Zonenplan, Nachführung Gefahrenzonen
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 7 dic 2012
- In vigore dal
- 7 dic 2012
Carta
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File
CH73_11_GE_Zonenplan Nachführung Gefahrenzonen, Parz. Nrn. 442, 524, 525, 571, 9479 1398.pdfApri in una nuova scheda
Testo
~ I Appenzell Ausserrhoden
Y.f)R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 7. Dezember 2012/ Wb
Gemeinde Speicher Nachführung Zonenplan Gefahrenzonen, Parz. Nr. 442,524, 525, 571, 947, 1398; Genehmigung A.
Ausgangslage
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1. Mit Schreiben der Gemeinderates Speicher vom 29. November 2012 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Mit Entscheid vom 3. Januar 2012 hat der Regierungsrat den Teilzonenplan Speicherschwendi (Rick/Rehetobelstrasse, Parz. Nrn. 524, 571, 947, 1199; Obere Schwendi, Parz. Nr. 507; lfang Parz. Nr. 566) und den Teilzonenplan Gefahrenzonen genehmigt. 3. Im Rahmen des Genehmigungsentscheides wurde festgehalten, dass das Gebiet zwischen der Rickstrasse und der Rehetobelstrasse gernäss Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung durch Naturgefahren aufweist. Die Gefahrenzonenausscheidung im Zonenplan Gefahrenzonen wurde für dieses Gebiet jedoch nicht vorgenommen. Entsprechend wurde die Gemeinde angewiesen, dem Departement Bau und Umwelt bis Ende Juni 2012 für das Gebiet Rick-/Rehetobelstrasse den entsprechenden Gefahrenzonenplan vorzulegen. Dieser Aufforderung wird mit vorliegendem Planungsinstrument Rechnung getragen. 4. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Die Nachführung Zonenplan Gefahrenzonen wurde am 26. September 2012 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 12. Oktober 2012 bis 12. November 2012. Im Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen. 7. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
Se ite 1. 1400.2012-1287
~ I Appenzell Ausserrhoden
V.!JR
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Das vorliegende Planungsinstrument wurde im Sinne der Vorprüfung angepasst. 3. Gernäss Art. 19 und Art. 36 SauG sind im Zonenplan den Grundnutzungen überlagerte Gefahrenzonen auszuscheiden. Mit vorliegender Nachführung des Zonenplanes Gefahrenzonen werden die Gefahrenzonen eigentümerverbindlich umgesetzt. 4. Das Gefahrengebiet der permanenten Rutschung auf Parzelle Nr. 524 wurde korrekt in den Zonenplan Gefahrenzonen übernommen. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstrumentes erteilt werden.
C. 1.
Beschluss Die Nachführung Zonenplan Gefahrenzonen, Parz. Nrn. 442, 524, 525, 571, 947, 1398 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 SauG).
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
3.
Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
Seite 2, 1400.201 2-1287
10. DEZ. Z01Z
~ Appenzell Ausserrhoden
V.f)R
Departement Bau und Umwelt
? .PfrtUtM 1'44/t./h Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, 1400.201 2-1287