Zonenreglement Landschaft

Böckten

Documento

Numero
13/ZRL/1/0
Comune
Böckten
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
25 ago 2009
In vigore dal
25 ago 2009

Carta

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File

13_ZRL_01_00_N_G_2009_1245.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Exemplar Amt für Raumplanung

13 / ZRL / 1 / 0 Mutation RRB 1245 vom 25.08.2009

GEMEINDE BÖCKTEN

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 03.05.2016 / PS

Inhaltsverzeichnis

Seite

Verwendete Gesetzesabkürzungen

3

Erlass

4

1

Einleitung

4

Art. 1 Zweck und Ziele

4

Art. 2 Bestandteile

4

Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung

4

Art. 4 Gliederung

5

Nutzungszonen

6

Art. 5 Landwirtschaftszone

6

Art. 6 Waldareal

6

2

3

4

5

Schutzzonen und -objekte

7

Art. 7 Uferschutzzone

7

Art. 8 Naturschutzzone und Naturschutzeinzelobjekte

7

Art. 9 Landschaftsschutzzone

8

Art. 10 Aussichtsschutzzone

9

Art. 11 Archäologische Schutzzone

9

Allgemeine Bestimmungen

10

Art. 12 Zuständigkeit

10

64 altri articoli

Art. 13 Delegation

10

Art. 14 Ergänzende Verordnungen

10

Art. 15 Umweltschutzkommission

11

Art. 16 Bauten, Anlagen und Nutzungen

11

Art. 17 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

11

Art. 18 Landschaftsaufwertung

11

Art. 19 Finanzielle Förderung

12

Art. 20 Generelle Verbote

12

Art. 21 Wiederherstellungspflicht

13

Art. 22 Ausnahmen

13

Art. 23 Strafen

13

Schlussbestimmungen

14

Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse

14

Art. 25 Inkrafttreten und Anpassung

14

(siehe Erwägungen RRB Nr. 1245 vom 25.8.2009)

15

Anhang

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (zu Art. 8)

Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde

15

19 19

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 3/21

Kanton

19

BEILAGE

20

Orientierender Planinhalt

20

Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

SR 700

RPV

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

SR 700.1

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998

SGS 400

RBV

Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom

SGS 400.11

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966

SR 451

NLG

Kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.

SGS 790

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

SGS 570

GG

Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der

SGS 180

27. Oktober 1998

November 1991

Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 4/21

Erlass Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Landschaft.

Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zo-

nenreglements. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden übergeordneten Gesetze und Verordnungen verwiesen.

Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.

1

Einleitung

Art. 1 Zweck und Ziele

Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.

Art. 2 Bestandteile

1

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft 2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Naturschutzin-

ventare und dergleichen sowie die in der Beilage aufgeführten Erläuterungen. Diese Grundlagen haben empfehlenden Charakter. 3

Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestelltem Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind

nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.

Art. 3 1

Geltungsbereich und Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungs-

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 5/21

gebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonenplan Siedlung. 2

Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich. 1

Art. 4 Gliederung

1

Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert. 2

Nutzungszonen bestimmen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens. 2 3

Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. 3

1

Art. 18 Abs. 5 RBG

Art. 18 Abs. 3 RBG

3

Art. 29 Abs. 1 RBG

2

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 6/21

2

Nutzungszonen

Art. 5 Landwirtschaftszone

1

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entspre-

chend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:

a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder

b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 4 2

Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für zusätzlichen Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3

Für Rebbau gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen. 5

Art. 6 Waldareal

1

Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. 6 2

Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 3

Der Wald ist gemäss Waldentwicklungsplan zu nutzen und zu bewirtschaften. 4

Ist Waldareal als Naturschutzzone ausgeschieden, mit Natur- oder Landschaftsschutz überlagert oder

im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

4

Art. 16 Abs. 1 RPG

Eidg. Weinverordnung vom 7. Dezember 1998; Kantonale Verordnung über den Pflanzenbau vom 9. Juni 1998 6

Art. 18 Abs. 3 RPG

5

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 7/21

3

Schutzzonen und -objekte

Art. 7 Uferschutzzone

1

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. 7 2

Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Wo Breiten vermasst sind, werden diese ab Gewässerrand (Wasserlinie bei mittlerem Gewässerstand) gemessen. 3

Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielset-

zungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere:

− Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeiteinrichtungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen;

− neue Wege; − standortfremde Bepflanzungen; − das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden. 4

Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Massnahmen zur Freilegung der eingedolten Gewässerabschnitte. Diese sind grundsätzlich ingeni-

eurbiologisch auszuführen. 5

Das Land darf als Wiese oder Weide extensiv genutzt werden, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird. Bei Weidebetrieb ist das Ufergehölz mit einem Weidezaun zu schützen. Örtlich be-

grenzte Tränkestellen für das Vieh sind zulässig, sofern keine Quellfassungen beeinträchtigt werden. (vom Regierungsrat nicht genehmigt; siehe Erwägungen RRB Nr. 1245 vom 25.8.2009)

6

Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren.

Art. 8 Naturschutzzone und Naturschutzeinzelobjekte

1

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.

b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 8

7 8

Art. 13 RBV

Art. 10 Abs. 1 RBV

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 8/21

2

Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen. 9 3

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische

Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. 10 4

In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorge-

nommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 5

Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte sind im An-

hang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. (Siehe Erwägungen RRB Nr. 1245 vom 25.8.2009)

6

Bei den im orientierenden Planinhalt eingetragenen kantonalen Naturschutzzonen handelt es sich um

Gebiete, welche unabhängig von diesen Zonenvorschriften unter kantonalem Schutz stehen. Die

Schutz- und Unterhaltsbestimmungen für diese Zonen ergeben sich aus den zugehörigen kantonalen

Schutzverordnungen.

Art. 9 Landschaftsschutzzone

1 Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. 11 2 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 3 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere soll die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen weitgehend freigehalten werden. 4 Neue zonenkonforme Bauten und Anlagen sind im Nahbereich bestehender Bauten und Anlagen zu errichten. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild.

9

Art. 13 Abs. 1 NLG

Art. 14 NLG

11

Art. 11 RBV

10

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 9/21

5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 6 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.

Art. 10 Aussichtsschutzzone

1

Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von der Böckter Fluh auf die Gemeinde Böckten gewährleis-

ten. 2

Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die

freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.

Art. 11 Archäologische Schutzzone

1

Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 12 2

Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die

bisherige land- und forstwirtschaftliche oder sonstige Nutzung hinausgehen. Unumgängliche Boden-

eingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden. 3

Es werden folgende Archäologische Schutzzonen ausgeschieden:

12

− Pos. 1:

Zeitlich unbestimmte Gräber Junkholz

− Pos. 2:

Steinzeitliche Siedlungsreste Eifeld (teilweise im Siedlungsgebiet liegend)

Art. 19 RBV

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 10/21

4

Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Zuständigkeit

1

Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 13 2

Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen. 3

Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind. 14 4

Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben.

Art. 13 Delegation

1

Der Gemeinderat kann den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen an einzelne Amtsstellen oder Kommissionen delegieren. 15 2

Der Gemeinderat kann Aufsichts-, Kontroll- und weitere Vollzugsaufgaben an geeignete Dritte dele-

gieren. 16 3

Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich festzulegen.

Art. 14 Ergänzende Verordnungen

1

Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2

Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.

13

Art. 72 Abs.1 GG

Art. 127 Abs. 3 RBG

15

Art. 97 Abs. 1 GG

16

Art. 77a GG

14

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 11/21

Art. 15 Umweltschutzkommission

1

Die Umweltschutzkommission berät den Gemeinderat in allen Belangen des Natur- und Landschafts-

schutzes. 2

Sie vollzieht die ihr nach Art. 13 vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 3

In der Umweltschutzkommission ist eine angemessene Vertretung der Land- und der Forstwirtschaft anzustreben.

Art. 16 Bauten, Anlagen und Nutzungen

1

Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: − das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten − Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden 17 − soweit für die Beurteilung erforderlich, müssen Baugesuche einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten

− vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben 2

Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen. 3

Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes. 18

Art. 17 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

Bezüglich Besitzstandgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes.

Art. 18 Landschaftsaufwertung

1

Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere:

− die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen − die Vernetzung von Lebensräumen − die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen

17 18

Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG

Art. 115 RBG

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 12/21

2

Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.

Art. 19 Finanzielle Förderung

1

Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschütz-

ter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 19 3

Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf

Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 4

Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen,

die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen. 5

Für die gleiche Leistung auf derselben Fläche können keine Doppelzahlungen beansprucht werden. Beiträge anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons werden angerechnet.

Art. 20 Generelle Verbote

1

Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden. 20 2

Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen. 21

19

Art. 17 NLG

Art. 13 Abs. 2 NLG

21

Art. 13 Abs. 3 NLG

20

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 13/21

Art. 21 Wiederherstellungspflicht

Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch

Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. 22

Art. 22 Ausnahmen

1

Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung

der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und

begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. 2

Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mit den

Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 23 Strafen

1

Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 23

2

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.

22 23

Art. 29 Abs. 1 NLG

Art. 46a Abs. 1 lit. a GG

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5

Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten und Anpassung

1

Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 15/21

ANHANG

(SIEHE ERWÄGUNGEN RRB NR. 1245 VOM 25.8.2009)

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (zu Art. 8) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriften fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. Kastanie beim Hof Wisler (Pos. Nr. 1) Beschreibung:

Grosse markante, sehr alte Kastanie am Waldrand mit hohem landschaftlichen Wert

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des Baumes Neupflanzung einer Kastanie bei natürlichem Abgang

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Baumpflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 7)

Linde beim Hof Wisler (Pos. Nr. 2) Beschreibung:

Markante Linde beim Hof Wisler, ungesunder Stamm, ausgehöhlter Kern

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des Baumes Neupflanzung einer Linde bei natürlichem Abgang

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Baumpflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer

Bemerkungen:

Je nach Gefährdungsgrad für das nebenstehende Gebäude muss die Linde ersetzt werden können. vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 6)

Nussbaumgruppe Wühre und ehemaliger Ergolzmäander (Pos. Nr. 3) Beschreibung:

Nussbaumgruppe in der Bodensenke stellt eine kulturlandschaftliche Besonderheit dar

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Nussbaumgruppe und des ehemaligen Ergolzmäanders, Neupflanzung von Nussbäumen bei natürlichem Abgang. Die Bodensenke darf nicht aufgefüllt werden.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Baumpflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 4)

Hecke beim Einschlag (Pos. Nr. 4)

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 16/21

Beschreibung:

Durch Weg unterbrochene Strauchhecke mit Einzelbäumen und Bächlein. Mit den Pappeln und Sträuchern ergibt diese Baumhecke einen besonders reizvollen Blick von Westen gegen Gelterkinden. Als Hecke bietet sie besonders auch mit dem Bächlein einen sehr vielfältigen Lebensraum für Tiere.

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Hecke und damit Erhaltung des Lebensraums zahlreicher Tierarten. Die Pappeln erscheinen aus landschaftlicher Sicht erhaltenswert und sollten bei natürlichem Abgang ersetzt werden.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Pflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer. Die Pappeln dürfen nicht gefällt werden. Periodisches Auslichten der Hecke unter Erhaltung des stufigen Aufbaus.

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 2)

Hecke beim Moosgarten (Pos. Nr. 5) Beschreibung:

Buschhecke, Rückzugsgebiet für Reptilien, Insekten und andere Tiere der Feldlandschaft. Die Buschhecke ist ornithologisch sehr wertvoll (Rotrückenwürger, Neuntöter).

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Hecke.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Pflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer.

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 10a)

Linde bei der Weggabelung oberhalb Rüteli (Pos. Nr. 6) Beschreibung:

Lindenbaum von bereits beachtlicher Grösse und schönem Wuchs im Dreieck einer Weggabelung gelegen

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des Baumes Neupflanzung einer Linde bei natürlichem Abgang

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sicherstellung der sachgemässen Baumpflege in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 12)

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 17/21

Böschungen entlang der SBB-Linie (Pos. Nr. 7) Beschreibung:

Baumgruppen, Hecken, Büsche, Magerwiesen und Trockenstandorte auf den Böschungen (Damm und Einschnitt). Wertvolle Ersatzstandorte für zahlreiche selten gewordene Tiere (z.B. Schlingnatter) und Pflanzenarten.

Bedeutung:

regional, sehr wertvoll

Schutzziel:

Schutz und Pflege des Geländestreifens beidseits der Geleise unter Berücksichtigung der verkehrs- und bautechnischen Belange der SBB. Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt und Trockenstandorte. Verzicht auf standortfremde Pflanzen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erlass eines Pflegeplans im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer (SBB) betreffend Unterhalt und Pflege der Böschungen, Mahd der Magerwiesen etc.

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 11)

Wäldchen an der Hochstatt (Pos. Nr. 8) Beschreibung:

Laubmischwald an der Hochstatt (linkes Ergolzufer) auf klassischem Übergang vom mittleren Keuper in den unteren Lias.

Bedeutung:

regional, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des vorhandenen typischen Laubmischwaldes und des geologischen Aufschlusses.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erlass eines Pflegeplanes im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen betreffend der Waldbewirtschaftung, Art der Verjüngungshiebe, Holzartenzusammenstellung bei Neupflanzungen und dergleichen.

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 3)

Thürner Fluh / Waldgebiet Bettenberg (Pos. Nr. 9) Beschreibung:

Hauptrogenstein-Fluh am Westrand des Bettenberg-Grabenbruchs, Flaumeichen-Buschwald.

Bedeutung:

regional, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des vorhandenen typischen Laubmischwaldes

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erlass eines Pflegeplanes im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen betreffend der Waldbewirtschaftung, Art der Verjüngungshiebe, Holzartenzusammenstellung bei Neupflanzungen und dergleichen.

Bemerkungen:

Teil der Thürner Fluh (Gemeinden Thürnen und Gelterkinden) vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 1)

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 18/21

Blumenwiese im Junkholz (Pos. Nr. 10) Beschreibung:

Kleine Waldlichtung mit Mähwiese, Waldrand stellenweise mit Gebüschmantel Mager- und Trockenstandorte gehören zu den am meisten gefährdeten und seltensten Teilen der heutigen Kulturlandschaft. Aufgrund ihrer botanischen und faunistischen Artenvielfalt sind sie von ökologischer grösster Wichtigkeit.

Bedeutung:

lokal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit natürlichem Waldrand sowie von Reptilienstandorten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erlass eines Pflegeplanes betreffend Unterhalt und Nutzung der Magerwiese sowie des Waldrandes. Diese Wiese wird nur einmal im August gemäht. Jegliche Düngung ist untersagt.

Bemerkungen:

vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 5)

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 19/21

Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde

Kanton

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 20/21

BEILAGE Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung.

Zonenplan Siedlung (Perimeter ZPS) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. 24 Waldareal Siehe Art. 6 Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.

Grundwasser- und Quellschutzzonen Mit der Darstellung der Grundwasser- und Quellschutzzonen wird auf die rechtsgültigen Schutzzonenpläne und -reglemente hingewiesen.

Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen. 25 Sie sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben

und geschützt. BLN-Perimeter

Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst.

Diese BLN-Gebiete sind bestmöglich zu erhalten und zu schonen. Von der ungeschmälerten Erhal-

tung darf bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen stehen. Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend den Schutz, die Wiederherstellung oder den Ersatz. 26

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Böckten liegen folgende Landschaften von nationaler Bedeutung:

− BLN-Objekt 1104: Tafeljura nördlich Gelterkinden − BLN-Objekt 1105: Baselbieter und Fricktaler Jura

24

Art. 4 kWaG

Art. 14 RBV

26

Art. 5 ff NHG

25

Gemeinde Böckten, Zonenreglement Landschaft Seite: 21/21

Kantonale Naturschutzzone Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen

mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. 27

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Böckten liegen folgende kantonal geschützten Naturobjekte:

− Wolfsloch (RRB Nr. 1604 vom 14. Mai 1974) − Chienberg (RRB Nr. 1779 und 1780 vom 30. November 2006) Mergelabbaustelle Mit dieser Punktsignatur wird auf die bestehende Bewilligung der Grube „Winkel“ verwiesen. Betreffend Art, Umfang, Etappierung, Dauer, den betrieblichen Anforderungen, der Art der Rekultivierung

sowie der Massnahmen des ökologischen Ausgleichs wird auf die bestehenden Bewilligungen verwie-

sen.

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Art. 12 NLG