13/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft / Gesamtrevision 2008

Plan d'affectation · Böckten

Document

Numéro
1245
Type
Plan d'affectation
Sous-type
Plan de zones
Commune
Böckten
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
25 août 2009
En vigueur depuis
25 août 2009

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1245 vom 25. August 2009

Gemeinde Böckten, Zonenplan und Zonenreglement Landschaft sowie Strassennetzplan Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Böckten hat am 16. Juni 2008 den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft sowie den Strassennetzplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Revision der Zonenvorschriften Landschaft.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 7. August bis 6. September 2008 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 32 vom 7. August 2008 und im Infoblatt der Gemeinde vom 28. Juli 2008 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 28. Juli 2008) benachrich-

tigt. Während der Auflagefrist hat vertreten durch , Einsprache gegen die Zonen-

vorschriften Landschaft eingereicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte mit Unterschrift vom 26. Februar 2009 zum Rückzug der Einsprache.

In diesem Zusammenhang beantragt der Gemeinderat Böckten eine geringfügige Änderung im Sinne von $ 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. Es handelt sich dabei um eine Änderung des Schutzzieles eines Naturschutzeinzelobjektes (Hecke). Der Regierungsrat kann dieser Änderung zustimmen.

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C. Mit Schreiben vom 27. März und 3. April 2009 unterbreitet der Gemeinderat Böckten die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

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b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt,

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind,

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die materiellrechtlichen Aspekte werden in den folgenden Erwägungen abgehandelt.

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan und zum Reglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 5. November 2007 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.

Über die Genehmigung mit Ausnahme ist der Gemeinderat Böckten am 16. Juni 2009 informiert worden. Mit Brief vom 16. Juli 2009 hat er dazu Stellung genommen.

1.3 Uferschutzzone

Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Mähwiesen und Weiden stehen grundsätzlich im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben und den Schutzzielen des Uferschutzes.

Wenn innerhalb der Uferschutzzone in den Bereichen, wo keine bestehende Ufervegetation vorhanden ist, die Nutzung als Mähwiese erlaubt wird, kann sich keine adäquate, gewässergerechte Ufervegetation ausbilden. Dasselbe gilt für den Weidebetrieb. Wenn innerhalb der Uferschutzzone Weidebetrieb zugelassen wird, kann dies nicht ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation geschehen. Der Uferbereich wird zertrampelt und gedüngt. Dieser kann so seine Funktion weder als Lebensraum für Tiere und Pflanzen noch als Pufferzone erfüllen. Auch punktuelle Viehtränken beeinträchtigen das Gewässer. Einerseits wird der Uferbereich

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an diesen Stellen durch Zertrampeln geschädigt und andererseits wird das Gewässer durch die Abgänge des Viehs verunreinigt.

Aus vorgenannten Gründen kann Artikel 7 Absatz 5 des Zonenreglementes Landschaft, in dem die Nutzung der Uferschutzzone als Wiese oder Weide zugelassen wird, nicht genehmigt werden.

Im Weiteren ist der minimale Uferschutz nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung nicht an allen Gewässern gewährleistet. Der Gemeinderat wird ersucht, die Breite der Uferschutzzonen zu überprüfen und diese entsprechend der vom Bundesamt für Wasser und Geologie festgelegten Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen.

1.4 Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen

Nach Artikel 8 Absatz 5 des Zonenreglementes Landschaft sind für die im Zonenplan eingetragenen Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte im Anhang die Schutzzieie sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. Im Anhang wird jedoch bei den Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen auf noch zu erlassende Pflegepläne verwiesen. Der Gemeinderat wird eingeladen, für die einzelnen Naturschutzzonen konkrete Schutz- und Pflegemassnahmen von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen.

1.5 Sanierungspflicht für ehemalige Schiessanlage

Die seit längerem aufgehobene Schiessanlage ist aus der Zone für öffentliche Werke und Anlagen entlassen und der Landwirtschaftszone zugewiesen worden. Damit wird gestützt auf die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltV) 26. August 1998 und die Verordnung über Schadstoffe in Böden (VBBo) vom 1. Juli 1998 sowie gemäss Weisungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) eine Sanierungspflicht ausgelöst. Die Anlage ist so zu sanieren, dass eine Nutzung im Sinne des Zonenzwecks möglich ist. Solange die Sanierung nicht realisiert ist, gilt für das Areal ein Nutzungsverbot, sofern die Sanierungswerte für Blei gemäss VBBo überschritten sind. Sind die Prüfwerte gemäss VBBo überschritten, so ist nachzuweisen, dass für Mensch, Tier und Pflanzen keine konkrete Gefährdung besteht.

1.6 Redaktionelle Korrektur

Im Nachführungsplan werden die Fruchtfolgeflächen, die in dem von der Gemeindeversammlung beschlossenen Zonenplan fehlen, zur Orientierung dargestellt.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen.

Gestützt auf $ 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

ll: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Böckten am 16. Juni 2008 beschlossene Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft sowie der Strassennetzplan Landschaft werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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Ausnahme:

Von der Genehmigung ausgenommen wird (im Reglement rot gestrichen) Artikel 7 Absatz 5 des Zonenreglementes Landschaft.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 13/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft "Gesamtrevision 2008"), 13/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft "Gesamtrevision 2008") und 13/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft "Gesamtrevision 2008") versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Aufgehoben werden der Zonenplan Landschaft (13/ZPL/0/0), und das Zonenreglement Landschaft (13/ZRL/0/0) inkl. den dazugehörenden Mutationen.

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

- Gemeinderat Böckten, 4461 Böckten

- Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Landeskanzlei (Publikation)

— Amt für Umweltschutz und Energie

— Tiefbauamt

-— Amt für Raumplanung (6)

— Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der 2. Landschreiber:

Pnratun

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