Teilzonenplan unteres Sägli Parz. Nr. 367
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 13 apr 1999
- In vigore dal
- 13 apr 1999
Carta
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File
CH73_11_GE_Teilzonenplan unteres Sägli Parz. Nr. 367.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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13. April 1999
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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan unteres Sägli, Parzelle Nr. 367; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom L April 1999 ist zu entnehmen Mit Schreiben vom 3. März 1999 ersucht der Gemeinderat Speicher um die regierungsrätliche Genehmigung des Teilzonenplanes unteres Sägli, Parzelle Nr. 367.
Sachlage
1. lm Rahmen der Neubaurealisierung "Erweiterung Sägerei Naef AG" auf Pazelle Nr.
367 wurde entgegen der Baubewilligung ein kleinerer Anbau in nordöstlicher Richtung, ausserhalb des Baugebietes erstellt.
2. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Speicher beansprucht dieser An-
bau jedoch Waldareal (ca. 15 mz). Angesichts der geringen Ausdehnung der zweckentfremdeten Waldfläche vezichtet das Oberforstamt auf rechtliche Schritte und findet sich mit dem veränderten Verlauf der Waldgrenze entlang der Nordostseite der Eruveiterungsbaute ab. Die entsprechende Verschiebung der Waldgrenze bedingt jedoch eine Korrektur des Zonenplanes.
3. Das Planungsamt wurde über die Zonenplananpassung informiert
4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
5. Der Teilzonenplan Unteres Sägli Pazelle Nr. 367 wurde am 20. Januar 1999 vom Gemeinderat erlassen.
6. Die Planänderung wurde vom 29. Januar 1999 bis am 1. März 1999 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
-2Erwägungen
1. Formelles Nach Art. 51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.
2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 50 Abs.3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.2 Mit der Einzonung der bereits zweckentfremdeten Waldfläche wird der Zonenplan den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und der bestehende Zustand legalisiert. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.
2.3 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art.6 Abs. 1, Art. 11 Abs.2, Art.21 Abs.3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Teilzonenplan Unteres Sägli Parz. Nr. 367 sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrvaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
-3Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt
Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baud irektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher **
*Beilagen: 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Planbericht
** 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Planbericht, Rechnung
ln Aühag des Reglenrngsrales
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Versandt
am
I 6. Aprit lggg
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione