Zonenplan, Ergänzung Waldfeststellung

Piano d'utilizzazione · Speicher

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
29 apr 1996
In vigore dal
29 apr 1996

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_11_GE_Zonenplan, Ergänzung Waldfeststellung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

.

..c:

a: ___ <f.

Q)

___ N

Protokoll des Regierungsrates

c

111111111 II lllllllllllllllll)!!I;J 1111111111111111111111111111111111111111111 IIII II III

Mostra tutto il testo

Q)

a. a.

29. April1996

L.

<t: c 0

+-'

c

Cd

:::.:::

Gemeinde Speicher: Zonenplan-Ergänzung aufgrund der Feststellung der Waldgrenzen; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 2. April 1996 ist zu entnehmen : Der Gemeinderat Speicher ersucht um die Genehmigung der obenerwähnten Zonenplanergänzungen. Sachlage

1. Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft. Als wichtige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebietes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen Waldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll somit erreicht werden, dass sich der gesetzliche Waldrand geographisch nicht mehr verändert. Gernäss Art. 10 Abs . 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. 2. Die Gemeinde Speicher hat das entsprechende Verfahren im Anschluss an die Zonenplangenehmigung durchgeführt. Da der tatsächlich festgestellte Wald nicht in allen Bereichen mit demjenigen im Zonenplan übereinstimmt, ergeben sich leichte Anpassungen der Nutzungszonen an den Waldrand. Diese geringfügigen Änderungen bedürfen gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) der regierungsrätlichen Genehmigung. 3. Der Plan ist vom 6. September bis 5. Oktober 1995 öffentlich aufgelegen. Nach der Erledigung der dagegen erhobenen Einsprachen verfügte die Forstdirektion am 6. Februar 1996 gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. h Verordnung zum Forstgesetz die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen gernäss dem zur Genehmigung der Zonenplanänderungen ·_,erliegenden Plan. Die 20-tägige Rekursfrist gegen diesen Plan ist unbenützt abgelaufen. Einer Genehmigung der Zonenplanänd~rungen steht nichts entgegen.

- 2-

Erwägungen 1. Gernäss Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11) mit Änderung vom 24. Oktober 1994 ist für die Festlegung der Waldgrenzen die Forstdirektion zuständig. Die Waldgrenzen sind deshalb nicht Bestandteil der regierungsrätlichen Genehmigung. Sie bilden jedoch eine Voraussetzung, um Zonenanpassungen vorzunehmen. 2. Die sich aus der Festlegung der Waldgrenzen ergebenden kleinen Änderungen am Zonenplan sind folgerichtige Anpassungen an die angrenzenden Zonen und deshalb kaum zu diskutieren. Die im Plan eingetragenen Waldgrenzen entsprechen denjenigen, welche die Forstdirektion genehmigt hat (vgl. Verfügung vom 6. Februar 1996). 3. Nach Art. 51 Abs. 3 können geringfügige Änderungen an Baulinien, Quartier- und Gestaltungsplänen ohne öffentliche Auflage, an Zonenplänen auch ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die Gemeinde hat den Plan öffentlich aufgelegt. Das entspricht dem ordentlichen Verfahren. Weil sie die Änderungen trotzdem als geringfügig erachtet, hat sie auf die Durchführung einer Abstimmung verzichtet. Da es sich um Anpassungen an die umgebenden Bauzonen handelt, besteht kaum ein Entscheidungsspielraum, so dass die Änderungen als geringfügig bezeichnet werden können und das Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG, ohne Abstimmung, durchgeführt werden kann. 4. Um die Übereinstimmung der Grundlagen untereinander sicherzustellen, wird der Gemeinde empfohlen, die neuen Waldgrenzen in den Grundbuchplänen nachführen zu lassen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721. 1) folgenden Antrag: 1. Die Zonenplanänderungen aufgrund der Festlegung der Waldgrenzen seien zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.

Beschluss:

Amtsblatt.

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

.. 3-

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Oberforstamt Gemeinderat Speicher * *) Beilage 1 Expl. Zonenplan Ergänzung mit Genehmigungsvermerk

Im Auftrag des Regienmgsrafes fJru RalschrQibar:

Versandt am