79/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft

Piano d'utilizzazione · Duggingen

Documento

Numero
1751
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Duggingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 dic 2010
In vigore dal
14 dic 2010

Carta

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1751

vom 14. Dezember 2010

Gemeinde Duggingen, Revision Zonenvorschriften Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Duggingen hat am 28. Mai 2008 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um den Zonenplan Landschaft, das Zonenreglement Landschaft, die Mutation des Strassenreglements sowie den Strassennetzplan Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. Juni 2008 bis 11. Juli 2008 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 24 vom 12. Juni 2008 und im Dugginger Dorfblatt Nr. 57 vom 28. Mai 2008 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 11. Juni 2008) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4. 5.

6. 7. 8. 9. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprachen (Nr. 3), (Nr. 4), (Nr. 8) und (Nr. 9), sowie zum Teilrückzug der Einsprache von (Nr. 7). Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 3. September 2009 unterbreitet der Gemeinderat Duggingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung / Behandlung der unerledigten Einsprachen. Zusätzliche Unterlagen wurden mit Schreiben vom 28. September 2009 eingereicht. Gestützt auf § 31 Abs. 5 Raumplanungsund Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat mit Dokumentation vom 2. September 2010 zudem folgende geringfügige Änderungen: Anpassung des Anhangs zum Zonenreglement Landschaft, Objektblatt Nr. N8, Tüflete aufgrund der Einspracheverhandlung: der 2. Satz wird wie folgt geändert: statt "ExtensiP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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ve Bewirtschaftung und Nutzungsverzicht gelten für den Rest der Fläche" heisst es neu: "Extensive Bewirtschaftung gilt für den Rest der Fläche." Reduktion der Uferschutzzone im Gebiet "Tüflete" aufgrund der Einspracheverhandlung. Im orientierenden Inhalt wird zudem auf den Parzellen Nrn. 632 und 2601 der Eintrag "Wiese mit Aufwertungspotential" aufgrund der Einspracheverhandlung ergänzend aufgenommen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 21. Juni 2007 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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1.3 Uferschutzzonen Gemäss Zonenplan sind für die Birs rechtsufrig im Bereich "Mettlen", "Spitzacker" und "Löchlismatt" sehr schmale Uferschutzzonen von höchstens 5 m ausgeschieden. Gegenüber dem rechtskräftigen Zonenplan, welcher eine Uferschutzzone von ca. 20 m aufweist, ist dies ein massiver Rückschritt. Gemäss Schlüsselkurve des BAFU (Gewährleistung Hochwasserschutz/ökologische Funktionen), die als Grundlage für den REP Birs verwendet wurde, entspricht 15 m den Minimalvorgaben für Gewässer mit einer Sohlenbreite von über 15 m, wie sie die Birs hier aufweist. Als Rechtfertigung für die schmale Uferschutzzone wird im Begleitbericht unter anderem angegeben, dass wegen der Landschaftsschutzzone keine Bauten realisiert werden dürfen, die bei Hochwasser überschwemmt werden könnten. Der Zweck der Uferschutzzone ist aber in erster Linie Naturschutz und nicht Hochwasserschutz. In den meisten Bereichen ist genügend Raum vorhanden, um die Uferschutzzone im Sinne des REP Birs zu verbreitern. In der Verordnung zum eidgenössischen Gesetz über den Wasserbau werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer, welcher für den Hochwasserschutz und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer notwendig ist, festzulegen und diesen bei ihrer raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen (Wasserbauverordnung vom 2.11.1994, Art. 21). Als Vollzugshilfe hat das BAFU in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern den minimalen Raumbedarf der Fliessgewässer festgelegt (Schlüsselkurven). Dabei stellt die Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen ein Minimum dar. Wünschenswert wäre die Ausscheidung der Schutzzone gemäss der Schlüsselkurve zur Sicherstellung der Biodiversität. Daher wird der Gemeinderat beauftragt, im Zonenplan Landschaft die Breite der Uferschutzzone entlang der Birs nochmals zu überprüfen und diese entsprechend der vom Bundesamt für Wasser und Geologie festgelegten Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen wo immer möglich auf eine Breite von mindestens 15 m festzulegen. 1.4 Landschaftsschutzzone Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone entspricht nicht den Vorgaben des kantonalen Richtplans. Nur die Randbereiche des Gebietes "Ufem Berg" wurden in die Landschaftsschutzzone aufgenommen. Die Gemeinde hat sich aber intensiv mit der Fragestellung auseinandergesetzt, und hat aufgrund der gründlichen Ortskenntnisse stattdessen für verschiedene zusätzliche Gebiete eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Der Regierungsrat erachtet die Begründung für diesen Entscheid als einleuchtend, so dass der vorliegende Zonenplan bezüglich der ausgeschiedenen Landschaftsschutzzone als im Ermessen der Gemeinde liegend akzeptiert werden kann. 1.5 Felsschutzzone Gemäss § 6 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz stellen Fels- und Felsschuttbiotope bedeutsame Lebensräume dar, die es zu schützen gilt. Der Schutz sollte in den ZVL geregelt werden (vgl. Planungsbericht Kap. 6.8). Es ist richtig, dass das Kletterkonzept noch nicht fertig erstellt ist (vgl. "Bericht zur 2. kantonalen Vorprüfung für die regierungsrätliche Genehmigung, April 2009", S. 6). Es sind noch unausgeräumte Konflikte vorhanden. Dort aber, wo keine Konflikte (mehr) bestehen, müssen Felsschutzzonen ausgeschieden werden (betrifft: F02 Bärenfels, F03 Steinbrunnenwand, F08 Wasserschloss, F09 Stollenrain). Die Gemeinde wird beauftragt, bei der nächsten Mutation von Zonenplan und Zonenvorschriften Landschaft, spätestens aber beim Vorliegen des Kletterkonzepts, die Felsschutzzonen in den ZVL einzutragen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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1.6 Strassennetzplan Landschaft Im Vergleich zu den Vorprüfungs-Unterlagen fehlen im zur Genehmigung vorliegenden Strassennetzplan verschiedene Teilstücke von Wanderwegverbindungen. Es sind jene, die gleichzeitig auch Fusswege sind. Im Plan liegen die blau gepunkteten Wanderwegverbindungen unter den rosa Fusswegen und sind darum teilweise nicht mehr sichtbar. Die Gemeinde wird auf diesen Umstand, der zu Fehlinterpretationen führen kann, hingewiesen. 1.7 Wald Die Waldgrenzen gemäss Verfügung Nr. 125 vom 8.6.2009 (79 WGK 2/0) sind im vorliegenden Zonenplan Landschaft noch nicht nachgeführt. Es handelt sich um die Teilgebiete Mugge, Liebmatt, Birs, Büttenenfeld, Seetal Matten des Zonenplans Siedlung. Die Gemeinde wird beauftragt, bei der nächsten Mutation des Zonenplans Landschaft diese Waldgrenzen als orientierenden Planinhalt nachzutragen. An einigen Orten bestehen Differenzen bei der Darstellung des Waldareales zwischen der Signatur des ZPL und dem Waldplan des Amtes für Wald. Da die Eintragung des Waldes nur orientierenden Charakter hat, und die Waldgrenzen im Landwirtschaftsgebiet nicht festgelegt sind, verzichtet der Regierungsrat in diesem Bereich auf einen Auftrag zu Änderung. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG 2.1 Sistierung Rebbauzone "Oberaeschreben" Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen dient unmittelbar der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und stellt folglich ein überaus wichtiges kantonales Anliegen dar. Sowohl die Qualität des Grundwassers als auch das ausreichende Angebot an Brauch- und Trinkwasser müssen sichergestellt sein. Sofern Grundwasser als Trinkwasser genutzt wird, muss seine Qualität - allenfalls nach Anwendung von einfachen Aufbereitungsverfahren - den hohen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind zu diesem Zweck die besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (inkl. Zuströmbereiche) bezeichnet sowie die Grundwasserschutzzonen und -areale ausgeschieden worden. Innerhalb dieser Bereiche, Zonen und Areale gelten abgestufte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen. Nachdem das Grundwasser der Verfügungsgewalt des Kantons untersteht und darin ein kantonales Interesse begründet ist (vgl. §§2 und 3 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 3. April 1967 [Grundwassergesetz; SGS 454]), ist der Regierungsrat gehalten, in diesem Bereich nebst der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit der kommunalen Zonenvorschriften zu prüfen (siehe § 31 Abs. 5 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz RBG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3) (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Anhang 4 Ziff. 121 GSchV). Die Engere Schutzzone S2 soll insbesondere verhindern, dass Keime, Viren, Schadstoffe und abbaubare Stoffe (z.B. Benzin, Mineralöl) rasch und in hoher Konzentration in die Grundwasserfassung oder Anreicherungsanlage gelangen können. Deshalb sind in der Schutzzone S2 neben verschiedenen explizit aufgeführten Tatbeständen, wie z.B. "Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern" auch alle "anderen Tätigkeiten, welche das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können" untersagt (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b und d und Ziff. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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221 GSchV). Bei einer allfälligen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die einschlägigen Anhänge der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) zu beachten (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2 GSchV). Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2 wird sodann auf die Pflanzenschutzmittelverordnung verwiesen (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Abs. 3 ChemRRV), welche festlegt, dass Pflanzenschutzmittel in der Schutzzone S2 nicht angewendet werden dürfen, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten auf Grund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat ein Verzeichnis derjenigen Pflanzenschutzmittel veröffentlicht, deren Verwendung in der Grundwasserschutzzone S2 verboten ist (Art. 49 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 [Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161]). Im vorliegenden Zonenplan Landschaft ist eine der Spezialzonen Rebbau ("Oberaeschreben") im Bereich der Grundwasserschutzzone S2 ausgeschieden worden. Der Anbau von Reben gilt ebenso wie z.B. der Obst- und Gemüsebau als eine der sog. landwirtschaftlichen Intensivkulturen, welche mit ihrem im Vergleich zur gewöhnlichen landwirtschaftlichen Nutzung erhöhten Bedarf an Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln regelmässig auch ein erhebliches Gefährdungspotential hinsichtlich des Grundwassers aufweisen. Infolgedessen erscheint die vorbehaltlose Festlegung einer Rebbauzone in der Schutzzone S2 als nicht zweckmässig. Zur noch weitergehenden Auslegung der Gewässerschutzgesetzgebung kommt auch die "Wegleitung Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt BAFU). Laut der einschlägigen Referenztabelle sind "Obst-, Wein-, und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau" in der Schutzzone S2 untersagt (Wegleitung BUWAL, Bern 2004, S. 75). Die in Frage stehenden Zonenvorschriften sehen keinerlei Restriktionen vor und würden den Rebbau ermöglichen, ohne dass in einem weiteren Bewilligungsverfahren die Grundwasserproblematik geprüft würde. Folglich bieten sie keine Gewähr dafür, dass sich dieses typische Risiko gerade im vorliegenden Fall nicht verwirklichen würde. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass offenbar bereits heute eine kleine Fläche von unter 4 Aren mit Reben bepflanzt ist, kein aussagekräftiger Rückschluss auf die Auswirkungen der um ein Vielfaches grösseren neuen Rebbauzone gezogen werden. Dies nicht nur, weil grössere Flächen einen entsprechend grösseren Schadstoffeintrag bewirken können, sondern auch, weil grössere Flächen in der Regel eine effizientere Bewirtschaftungsweise sinnvoll erscheinen lassen (z.B. Maschineneinsatz, Ausspritzung der Grasnarbe etc.). Mithin liegt keine vorbestandene Situation vor, welche jetzt bloss zonenrechtlich nachvollzogen würde. Der erforderliche Nachweis, dass es hier nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers kommen kann, ist somit nicht erbracht worden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zonenvorschriften dem öffentlichen Interesse des Grundwasserschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Daher bleibt dem Regierungsrat nichts anderes übrig, als die vorbehaltlose Festsetzung der Spezialzone Rebbau "Oberaeschreben" im Zonenplan Landschaft nicht zu genehmigen. Die Gemeinde Duggingen wurde über die bevorstehende Nichtgenehmigung der Rebbauzone orientiert und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Sie teilte in Ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010 mit, dass sie die Argumentation des Regierungsrates als nachvollziehbar erachtet, und ersucht um Sistierung der Genehmigung im Bereich der mit der vorgesehenen Rebbauzone belegten Parzellen im "Oberaeschreben", damit eine befriedigende Lösung für dieses Areal gefunden werden kann, ohne die restliche Revision der Zonenvorschriften Landschaft weiter zu verzögern. Aus diesem Grund wird die P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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Genehmigung der Zonenfestlegung für den von der Landschaftsschutzzone ausgenommenen und im Genehmigungsplan in die Rebbauzone "Oberaeschreben" eingeteilten Teil der Parzellen Nrn. 1294, 1296-1298, 1300, 1301, 1305-1307 und 1310 sistiert, bis die Gemeinde für diesen Bereich eine im ordentlichen Verfahren beschlossene neue Planung zur Genehmigung einreicht. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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6. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Einsprache Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzellen Nrn. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen jegliche Auflagen für die Bewirtschaftung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die ist nicht bereit, irgendwelche Auflagen für die Bewirtschaftung des Grundstückes zu akzeptieren oder insbesondere für Kosten aufzukommen, welche sich aus solchen Auflagen ergeben können. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Einteilung in die Landschaftsschutzzone hat für die Eigentümerin keinerlei finanzielle Verpflichtungen zur Folge, sondern lediglich gewisse Einschränkungen, indem beispielsweise ein Bauverbot besteht. Verpflichtungen entstehen erst, wenn mit der Gemeinde entsprechende vertragliche Abmachungen getroffen werden, welche dann aber auch mit kommunalen Beiträgen abgegolten werden. Die Einschränkungen dienen dem Schutz des Landschaftsbildes. Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone wurde von der Gemeinde nach intensiven Diskussionen innerhalb der für die Landschaftsplanung einberufenen Kommission festgelegt, wobei die Anliegen der Landwirtschaft angemessen berücksichtigt wurden. Die Gemeinde hat im Gebiet, in welchem auch die Grundstücke der Einsprecherin liegen, ein Band entlang des Waldes als landschaftlich prägendes Element unter Schutz gestellt. Sie hat, im Sinne einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse auf ungeschmälerte Erhaltung des Landschaftsbildes und dem privaten Interesse der Landwirte, dort, wo ein strenges Bauverbot die landwirtschaftliche Nutzung zu stark eingeschränkt hätte, auf eine Ausscheidung der Landschaftsschutzzone verzichtet. Bei den Grundstücken der Einsprecherin wurde das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes als überwiegend eingestuft. Dies ist aus Sicht des Regierungsrats nicht zu beanstanden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.2 Einsprache Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Einteilung des Grundstücks in die Landschaftsschutzzone. Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Die Parzelle soll in der Landwirtschaftszone bleiben. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Die Nähe zu Bahnlinie und Strasse lasse es unverständlich erscheinen, weshalb die Parzelle der Einsprecherin in einer Landschaftsschutzzone zu liegen kommen solle. Gleichzeitig solle ein Gebiet nördlich der Parzelle der Einsprecherin, welches optisch viel eher schützenswert scheine, nicht in der Landschaftsschutzzone liegen. Diese ungleiche Behandlung sei stossend. Es sei zudem auch nicht akzeptabel, dass aus dem Zonenreglement Landschaft nicht ersichtlich sei, welche Kosten durch die zusätzlichen Massnahmen entstünden. Die Einsprecherin sei nicht bereit, solche zu übernehmen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Parzelle der Einsprecherin kann nicht nur für sich allein betrachtet werden, sondern diese gehört zu einer Landschaftskammer an der Birs, welche ökologisch und landschaftlich äusserst wertvoll ist. Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung dieser Landschaftskammer, indem insbesondere keine Bauten erstellt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt hingegen, allenfalls mit gewissen Einschränkungen, bestehen. Durch die Planung entstehen für die Eigentümerin keine zusätzlichen Kosten. Für ausserordentliche Pflege- und Unterhaltskosten, welche erst durch den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Grundeigentümerin und der Gemeinde entstehen, können seitens der Gemeinde Beiträge geleistet werden. Die abweichende Behandlung der nördlich der Geländestufe liegenden Grundstücke begründet die Gemeinde mit der Tatsache, dass jenes Gebiet besonders für eine Aussiedlung geeignet wäre, weshalb man auf ein Bauverbot verzichten will. Die Gemeinde hat eingehend geprüft, wo sich ihrer Meinung nach, unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzes und der örtlichen Gegebenheiten, die beste Lage für eine Aussiedlung befindet, und hat sich schliesslich für dieses Gebiet entschieden. Dies entspricht der Vorgabe des kantonalen Richtplans, welcher von den Gemeinden eine planerische Festlegung der für die Aussiedlung geeigneten Standorte verlangt (L3.2, Planungsgrundsatz c), S. 55). Die vorliegend von der Gemeinde vorgenommene Ausscheidung ist aus Sicht des Regierungsrats nicht zu beanstanden und liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.3 Einsprache Das ist die rechtmässige Vertretung der , welche als Eigentümerin zahlreicher Parzellen im Planungsperimeter von der Planungsmassnahme betroffen ist. Die sind aufgrund des Gesetzes über die Versorgung des mit Energie und Trinkwasser durch die ( ) zur Einsprache legitimiert, da mehrere Quellen auf Dugginger Gemeindegebiet, welche dem als Grundwasserreservate dienen, innerhalb der im Eigentum der befindlichen Grundstücke liegen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung einer Rebbauzone und von Wald- und Landschaftsschutzzonen. Mit den Waldschutzzonen meint die Einsprache vermutlich die Naturschutzzonen im Wald. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: 1. In Bezug der 37 im Eigentum der stehenden Parzellen sowie der diese umgebenden Parzellen ist von der Umzonung abzusehen und der Status quo beizubehalten. 2. Falls Antrag 1 nicht stattgegeben werden sollte, ist eventuell die für die Wertminderung ihrer 37 Parzellen zu entschädigen und die Vorsorge des Wasserschutzes sicherzustellen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Eine Qualitätsbeeinträchtigung des Quellwassers durch die Rebbauzone und die Landschaftsschutzzonen könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des Quellwassers für die Zukunft werde faktisch unmöglich. Für den Landwirtschaftsbetrieb werde die Landwirtschaftszone durch die Festlegung der LandP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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schaftsschutzzone wesentlich verringert, so dass die Rentabilität des Betriebes fraglich sei. Weitere Flächen seien zudem mit Wald- und Landschaftsschutzzone belegt worden, was eine wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen verunmögliche. Durch die Planungsmassnahmen würden somit das Eigentum und die wirtschaftliche Freiheit beeinträchtigt. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Eine Beeinträchtigung des Quellwassers durch die Landschaftsschutzzone kann ausgeschlossen werden, da diese lediglich das Erscheinungsbild der Landschaft schützt, also gewisse bauliche und gestalterische Massnahmen nicht erlaubt. Bauliche Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Quellwasser bleiben aber zulässig, sofern die Notwendigkeit dazu nachgewiesen werden kann. Die Genehmigung der Festlegung einer Rebbauzone im Gebiet "Oberaeschreben" wird auf Wunsch der Gemeinde Duggingen sistiert. Dieser Einsprachepunkt kann daher als gegenstandslos abgeschrieben werden. Die Befürchtung, dass die Landwirtschaftszone durch die Festlegung der Landschaftsschutzzone wesentlich verringert werde, trifft so nicht zu. Die Grundstücke verbleiben weiterhin in der Landwirtschaftszone, welche von der Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die Gemeinde hat im Rahmen der Erarbeitung der vorliegenden Zonenvorschriften Landschaft gründlich geprüft, welche Teile der Landschaft sie als schützenswert erachtet. Sie hat zudem auch eine Abwägung vorgenommen, wo die Landwirtschaft durch die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone zu stark behindert würde und eine intensive landwirtschaftliche Nutzung am ehesten mit dem Landschaftsbild vereinbar wäre. Die sich aus dieser Überprüfung ergebenden Gebiete wurden aus der Landschaftsschutzzone ausgespart, weil die Interessenabwägung ergab, dass dort das private Interesse an einer landwirtschaftlichen Nutzung ohne Beschränkungen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der bestehenden landschaftlichen Schönheit überwiegt. Die Grundstücke der Einsprechenden gehören allerdings nicht dazu. Offensichtlich war bisher deren Nutzung mit den Zielen des Landschaftsschutzes ohne Weiteres vereinbar, so dass keine Beeinträchtigung der Landschaft stattgefunden hat. Eine Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Rahmen erscheint daher nicht als übermässige Einschränkung, zumal das Interesse der Gemeinde an der Erhaltung der bisher weitgehend unversehrten Landschaftsteile gross ist. Auf die Behauptung, dass eine entschädigungspflichtigen Wertverminderung vorliege, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. In diesem Zusammenhang sei auf Ziffer IV.3. dieses Beschlusses hingewiesen. Immerhin wurde der Bereich um den Hof des Gutes Ober Aesch aus der Landschaftsschutzzone ausgespart, so dass in diesem Bereich bauliche Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin zulässig sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.4 Einsprache Der Einsprecher ist als Eigentümer mehrerer Parzellen von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Belegung seiner Parzellen im Gebiet Bannagger mit einer Landschaftsschutzzone, gegen den Schutz von erhaltenswerten Einzelbäume, des Stufenrains und der Hecke, gegen die Uferschutzzone auf Parzelle Nr. , das Feldgehölz auf Parzelle Nr. sowie den Obstgarten auf Parzelle Nr. . P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Die Parzellen des Einsprechers dürfen nicht mit irgendwelchen Schutzbestimmungen, seien dies besondere Zonen oder Objekte, belastet werden, welche den Einsprecher in der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Gewerbes einschränken. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Im Gebiet Bannagger befinde sich die einzige grössere Parzelle des Einsprechers, auf der er die Möglichkeit habe, später allenfalls ein Oekonomiegebäude zu errichten. Den Söhnen, welche möglicherweise den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen könnten, solle eine möglichst grosse Freiheit belassen werden, zu bestimmen, welche Kulturen sie betreiben möchten. Dafür sei das Landschaftsschutzgebiet mit seinem weit gehenden Bauverbot eine zu starke Einschränkung. Der Einsprecher bezweifelt die Schutzwürdigkeit der im Zonenplan Landschaft als erhaltenswerte Einzelobjekte eingetragenen Bäume und befürchtet unkalkulierbare Kosten, da keinerlei Festlegung von Pflegemassnahmen, Zuständigkeiten oder Finanzierung im Zonenreglement Landschaft enthalten sind. Auch der Stufenrain auf Parzelle solle gestrichen werden, da immer wieder Terrainveränderungen stattfänden, welche ausgeglichen werden müssten. Die Uferschutzzone auf der selben Parzelle rügt der Einsprecher ebenfalls. Diese müsse aufgehoben werden, da sonst eine Erhöhung des Terrains als Hochwasserschutzmassnahme wie auf dem gegenüberliegenden Ufer der Birs nicht möglich sei. Er sei nicht bereit, eine nochmalige Überflutung seines Landes und seiner Lagerhalle in Kauf zu nehmen. Auch gegen die Eintragung des Feldgehölzes auf seiner Parzelle Nr. wehrt sich der Einsprecher, da er über Pflege, Finanzierung und Controlling im Unklaren sei. Schliesslich richtet sich die Einsprache auch gegen den erhaltenswerten Obstgarten auf Parzelle Nr. . Da das Grundstück sehr lang und schmal sei, sei eine maschinelle Bewirtschaftung nicht möglich. Zudem seien die Bäume sehr alt, so dass eine Bewirtschaftung auch aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Daher sei lediglich eine Beweidung, aber keine andere Nutzung möglich. Dies sei für ihn eine zu grosse Einschränkung. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Festlegung der Landschaftsschutzzone erfolgte nach eingehender Prüfung der einzelnen Gebiete auf ihre Schutzwürdigkeit. Die Gemeinde erachtet das heutige Landschaftsbild in zahlreichen Gebieten als besonders ortstypisch und qualitätvoll und möchte es möglichst weitgehend bewahren. Um jedoch auch der Landwirtschaft gewisse Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen, wurde abgeklärt, wo eine Aussiedlung oder eine intensive landwirtschaftliche Nutzung am ehesten mit dem Landschaftsbild vereinbar wäre. Das schliesslich ausgewählte Gebiet im Bereich Langackerhurst wurde daraufhin aus der Landschaftsschutzzone ausgespart. Die Tatsache, dass es in Duggingen immer noch zahlreiche intakte Landschaftsräume gibt, zeigt auf, dass eine den Schutzzielen entsprechende Bewirtschaftung im Bereich der Landschaftsschutzzonen bisher ohne Weiteres möglich war, und auch in Zukunft für die betroffenen Eigentümer nicht mit unzumutbaren Einschränkungen verbunden sein sollte. Die landwirtschaftliche Nutzung des Landes bleibt weiterhin möglich, lediglich die Erstellung von Bauten und eine intensivlandwirtschaftliche Nutzung werden eingeschränkt. Die Gemeinde stellt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes über das Interesse eines Einzelnen, aus seinen landwirtschaftlichen Grundstücken das Maximum heraus zu holen. Bei den im Zonenplan eingetragenen erhaltenswerten Einzelbäumen handelt es sich um bedeutsame Naturobjekte im Sinne von § 6 des Gesetzes über den Natur- und LandschaftsP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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schutz, welche lediglich als orientierender Planinhalt eingetragen sind. Für den Einsprecher entstehen also keine unmittelbaren Verpflichtungen. Erst ein entsprechender Vertrag, welcher nur mit dem Einverständnis des Einsprechers abgeschlossen werden kann, lässt für diesen eine Verpflichtung entstehen. Für die Aufnahme des Stufenrains im Zonenplan gilt dies ebenso. Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (§ 29 Abs. 2 d. RBG). Dazu gehört einerseits die Erhaltung des Uferbereichs als Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt, andererseits der Schutz vor Schäden durch Hochwasser. Entlang von Flüssen von der Breite der Birs sollte die Uferschutzzone mindestens 15 m breit sein (siehe Schlüsselkurve des Bundesamtes für Umwelt BAFU). Bereits heute ist das Ufer der Birs mit einer Uferschutzzone belegt, so dass für den Einsprecher keine zusätzliche Belastung entsteht. Massnahmen zum Hochwasserschutz am Ufer sind Sache des Kantons, für den Eigentümer besteht kein Handlungsbedarf. Feldgehölze sind wie Hecken von Bundesrechts wegen zu schützen (Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG; SR 451). Das kantonale Naturund Landschaftsschutzgesetz verpflichtet die Gemeinden, den Erhalt schützenswerter Naturobjekte, zu denen die Feldgehölze gehören, zu sichern. Mit der Eintragung im Zonenplan Landschaft und der entsprechenden Bestimmung im Zonenreglement Landschaft wird dieser Auftrag vollzogen. Der Einsprecher erfährt dadurch keine unrechtmässige Eigentumsbeschränkung. Beim erhaltenswerten Obstgarten auf Parzelle Nr. verhält es sich gleich wie bei den Einzelbäumen und beim Stufenrain (siehe letzter Absatz auf Seite 10). Für den Einsprecher entstehen also ebenfalls keine unmittelbaren Verpflichtungen. Erst eine vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde würde den Eigentümer binden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Festlegungen der Gemeinde im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden kann, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen werden. 6.5 Einsprache Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Einteilung der Parzelle Nr. in eine Landschaftsschutzzone. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: 1. Es sei die Parzelle Nr. des Einsprechers nicht der Landschaftsschutzzone zu unterstellen. 2. Eventualiter: Es sei die Parzelle Nr. nur teilweise der Landschaftsschutzzone zu unterstellen, und zwar der östliche Teil der Parzelle exklusiv Wohnhaus. 3. Es sei die Fassung gemäss Art. 10 des Zonenreglements Landschaft aufzuheben und stattdessen eine rechtskonforme Umschreibung der Landschaftsschutzzone vorzunehmen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Die Einteilung der Parzelle Nr. in eine Landschaftsschutzzone beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sei nicht im öffentlichen Interesse und sei zudem nicht verhältnismässig. Der Einsprecher macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie, des Gleichbehandlungsgebotes sowie des Willkürverbotes geltend. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage führt der Einsprecher aus, dass die Landschaftsschutzzone, wie sie in Art. 10 des Zonenreglements Landschaft festgelegt ist, von der Formulierung im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) des Kantons abweiche, dass von der Gemeinde also ein neuer Begriff eingeführt werde, welcher nicht von kantonalen oder eidgenössischen Vorschriften gedeckt sei und aus diesem Grund keine genügende gesetzliche Grundlage habe. Zum fehlenden öffentlichen Interesse äussert der Einsprecher die Meinung, dass die Gemeinde die Landschaftsschutzzone auf seinem Grundstück hauptsächlich damit begründe, dass sie die Entstehung einer landwirtschaftlichen Siedlung im betroffenen Gebiet verhindern wolle. Dies sei absolut unnötig, denn der Einsprecher habe ja die Bewilligung für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung. Daher sei ein Landwirtschaftsbetrieb auszuschliessen und somit die Schutzzone überflüssig und nicht von öffentlichem Interesse. In der Nachbarschaft zum Haus des Einsprechers befänden sich vier weitere Wohnhäuser, welche aber nicht in der Landschaftsschutzzone liegen. Dies werde mit der Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung begründet. Der Einsprecher ist der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung das Rechtsgleichheitsgebot verletze und willkürlich sei. Schliesslich ist der Einsprecher der Ansicht, dass die Landschaftsschutzzone eine erhebliche Einschränkung seiner Eigentumsrechte bedeute, da in dieser Zone Bauten aller Art verboten sind. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Ansicht des Einsprechers, dass eine Landschaftsschutzzone nur dann rechtsgültig sei, wenn die Formulierung mit der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmung übereinstimme, trifft nicht zu. Vielmehr bilden die übergeordneten Regelungen die rechtliche Grundlage für die Gemeinde, auf ihrem Gebiet Landschaftsschutzzonen zu erlassen, welche diejenigen Werte einer Landschaft schützen, die aus kommunaler Sicht wertvoll und typisch und daher schützenswert sind. Die kommunale Norm soll also eidgenössische und kantonale Vorschriften ausführen und konkretisieren. Genau dies hat die Gemeinde Duggingen in ihrem Zonenreglement Landschaft getan, indem sie in Art. 10 des Zonenreglements Landschaft umschreibt, welche landschaftlichen Werte von besonderer Bedeutung sind und folglich geschützt werden müssen. Diese Umschreibung sprengt den von eidgenössischem und kantonalem Recht gesetzten Rahmen nicht. Eine Wiederholung der übergeordneten Rechtsnormen im kommunalen Reglement ist weder notwendig noch sinnvoll. Im kantonalen Richtplan, welcher den kantonalen Regionalplan Landschaft mit seiner Genehmigung durch den Bundesrat ersetzt hat, befindet sich das Grundstück des Einsprechers zwar ausserhalb des Vorranggebietes Landschaft. Allerdings ist dieser Eintrag nicht Parzellenscharf, und die Begründung der Gemeinde für die Festlegung der Landschaftsschutzzonen ist nachvollziehbar und im kommunalen Ermessen. Die rechtliche Grundlage für die kommunale Bestimmung ist vorhanden und genügend. Zum öffentlichen Interesse kann festgestellt werden, dass die Gemeinde ganz generell in den höheren Bereichen das Band entlang des Waldes mit der Landschaftsschutzzone überlagert hat, und im Bereich der Parzelle des Einsprechers eine Unterbrechung dieses Bandes nicht als gerechtfertigt ansah. In anderen Bereichen war dies hingegen im Interesse der Landwirtschaft angebracht, wobei die Gemeinde überall eine individuelle Interessenabwägung vorgenommen hat und im Sinn einer Positivplanung lediglich einzelne Gebiete nicht mit P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Duggingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1751_20101214_Zonenvorschriften Landschaft_GK33618.doc

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einem strengen Bauverbot belegen wollte, um die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zu gewährleisten. Die Parzelle des Einsprechers liegt nach wie vor in der Landwirtschaftszone, auch wenn ihm eine zonenfremde Nutzung erlaubt wurde. Obwohl gegenwärtig eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geplant ist, so ist eine solche auch weiterhin jederzeit möglich. Um zusätzliche Bauten zu verhindern ist somit die Landschaftsschutzzone durchaus notwendig und von öffentlichem Interesse. Die Gemeinde hat im Gebiet, in welchem auch das Grundstückes des Einsprechers liegt, wie vorstehend erwähnt ein Band entlang des Waldes als landschaftlich prägendes Element unter Schutz gestellt. Die vom Einsprecher erwähnten in der Nähe liegenden Wohnbauten befinden sich ausserhalb dieses Bandes und wurden aus diesem Grund auch nicht mit der Landschaftsschutzzone belegt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung oder gar Willkür ist daraus nicht ersichtlich. Ohnehin kommt dem Gleichheitsprinzip bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt es, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Willkür läge nur vor, wenn die Gemeinde Gleiches ungleich behandeln würde, wenn also auch die zum Vergleich herangezogenen Wohnbauten innerhalb dieses Bandes liegen würden, wo sich Wald und Offenland abwechseln. Dies ist aber nicht der Fall. Für die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone wurde, neben dem landschaftlichen Aspekt, auch berücksichtigt, dass eine zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich sein soll. Die Wohnnutzung hingegen ist zonenfremd, auch wenn dafür vom Kanton eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. Auch ohne Überlagerung des Grundstückes des Einsprechers mit einer Landschaftsschutzzone dürften die Möglichkeiten, auf dem Grundstück bauliche Veränderungen durchzuführen, bereits durch das Raumplanungsgesetz des Bundes erheblich eingeschränkt sein. Die zusätzlich mit der Landschaftsschutzzone verbundenen Beschränkungen sind im Vergleich dazu nur von untergeordneter Bedeutung, und nicht erheblich wie dies der Einsprecher in seiner Eingabe behauptet. Daher wäre der Nutzen für den Einsprecher nur gering, wenn, wie er dies in seinem Eventualantrag fordert, der Bereich um das Wohnhaus von der Landschaftsschutzzone ausgenommen würde. Das Interesse der Gemeinde an einer ungeschmälerten Landschaftsschutzzone in diesem Bereich erachtet der Regierungsrat dagegen als überwiegend. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann somit festgestellt werden, dass die Grundsätze der Eigentumsgarantie, des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes mit der Zonenfestlegung für die Parzelle des Einsprechers nicht verletzt wurden. Die Planung erweist sich daher als verhältnismässig und im öffentlichen Interesse liegend. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, als unbegründet abgewiesen. 2. Die Genehmigung der Rebbauzone im Bereich "Oberaeschreben" wird sistiert. 3. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Duggingen am 28. Mai 2008 beschlossene Zonenplan Landschaft, das Zonenreglement Landschaft, die Mutation des Strassenreglements sowie der Strassennetzplan Landschaft werden im Sinne

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der Erwägungen mit den nachstehenden Änderungen und Auflagen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderungen Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderungen genehmigt: a) Anpassung des Anhangs zum Zonenreglement Landschaft, Objektblatt Nr. N8, Tüflete b) Reduktion der Uferschutzzone im Zonenplan Landschaft im Gebiet "Tüflete" im Bereich G03 c) Korrektur des Zonenplans Landschaft: Ergänzende Aufnahme des Eintrages "Wiese mit Aufwertungspotential" auf den Parzellen Nrn. 632 und 2601 Auflagen Der Gemeinderat wird aufgefordert, a) die Breite der Uferschutzzone entlang der Birs nochmals zu überprüfen und diese entsprechend der vom Bundesamt für Wasser und Geologie festgelegten Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen wenn immer möglich auf eine Breite von mindestens 15 m festzulegen; b) bei der nächsten Mutation des Zonenplans Landschaft, spätestens aber beim Vorliegen des Kletterkonzepts, die Felsschutzzonen in den Zonenvorschriften Landschaft aufzunehmen; c) bei der nächsten Mutation des Zonenplans Landschaft die Waldgrenzen gemäss Verfügung Nr. 125 vom 8.6.2009 (79 WGK 2/0; Teilgebiete Mugge, Liebmatt, Birs, Büttenfeld, Seetal Matten) im orientierenden Inhalt nachzutragen. 4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 79/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft), 79/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft), 79/SPL/2/0 (Strassennetzplan Landschaft) und 79/SR/1/1 (Strassenreglement) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente. 5. Mit dem vorliegenden Beschluss werden im Zonenplan Teil 1 (Bauzonen) sämtliche Festlegungen ausserhalb des Siedlungsgebietes, der Zonenplan Teil 2 (Schutzzonen und Schutzobjekte), die diese Bereiche betreffenden Bestimmungen des Gemeindebaureglements sowie 79/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft) aufgehoben. 6. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 7. Die Ziffer 3 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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8. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:   

               

(alle eingeschrieben) Gemeinderat Duggingen, 4202 Duggingen Raumplanung Holzemer GmbH, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil Jermann Ingenieure + Geometer AG, Hauptstrasse 93, 4450 Sissach Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Amt für Geoinformation Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Wald Amt für Raumplanung (7) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: W. Mundschin

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