Waldfestellung Pfahlbauerweg Muntelier

Limite statico del bosco · Muntelier

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Muntelier
Cantone
Friburgo
Livello
Cantone
Autorità
ILFD
Approvato da
ILFD
Adottato
18 ago 1987
In vigore dal
27 gen 2010

Carta

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Testo

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| Inspection cantonale des foräts I, Kantonsforstamt

CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG

1700 Fribourg /Freiburg 2. April 1985 Rue de l’Industrie 7

® 037 / 24 02 61

WALDFESTSTELLUNG

Pfahlbauerweg Muntelier KRRREEUUNTETE NE IE NR IEIE IE IE HE SEE

(ehemalige Art. 89, 137a und 173 des Grundbuches von Muntelier)

Vorbemerkungen

Im Zusammenhang mit der Revision der Ortsplanung von Muntelier haben sieben Grundeigentümer am Pfahlbauerweg dagegen Einsprache erhoben, dass ein Streifen ihrer Grundstücke gegen den See hin als Wald gelte.

Es sind dies folgende Eigentümer:

R. Gugger, P. Albrecht, Giseh, B. Ruchti, P. Rey, M. Bittel und K. Fürst. Folglich muss das Kantonsforstamt auf Ersuchen der Gemeinde Muntelier über die Natur der fraglichen Grundstücke entscheiden.

Erwägungen Massgeblich für die Geltung eines Grundstückes als "Wald'' sind die Bestimmungen des Art. 1 der VV zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1955 und Art. 2 des Forstgesetzbuches des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954. Das fragliche Land bildet einen ca. 22 m breiten Streifen, welcher die sieben Grundstücke miteinander verbindet und einen Abschluss gegen den Murtensee hin bildet. Vor der Neuparzellierung und Ueberbauung waren diese Parzellen mit den Artikel-Nummern 89, 137a und 173 versehen. Der Oberförster des 5. Kreises hatte seinerzeit den Waldcharakter des ca. 22 m breiten Streifens längs der Gemeindestrasse am Seeufer festgestellt. Diese Fläche war im Grundbuch nicht als Wald bezeichnet, was jedoch laut der gesetzlichen Walddefinition unerheblich ist. Massgebend für die gesetzliche Stellung als "Wald" ist der tatsächliche Zustand, welcher seinerzeit herrschte. In diesem Sinne wurden die Bestimmungen des Forstgesetzes für den Waldabstand von Gebäuden angewendet nämlich:

Staatsratsbeschluss vom 20. September 1976, Nr. 2055, welcher der Firma Sidor AG in Solothurn eine Ausnahmebewilligung für den Waldabstand von Gebäuden von 10 m auf den Artikeln 89 und 137a zugesteht.

Staatsratsbeschluss vom 28. Dezember 1978, Nr. 2873, Ausnahmebewilli-, gung für Gebäudeabstand zum Wald von 12 m zu Gunsten von Flora Prodolliet, Peter und Elisabeth Rey.

Der Waldcharakter wurde also durch diese beiden Beschlüsse vom Staats-

rat ausdrücklich bestätigt und den Grundeigentümern zur Kenntnis ge - bracht. Die drei ursprünglichen Grundbuchartikel wurden in der Folge aufgeteilt, sodass die Waldparzellen noch weiter aufgesplittert wurden, weit unter die gesetzlich erlaubte Mindestfläche von 18 Aren (Artikel 84 des Forstgesetzbuches des Kantons Freiburg). In der Folge hat diese Waldfläche durch die Eigentümer verschiedene gesetzeswidrige Eingriffe erfahren, welche den Waldcharakter beeinträchtigen (Rasenflächen, Kleingärten, Kompostablage, Thuya-Hecken, Gartengrill,Dusche und elektrische Beleuchtung, Zäu-

ne).

Entscheid 1; Waldcharakter, Unterstellung unter die Forstgesetzgebung

Die aus den ehemaligen Artikeln 89, 137a und 173 hervorgegangenen überbauten Grundstücke der oben erwähnten Eigentümer gelten auf dem der Gemeindestrasse zugewandten Teil (Streifen von ca. 22 m Tiefe gemäss den Situationsplänen vom 23.8.1976 und 1.9.1978) als Wald im

Sinne des Gesetzes.

Eu Instandstellung als Wald

Alle dem Waldcharakter widersprechenden Eingriffe und Veränderungen müssen von den jeweiligen Grundeigentümern bis zum 31. Oktober 1985 entfernt werden.

3. Ungesetzliche Parzellierung des Waldes

Das Kantonsforstamt behält sich die nötigen Schritte vor, um die widerrechtliche Parzellierung des Waldes rückgängig zu machen.

4. Benachrichtigung

Der vorliegende Entscheid wird mit eingeschriebenenBrief allen betroffenen Grundeigentümern zugestellt.

Folgende Behörden und Amtsstellen werden durch Kopien benachrichtigt:

- Staatsanwaltschaft Freiburg

- Direktion des Innern und der Landwirtschaft - Oberamt des Seebezirks in Murten

- Gemeinde Muntelier

- Kreisforstamt 5 in Sugiez

Entscheid endgültig und vellstrsokbar DER KANTONSOBERFORSTER : Der juristische Berater : 7

27 AUT 2018 A. Brülhart

Freiburg, 2. April 1985

1659

STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG

(AUSZUG AUS DEM SITZUNGSPROTOKOLL)

Bittel Michael und Martha, Fuerst Kurt und Marianne, Gugger

Rudolf, Rey Peter und Elisabeth, Ruchti Bernhard, alle vertreten durch Fürsprecher Theo Studer, Murten, sowie Albrecht

Peter und Susan, Muntelier - Verwaltungsbeschwerden gegen eine Waldfeststellungsverfügung des Kantonsforstamtes vom 2. April 1985.

gestützt: - auf die Waldfeststellungsverfügung des Kantonsforstamtes vom 2. April 1985;

- auf die Verwaltungsbeschwerden der eingangs erwähnten Personen

vom 19. April 1985; - auf die übrigen Akten;

- auf das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht

über die Forstpolizei vom ll. Oktober 1902;

- auf die Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht

über die Forstpolizei vom l. Oktober 1965 (FPolV); - auf das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954;

- auf das Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungsbeschwerden

vom 24. Mai 1961 (VVG);

erwägend:

IN TATSAECHLICHER HINSICHT

l. Die eingangs erwähnten Personen sind Eigentümer je eines

Stücks Land am Pfahlbauerweg in Muntelier, welches in der Bauzone liegt. Ursprünglich handelte es sich um die Artikel 89, 137a und 173 des Grundbuches der Gemeinde Muntelier. Diese Artikel sind parzelliert worden. Sie grenzen nördlich an den Murtensee und werden davon namentlich durch einen Streifen von etwa 22 Meter Tiefe getrennt, der mit Bäumen

und Sträuchern bewachsen ist.

Im Zusammenhang mit der Revision der Ortsplanung der Gemeinde Muntelier tauchten Schwierigkeiten mit Bezug auf diesen Streifen auf, welche vom Kantonsforstamt mit folgender Verfügung

vom 2. April 1985 teilweise erledigt wurden:

"Entscheid

l. Waldcharakter, Unterstellung unter die Forstgesetzgebung

Die aus den ehemaligen Artikel 89, 137a und 173 hervorgegangenen überbauten Grundstücke der oben erwähnten Eigentümer gelten auf dem der Gemeindestrasse zugewandten Teil (Streifen von ca. 22 m Tiefe gemäss den Situationsplänen vom 23.8.1976 und 1.9.1978) als Wald im Sinne des Gesetzes.

2. Instandstellung als Wald

Alle dem Waldcharakter widersprechenden Eingriffe und Veränderungen müssen von den jeweiligen Grundeigentümern bis zum 3l. Oktober 1985 entfernt werden.

3. Ungesetzliche Parzellierung des Waldes Das Kantonsforstamt behält sich die nötigen Schritte vor, um die widerrechtliche Parzellierung des Waldes rückgängig zu machen.

Dagegen erhoben die eingangs erwähnten Personen am 19. April 1985 Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat. Sie verlangten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung, es handle sich nicht um Wald sondern höchstens um eine schützenswerte Baumgruppe, sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im

Falle der Beschwerde Albrecht sinngemäss).

Am 10. Oktober 1985 ordnete die Staatsanwaltschaft ein Gutachten an, welches am 26. November 1985 abgeliefert wurde und

zum eindeutigen Schluss kam, es handle sich um Wald.

Am 17. März 1987 zog Fürsprecher Studer die Beschwerden seiner Klienten unter der Bedingung zurück, dass die Parzellierung aufrechterhalten bleibe. Die Beschwerde Albrecht blieb bestehen. Dieser Bedingung stimmte das Kantonsforstamt nicht zu, so

dass die Beschwerden aufrechterhalten blieben.

Am 22. April 1987 teilte Fürsprecher Studer mit, die Beschwerdeführer Bittel und Fuerst hätten ihre Grundstücke verkauft. Von den neuen Eigentümern lägen keine Mandate vor. Er erachte jedenfalls die Verfahren der ursprünglichen Eigentümer als gegen-

standslos.

IN RECHTLICHER HINSICHT

Die angefochtene Verfügung erging am 2, April 1985. Die Beschwerden wurden, soweit dies noch nachgeprüft werden kann,

am 19. April 1985 der Post übergeben. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist von Artikel 7 VVG ist damit eingehalten worden. Die Beschwerden erfüllen ausserdem die formellen Anforderungen

von Artikel 10 VVG,

Die Beschwerdeführer sind (waren) als Eigentümer zur Beschwerde legitimiert. Angesichts der Tatsache, dass eine Verfügung für alle Beschwerdeführer erging und dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt, ist die gemeinsame Be-

handlung aller Beschwerden gerechtfertigt.

Fürsprecher Studer erachtet die Beschwerden Bittel und Fuerst als gegenstandslos, weil diese Beschwerdeführer nicht mehr

Eigentümer des Streitgegenstands sind.

Das kantonale Recht enthält keine Angaben darüber, was zu geschehen hat, wenn der Streitgegenstand veräussert wird. Namentlich darf auch die ZPO nicht analog angewandt werden, bezieht sich doch der Verweis in Artikel 15 VVG ausdrücklich nur auf das Beweisverfahren und dabei nur auf die Artikel

212 bis 260 ZPO.

Im vorliegenden Fall gelangt jedoch auch Bundesrecht zur Anwendung, so dass insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 98 lit. g 0G offensteht. Obwohl sich von da

her noch keine ananloge Anwendung von Bundesrecht im kantonalen Verfahren im Sinne einer Mindestanforderung ableiten lässt, besteht doch offensichtlich eine gewisse Nähe dazu,

so dass auch für die vorliegende Frage eine dem Bundesrecht bekannte Lösung übernommen werden darf.

Gemäss Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 182 £., tritt kein Parteiwechsel ein, wenn der Streitgegenstand durch Sondernachfolge seinen Eigentümer wechselte und die Prozessparteien keine andere Abmachung getroffen haben, Das Verfahren darf gemäss BGE 98 Ib 371 und ZBl 80 S. 481 auch nicht gegenstandslos erklärt werden, sondern läuft unter dem Namen des ursprünglichen Beschwerdeführers weiter, Zum gleichen Ergebnis gelangt Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes,

S. 187, wenn er die Regeln des Bundeszivilprozesses, der einen Parteiwechsel grundsätzlich vorsieht, für das Verwaltungsbe-

schwerdeverfahren als nicht anwendbar erklärt.

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Im vorliegenden Fall ist es daher so zu halten, wie wenn die Beschwerdeführer Bittel und Fuerst nach wie vor Eigentüner wären. Ihre Beschwerden sind nicht anders zu behandeln als

die der anderen Beschwerdeführer.

Der Experte hat festgestellt, dass eine Bestockung mit Schwarzpappeln, Weiden, Erlen und Birken besteht und dass im Unterholz ursprünglich, d.h. bevor diese Sträucher entfernt wurden, Erlen, Eschen, Hasel und Holunder vorhanden waren. Zusammen bilden diese Gewächse "eine mehr oder weniger geschlossene Bestockung, wie sie für ein Ufergehölz oder einen Windschutzstreifen charakteristisch ist". Dem Gutachten zufolge erzeuge die bewachsene Fläche Holz, wenn auch in geringem Masse, sie hat Schutz- (Windschutz) und Wohlfahrtsfunktion (Trennung zwischen dem See mit Badeanstalt und dem Wohngebiet, Gliederung des Landschaftsbildes). Dagegen veranschlagt der Experte die Erholungsfunktion des Streifens als gering. Er zieht daher den eindeutigen Schluss, es handle sich um Wald im Sinne des FPolV. Deren Artikel 1 Absatz 1 hält nämlich fest, als Wald gelte "jede mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- und Wohlfahrtswirkungen auszuüben." Auch

Art. 2 des Forstgesetzbuches erwähnt die Holzerzeugung und

die Schutzaufgabe.

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Schluss nichts vorgebracht. Das Gutachten bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es nicht gründlich und mit Sachkenntnis erstellt worden ist. Ausserdem ergibt die Betrachtung der photographischen Aufnahmen, die vom Boden und von der Luft aus gemacht wurden, keinen anderen Eindruck.

Daran vermögen auch rein rechtliche Erwägungen nichts zu ändern. Namentlich hängt der Waldcharakter nicht davon ab,

dass ein Grunstück im Grundbuch als Wald bezeichnet ist. Es

fs

kommt auch nicht auf die Zonenplanung an, wie dies BGE 101 Ib 315 £f festgehalten hat, denn Wald bleibt rechtlich immer noch

Wald, auch wenn er in eine Bauzone zu liegen kommt.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsrat bereits zweimal festgestellt hat, bei der fraglichen Bestockung handle es sich um Wald. In beiden Fällen ging es um die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen in ungesetzlichem Abstand, wobei Wald angenommen wurde (SRB 2055 vom 20. September 1976 und SRB vom 28. Dezember 1978).

Es handelt sich somit eindeutig um Wald.

Die Beschwerdeführer haben demzufolge im Sinne von Punkt 2

der angefochtenen Verfügung alle dem Waldcharakter widerspreche den Eingriffe und Veränderungen zu entfernen. Dies ist eine logische Folge der Waldfeststellung. Den Beschwerdeführern ist allerdings eine neue Frist auf den 31. Dezember 1987 festzu-

setzen.

Bezüglich der ungesetzlichen Parzellierung gilt folgendes:

Die angefochtene Verfügung "behält sich die nötigen Schritte" vor, die Parzellierung rückgängig zu machen. Eine konkrete Anordnung im Einzelfall, welche ein Merkmal der Verfügung ist, wird nicht erteilt. Die Rechtslage wird durch die angefochtene Verfügung somit nicht verändert. Auch ohne den Vorbehalt des Kantonsforstamtes kann dieses Schritte unternehmen, um die Parzellierung rückgängig zu machen (wobei hier offen bleiben kann,ob eine Rückgängigmachung mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar wäre). Durch den Vorbehalt wird umgekehrt nichts unternommen, was diese Rückgängigmachung vorantreibt. Richtigerweise gehörte der Vorbehalt gar nicht in das Dispositiv der Verfügung sondern allenfalls in die Erwägungen. Auf das Problem braucht mithin mangels Anfechtungsgegenstand nicht

eingetreten zu werden.

6. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, denn die Rechtslage

ist zusammengefasst folgende:

- Sämtliche Rekurrenten sind nach wie vor und unbekümmert darum, dass einzelne Grundstücke weiterveräussert worden

sind, als Partei im vorliegenden Verfahren zu betrachten.

- Beim Streitgegenstand handelt es sich um Wald, der folge-

richtig von allen waldwidrigen Einrichtungen zu säubern ist.

- Auch ohne Vorbehalt in einer Verfügung kann das Kantonsforstamt Schritte zur Rückgängigmachung der Parzellierung einleiten. Die entsprechende Stelle der Verfügung ist daher nicht

beschwerdefähig.

7. Da die Beschwerden abzuweisen sind, ist den Rekurrenten eine Gebühr sowie die Kosten der Ermittlungen (Gutachten Fr. 950.--,

Ortsbesichtigung Fr. 22.-- ) anteilsmässig aufzuerlegen.

Art. 1.

Art. 2 Art, 3»

Art. 4

Art. 6

beschliesst:

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die aus den ehemaligen Artikeln 89, 137a und 173 hervorgegangenen überbauten Grundstücke der oben erwähnten Eigentümer gelten auf den der Gemeindestrasse zu-

gewandten Teil von ca. 22 Meter Tiefe als Wald.

Alle dem Waldcharakter widersprechenden Einrichtungen

sind bis zum 31. Dezember 1987 zu entfernen.

Den Beschwerdeführern wird je eine Gebühr von Fr. 120.-- sowie der Anteil an den Kosten von Fr. 972.--

auferlegt.

Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht erhoben werden.

Mitteilung:

a) an das Kantonsforstamt mit seinen Akten (2 Ex.);

b) an die Staatsanwaltschaft mit ihren Akten (4 Ex.);

c) an das Oberamt des Seebezirks für sich, die Gemeinde Muntelier und die Beschwerdeführer, teilweise vertreten durch Fürsprecher Theo Studer, Murten (9 Ex.).

Auszua aus dem Staatsratsprotokoll vom 18, AUG. 1987

Bescheinigt, DER STAATSKANZLER ı

R. Os,

Gemeinde Muntelier

Situationsplan 1:500

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