, soll die Korporationsstrasse Steinegg um 4.0 m in Richtung Südosten verschoben werden. Zusätzlich ist im Nordwesten der Parzelle Nr. 741 eine geringfügige Parzel len-, res p. Baugebietsenrueiteru n g vorgesehen.
3. Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet werden,
5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6, Der Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641 wurde am 23. Januar 2002 vom Gemeinderat erlassen.
B. Erwägungen
1. Nach Art.51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.
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-23. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. 250 m'; nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert. Die im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagene Bereinigung betreffend Zuweisung der Erschliessungsstrasse in die Wohnzone W2 wurde berücksichtigt. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Einzonung zugestimmt werden.
4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen,
C. Beschluss des Regierungsrates 1
. Der Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641 wird genehmigt. (Art. 6 Abs. 1 , Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans
Venrualtungsgericht (Adresse: Veruvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143,6).
Amtsblatt
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh. (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Im Auftrag des Regierungsrates Der Batschreiber:
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(/(/r Versandt am
I 9. Juti 2002
(///
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione