Verordnung über das Waldreservat La Crêta

Riserve forestali · Friburgo

Documento

Numero
721.3.42
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Friburgo
Livello
Cantone
Autorità
Staatskanzlei
Approvato da
SR
In vigore dal
1 gen 2025

Carta

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File

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Testo

721.3.42 Verordnung über das Waldreservat La Crêta vom 16.06.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004; gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 4. November 2025, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 13. April 2026 betreffend das Waldreservat La Crêta; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

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721.3.42

Waldreservat La Crêta – V

Art. 1 1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 27. Juni 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 8,35 ha umfasst, wird zum Waldreservat La Crêta erklärt. Es handelt sich um ein Totalwaldreservat.

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 2

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721.3.42

Waldreservat La Crêta – V

Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen. 3

Art. 2 1 Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf eine offizielle Freizeitroute gefallen sind; b) Sicherheitsschläge entlang der offiziellen Freizeitrouten; c) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege; d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten; e) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; f) Sammeln von Pilzen sowie die Ausübung der Jagd unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. 3 Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und b werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen. 4 Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

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Waldreservat La Crêta – V Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss 16.06.2026

Berührtes Element Erlass

Änderungstyp Grunderlass

Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 01.12.2025 2026_051

Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Erlass

Änderungstyp Grunderlass

Beschluss 16.06.2026

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Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 01.12.2025 2026_051