Quartierplan Harschwendi Ost

Piano d'utilizzazione · Waldstatt

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Waldstatt
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
2 apr 1985
In vigore dal
2 apr 1985

Carta

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CH73_07_GE_Quartierplan Harschwendi Ost.pdfApri in una nuova scheda

Testo

(IJ

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

2. April 1985 lu

Gemeinde Waldstatt: Quartierplan Harschwendi Ost; Genehmi­ gung Dem Bericht der Baudirektion vom 21. März 1985 ist zu ent­ nehmen: Mit Protokoll vom 23. Januar 1985 ersucht der Gemeinderat Waldstatt um die regierungsrätliche Genehmigung des Quar­ tierplans Harschwendi Ost. Gemäss Bebauungsplan vom 24. Mai 1977 und dem Teilzonenplan Harschwendi vom 23. November 1982 liegt das Quartierplange­ biet in der Ein- und Zweifamilienhauszone, die als "Bauzone mit besonderen Auflagen" bezeichnet ist. Art. 28 des Baure­ glementes der Gemeinde Waldstatt legt fest, dass diese vom Gemeinderat gesamthaft oder in Etappen zur Bebauung freige­ geben wird, wenn unter anderem mit einem Quartierplan eine technisch zwe�kmässige Erschliessung nachgewiesen wird. Da der Gemeinderat gewillt ist, das fragliche Gebiet zur Ueber­ bauung freizugeben, hat er den vorliegenden Quartierplan er­ stellen lassen und ihn am 23. Januar 1985 genehmigt. Gemäss Art. 10 Abs. 4 BauR ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 14. Juni bis 13. Juli 1982. Während dieser Frist sind zehn Einsprachen ein­ gegangen. Zwei Einsprecher waren nicht legitimiert. Auf­ grund von Einspracheverhandlungen sind sieben Einsprachen zurückgezogen worden. Eine Einsprache, welche vom Gemeinde­ rat abgewiesen wurde, ist als Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen worden; er wurde am 4. Dezember 1984 abgewie­ sen. Am 23. Januar 1985 hat der Gemeinderat den Quartierplan genehmigt. Das Planungsamt hat den vorliegenden Quartierplan vorgeprüft; seine Stellungnahme wurde berücksichtigt. Massgebend für die kantonale Ueberprüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Pla­ nungen zu verfolgen sind, umschreibt. Neben .<ler Erschltessung, die auch eine Landumlegung gemäss Art. 113 Abs. 3 EG zum ZGB enthält, regelt der Quartierplan

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im wesentlichen die Bauweise, mit welcher eine gute Einfü­ gung der Siedlung in die Landschaft angestrebt wird. Für die Erschliessung des Quartierplangebietes ist eine Ba­ siserschliessung von der Staatsstrasse her erforderlich. Um diese sicherzustellen, wurde sie ebenfalls in den Quartier­ plan aufgenommen, ohne die an diese Basiserschliessung an­ grenzenden Gebiete mitzuerfassen. Dies rührt daher, dass die nordöstlich liegende Parzelle Nr. 177 nicht von der Bau­ zone erfasst ist und bei der südwestlich liegenden Parzelle Nr. 231, welche ebenfalls in der "Bauzone mit besonderen Auflagen" liegt, die Grundeigentümerin kein Interesse an einer Ueberbauung gezeigt hat. Es wird zum gegebenen Zeit­ punkt möglich sein, für dieses Gebiet einen separaten Quar­ tierplan zu erstellen. Die Erschliessbarkeit ist von der Ge­ meinde geprüft worden. Mit den vorliegenden Festlegungen wird die spätere zweckmässige Erschliessbarkeit der angren­ zenden Parzellen in keiner Weise erschwert oder verunmög­ licht. Im Gegenteil, sie bilden die Voraussetzung, dass diese Gebiete überhaupt erschlossen werden können. In Be­ rücksichtigung der gegebenen Umstände ist die Umgrenzung des Quartierplangebietes zweckmässig. Der vorliegende Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren bean­ tragt die Baudirektion: 1. Der vorliegende Quartierplan Harschwendi Ost der Gemein­ de Waldstatt vom 23. Januar 1985 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu er­ heben. Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt. im Auftrag des Rer,üenongsrafos Da, Raischreiber:

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-3Auszug an

Landarnmannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (3 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Waldstatt (4 Expl.) ** *Beilage: Quartierplan Harschwendi Ost mit Geneh­ migungsvermerk **Beilage: Quartierplan Harschwendi Ost mit Geneh­ migungsvermerk Rechnung

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