Zonenreglement Landschaft
Tenniken
Documento
- Numero
- 64/ZRL/1/2
- Comune
- Tenniken
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 17 mar 1992
- In vigore dal
- 4 giu 2019
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Tenniken con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
64_ZRL_01_02_N_G_2019_0772.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Nachgeführtes Reglement
Gemeinde Tenniken Zonenreglement Landschaft
64/ZRL/1/2 Stand der Nachführung: RRB Nr. 772 vom 04. Juni 2019
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.
RRB Nr.
RRB Datum
Planer
64/ZRL/1/0
756
17.03.1992
DGM Raumplanung
64/ZRL/1/1
129
02.02.2010
R. Gerber Raumplanung
64/ZRL/1/2
772
04.06.2019
Sutter AG
Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 19.06.2019 Sachbearbeiter: Simone Huwyler
Jermann Ingenieure + Geometer AG
Inhalt Zonenreglement ............................................................................................................................... 4 A
Einleitung........................................................................................................................... 4
Art. 1
Zweck ........................................................................................................................................... 4
Art. 2
Inhalt ............................................................................................................................................ 4
Art. 3
Anwendungsbereich und Gliederung .......................................................................................... 4
B
Grundzonen ....................................................................................................................... 4
Art. 4
Begriff........................................................................................................................................... 4
Art. 5
Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 4
Art. 6
Waldareal ..................................................................................................................................... 5
Art. 7
Zone für öffentliche Anlagen und Werke .................................................................................... 5
Art. 7a
Spezialzone Reitsport Weiermatt1 .............................................................................................. 5
Art. 7ter
Spezialzone Hornusserplatz ......................................................................................................... 7
C
Schutzzonen ....................................................................................................................... 8
Art. 8
Begriff........................................................................................................................................... 8
Art. 9
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte ........................................................................... 8
Art. 9a
Uferschutzzonen .......................................................................................................................... 9
36 altri articoli
Art. 10
Landschaftsschutzzone .............................................................................................................. 10
Art. 11
Kulturschutzobjekte ................................................................................................................... 11
Art. 12
Aussichtsschutz / Aussichtspunkt .............................................................................................. 11
Art. 12bis
Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung ...................................... 11
D
Allgemeine Vorschriften ................................................................................................... 12
Art. 13
Gestaltung von Bauten und Anlagen ......................................................................................... 12
Art. 14
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ..................................................... 12
Art. 15
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ........ 12
Art. 16
Ausnahmen von Schutzvorschriften .......................................................................................... 12
Art. 17
Vollzug der Zonenvorschriften................................................................................................... 13
Art. 18
Förderung von Massnahmen ausserhalb Naturschutzzonen .................................................... 13
Art. 19
Aufhebung früherer Beschlüsse................................................................................................. 14
Art. 20
Inkrafttreten und Anpassung ..................................................................................................... 14
Jermann Ingenieure + Geometer AG
2/29
Anhang I ........................................................................................................................................ 15 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte......................................................................................... 15 Anhang II........................................................................................................................................ 27 Kulturschutzeinzelobjekte ......................................................................................................................... 27 Orientierender Inhalt...................................................................................................................... 28 Beschlussfassung und Genehmigung ............................................................................................... 29
Jermann Ingenieure + Geometer AG
3/29
Nachgeführtes Reglement Zonenreglement Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 02. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 02. Oktober 1989 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Einwohnergemeindeversammlung Tenniken folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A Einleitung
Art. 1 Zweck
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen verschiedenen Nutzungsbedürfnissen und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung: Als Ziele sind insbesondere zu nennen: - die Landschaft ist in ihrer natürlichen Vielfalt so zu erhalten und gestalten, dass sie als Lebensund Erholungsraum für den Menschen dauernd erhalten bleibt. - der Landwirtschaft ist genügend Fläche geeigneten Kulturlandes für eine vielseitige Bewirtschaftung zu sichern. Dabei sollen die charakteristischen Landschaftsbilder erhalten bleiben. - die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten sind so zu sichern, dass sie und ihre Lebensgemeinschaften eine dauernde Entfaltungsmöglichkeit finden.
Art. 2 Inhalt
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Massstab 1: 5‘000, dem Zonenreglement sowie dem Anhang I und II mit den aufgeführten Schutzobjekten und den allgemeinen Schutzzielen, Pflegebestimmungen und Massnahmen für die entsprechenden Schutzzonen und Schutzobjekte.
Art. 3 Anwendungsbereich und Gliederung
Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen und gliedern sich in Grundzonen und überlagerten Schutzzonen.
B
Grundzonen
Art. 4 Begriff
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a. Landwirtschaftszone (gem. Art. 16 RPG und § 20 BauG) b. Waldareal (gem. Art. 18 RPG und § 20 BauG) c. Zone für öffentliche Anlagen und Werke (gem. Art. 18 RPG und § 20 BauG) d. Spezialzone Reitsport Weiermatt (gem. Art. 18 RPG und § 28 RBG)
Art. 5 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
4/29
Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Die Erstellung von Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie, sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von Wohnraum für die abtretende Generation ist zu lässig. In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 6 Waldareal
Für das Waldareal und dessen Abgrenzungen gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die einschlägigen Vorschriften der Forstgesetzgebung. Die Bewirtschaftung erfolgt gemäss standortskundlicher Kartierung der Wälder und dem Waldwirtschaftsplan. Die in diesem Reglement für die verschiedenen Schutzzonen festgelegten Schutzbestimmungen im Waldareal sind bei der nächsten Revision in die Waldwirtschaftspläne einzubeziehen.
Art. 7 Zone für öffentliche Anlagen und Werke
In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmung einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt und welche die Voraussetzungen von § 20, Absatz 3 Baugesetz erfüllen. Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. Die Umgebung ist naturnah zu gestalten.
Art. 7a Spezialzone Reitsport Weiermatt1
1 Die Spezialzone Reitsport dient der Errichtung eines nicht überdachten Reitplatzes, eines Lagerschopfes sowie Flächen zum Parkieren von PWs und Pferdeanhängern. 2 Zulässige Bauten und Anlagen sind: Materialschopf: -
Grundfläche: max. 100 m² Gebäudehöhe: max. 3.5 m ab höchstem Punkt des gewachsenen Terrains Nutzung des Daches als Juryplatz / Dachterrasse. Das Geländer / die Brüstung darf die Gebäudehöhe um max. 1.5 m überragen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
5/29
Reitplatz: -
Grundfläche des Reitplatzes: max. 6'000 m² Sandplatz mit für Reitplätze üblichem Unterbau, keine Verwendung von Abfällen oder abfallähnlichen Produkten
Park- bzw. Abstellplätze: -
Grundfläche: max. 4'000 m² Keine Versiegelung, Anpassung an die Umgebung
3 Nicht zulässig sind: - Bauten und Anlagen, die die Schutzziele der angrenzenden Uferschutzzone beeinträchtigen - Fest installierte Bauten und Anlagen für die Beleuchtung und Beschallung des Reitplatzes - Tribünenbauten - Einfriedungen, die die Durchlässigkeit der Spezialzone für Wildtiere behindern 4 Geländeveränderungen sind auf das für den Zweck der Zone zwingend erforderliche Mass zu begrenzen und haben sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. 5 Die folgenden ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen sind mit der Realisierung der Reitsportanlage umzusetzen: - die Pflanzung und spätere Pflege einer Hecke als natürliche Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone im Osten der Spezialzone, - die Förderung und standortgerechte Pflege einer natürlichen Ufervegetation entlang des Leisimattbächlis und - die Verwendung einheimischer, standortgerechter Pflanzen für die Umgebungsgestaltung. Die Gestaltung und Bepflanzung der Spezialzone ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit einem verbindlichen Umgebungsplan nachzuweisen. 6 Der Gemeinderat erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Reitclub Sissach ein Nutzungsreglement, welches die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft sowie die benachbarten Wohngebiete begrenzt. Im Reglement sind Betriebszeiten, Massnahmen zum Schutz der Ufervegetation sowie Vorgaben für die Durchführung von Turnieranlässen festzuhalten.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
6/29
Art. 7ter Spezialzone Hornusserplatz
Bemerkung, Kommentar 1 Zweck Diese Zone bezweckt einen ordnungs- und zeitgemässen Hornussersportbetrieb. 2 Nutzung Diese Spezialzone ist In zwei Teilzonenareale (TZA) unterschiedlicher Nutzungen aufgeteilt: a) Im Teilzonenareal A sind Bauten und Anlagen für den Hornussersport zulässig. Die maximal versiegelte Fläche beträgt 200 m2; davon sind maximal 170 m2 überbaute Fläche zulässig. b) Im Teilzonenareal B sind nicht bewilligungspflichtige, zonenkonforme Einrichtungen zulässig; versiegelte Flächen sind nicht zulässig. 3 Bauliche Massnahmen Als zulässige bauliche Massnahmen werden bezeichnet: a) Hornusserhütte und notwendige Einrichtungen für den Spielbetrieb. b) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerungen. c) Wiederaufbau und Ersatzbaute auf alter Baustelle1 4 Bauvorschriften a) Max Gebäudehöhe von 7 m ab tiefstem Terrainpunkt b) Dachform ist frei Weitere Bauvorschriften regelt der Gemeinderat in der Verordnung. Er kann Ausnahmen zustimmen. 5 Freiraumgestaltung Mit den Baugesuchsplänen sind verbindliche Angaben über Farb- und Materialwahl zu machen und ein Plan über die Gestaltung und Bepflanzung der Anlage einzureichen.
Umzonung, neue Bestimmung Die aktuelle Anlage liegt in einer Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutzzone I. Im Gegensatz zum Richtplanentwurf ist das Gebiet gemäss Regionalplan Landschaft mit Landschaftsschutz überlagert, d.h. es wären keine Bauten zulässig. Ausnahme für Ersatzbauten Die nicht bewilligten Bauten im Wald sind nicht zonenkonform und müssen rückgebaut werden, da eine erforderliche Rodungsbewilligung nicht zu erhalten ist. Die Hornussergesellschaft spielt mit 2 Mannschaften und 43 Aktivspieler sowie einer Nachwuchsmannschaft mit 15 Spieler. Jährlich finden rund 20 Wett- und Plauschspiele statt und wöchentlich finden während der Saison bis 4 Trainingsabende statt. Zum Spielfeld (aktuelle Wiese) von mind. 300 m x 15 m gehören verschieden Nebenanlagen und Geräte (Klubhaus mit Wirtschaftsbetrieb, Bock etc.) sowie eine hinreichende Erschliessung mit Parkierungsmöglichkelten für ca. 12 PW vom „Grund“ her (vgl. SNP) Im Baubereich ist beidseits eine Waldbaulinie von 10 m notwendig und festzulegen. Waldabstand der Spezialzone zum Schutze des Waldrandes beträgt 5 m. Das Erschliessungskonzept wird mit dem SNP festgelegt. Abwasserbewirtschaftung richtet sich nach dem GEP. Mit standortsgerechten. einheimischen Sträuchern und Bäumen ist eine Einbettung der baulichen Anlagen in die Landschaft und eine ökologische Vernetzung anzustreben. Der Waldrand Ost ist für eine wünschbare Waldrandpflege (gestufter, strukturreicher Waldrand mit Mantelgebüsch und Gehölzsaum von ca. 15 m Breite) mittels
1 gemeint ist die neu erstellte Hütte unter a)
Jermann Ingenieure + Geometer AG
7/29
Die Pflege des Waldrandes im Bereich des Hornusserplatzes regelt der Gemeinderat vertraglich. Der Gemeinderat kann zu den Zonenbestimmungen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen bewilligen.
C
Schutzzonen
Art. 8 Begriff
Pflegeplan und Pflegekosten durch die Gemeinde vertraglich mit dem Forstrevier sicherzustellen. Erschliessung und Parkplätze werden durch den Strassennetzplan geregelt. Das Regenwasser ist dezentral und auf der Bodenoberfläche zu versickern.
Die nach § 4a und b festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a. Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte (gem. Art. 17 RPG und § 21 BauG) b. Landschaftsschutzzonen I und II (gem. Art. 17 RPG und § 21 BauG) c. Aussichtsschutz/Aussichtspunkt (gem. Art. 17RPG und § 21 BauG) d. Kultureinzelobjekte (gem. Art. 17 RPG und § 21 BauG) e. Uferschutzzonen (gem. Art. 17 RPG und § 29 Abs. 2 RBG)
Art. 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte
(Zone mit naturnaher Bewirtschaftung)
1. Zweck Diese Zonen dienen der Erhaltung, Entwicklung und Renaturierung ökologisch wertvoller und naturnaher Lebensräume und Naturobjekte der Kultur- und Waldlandschaften und der Sicherstellung der notwendigen Lebensräume für bedrohte, geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten. 2. Schutzvorschriften 1 In den Naturschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, welche dem jeweils festgelegten Schutzziel zuwiderlaufen und das Schutzobjekt in seinem Bestand gefährden bzw. in seinem ökologischem Wert oder seiner Wirkung beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist jegliche Verwendung von chemischen Hilfsstoffen sowie von Dünger (Ausnahme: bei gewissen Magerwiesen möglich) untersagt. 2 Der Anhang I enthält allgemeine Bestimmungen für den Schutz von: - Magerwiesen/Magerweiden (A) - Feuchtwiesen (B) - Waldrand und Staudenfluren (C) - Ruderal- und Ackerfluren (D) - Hecken (E) - Botanische Einzelobjekte (F) - Waldareal (G) · - Gewässer (H) - Geologische Objekte (J)
Jermann Ingenieure + Geometer AG
8/29
3. Pflegepläne 1 Zu den allgemeinen Pflegebestimmungen im Anhang I erlässt der Gemeinderat in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz und nach Anhören der Betroffenen Pflegepläne für die einzelnen Schutzobjekte mit folgendem Inhalt: - Bedeutung und genaue Beschreibung - Schutzziele und mögliche Gefahren - Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen - Zuständigkeiten - Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge Pflegepläne können von den allgemeinen Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen im Anhang I abweichen, sofern das Schutzziel dabei nicht beeinträchtigt wird. 2 Bei Waldflächen ist zusätzlich das Kantonsforstamt beizuziehen. 3 Der Gemeinderat führt regelmässig Erfolgskontrollen durch, jedoch spätestens alle 10 Jahre werden die Bestandsaufnahmen neu überarbeitet. Wenn notwendig, sind die Pflegemassnahmen dem Schutzziel neu anzupassen. 4. Uferschutz Bei den Bachläufen und Uferpartien erstreckt sich der Uferschutz beidseits auf einen Streifen ab Bachmitte wie folgt: - Diegterbach (H1) ca. 10 m - Rintelbächli (H2) ca. 4 m - Leisimattbächli (H3) ca. 4 m - Brunnenhofbächli (H11) ca. 4 m - bei allen übrigen Bachläufen ca. 2 m Pflegepläne regeln die genaue Abgrenzung der Schutzzone und den Unterhalt des Bachlaufes.
Art. 9a Uferschutzzonen
1 Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2 Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht erlaubt sind insbesondere Terrainveränderungen, das Ablagern von Materialien und Abfällen, das Lagern von Geräten und Maschinen sowie gartenartige Anlagen. 3 Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren. Die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen bzw. die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen. siehe Erwägungen RRB 4 Bei angrenzendem Weidebetrieb ist die Ufervegetation durch einen Weidezaun zu schützen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
9/29
Art. 10 Landschaftsschutzzone
1 Zweck Diese Zonen dienen der Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen und kleinräumigen Kulturlandschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung. 2 Landschaftsschutzzone I 1 In dieser Zone sind alle Massnahmen untersagt, welche das natürliche Landschaftsbild auf die Dauer beeinträchtigen können. Als solche Massnahmen sind insbesondere zu nennen: - Einfriedungen, mit Ausnahmen von Weid- und Wildschutzzäunen. - Hartbelagsflächen, ausser für den Wegebau und die Hofflächen von Landwirtschafts- und anderen zonenkonformen Betrieben. 2 Der Charakter des bestehenden Laubmischwaldes ist beizubehalten. Auf eine Arten- und Altersvielfalt ist zu achten. 3 Verjüngungsflächen sind räumlich und zeitlich so anzuordnen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten. 4 Neue Forstwege sind mit möglichst geringen Eingriffen auszuführen und dürfen das Landschaftsbild auf die Dauer nicht stören. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich- industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 6 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 3 Landschaftsschutzzone II 1 In dies er Zone sind zusätzlich zur Landschaftsschutzzone I folgende Massnahmen untersagt: - gebiets- und standortsfremde Bepflanzungen - Geländeveränderungen wie Auffüllungen und Abtragungen. - Intensivkulturen sind nur untersagt, wenn das Landschaftsbild dadurch beeinträchtigt wird. - die Beseitigung von markanten Bäumen und Feldgehölzen, die zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen. Im Falle einer unumgänglichen Entfernung muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
10/29
2 Der Streuobstbau ist zu pflegen und in seinem Bestand zu erhalten. Die Gemeinde fördert einen vielfältigen Obstbau aus traditionell heimischen Obstsorten. 3 Die Waldflächen dürfen in ihrem Umriss nicht verändert werden. Am Waldrand ist ein natürlich abgestufter Aufbau mit einem Waldsaum anzustreben und zu erhalten.
Art. 11 Kulturschutzobjekte
1 Zweck Die Kulturschutzobjekte besitzen besondere kulturhistorische und ästhetische Bedeutung sowie einen hohen ökologischen Wert. Bezweckt wird die Bewahrung und die Pflege dieser bedeutenden Objekte. 2 Schutzvorschriften An diesen Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Abbrüche, Veränderungen und Restaurierungen dürfen nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege bzw. des Amtes für Museen und Archäologie vorgenommen werden.
Art. 12 Aussichtsschutz / Aussichtspunkt
1 Zweck Diese Zonen sind häufig besuchte Rast- oder Standplätze, die im Rahmen von Rundwanderungen im Gemeindegebiet besonders reizvolle landschaftliche Ausblicke auf das Dorf, Diegterta1, Tafel- und Kettenjura ermöglichen. Bezweckt wird die Freihaltung und Wahrung dieser besonderen Aussichtsmöglichkeiten. 2 Schutzvorschriften Entlang der unter Aussichtsschutz stehenden Wege und Geländekanten sind Bauten, Einrichtungen und Neupflanzungen so zu begrenzen, dass die Aussicht ins Dorf Talebenen im Vordergrund sowie die Juralandschaft im Hintergrund nicht beeinträchtigt werden.
Art. 12bis Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung
Bemerkung, Kommentar 1 Gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) gilt für lärmempfindliche Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV innerhalb des Zonenplanes Landschaft die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. 2 Ausnahmen: -
Spezialzone Hornusserplatz / keine ES
Jermann Ingenieure + Geometer AG
Ergänzung nach § 18 RBG Die Lärmschutzverordnung (LSV) ist seit dem 1. April 1987 in Kraft. In den Anhangen 3 - 8 der LSV hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der Bevölkerung vor Lärm festgelegt: dazu gehören die Immissionsgrenzwerte, die darunterliegenden Planungswerte und die darüber liegenden Alarmwerte. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und für verschiedene ES in den einzelnen Nutzungszonen für Tag und Nacht differenziert ausgestaltet.
11/29
Nach § 18 Abs. 2 RBG sind den Nutzungszonen die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zuzuordnen. Die Empfindlichkeitsstufen (ES) sind auch ausserhalb von Bauzonen zuzuweisen. Sie bezwecken den Schutz der Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm und geht von der Annahme aus, dass für eine Einteilung in eine Empfindlichkeitsstufe Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen vorhanden sind. Deshalb besteht, je nach der zulässigen Nutzung einer Zone bzw. Waldareals, eine unterschiedliche Lärmempfindlichkeit. Fehlen diese Räume, so kann eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe nicht stattfinden.
D Allgemeine Vorschriften
Art. 13 Gestaltung von Bauten und Anlagen
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Baugesuche müssen nebst den gemäss § 25 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz erforderlichen Unterlagen einen Plan über die vorgesehene Umgebungsgestaltung enthalten. Bewilligungen können mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften Landschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 14 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
Art. 15 Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 16 Ausnahmen von Schutzvorschriften
1 Unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbestimmungen kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz Ausnahmen von Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den
Jermann Ingenieure + Geometer AG
12/29
Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegende Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 17 Vollzug der Zonenvorschriften
1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Vorschriften. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 3 Über zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen kann er dafür sorgen, dass ökologisch bedeutsame Objekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden. 4 Zur Wahrung der Interessen und zur Erfüllung von Schutzbestimmungen kann eine Kommission eingesetzt werden. 5 Die Gemeindeversammlung stellt durch das Budget einen Kredit bereit, den der Gemeinderat für erschwerte Bewirtschaftung und für Abgeltungen zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden verwendet. Diese Beiträge sind ausschliesslich an den Bewirtschafter auszurichten. 6 Im Forstwirtschaftsgebiet bedürfen die Bewirtschaftungspläne und die Bauobjekte für die Forstwege der Genehmigung durch den Gemeinderat. Dabei hat er dies nur auf die Übereinstimmung mit den Schutzzielen hin zu prüfen. 7 In allen Fällen bleibt die Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 8 Zuwiderhandlungen werden soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Naturschutzobjekten oder Einzelobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden.
Art. 18 Förderung von Massnahmen ausserhalb Naturschutzzonen
1 Der Gemeinderat fördert ökologische Ausgleichsflächen ausserhalb von Naturschutzzonen, die der Vernetzung naturnaher Landschaftselemente dienen. 2 Er kann auf Antrag der zuständigen Kommission für solche Objekte Massnahmen finanzielle Beiträge gewähren.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
13/29
Art. 19 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
14/29
Anhang I
siehe Erwägungen RRB
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte Dieser Anhang ist gemäss §2 des Reglementes Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft und somit grundeigentumsverbindlich. Er stützt sich ab auf § 9 Ziff. 2 Abs. 2 des Zonenreglementes und bezieht sich auf die Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte. Der Anhang enthält allgemeine Pflegemassnahmen und die Schutzziele für die einzelnen Schutzarten. Als Schutzarten werden unterschieden: A Magerwiesen / Magerweiden B Feuchtwiesen C Staudenfluren, Waldrand D Ruderal- und Ackerfluren E Hecken, Feldgehölze F Botanische Einzelobjekte G Waldareal H Gewässer J Geologische Objekte Die Nummerierung der Naturschutzobjekte entspricht jener im Zonenplan Landschaft. Alle Objekte sind unter derselben Nummer im Naturschutzinventar aufgeführt.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
15/29
A Magerwiesen / Magerweiden Objekt Nr. und Flurname:
A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A10 A11 A12 A13 A14 A15 A16 A17 A18 A19 A20
Zelgli Levat Levat Rebmätteli Weidli Stutz Altberg Winterhalde Uf Bäl Bählweid Bählweid Brunnenhof Brunnenhof Rintelweid Sangeten Sangeten Rintel Unt. Sangetenrain Weid Hägler
Schutzziele: Erhaltung der artenreichen Magerwiesen und Magerweiden als Lebensraum für Insekten, Vögel, Reptilien und bemerkenswerte Pflanzen. Hauptaufgabe ist die Unterlassung / Abwehr der in den Inventarblättern genannten Gefährdungsfaktoren. Pflege, Bewirtschaftung: Die Magerwiesen sind in der Regel im Jahr zwischen Juli und September ein- bis zweimal zu mähen. Damit die Pflanzen versamen können, ist das Schnittgut getrocknet abzuführen. Soweit möglich sollten die Magerwiesen nicht in einem Durchgang, sondern in zeitlich deutlich versetzten Etappen gemäht werden. Die Weiden sind ab Juni bis Oktober bei trockenen Witterungsverhältnissen in kurzen Beweidungszeiten mit Rindern oder Schafen zu bestossen. Grundsätzlich ist keine Düngung zulässig. Düngung: Wo Pflegepläne ausdrücklich eine Düngung zulassen, sind folgende Düngungen für Blumenwiesen und Obstbäume maximal zulässig: a)
leichte Mistgaben bis zu 100 kg/ha im 2- Jahreszyklus oder
b)
Thomasmehl - Kali (40%) bis zu 200 kg/ha im 2- Jahreszyklus
Mineralischer Stickstoff und Gülle sind nicht zulässig. Ausnahme: Objekt A11; max. 25m3 pro/h Gülle.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
16/29
Aufsicht: Gemeinderat Pflegekosten, Bewirtschaftungsbeiträge: Regelt der Gemeinderat über privatrechtliche Vereinbarungen Ausnahmen: Auf Parz.-Nr. 1359 in Objekt Nr. A4 sind im unteren Teil der Parzelle max. 400 m2 Rebfläche zulässig.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
17/29
B Feuchtwiesen Objekt Nr. und Flurname:
B1 B2 B3
Sangeten / Langhalden Brunnenhof Brunnenhof
Schutzziele: Uneingeschränkte Erhaltung der artenreichen Hochstaudenfluren und relativ mageren Feuchtwiese als Lebensraum für diverse Tier- und Pflanzenarten. Pflege, Bewirtschaftung: Keinerlei Düngung und keine Beweidung. Jährlich ab August mähen und das Schnittgut gut getrocknet abführen. Aufsicht: Gemeinderat Pflegekosten, Bewirtschaftungsbeiträge: Regelt der Gemeinderat über privatrechtliche Vereinbarungen
Jermann Ingenieure + Geometer AG
18/29
C Staudenflur und Waldrand Im Bereich der ausgeschiedenen Naturschutzzonen Objekt Nr. und Flurname:
C1 C2 C3 C4 C5 C6 C7 C8
Unt. Gisiberg Thalacher Langhalden Rintelweid Bählweid Unt. Sangetenrain Unt. Sangetenrain Rintel
Schutzziele: Erhaltung oder Neuschaffung artenreicher, reichstrukturierter und charakteristischer Waldsäume und Alt-grasbestände entlang von Mantelgebüschen als wertvolle Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten. Dabei sind möglichst buchtenreiche 1 – 2 m breite Krautsäume anzustreben und zu erhalten. Pflege, Bewirtschaftung: Der Krautsaum von 1 – 2 m Breite ist höchstens alle zwei bis drei Jahre, frühestens im Oktober, auszmähen und das Schnittgut wegzuführen. Es sind keinerlei Düngungen zulässig. Schattenwerfende Bäume und Sträucher am Waldrand sind im Rahmen der Waldrandpflege auszuholzen. Der Waldrand ist gemäss nachstehender Darstellung zu gestalten:
Aufsicht: Gemeinderat Unterhaltsarbeiten: Die Unterhaltsarbeiten sind vom jeweiligen Landbewirtschafter resp. Waldbesitzer auszuführen. Anmerkung Im Bereich aller übrigen Waldränder ist, soweit möglich, eine ähnliche Gestaltung anzustreben.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
19/29
D Ruderalflächen- und Ackerfluren Objekt Nr. und Flurname:
D1
Brunnenhof, Parz. 1564
Bedeutung: Viele gefährdete Pflanzenarten der Schweiz kommen in diesen Lebensräumen vor. Sie bilden die grösste ökologische Gruppe der stark gefährdeten Pflanzenarten Schutzziele: Das generelle Schutzziel ist die Erhaltung eines gesunden und fruchtbaren Bodens. Artenreiche und ökologisch sehr wertvolle Ruderal- und Ackerfluren als wichtiger Lebensraum für viele bedrängte und spezialisierte Pflanzen – und Tierarten sind zu fördern. Pflege, Bewirtschaftung: Fruchtfolgewechsel nach biologischer Anbaumethode ohne Kunstdünger und mit reduzierter Mischsaatdichte. Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch (Hackstriegel) erfolgen Aufsicht: Gemeinderat Pflegekosten, Bewirtschaftungsbeiträge: Regelt der Gemeinderat über privatrechtliche Vereinbarungen (Beiträge für Pflege und erschwerte Bewirtschaftung). Übergangsbestimmungen: Diese Bewirtschaftungsform ist schrittweise bis 1995 zu vollziehen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
20/29
E Hecken, Feldgehölze Objekt Nr. und Flurname:
E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E10 E11 E12 E13 E14 E15 E16 E17 E18
Eichhalde Levat Weidli Gisiberg Gisiberg Thalacher Altberg Bählweid Brunnenhof Bählweid/ Brunnenhof Sangeten Sangeten / Langhalden Gries Bergacker (N2) / Lammet (N?) Weid Kilchacker Bisnacht Grabenacker
Schutzziele: Das generelle Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Hecken und Feldgehölze in ihrer vielfältigen Struktur als wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Pflege, Bewirtschaftung: Hecken und Feldgehölze sind immer in den Monaten Oktober bis Februar auf den Stock zu setzen bzw. auszulichten. Das Schnittgut kann an Ort auf Reisighaufen liegen gelassen werden. Dickholz kann als Brennholz verwendet werden. Um die Hecken und Feldgehölze ist ein Saum von 1 – 2 m Breite zu erhalten. Dieser soll alle 2 -3 Jahre im Oktober ausgemäht werden. Die Niederhecken werden alle 5 - 10 Jahre und die Hochhecken alle 10 - 15 Jahre abschnittsweise auf Stock gesetzt. Dabei sollen sie höchstens in Abschnitte von 1/4 bis 1/3 ihrer Gesamtlänge unterteilt werden. Die Bewirtschaftung der Feldgehölze erfolgt gemäss naturnahem und standortsgerechtem Waldbau. Die niederen Sträucher im Inneren der Feldgehölze sind durch regelmässiges Auslichten raschwüchsiger Sträucher und Bäume in ihrem Bestand zu erhalten. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind wegen verschiedener Tierarten und wegen des Landschaftsbildes stehen zu lassen. Die Hecken und Feldgehölze sind gemäss nachstehender Darstellung zu gestalten. Aufsicht: Gemeinderat
Jermann Ingenieure + Geometer AG
21/29
Unterhaltsarbeiten: Die Unterhaltsarbeiten sind durch den Besitzer resp. Bewirtschafter auszuführen. Siehe folgende Skizze
Jermann Ingenieure + Geometer AG
22/29
F Botanische Einzelobjekte Objekt Nr. und Flurname:
F1 F2 F3 F4 F5 F6 F7 F8 F9 F10 F11 F12 F13 F14 F15 F16 F17 F18 F19
Levat (Birnbaum) Im Rosen- ( 2 Linden) Gisiberg / Schönegg (Silberpappel) Gisiberg (Nussbaum) Uf Bäl (Zwetschgen) Brunnenhof Bählweid (Holunderbaum) Rintelweid (Birnbaum) Rintelweid (Birnbaum) Langhalden (Eiche) Sangeten (Birnbaum) Sangeten (Birnbaum) Gries/Letten (Nussbäume) Pommern (Eiche!); RRB 2125 Hägler (Birnbaum) Grund (Nussbäume) Bisnacht (Rosskastanien, Linde) Bisnacht (Kirschbäume) Schönegg (Nussbäume)
Schutzziele: Generelle Erhaltung der markanten Laub- bzw. Obstbäume als Lebensraum für diverse Vogelarten. Bei drohendem Absterben oder Umfallen ist rechtzeitig Ersatz durch Jungbäume in der unmittelbaren Nachbarschaft zu pflanzen. Aufsicht: Gemeinderat
Jermann Ingenieure + Geometer AG
23/29
G Waldareale (11) Waldgesellschaftsnummer gem. Waldkartierung BL Objekt Nr. und Flurname:
G1 G2 G3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G10 G11 G12 G13 G14 G15 G16 G17
Tennikerfluh (10a, 10w, 13e, 14a, 14w, 25,3 8) Fluhrain / Im Rosen (92, 10w) Riedlishaldenrain (14a) Buchmatt (12g, 26f) Riedlishaldenrain (10a, m.Buchs) Stockenrain (9a, 10a, 14a, 62) Heuberg (9w, 10w) Leisimatt (27f) Aechleten (27f) Aechleten (9a, 9b, 9g) Bählweid (10w, 14w) Rintel (9a, 13t, 26f, 11) Langhalden (9w, 10w) Unt. Sangetenrain (9a, 10a, 10w, 14a, 14w) Rintel (11, 26f, 26g) Lammetrain (13b) Sagenacker (7a)
Schutzziele: Erhaltung der für den entsprechenden Standort typischen Waldgesellschaft gemäss standortskundlicher Waldkartierung mit ihren charakteristischen Arten, Artenkombination und Artenvielfalt. Pflege, Bewirtschaftung: Bestockungsziel gemäss standortskundlicher Waldkartierung BL; in der Regel nur Naturverjüngungen. Auf Gastbaumarten ist grundsätzlich zu verzichten. Seltene und/oder ökologisch wertvolle und ortsübliche Gesellschaftsarten sind zu fördern. Aufsicht: Gemeinderat und Kantonsforstamt Pflegekosten: Die effektiven Mehraufwendungen können durch die Einwohnergemeinde entschädigt werden.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
24/29
H Gewässer (9) Gewässernummer des Gewässerkatasters, 1979 Objekt Nr. und Flurname:
H1 H2 H3 H4 H5 H6 H7 H8 H9 H10 H11 H12 H13 H14 H20
Diegterbach ( 9) Rintelbächli (119) Leisimattbächli (383, tw. eingedolt) Hobacherbächli (384, tw.eingedolt) Unt. Gisiberg Buchmatt Thalacher Thalacher Uebechs Buelzgrabenbächli (385, tw. eingedolt) Brunnenhofbächli (386, tw. eingedolt) Lammetbächli (387, tw. eingedolt) Lammetbächli Lammetbächli Buechmatt - Weiher (596) (Leisimatt;RRB1210 vom 18.04.72)
Schutzziele: Erhaltung der offenen und natürlichen Bachläufe mit ihrer vielfältigen und gut entwickelten Ufervegetation als Lebensraum für viele bedrängte und geschützte Tier - und Pflanzenarten. An allen Ufergehölzen und Bachbetten sind möglichst buchtenreiche 2 - 5 m breite Krautsäume bzw. Uferstaudenfluren anzustreben und dauernd zu unterhalten. Pflege, Bewirtschaftung: Die Uferbestockungen sind selektiv und abschnittsweise jeweils in den Monaten Oktober bis Februar auf den Stock zu setzen bzw. zurückzuschneiden. Der Gebüschmantel ist ca. alle 5 - 10 Jahre seitlich und oben zurückzuschneiden. Erlen, Weiden, Eschen etc. sind alle 15 - 25 Jahre abschnittsweise und alternierend auf den Stock zu setzen. Markante Bäume sind stehen zu lassen. Die Blütenvielfalt ist Voraussetzung für eine reichhaltige Insektenwelt. Deshalb soll die Mahd des Saumes abschnittsweise nur einmal im Spätherbst alle 2 - 3 Jahre erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen. Schäden an Uferböschungen sind mit Ingenieur biologischen Massnahmen zu sichern. Aufsicht: Gemeinderat Pflegekosten: Die Pflegearbeiten sind durch die Grundstückbesitzer auszuführen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
25/29
J Geologische Einzelobjekte Objekt Nr. und Flurname:
J1 J2 J3 J4 J5
Tenniker - Flue (Ehem. Steinbruch) Gisiberg (Ehem. Steinbruch) Aechleten (Lesesteinhaufen aus „Eiersteinen“) Rintel (Ehem. Steinbruch) Reckenacker (Geolog. Aufschluss)
Schutzziele: Erhaltung des jetzigen Zustandes der ursprünglichen Lokalitäten mit zum Teil besonderem Bewuchs. Massnahmen: Keine Auffüllungen und Terrainausgleichungen, gelegentliches Ausholzen grosser Bäume und Sträucher. Aufsicht: Gemeinderat
Jermann Ingenieure + Geometer AG
26/29
Anhang II Kulturschutzeinzelobjekte Objekt Nr. und Flurname:
1 2
Jermann Ingenieure + Geometer AG
Weid: Heuschürli; RRB 3043 vom 08. 12.87 Weid: Joggi - Mohler - Brüggli; RRB 3145 vom 15. 12.87
27/29
Zonenvorschriften Landschaft Orientierender Inhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss §2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Orientierende Darstellung im Zonenplan Landschaft a. Baugebietsperimeter b. Gewässer (offene und eingedolte) c. Grundwasserschutzzonen 1. Rosen - Quellen; RRB 2233 vom 18.10.83 2. Pumpstation Obermatt; RRB 2848 vom 18.10.77 3. Hefleten - Quellen; RRB 2448 vom 11.09.84 d. Materialabbau - Standort im "Gries" e. Hinweis auf Objektnummer der Massnahmenliste
Jermann Ingenieure + Geometer AG
28/29
Beschlussfassung und Genehmigung Gemeinde
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
29/29