Zonenreglement Landschaft

Titterten

Documento

Numero
67/ZRL/2/0
Comune
Titterten
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
23 ago 2011
In vigore dal
23 ago 2011

Carta

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File

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Testo

Gemeinde Titterten

Zonenreglement Landschaft Gesamtrevision 2010

EXE iv1 PLP.R AMT

FÜR

RAUMPLANUNG

671

ZRLI

[NACflGEFOHRTES REGLEMENT)

Projekt: 014.05.0595 04. April 2011 Erstellt: SW / pp

Geprüft: CT / VM

Freigabe: VM

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sutter ~ Beraten. Planen. Bauen.

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, CH-4424 Arboldswil, CH -4410 Liest al, CH-4153 Reinach Telefon +41 (0)61 935 1020, Telefon +41 (0)61 9351021, info@sutter-ag .ch, www.sutter-ag.ch

21 0

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 2/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Inhaltsverzeichnis

Seite

Erlass

3

1

Einleitung

4

Art. 1 Zweck

4

Art. 2 Bestandteile

4

Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung

4

Art. 4 Gliederung

4

Nutzungszonen

5

Art. 5 Landwirtschaftszone

5

Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

5

Art. 7 Waldareal

6

2

3

4

5

Schutzzonen und -objekte

6

Art. 8 Landschaftsschutzzone

6

Art. 9 Uferschutzzone

7

Art. 10 Naturschutzzone und Naturschutzeinzelobjekte

8

Art. 12 Archäologische Schutzzone

9

Art. 13 Aussichtspunkte

9

Allgemeine Bestimmungen

10

35 altri articoli

Art. 14 Zuständigkeit

10

Art. 15 Delegation

10

Art. 16 Ergänzende Verordnungen

10

Art. 17 Bauten, Anlagen und Nutzungen

10

Art. 18 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

11

Art. 19 Landschaftsaufwertung

11

Art. 20 Finanzielle Förderung

11

Art. 21 Generelle Verbote

11

Art. 22 Wiederherstellungspflicht

12

Art. 23 Ausnahmen

12

Schlussbestimmungen

12

Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse

12

Art. 25 Inkrafttreten und Anpassung

12

Anhang

13

Beschlüsse, Genehmigung

26

Beilage

27

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Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)

RBV

Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11)

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790) Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone (SGS 790.31)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)

GG

Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)

Erlass Die Gemeindeversammlung, gestützt auf die §§ 2, 12 und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, beschliesst die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden übergeordneten Gesetze und Verordnungen verwiesen. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.

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1

Einleitung

Art. 1 Zweck

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie deren Aufwertung in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.

Art. 2 Bestandteile

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: - Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 - Zonenreglement Landschaft 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Naturinventare und dergleichen sowie die in der Beilage aufgeführten Erläuterungen. Diese Grundlagen haben empfehlenden Charakter.

Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonen plan Siedlung. 2 Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.'

Art. 4 Gliederung

Der Perimeter des Zonenplans Landschaft ist in Nutzungszonen sowie überlagernde Schutzzonen und -objekte gegliedert. 2 Nutzungszonen bestimmen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens. 2

3 Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. 3

1 § 18 Abs. 5 RBG 2 § 18 Abs. 3 RBG 3 § 29 Abs. 1 RBG

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2

Nutzungszonen

Art. 5 Landwirtschaftszone

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sol1.4

2 Für Rebbau gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen. 5

Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen;

d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. 6

2 Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 7

3 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 4 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 5 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.

4 Art. 16 Abs. 1 RPG

5 Eidg. Weinverordnung vom 14. Dezember 2007; kant. Verordnung über den Pflanzenbau vom 29. April 2008 6 § 24 Abs. 1 RBG 7 § 24 Abs. 2 RBG

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Art. 7 Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Waldareal

Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt8 • 2 Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald.

3 Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen. 9 Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan. 10 4 Ist Waldareal mit Natur- oder Landschaftsschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung. 5 Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnet durch eine besondere Artenvielfalt, die das Landschaftsbild nachhaltig prägen. Die Waldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.

3

Schutzzonen und -objekte

Art. 8 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbi Ides. 11 2 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung.

3 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere soll die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freigehalten werden. 4 Zonen konforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild.

8 Art. 18 Abs. 3 RPG

9 § 14 Abs. 1 kWaG 10 § 16 kWaG 11 § 11

RBV

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Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen . Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen.

6 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern .

Art. 9 Ufersch utzzone

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tie re. 12 2 Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Die Uiier 5EA~tzzene wird ab Gewässerrand (Wasserlinie bei mittlerem GC'ldässerstaFld) §jemesseR .

3 Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeiteinrichtungen, neue Wege und Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; standortfremde Bepflanzungen; das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden; neue Wege; Tränkestellen.

Gew~ "s

6rtlich und auf eine Seite des rs begrenzt sind in Ausnahmefällen Tränkestellen für das Vieh zulässig. Der Zugang zum Gew" ser ist auf eine Länge von max. 5 m zu beschränken. V?'"h Regle run.9srat nlC t genehmlgt

5 Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Massnahmen zur Freilegung der eingedolten Gewässerabschnitte . Diese sind grundsätzlich ingenieurbiologisch auszuführen.

6 Die Uferpartie ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren. Bestehende Wege innerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben; sie dürfen jedoch nicht weiter ausgebaut werden.

7 Das Land innerhalb der Uferschutzzone d als extensive Wiese (Mahd frühestens 1. Juli) oder extensive Herbstweide genutzt werden. avon ausgenommen ist die eigentliche Ufervegetation (Gebüschsaum und/oder Hochstauden ur). Sie ist bei Weidebetrieb durch einen Weidezaun zu schützen. Damit sich bei beeinträchti en Uferpartien ohne standortgerechte Ufervegetation eine solche aufbauen kann, ist in einem reifen, der mindestens der Breite der Gerinnesohle entspricht (bei Weiden mindestens 3.0 m) a beiden Seiten des Gewässers die Nutzung als Wiese oder Weide ausgeschlossen. Vom Regierungsrat nicht genehmigt

12 § 13 RBV

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Art. 10 Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Naturschutzzone und Naturschutzeinzelobjekte

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch. wissenschaftlich. ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 13 2 Es ist verboten. geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden. ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen. 14

3 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden. hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz. Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. 15 4 Einzelobjekte sind aus öffentlichem Interesse geschützt. lleheEtwSgungenRRB 5 Naturschutzzonen können als landwirtschaftliche Betriebsfläche angerechnet werden, sofern die landwirtschaftliche Nutzung das Schutzziel gewährleistet. 6 Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. 7 Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: Hecken und Feldgehölze: Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Eingegangene oder zerstörte Objekte sind neu anzupflanzen. Einzelbäume: Die markanten Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe zu ersetzen.

8 Bei den im orientierenden Planinhalt eingetragenen kantonalen Naturschutzgebieten handelt es sich um Gebiete, welche unabhängig von diesen Zonenvorschriften unter kantonalem Schutz stehen. Die Schutz- und Unterhaltsbestimmungen für diese Gebiete ergeben sich aus den zugehörigen kantonalen Schutzverordnungen.

13 § 10 Abs. 1 RBV 14 § 13 Abs. 1 NLG 15§14NLG

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Art. 12 Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Archäologische Schutzzone

Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 16

2 Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige land- und forstwirtschaftliehe oder sonstige Nutzung hinausgehen. Unumgängliche Bodeneingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden.

3 Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden: - Pos. 1: Zwei Steinplattengräber bei March (620200/249820), vermutlich aus dem Frühmittelalter. Grösse der umgebenden Schutzzone: Kreis mit einem Radius von 50 m um die angegebene Koordinate. - Pos. 2: Zeigenstein auf Biel (620483/250612), vermutlich ursprünglich ein Menhir. Grösse der umgebenden Schutzzone: Kreis mit einem Radius von 10m um die angegebene Koordinate. - Pos. 3: Hügel Chappelen (621220/250150), auf dem vermutlich eine bronzezeitliche bis frühmittelalterliche Befestigung gestanden hat. Im Süden und Südwesten davon befindet sich ein frühmittelalterliches Gräberfeld. Grösse der umgebenden Schutzzone: Kreis mit einem Radius von 100 m um die angegebene Koordinate.

Art. 13 Aussichtspunkte

Die Aussichtspunkte sollen den freien Blick von folgenden Standorten auf die definierte Aussicht gewährleisten: - Pos. 1: Bielweid, vom Feldweg nach Nordosten; Blick auf den Tafeljura - Pos. 2: Babertenfluh, auf das Dorf Reigoldswil - Pos. 3: Waldrand Egg Nord, Forstweg entlang Fluren Schemel, Ischlag; auf das Dorf Titterten - Pos. 4: Eggrüti, Wiese oberhalb Panzersperre; auf das Dorf Titterten und den Tafeljura - Pos. 5: Hügel auf Chappelen; auf das Dorf Titterten und den Tafeljura - Pos. 6: Banholz; Blick auf Geländekammer Grützenacher, Fernsicht nach Süden auf den Kettenjura - Pos. 7: Hohwacht; Sicht von geplanter Naturbeobachtungs-Plattform bei der ehemaligen Signalfeuerstelle. - Pos. 8: Sörzach, Linde mit Sitzbank; Ausblick nach Norden auf Tafeljura 2 Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.

16§19RBV

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4

Art. 14 Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit

Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlichY

2 Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.

3 Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind. 18 4 Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben.

Art. 15 Delegation

Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder geeignete Dritten beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen 19

2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich festzulegen.

Art. 16 Ergänzende Verordnungen

Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen.

2 Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.

Art. 17 Bauten, Anlagen und Nutzungen

Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.

2 Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes. 20

17 § 72 AbS.1 GG 18 § 127 Abs. 3 RBG

19 § 97 Abs. 1 GG 20

Art. 115 RBG

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Art. 18 Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

Bezüglich Besitzstandgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes gemäss Art. 24a, 24c und 24d RPG.

Art. 19 Landschaftsaufwertung

Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen die Vernetzung von Lebensräumen die Gestaltung der Landschaft mit einheimischen Bäumen 2 Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.

Art. 20 Finanzielle Förderung

Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung.

2 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 21

3 Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen.

4 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.

Art. 21 Generelle Verbote

1 Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden. 22

2 Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu

21 § 17 NLG 22 § 13 Abs. 2 NLG

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Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen. 23

Art, 22

Wiederherstellungspflicht

Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. 24

Art. 23 Ausnahmen

Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 RBV.

2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

5

Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.

Art,25

Inkrafttreten und Anpassung

Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

23 § 13 Abs. 3 NLG 24 § 29 Abs. 1 NLG

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Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Anhang Naturschutzzonen (zu Art. 10) sleheErwlgungenRRB Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonen plan eingezeichneten Naturschutzzonen die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriften fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft.

Langacher (Pos. Nr. 1) Objekttyp:

Halbtrockenrasen

Beschreibung:

Magerwiese an Böschung; Fromentalwiese, erfüllt ÖQV-Kriterien

Bedeutung:

Lokal wertvoll

Schutzziel:

Entwicklung zur Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantona len Abgeltungsbeiträge 25 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W14)

25 Kantonale Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflä-

chen in der Landwirtschaftszone vom 18. Dezember 2001 (SGS 790.31)

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March (Pos. Nr. 2) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Magerwiese entlang Waldrand, Standort seltener Orchideen. Lebensraum der Feldgrille.

Bedeutung:

Lokal wertvoll

Schutzziel:

Ausmagerung, Erhalt gefährdeter Arten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 26 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Wald rand pflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W16)

Marchweid (Pos. Nr. 3) Objekttyp:

Trockene Fettwiese

Beschreibung:

Grossflächige Fromentalwiese. ÖQV-Kriterien erfüllt, Ausgleichsfläche (Parz. 413).

Bedeutung:

Lokal wertvoll

Schutzziel:

Ausmagerung, Magerwiese erhalten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 27 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen: 26 ebd. 27 ebd.

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Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt W15).

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 15/27

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Gerenweidli West (Pos. Nr. 4)

Objekttyp:

Trockene Fettwiese

Beschreibung:

Artenreiche Fromentalwiese, Ausgleichsfläche, Orchideen im oberen Teil

Bedeutung:

Lokal wertvoll

Schutzziel:

Erhalt

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 28 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Wald rand pflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W2)

Horn (Pos. Nr. 5)

Objekttyp:

Waldrand

Beschreibung:

Magerer Waldsaum mit Orchideen

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese erhalten, ganze oder Teile der Parzelle extensivieren.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Pufferzone von 10m zum Objekt nicht düngen. Parzelle als Ausgleichsfläche anmelden. Waldrand alle 5-10 Jahre abschnittweise zurückschneiden, Waldsaum alle zwei Jahre mähen.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W21)

28 ebd.

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Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 16/27

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Biel (Pos. Nr. 6)

Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Wald eher dicht und schattig. Ursprünglich grosse Vielfalt an Baumarten, krautreicher Unterwuchs und Vorkommen von Orchideen.

Bedeutung:

Kommunal sehr wertvoll

Schutzziel:

Lichter Wald

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Auflichten Wald, Waldrandpflege.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. F4)

Retschenweidli (Pos. Nr. 7)

Objekttyp:

Magerweide

Beschreibung:

Vielgestaltig und reich gegliedertes Weidegebiet mit Hecken, Feldgehölzen und Einzelbäumen.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen, mageren Weiden mit Hecken, Gehölzen und Einzelbäumen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten (z.B. Orchideen, Neuntöter, Gartenrotschwanz).

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerweide, extensive Beweidung (frühe Beweidung möglich, dann 8 Wochen Pause; an Orchideenstandorten Beweidung erst nach Versamen der Blütenpflanzen.). Periodischer Rückschnitt der Gehölze und Hecken.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. H21, W22, ES)

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Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 17/27

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Hasenhübeli (Pos. Nr. 8)

Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Artenreiche Magerwiesen auf kleiner Erhebung, ökologische Ausgleichsflächen mit ÖQV-Qualität. Das Gebiet wurde im Rahmen der ZonenpIanRevision erweitert.

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Trockenwiesen erhalten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 29 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. W23)

Fluris (Pos. Nr. 9)

Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Artenreiche Magerwiese mit Wiesenweg

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Wiese und des Weges als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten (z.B. Feldgrille, Schachbrettfalter).

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erster Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen., Saumstreifen entlang Hecke. Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerwiese.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. W24, H2 )

29 ebd.

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 18/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Gmeinirüti (Pos. Nr. 10) Objekttyp:

Waldrand mit vorgelagerter Wiese oder Weide

Beschreibung:

Ehemals wertvolle, stellenweise feuchte Wiese mit Mesobrometum, heute verbuscht, z.T. bereits Wald.

Bedeutung:

Kommunal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese fördern und richtig nutzen, Waldrand auflichten, verbuschte Flächen wieder auflichten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Grossflächige Wiese extensiv nutzen, breite Pufferzone nicht düngen, Magerwiesenobjekte nicht düngen und spät mähen, regelmässige Waldrand pflege.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt W25)

Eichholzweid (Pos. Nr. 11) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Artenreiche, trockene Magerwiese mit grosser Pflanzenvielfalt.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der mageren Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung, erster Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen., Pufferzone einrichten, Waldrandpflege

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W26)

Chappelen (Pos. Nr. 12) Objekttyp:

Magerweide

Beschreibung:

Artenreiche, steinige Magerweide mit seltenen Pflanzenarten, im östlichen Bereich stark verbuscht.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der reichen Struktur und vielfältigen Flora und Fauna (u.a. Orchideen, Feldgrille, div. Schmetterlingsarten).

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Heckenpflege, Entbuschen im oberen Bereich, Lebhäge alle 2-3 Jahre schneiden. Verzicht auf Düngung, schwache Bestossung mit Schafen. Späte Beweidung.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W27)

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 19/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Weid (Pos. Nr. 13) Objekttyp:

Magerweide

Beschreibung:

Artenreiche Magerweide mit Waldbucht, Lebhag und Gehölzen

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerweide mit Waldbucht als Lebensraum für vielfältige Flora und Fauna.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Verzicht auf Düngung, schwache Bestossung, Waldrand- und Gehölzpflege.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W27)

Weid Süd (Pos. Nr. 14) Objekttyp:

Fromentalwiese auf ehemaliger Deponie

Beschreibung:

Fromentalwiese vor Wald auf Böschung. Im Zentrum Magerwiese.

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Herbeiführung einer vielfältigen Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Ökologische Ausgleichsfläche, keine Düngung, Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen, Weideverbot. Keine Terrainveränderungen.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W29)

Platten (Pos. Nr. 15) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Trockenes, artenreiches Wiesenbord oberhalb Weg, mit seltenen Pflanzen

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Bordes als Lebensraum

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung, erster Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W30)

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonen reglement Landschaft Seite: 20/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Weid Ost (Pos. Nr. 16)

Objekttyp:

Waldrand und nordexponierte, feuchte Wiese

Beschreibung:

Wald oberhalb Magerwiese, die früher artenreicher war und vermutlich durch Beschattung gelitten hat.

Bedeutung:

Lokal bemerkenswert

Schutzziel:

Lichter Waldrand mit Sträuchern, Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Ausmagern und später Artenvielfalt erhöhen. Waldrand auflichten, schnell wachsende Sträucher wie Hasel zurückschneiden.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. H18, W31)

Banholz (Pos. Nr. 17)

Objekttyp:

Magerwiese, Magerweide

Beschreibung:

Magerweide anschliessend an Obstgarten. Artenreich, z.T. verbrachend. Feldgehölz mit Rottannen innerhalb Weide. Orchideenstandort. Südlich angrenzend Trockenwiese mit 3 alten Linden

Bedeutung:

Lokal sehr wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese, Feldgehölz mit dichtem Strauchmantel, Erhalt der Linden

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 30 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung späte extensive Beweidung der Magerweide Trockenwiese jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen, keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

30 ebd.

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. W11, W32)

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 21/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Holderstöckli (Pos. Nr. 18)

Objekttyp:

Magerwiese mit südexponiertem Waldrand, Orchideenbestände.

Beschreibung:

Fromental- bis Magerwiese, erfüllt knapp ÖQV-Kriterien, bedeutendes Schutzobjekt

Bedeutung:

Lokal bemerkenswert, kommunal wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des stufig aufgebauten Waldrands. Wiese ausmagern, Regeneration der Magerwiese.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 31 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. W33)

Stängelacher (Pos. Nr. 19)

Objekttyp:

Artenreiche Magerwiese mit wertvoller Hecke

Beschreibung:

Neu gepflanzte Niederhecke entlang und auf der Panzersperre an zwei Standorten, angrenzend an Magerwiesen; wertvoller Waldrand.

Bedeutung:

lokal wertvoll

Schutzziel:

Niederhecke in vielfältiger Magerwiese als Lebensraum für besondere Flora und Fauna

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Abschnittsweise alle 5-10 Jahre auf den Stock setzen, Dornensträucher fördern, Krautsaum spät mähen. Verzicht auf Düngung, Waldrandpflege.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. H3, W34)

31 ebd.

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 22/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Eggrüti (Pos. Nr. 20)

Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Magerwiese, alter Steinbruch, angrenzende Hecken und Lesesteinhaufen

Bedeutung:

Lokal und kommunal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese, Erhaltung des Waldrandes mit Saum

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Lesesteinhaufen frei setzen, Hecken- und Waldrandpflege, Verzicht auf Düngung, erster Schnitt spät (nach Verblühen der Blütenpflanzen).

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. H3, W35)

Mattweid (Pos. Nr. 21)

Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Vielfältige, artenreiche Magerwiese mit aufgewertetem Waldrand; einzelne Bereiche liegen jedoch noch stark im Wald.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese mit Orchideen, lichter Waldrand

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Düngung, Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen., WaIdrandpflege

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W36)

Hübschenmatt (Pos. Nr. 22)

Objekttyp:

Wiese oder Weide

Beschreibung:

Wiese mit Büschen oberhalb dreier Weiher.

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese, 3 Weiher

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Düngung, Entbuschen, Schnitt nach Verblühen der Blütenpflanzen.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W37)

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 23/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Flüegraben Nord (Pos. Nr. 23)

Objekttyp:

Trockene Magerweide

Beschreibung:

Magerweide in Waldlichtung, nur südexponierte Bereiche trocken.

Bedeutung:

Kommunal und lokal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese, aufgelichteter Waldrand mit Orchideen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 32 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W7)

Gerenweidli Ost (Pos. Nr. 24) Objekttyp:

Trockene Fettwiesen, Mähwiese im Westen, Weide im Osten

Beschreibung:

Fromentalwiesen mit Trockenweidenarten, ÖQV-Kriterien erfüllt.

Bedeutung:

Lokal wertvoll

Schutzziel:

Wiesen ausmagern, Magerwiesen erhalten

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 33 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung auf der Mähwiese Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkungen:

32 ebd. 33 ebd.

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Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W3)

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 24/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Bielweid (Pos. Nr. 25)

Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Trockene Wiese mit Akelei und Klappertopf. Vorkommen der Feldgrille. Ökologische Ausgleichsfläche von ÖQV-Qualität.

Bedeutung:

lokal wertvoll

Schutzziel:

Magerwiese erhalten

Schutz- und Pflege-

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 34 festgelegt.

massnahmen

Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Wald rand pflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W8)

Boden (Pos. Nr. 26)

Objekttyp:

Trockene Fettwiese

Beschreibung:

Fromentalwiese mit Trockenzeigern, ÖQV-Kriterien erfüllt, Ausgleichsfläche.

Bedeutung:

Lokal bemerkenswert

Schutzziel:

Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge 35 festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen keine Beweidung Waldrandpflege Einführung von Pflegemassnahmen gegen Verbuschung

Bemerkung:

34 ebd. 35 ebd.

S:\014\05\0595\ZRL_Titterten.docx

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt W4)

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 25/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Flüehgraben (Pos. Nr. 27) Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Einmalige bewaldete Schlucht mit seltenen Waldgesellschaften. Die unverbauten Bäche fliessen durch enge Felspassagen und -kessel.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Schlucht mit ihren vielfältigen Pflanzenbeständen und den unberührten Bächen.

Schutz- und Pflegemassnahmen: Bemerkung:

Keine weitere Erschliessung. Keine Verjüngungsschläge grösser als 25 a. Naturverjüngung anstreben. Teilgebiet ist kantonal geschützt. Extensive Holznutzung, Wanderweg in bisheriger Form unterhalten. Felskreten alle 20 Jahre auflichten (Vgl. auch Naturinventar Landschaft, Objekt F2).

Wald Rifenstein (Pos. Nr. 28) Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Waldgebiet mit grosser Vielfalt an verschiedenen Waldgesellschaften, bedingt durch verschiedene Expositionen und interessantes Relief mit Felsbändern.

Bedeutung:

Kantonal und regional sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Waldgesellschaften und des besonderen Reliefs mit Felsbändern als Lebensraum für verschiedenste Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Waldpflege unter Berücksichtigung der natürlich vorhandenen Pflanzengesellschaften. Keine Terrainveränderungen. Keine Verwendung von standortfremden Baumarten. Keine Beeinträchtigung der FeIsvegetation.

Bemerkung:

Teilgebiet ist kantonal geschützt. Waldpflege mittels Durchforstung. Förderung der standortgerechten Baumarten (Vgl. auch Naturinventar Landschaft, Objekt F3).

S:\014\05\0595\ZRL_ Titterten.docx

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 26/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: 16.09.2010 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 09.11.2010 Referendumsfrist: 10.11.2010 bis 09.12 .2010 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 6 vom 10.02.2011 Planauflage vom 31.01 .2011 bis 14.03.2011

Namens des Gemeinderates: De rl

eme indeverwa Ite r/i n:

U Kanton },A.(.,.~

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. ... vom Datum Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.3.~vom Datum Der Landschreiber:

S:\014\05\0595\ZRL_Titte rten .doex

2S, 8'. M

2 3. Aug. 2011

Gemeinde Titterten, Zonenreglement Landschaft Seite: 27/27

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG

Beilage Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss vorliegendem Reglement enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung)

Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze

Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. 36 Waldareal

Siehe Kapitel 2, Art. 8 Öffentliches Gewässer

Die im Zonen plan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Gefahrenzone Schiessanlage

Mit der Darstellung der Gefahrenzone Schiessanlage wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. Kantonale Naturschutzgebiete

Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. 37 Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Titterten liegen folgende kantonal geschützte Naturobjekte: Rifenstein-Horniflue: Verordnung vom 01.03.2011 Baberten: Verordnung vom 01.03.2011 Feldscheunen

Die fünf eingezeichneten Objekte sind im Inventar der landschaftstypischen Feldscheunen erfasst.

36 § 4 kWaG 37§12NLG

5:\0 14\05\0595\ZRL_Titterten.docx