Baureglement

Gurmels

Documento

Comune
Gurmels
Cantone
Friburgo
Livello
Comune
In vigore dal
14 ott 2020

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Servioe de la nature et du paysage ‚Amt für Natur und Landschaft

ETAT DE FRIBOURG ATAAT FRFIRURG

Halbe Kronenbreite 2m

Die minimalen Bauabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals werden nach dem Bautyp und dem Zonentyp festgesetzt, und müssen eingehalten werden. Unter bestimmten Umständen kann die Gemeinde eine Abweichung vom Mindestabstand genehmigen. Formulare zum Abweichungsgesuch werden vom Amt für Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt

Gehölze ausserhalb des Waldareals dürfen nur aus Sicherheitsgründen oder wegen Krankheit entfernt werden. Die Gemeinde muss auch zur Fällung von diesen Gehölzen Stellung nehmen. Im Falle einer Beseitigung muss in Absprache mit der Gemeinde eine Kompensationsmassnahme bestimmt werden

Link: » " SS Norm zum Schutz von Baumen wur Baisielien;

- - Entwickhing e mu) und des Tändlichen Raum ee air allarzen willegen! » Canton de Geneve (nur Französisch): » Nature » Creation de haies vives » Haie d’essences indigänes » Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur: » Staat Freiburg. Amt für Natur und Landschaft AL) Sail Era auFRÄIE®

ANL - April 2017

Gemeinde Gurmels Kanton Freiburg

Gemeindebaureglement

(GBR)

Genehmigung

Januar 2019

INHALT

Erster Teil: GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Zweck

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Art. 3 Rechtsnatur

Art. 4 Anwendungsbereich

Art. 5 Abweichungen und Ausnahmen

Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Belastete Standorte

Art. 7 Naturgefahren

Art. 8 Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, Baumgruppen und Einzelbäumen

(Gehölzen), zu Fliessgewässern und zu Leitungen

Art. 9 Parkieren (Garagen, Parkplätze, Einstellhallen)

Art. 10 Bepflanzung

Art. 11 Geländeänderung

Art. 12 Mauern, Einfriedungen

118 altri articoli

Art. 13 Gestaltungsvorschriften

Art. 14 Energie

Art. 15 Aussenantennen und Solaranlagen

Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 16 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)

Art. 17 Baupolizeiliche Vorschriften Attikageschosse

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Dorfzone (DZ)

Art. 19 Wohnzone schwacher Dichte (WS)

Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WM)

Art. 21 Mischzone (MZ)

Art. 22 Industrie- und Gewerbezone (IGZ)

Art. 23 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

2. Abschnitt: Weitere Zonenarten

Art. 24 Freihaltezonen

Art. 25 Spezialzone für Pferde

Art. 26 Materialabbauzone

Art. 27 Landwirtschaftszone (LZ)

Art. 28 Waldareal

3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 29 Ortsbildschutzperimeter (OSP) Kategorie 2 und 3

Art. 30 Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2

Art. 31 Gebiete, die Harmonisierungsmassnahmen unterliegen

Art. 32 Geschützte Kulturgüter

Art. 33 Historische Verkehrswege

Art. 34 Archäologischer Perimeter

Art. 35 Landschaftsschutzperimeter

Art. 36 Grundwasserschutzzone

Art. 37 Uferschutzzone

Art. 38 Naturschutzperimeter

Art. 39 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals

Vierter Teil: VORSCHRIFTEN ÜBER DETAILBEBAUUNGSPLÄNE UND DETAIL- ERSCHLIESSUNGSBEWILLIGUNGEN

Art. 40 Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht (DBP)

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31

Anhang 4: Abstände von Hecken und Feldgehölzen

I

ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG

Service de la nature et du paysage ‚Amt für Natur und Landschaft

Gehölze ausserhalb des Waldareals

Bauabstände von Bauten und Anlagen zu bestehenden Gehölzen ausserhalb des Waldareals

Bautyp Bauwerk Belag / Fundament Heckentsp BZ LWZ Aufschüttung / Abtragung / Geländeanpassung Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB Be et Hochhecke 7m 15m Baunı hKB+5m 20m Niederhecke 4m 15m Hochbauten Mit Fundament Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20m Geringfügige Hochbauten Niederhecke 4m 4m Ohne Fundament Hochhecke 5m 5m Baum 5m 5m Niederhecke 4m aa. Versiegelt Hochhecke 7m 15m Wege, Parkplätze & andere Plätze zes > a Niederhecke 4m 15m Unversiegelt Hochhecke 5m 15m Baum 5m 20m Tiefbauten ee Niederhecke 4m 15m Strasse Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20m Niederhecke 4m 4m Kanalisation Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB hKB: halber Kronenbereich = Radius der Krone + 2 m; BZ = Bauzone: LWZ = Landwirtschaftszone Niederhecke: Hecke aus niederen Sträuchern (bis 3m hoch) Hochhecke: Hecke mit Sträuchern und Bäumen (ab 3m hoch) Der Bauabstand bemisst sich bei Bäumen vom Stanımfuss und bei Hecken vom Stamım des äussersten Busches. ANL - April 2017

30 3

Anhang 3: Liste der häufigsten einheimischen Pflanzen Art. 40a Detailbebauungsplanpflicht Zentrum Cordast

Art. 41 Detailerschliessungsbewilligungspflicht (DEB) und Pflicht zur Voranfrage

j . . . . Detailerschliessung Bei der Anpflanzung von Hecken und Büschen ist darauf zu achten, dass alle drei Schichten der Strauch- und

Baumarten berücksichtigt werden. Nachfolgend ist eine Auswahl der häufigsten Pflanzen mit der zu erwartenden Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Höhe aufgeführt: a . Art. 42 Übertretungen 1. Schicht: Niedere Büsche (Niederhecke) Art. 2 fordere. Feldrose (Rosa arvensis) Strauch (0,5 - 1.5 m) Art. 44 Inkrafttreten Rotes Geissblatt, Rote Heckenkirsche (Lonizera xylosteum) Strauch (1-2 m) Hundsrose (Rosa canina) Strauch (1-3 m) GENEHMIGUNGSVERMERKE Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) Strauch (1-3m) er Wolliger Schneeball (Viburnum landa) Strauch (1-3m) Anhänge: Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) Strauch (1-4m) “ R 2 z a Faulbaum, Pulverholz (Frangula alnus) Strauch (1-4m) u ; Inventar der geschützten Gebäude und Kulturobjekte Schwarzdorn (Prunus spinosa) Strauch (bis 4m) Gurmels Liguster (Ligustrum vulgare) Strauch (1-5m) Guschelmuth Roter Hartriegel, Roter Hornstrauch (Cornus sanguinea) Strauch (2-5 m) Kleingurmels Pfaffenhütchen, Spindelbaum (Euonymus europaeus) Strauch (bis 5m) Liebistorf Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Strauch (3-7m) Monterschu ö Wallenbuch

2. Schicht: Hohe Büsche (Hochhecke)

Anhang 2: Vorschriften zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter

Pupurweide (Salix purpurea) Strauch (2-6m) Hasel (Corylus avellana) Strauch (2-6m) Anhang 3: Liste der häufigsten einheimischen Pflanzen ar nd u Een Anhang 4: Abstände von Hecken und Feldgehölzen Mehlbeere (Sorbus aria) Strauch/Baum (2-10 m) \ Traubenkirsche (Prunus padus) Strauch/Baum (bis 12 m) Abkürzungen Feldahorn (Acer campestre) Baum Strauch (3-15 m) AltlastG Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte Elsbeere (Sorpus torminalis) Baum/Strauch (3-15m) ARSIrG Ausführungsreglement zum Strassengesetz Silberweide (Salix alba) Baum /Strauch (bis 20 m) DBP Detailbebauungsplan Hagebuche, Weissbuche, Hainbuche (Caprinus betulus) Baum (bis 20 m) DEB Detailerschliessungsbewilligungspflicht Schwarzerle (Alnus glutinosa) Baum (bis 20 m) DZ Dorfzone Grauerle (Alnus incana) Baum (bis 20 m) EGZGB _ Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ff und fortfolgende 3. Schicht: Bäume GBR Gemeindebaureglement Aspe, Ztterpappel, Espe (Populus tremula) Baum (5-20 m) GEP Genereller Entwässerungsplan Süsskirsche (Prunus avium) Baum (bis 25 m) IGZ Industrie- und Gewerbezone Weissbirke, Hängebirke (Betula pendula) Baum (bis 25 m) IVHB Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Nussbaum (Juglans regia) Baum (bis 25 m) Baubegriffe Winterlinde, Sommerlinde (Tilia sp.) Baum (bis 25 resp. 30 m) . KGA Amt für Kulturgüter . Schwarzpappel (Populus nigra) Baum (15 - 30 m) KGSG Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter Bergulme (Ulmus scabra) Baum (bis 30 m) LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 Bergahom, Spitzahorn (Acer sp.) Baum (bis 30 m) a A u ame an Fan nn = u NatG Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz Waldföhre (Pinus sylvestris) Baum (bis 40. m) osr Ortsbildschutzperimeter Rotbuche (Fagus sylvatica) Baum (bis 40m) RPBG Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 0, h RPBR Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum RPBG Stieleiche (Quercus robur) Baum (bis 40 m) gsreg 5 A Traubeneiche (Quercus petraea) Baum (bis 40 m) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 RUBD Raumplanungs- und Baudirektion StrG Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute WM Wohnzone mittlerer Dichte ws Wohnzone schwacher Dichte ZAl Zone von allgemeinem Interesse

ZNP Zonennutzungsplan

Siehe Genehmigungs-

Erster Teil: GELTUNGSBEREICH c)

Art. 1 Zweck

Das Gemeindebaureglement (GBR) legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle, harmonische und nachhaltige Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Ge-

setzgebung. 3 a)

Art. 2 Rechtliche Grundlagen b)

Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden: > das RPBG vom 2. Dezember 2008 und das RPBR vom 1. Dezember 2009,

> die IVHB vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015),

> das StrG vom 15. Dezember 1967 und das ARStrG vom 7. Dezember 1992, sowie

> alle übrigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.

Art. 3 Rechtsnatur

Das GBR und die Zonennutzungspläne sind für Behörden und Private verbindlich. Die Gemeindericht-

pläne sind für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.

Art. 4 Anwendungsbereich

beschluss der RUBD voMpje Vorschriften des GBR haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle’Bauten,

‚0 4. OKT. 2020

Anlagen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne des RPBG anwendbar.

In detailbebauungspflichtigen Gebieten gelten zudem die entsprechenden genehmigten Reglemente.

Art. 5 Abweichungen und Ausnahmen

Abweichungen und Ausnahmen können von der jeweiligen Bewilligungsbehörde und gemäss den Bedingungen des RPBG und RPBR zugelassen werden.

29

Innenausbau

Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 1 Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3.

Verkleidung und Innendekoration

Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Siehe Genehmigungs-

c)

4)

beschluss der RUBD vom

1%. OKT._2020

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

1 4. OKT. 2020

e)

2 a)

b)

28

Dächer > Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.

> Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden:

> _ Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters.

> Falls die oben erwähnten Öffnungen nicht ausreichen, können Dachflächenfenster bewilligt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 cm nicht überschreiten, müssen regelmässig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden.

> _ Dachaufbauten wie Gauben und Lukarnen dürfen nur in traditionellen Formen und unter folgenden Voraussetzungen realisiert werden:

- Die maximale Breite beträgt 110 cm. - Die Dachaufbauten sind uniform. - Die Stärke der Wangen ist auf ein Minimum zu reduzieren.

- Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechen. > _ Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf — in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird gemessen durch eine Vertikalprojektion parallel zur Fassade. Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten sind auch zu berücksichtigen.

> Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

> Das Anbringen von Dachflächenfenstern und von Lukarnen darf grundsätzlich keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge haben.

Konstruktive Elemente

Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlage und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und i@ffechen Form zu erfolgen.

Grundriss

In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgebungsgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.

Materialien

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Daches ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 2

Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3. Sie Er uchterimn sel a dic Fassade Onsshessen N, Par LBeounsien ger Frahv Elemente des Aussenschmucks

Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Der ar Lerspien von let Border RE

Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Belastete Standorte

Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt.

Siehe Genehmigungs-

Art. 7 Naturgefahren beschluss der RUBD vom

3 4 OKT. 2028

Grundlagen: Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die einer Naturgefahr ausgesetzt sind. Der kantonale

Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrengebiete gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelter-unter. allen-Umständen-und werden in das GBR zusammengefasst übernommen.

Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen,

> in welchen sich zahlreiche Personen aufhalten, oder

> die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können, oder

> die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

Allgemeine Massnahmen: Für alle Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet

> muss im Sinne von Art. 137 des RPBG ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden, und > können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

Gebiete mit Restgefährdung: Die Kategorie bezeichnet Gebiete, die nach der Durchführung von aktiven und passiven Massnahmen

weiterhin eine geringe Gefährdung aufweisen, sowie Gebiete mit Gefährdungen von hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen, gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

Gebiete mit geringer Gefährdung (Hinweisbereich):

Es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen

> _ die Durchführung einer ergänzenden Studie, sowie > besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

Gebiete mit mittlerer Gefährdung (Gebotsbereich):

Auf den betreffenden Flächen dürfen keine sensiblen Objekte erstellt werden. Bauen ist unter Einhaltung bestimmter Auflagen erlaubt:

> _ Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen, und

> _ der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

84. OKT. 2020

Gebiete mit erheblicher Gefährdung (Verbotsbereich):

Verboten sind:

> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.

> _ Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten wären oder erst errichtet werden müssen.

> Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotenzials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttogeschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.

Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden:

> _ Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden.

> Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössern (Verminderung der Risiken).

> _ Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.

> _ Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 des RPBR sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte.

Gebiete mit Gefahrenhinweis: Auf den entsprechenden Flächen wird auf das Vorhandensein einer Naturgefahr hingewiesen, ohne dass deren Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.

Für jedes Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen und es sind im Bedarfsfall Schutzmassnahmen zu definieren und umzusetzen.

Art. 8

Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, Baumgruppen und Einzelbäumen (Gehölzen), zu Fliessgewässern und zu Leitungen

1a Die minimalen Bauabstände zu den Strassen richten sich nach dem StrG. Die Bauabstände entlang der Kantonalstrasse sind im Zonennutzungsplan festgelegt. Siehe Genehmigungs- 6 m go . M FORRERER beschluss der RUBD vom'® Gebäude, die den minimalen Bauabstand zur Strasse unterschreiten, können grundsätzlich im beste- 1 4. OKT, 2020 henden Volumen und für die bisherige Nutzung wiederaufgebaut oder ersetzt werden. —— !c Bei Gemeindestrassen und unter Vorbehalt der Einhaltung der Sichtweiten und Gewährleistung der konstruktiven Sicherheit der Strassenanlagen, gelten die Absätze 1d und 1e. Sehe fänefmi PS \er Vorsetult ven Artı82 rer ns 14 Geringfügige Bauten gemäss Art. 82 RPBR könnerWbis zu einem Mindestabstand von 3.00 m ab lan Vöffbarzellengrenze zur Strasse realisiert werden. Garagen müssen so platziert und ausgerichtet werden, 14. OKT. 2020 dass beim Öffnen und Schliessen des Garagentors das Fahrzeug ausserhalb der Strasse abgestellt werden kann.

Siehe Genehmigungsbeschluss «der RUBD vom !e Unterirdische Bauten und Anlagen können bis zu einem Mindestabstand von 3.00 m ab Parzellen- 34 xt. 20, grenze zur Strasse realisiert werden. Das Verlegen von Werkleitungen richtet sich nach dem StrG.

Pesch "E der RUBD vom: Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungs- . OKT. 2020 plan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand bestimmt.

27

Anhang 2: Vorschriften zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter

In Ergänzung zu Art. 32 des GBR kommen zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter nachfolgende spezielle Vorschriften zur Anwendung:

a)

b)

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 3

Baukörper

> An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden.

> Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:

Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig. Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden. Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen.

In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.

vVvVvvv

Fassaden

Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren betreffend Farbgebung und Materialwahl, die Anordnung der Öffnungen, deren Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.

> Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:

> Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können wiederum geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

> Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.

> Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar in das Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.

> Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.

> Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:

> _ Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.

> _ Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter aufgrund einer Untersuchung des erhaltenen Zustands und anhand von Sondierungen festgelegt.

26

Grossguschelmuth 21 Bauernhaus 25 756 2 Grossguschelmuth 22 Bauernhaus 25 767 3 Grossguschelmuth 39A Scheune 25 754 2 Kleinguschelmuth 7 Bauernhaus 15 782 3 Kleingurmels Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. Brugera Panzerhindernisse Mb 1 4 114 3 Dorfstrasse 10 Schlössli Siffert 4 140 2 Hauptstrasse T Kleinbauernhaus 4 161 3 Hauptstrasse 15 Kleinbauernhaus 4 228 3 Hintere Gasse 2 Kleinbauernhaus 4 143 3 Viversstrasse 3 Kleinbauemhaus 4 225 3 Viversstrasse 19 Ofenhaus 4 153 2 Liebistorf Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. Dorfstrasse 53 Schulhaus 26 2714 2 Dorfstrasse 54A Ofenhaus 26 2013 3 Dorfstrasse 58A Kapelle 26 2012 1 Gurt 40 Bauernhaus 28 2039 2 Gurt 40C Speicher 28 2039 3 Gurt 40G Ofenhaus 28 2039 3 Hinterdorf 2 Bauernhaus 26 2011 2 Hinterdorf 26B Speicher 27 2011 2 Hinterdorf 30A Speicher 27 2045 2 Hinterdorf 9 Bauernhaus 27 2644 3 Obere Mühle Brunnen 29 2118 3 Obere Mühle 40 Obere Mühle 29 2155 2 Obere Mühle 40A _Ofenhaus 29 2155 3 Obere Mühle 43B Speicher 29 2118 3 Röseliwald; Müliacher Grenzsteine Gr 1 bis 18 3 Monterschu Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol _ Art. Kat. Monterschu Brunnen Br 1 1 3584 3 Monterschu 66 Landsitz Fegely 1 33 2 Monterschu 67 Landsitz Scheurergut 1 2 3 Wallenbuch Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. __Art. Kat. Gammenstrasse 1 Bauernhaus des Jakob Hayoz 39 3021 1 Gammenstrasse 1A Speicher 39 3021 2 Gammenstrasse 8 Primarschulhaus 39 3018 2 Murtenstrasse 1 Kaplanei 39 3012 2 Murtenstrasse 9 Kleinbauernhaus 39 3009; 3 3147 Murtenstrasse 2A Barbara- und Radegundis-Kapelle 39 3011 2 Murtenstrasse 8 Bauernhaus 40 3052 2 Wittenbergwald Grenzstein 1 41 3 Wittenbergwald Grenzstein 2 41 3101 3 Holzmattacker Grenzstein 3 39 3028 3

7

3 Der minimale Abstand einer Baute zu geschützten Gehölzen ausserhalb des Waldareals (Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume etc.), ergibt sich aus dem Schema im Anhang 4 des GBR. Für die Erstellung einer Baute mit einem geringeren Bauabstand ist gemäss NatG eine Ausnahme zu dieser Schutzbestimmung nötig. Das entsprechende Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch an die Gemeinde zu richten.

#2 Der Raumbedarf der Fliessgewässer gemäss kantonaler und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung wird vom Kanton festgelegt und dient dem Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit für Unterhaltszwecke. Er ist im Zonennutzungsplan durch Raumbedarfslinien dargestellt. Innerhalb des minimalen Raumbedarfes der Fliessgewässer sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig. Wanderwege und-Zu-

fahrten-welche-der-Landwirtschaft.dienen, sind innerhalb des minimalen Raumbedarfs zulässig.

4b Die im Zonennutzungsplan definierten Baulinien bezeichnen den Mindestabstand, welche Bauten zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten müssen. Leichte Umgebungsarbeiten, wie beispielsweise Parkplätze, Gärten, Erschliessungsstrassen, usw. sind auf der Fläche zwischen Raumbedarfslinie und Baulinie zulässig, sofern der Durchgang mit Baumaschinen, namentlich für Eingriffe beim Gewässer, nicht behindert wird.

4° Bauten und Anlagen in Gewässernähe sind so zu erstellen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Insbesondere ist bei einer Ableitung von Meteorwasser in Fliessgewässer dem Rückstaurisiko Rechnung zu tragen.

#4 Bei eingedolten Bächen muss der Standort geplanter Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung Siehe Genehm

der Bachkanalisation und des Raumbedarfs der Fliessgewässer gemäss Art. 8 Abs. 4 festgelegt werden (keine Bauten im Bereich der Eindolung, keine Überbelastung, Kontrolle bzw. Verifizierung des Abflussvermögens, Beibehaltung eines Bereichs von ausreichender Breite für eine allfällige spätere Wiederoffenlegung usw.).

5 Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannunggsleitung richtet sich nach der Eidgenössischen Starkstromverordnung sowie nach der Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung.

6 Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von einer Transitgasleitung richtet sich nach der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.

Art. 9 Parkieren (Garagen, Parkplätze, Einstellhallen)

Bei Neu-, An- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen, gelten die Bestimmungen gemäss den nachstehenden Absätzen a) bis c). Nach erfolgter Berechnung ist das Ergebnis auf das nächste ganze Parkfeld aufzurunden.

a) Wohnnutzungen

Einzelwohnhäuser (nach Art. 55 und 56 RPBR): > 1 Parkfeld für Personenwagen pro 100 m? BGF (Bruttogeschossfläche nach VSS-Norm SN 640 281 von 2013), mindestens jedoch 1 Parkfeld pro Wohneinheit. Zusätzlich 10% für Besucher.

Mehrfamilienhäuser (nach Art. 57 RPBR):

> 1 Parkfeld für Personenwagen pro 100 m? BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung plus 10 % für Besucher.

> 1 Abstellfeld für Velos pro Zimmer (gemäss VSS-Norm SN 640 065 von 2011).

b) Andere Nutzungen

Der Bedarf an Parkfeldern für andere Nutzungen (Handel, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe etc.) wird gemäss VSS-Norm SN 640 281 von 2013 berechnet.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

8 4. OKT. 2020

igungs-

Peg AygD vom

c) Ersatzabgabe Anhänge: Für nicht erstellte oder nicht erstellbare Parkfelder wird eine Ersatzabgabe auf der Grundlage des Reg- Siehe Genehmigungs-

lements der Verwaltungsgebühren im Raumplanungs- und Bauwesen erhoben. Anhang 1: Inventar der geschützten Gebäude und Kulturobjekte beschluss der RUBD vom

$ 4. OKT, _2020

Cordast

Art. 10 Bepflanzung

Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol.__ Art. Kat. ! Bei jedem Neubau sind für die Gegend typische Sträucher und Bäume zu pflanzen (vgl. Anhang 3), sale das Gebäude gut in seine landschaftliche Umgebung eingliedern. P u ° Dorfstrasse 7 Bauernhaus 4 4115 2 Dorfstrasse 7A Speicher 44 4115 2 2 Für Sichtschutzbepflanzungen sind möglichst einheimische Büsche und Sträucher zu verwenden. Dorfstrasse 11 ‚Bauemhaus “4 4119 3 Dorfstrasse 19 Schmiede 44 4127 2 Dorfstrasse 50 Schulhaus 44 4171 3

Art. 11 Geländeänderung Fermes, les 19A Speicher 45 4210 2

Fermes, les 19 Bauernhaus 45 4210 2 1 Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Terrains und dem massgebenden Terrain darf Kapellematte 23 Kapelle unserer lieben Frau 45 4230 2 maximal 0.80 m betragen, sofern die Neigung des natürlichen Terrains innerhalb des Gebäudegrund- Spielacher 1 Reformierte Kirche 42 4006 2 risses unter 5 % liegt. Spielacher 2 Ehem. Schulhaus 42 4008 3 Beträgt die Neigung zwischen 5 und 10 %, ist eine Höhe von maximal 1.15 m zulässig. Siehe Genehmigungs- Bei Neigungen über 10 % darf die Differenz maximal 1.50 m betragen. Gurmels beschluss der RUBD vom Ausnahmen können bewilligt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, namentlich . . 94. 0KT, Pd für Gelände mit starker Neigung, in überschwemmungsgefährdeten Bereichen oder in Gebieten mit ho- Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. hem Grundwasserspiegel. Allmendstrasse 4A Speicher 7 66 2 2 Vom Hauptgebäude unabhängige Stützmauern zur Geländegestaltung dürfen eine maximal sichtbare nn 2 a mn 2 Be ö r 3 5 = pe ä mendstrasse 3 Bauernhaus 7 616 2 Höhe von 2.00 m ab neuem Terrain aufweisen. Die Bestimmungen zu den Geländeänderungen sowie Cordaststrasse 47 Bauernhaus 7 743 2 zu den Grenzabständen bleiben vorbehalten. Cordasisirasse 45 Mühle 7 742 2 er Cordaststrasse 22 Kaplanei 695 3

Art. 12 Mauern, Einfriedungen Gugger Wegkreuz Kr 2 n er a

Längs Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken den Vorschriften des StrG ent- Dürenbergstrasse OMb 1 Infanteriestand 39 3 sprechen. Dürenbergstrasse OMB2 Panzerhindernisse 9 3322 3 Dürenbergstrasse OMB3 Geschützstand 9 3498 3 Grossholz O0 Mb3 _Infanteriebunker 3540 3

Art. 13 Gestaltungsvorschriften Grossholz O0 Mb4 Maschinengewehrstand 3540 8

Kapellenweg 16 Marienkapelle Dürenberg 9 1307 1 1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung so zu gestalten, dass sie das Orts- Kapellenweg 16A _ Missionskreuz 9 1907 3 und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und sich gut in die Umgebung einfügen. Für die Beurteilung Kapellenweg 15 Bauernhaus des Hans Falk 9 1306 3 der Gesamterscheinung sind insbesondere Lage, Proportionen, Terrainverlauf und Umgebungsgestal- Monterschustrasse 27 Ehem. Freie öffentliche Schule 1114983 2 tung, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl massgebend. Monterschustrasse a Bauernhaus 7 701 2 5lehe Genehmigungs- \ on . u . St. Germanstrasse 25 Bauernhaus 7 699 2 Jeschluss der RUBD vom 2 Für Fassaden ist die Verwendung von grellen Farben und reflektierenden Materialien untersagt. Bei St. Germanstrasse 15 Bauernhaus (Pfarrschür) 6 460 2 1 4 OKT. 2020 geringfügigen Bauten, welche sich nicht in einem Ortsbildschutzperimeter befinden, können kräftige St. Germanstrasse 15C Speicher 5 460 2 NEE Farben und beschränkt reflektierende Materialien zugelassen werden, sofern sie weder für den Stras- St. Germanstrasse 30 Pfarrkirche St, German 5 417 4 senverkehr noch für Nachbarn störend sind. St. Germanstrasse 30A Beinhaus 5 417 3 " ‚ i . . " j . Schlösslistrasse 1 Landsitz von Ammann rg 689 2 Inden im ZNP bezeichneten Ortsbildschutzperimetern gelten ergänzend die entsprechenden Bestim- Schlösslistrasse 3 Primarschulhaus 7 697 3 mungen dieses Reglements. m . u ; j rn Guschelmuth Siehe Genehmigungs- * Der Gemeinderat erlässt im Bedarfsfall Vorschriften zur Material- und Bepflanzungsart der Einfriedunbeschluss der RUBD vom gen sowie von Sicht- und Lärmschutzwänden im Hinblick auf die Gestaltung des Quartiers und des Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. _ Art. Kat. 1 4. OKT, 200 Strassenraumes. Der Gesuchsteller hat diesbezüglich eine informelle Voranfrage an die Gemeinde zu Bo in richten. uley 5 Käserei 353 8 3 Bouley 19 Bauernhaus 21 924 2 Bouley 19A _ Ofenhaus 21 924 3 Grossguschelmuth 12B Speicher 25 770 2 Grossguschelmuth 14 Bauernhaus 25 1099 2 Grossguschelmuth 15 Wohnhaus 25 773 2 Grossguschelmuth 18 Kappelle Johannes der Täufer 25 769 2

24

GENEHMIGUNGSVERMERKE

1. öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 25 vom 22.06.2018 2. öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 16.11.2018

Vom Gemeinderat der Gemeinde Gurmels angenommen am 29.of. ZofF

’ I. räsident \

Daniel Riedo

Gapßfel Schmutz

Der $taätsyaf, Direktor

Art. 14 Energie

! Jedes neue Gebäude hat seinen Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien zu decken.

2 Beim baubewilligungspflichtigen Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizung und Warmwasser) ist der Wärmebedarf für Brauchwasser hauptsächlich durch erneuerbare Energien (inklusive Wärmeverbünde und Abwärme) zu decken.

3 Ausnahmebestimmungen gemäss dem kantonalen Energiegesetz bleiben vorbehalten.

Art. 15 Aussenantennen und Solaranlagen

! Aussenantennen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Gesamterscheinung des Gebäudes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

2 Solaranlagen unterliegen den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Massgebend dazu sind die Bewilligungs- und Gestaltungsvorschriften des übergeordneten Rechts. Für Verfahrensfragen, Massnahmen und Kriterien wird auf die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD vom Oktober 2015 verwiesen. Siehe Genehmigungs- 3In-den-im-Zenenn utzungsplan-bezeichneten-Ortsb hutzperimetern-und-auf-geseh ützten-Gebäuderbeschluss der RUBD vom

ntennen-und-Solaranlagen-die-entspreehenden immungen-des R 9 4. OKT. 2020 ]

10

Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 16 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)

Wohnzone schwacher

Dichte WS Industrie- und Gewerbe-

zone IGZ Zone von allg. Interesse

Wohnzone mittlerer

Dichte WM Mischzone MZ

Baupolizeiliche Masse Zonencharakter gem. GBR

Geschossflächenziffer GFZ GFZ Zuschlag für Einstellhallen * Baumassenziffer (m®/m?)

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom get. au

Überbauungsziffer ÜZ für Hauptgebäude / -anlagen?)

ÜZ Zuschlag für Nebenbauten /- anlagen?

Grenzabstand (in m)? % h mind. jedoch

Traufseitige Fassadenhöhe Fh (inm)”

Gesamthöhe h (in m) ®

Lärm-Empfindlichkeitsstufe m

Grünflächenziffer gemäss IVHB

1) Für freistehende Einzelwohnhäuser gemäss RPBR, Art. 55. 2) Für zusammengebaute Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser gemäss RPBR, Art. 56 und 57. 3) Die Erhöhung des Abstandes gemäss RPBR ist in allen Zonen anwendbar, in der Industrie- und Gewerbe-

Siehe Genehmigungs- zone nur gegenüber anderen Bauzonen, gemäss Art. 83 RPBR. beschluss der RUBDvom _Anwendungsbeispiel für Dorfzone DZ: Beträgt die Gebäudehöhe weniger als 9.00 m, so ist ein Grenzabstand 4. OKT, 2020 von mind. 4.50 m einzuhalten. Ist sie höher als 9.00 m so beträgt der Grenzabstand % h.

Der Grenzabstand ergibt sich aus der grössten projektierten Gebäudehöhe und gilt gegenüber allen angrenzenden Parzellen (ausgenommen Strassenparzellen, bei welchen der Strassenabstand zur Anwendung kommt). Andere Baulinien zu Wald, Gewässer, etc. bleiben vorbehalten.

4) Zuschlag für unterirdische Einstellhallen mit mind. 2/3 der erforderlichen Parkplätze, mind. jedoch deren 6, die als Unterniveaubauten im Sinne des RPBR ausgeführt werden.

5) Definition Hauptgebäude/-anlage: für Wohn- und/oder Arbeitszwecke ständig benutzbare Bauten und Anlagen.

6) Definition Nebenbaute / -anlage: unbeheizte Kleinbauten und angebaute Bauteile, welche nicht für ständige Wohn- und/oder Arbeitszwecke benutzbar sind, wie unbeheizte Wintergärten, Privatgaragen, Terrassenüberdachungen, Balkonplatten oder Eingangsvordächer, Garten- und Gerätehäuser etc.

7) Lukarnen, deren summierte Längen mehr als % der dazugehörigen Fassadenlänge ergeben und die den

Dachvorsprung unterbrechen, sind bei der Bemessung der Fassadenhöhe einzurechnen.

Bei Flachdachbauten mit begehbaren Dachflächen, deren Brüstungen mind. 0.20 m von der Fassade zurück-

versetzt und als durchbrochene Geländer konstruiert sind, wird ein Zuschlag von 1.50 m gewährt, jedoch ma-

ximal bis zur Gesamthöhe h. In jedem Fall ist aber mit der OK Dachkonstruktion die zulässige traufseitige

Be - Fassadenhöhe Fn einzuhalten. ur farm 2020 vom 8) Bei Flachdachbauten entspricht die zulässige Gesamthöhe der traufseitigen Fassadenhöhe Fn. Regelungen

betreffend Attikageschosse siehe Art. 17, SaA vorbektiallen ,

23

Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Übertretungen

Übertretungen von Vorschriften des GBR werden nach den Bestimmungen des RPBG geahndet.

Art. 43 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:

> alle kommunalen Bestimmungen, welche den Zonennutzungsplänen und seinem Reglement entgegenstehen;

> _ das Planungs- und Baureglement und die Zonennutzungspläne, genehmigt am 16.06.2011 und am 28.04.2014; > _ der nachfolgend aufgeführte Detailbebauungsplan:

Gurmels a) „Allmend“ vom 05.04.1994.

Art. 44 Inkrafttreten

Dieses GBR tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.

22

von Gemeinschaftsanlagen hat durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro unter Einbezug des mit dem GEP beauftragten Ingenieurs zu erfolgen.

4 Für Verkaufsläden, deren reine Verkaufsfläche 500 m? übersteigen, Industrie- und Gewerbebetriebe mit grossem Verkehrsaufkommen sowie Wohnüberbauungen mit mehr als 4 Wohngebäuden, ist der Gemeinde vor Baugesuchseingabe die Detailerschliessung als informelle Voranfrage vorzulegen.

5 Im Zonennutzungsplan sind für die noch nicht erschlossenen DEB-Perimeter die Planungsetappen gemäss Erschliessungsprogramm eingetragen.

18 4 OKT. 2020

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

L Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

Art. 17 Baupolizeiliche Vorschriften Attikageschosse % &. OKT. 2020

! Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Sie müssen bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 2,50 m zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR). _ Des Altbaseschu> Kann hie aubeite Fapaderstı Fu vsoraun. Indien FA sat sätzli i » Au Gewusithäre waAr Ace Dmralacıh

> Zwei zusätzliche Fassaden des Attikageschosses müssen einen Rücksprung von min. je 1.50 m lange Ges

zur Fassade des darunterliegenden Geschosses aufweisen. [vw

> Der Grenzabstand der nicht oder um weniger als 1.50 m zurückversetzten Fassade muss um das Mass, welches die traufseitige Fassadenhöhe Fn übersteigt, erhöht werden, maximal jedoch um 1.50 m.

Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten nicht für die Industrie- und Gewerbezone sowie für die Zone von allgemeinem Interesse.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

OKT. 2020

12

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Dorfzone (DZ)

! Die Dorfzone umfasst zentrale Dorfbereiche, die sinnvoll zu erneuern sind, so dass eine gute Gesamtwirkung des Ortsbildes entsteht.

2 Zulässig sind öffentliche Bauten, Geschäftsbauten, Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit geringen Immissionen sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig sind neue landwirtschaftliche Betriebe sowie reine nicht landwirtschaftlich genutzte Lager- und Ausstellflächen.

3 Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe können weiter betrieben werden. Es besteht ein Wiederherstellungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung. Ausgesehlessen-sind-Intensivmast-

betriebe:

eu Die umliegenden Wohngebiete dürfen nicht durch Lärm, Gerüche, Ungeziefer und dergleichen in einem

Siehe Genehmigungs-

Masse belästigt werden, welches über die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung hinausgeht. Der Betriebsinhaber hat gegebenenfalls die zur Vermeidung übermässiger Belästigung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

4 Grösse, Volumen und Gliederung der Bauten haben sich dem dörflichen Charakter einzuordnen. Es wird auf Art.13 des GBR verwiesen. Flach- und Pultdächer sind bei Hauptgebäuden nicht gestattet. Bei An- und Erweiterungsbauten, sowie bei Nebenbauten, sind diese Dachformen erlaubt, sofern sie sich deutlich dem Hauptgebäude unterordnen.

haschluss der RUBD VOM; Dj. Dorfzone Monterschu bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheiten und Eigenart des Ortsteils

$ LK 200 Monterschu. Es gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

a) Die Erhaltung bezieht sich auf das Gesamtbild der Räume, Strassen und Plätze, die Proportionen der Häuser, der Dachformen, die massstäblichen Verhältnisse der Fassaden, deren Gliederung und Farbe. Neue Bauten und Anlagen haben sich gut in die charakteristische Siedlungsstruktur einzufügen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

b) Zulässig sind Umbauten der bestehenden Wohn- und Betriebsgebäude sowie Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken und zu Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben.

Art. 19 Wohnzone schwacher Dichte (WS)

1 Gestattet sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit maximal sechs Wohneinheiten. Kleine Dienstleistungsbetriebe innerhalb von Wohngebäuden sind zulässig (z.B. Büros, Praxen usw.), sofern sie die Nachbarschaft nicht mit Immissionen belästigen und sich dem Quartiercharakter unterordnen.

2|n dem im Zonennutzungsplan als landschaftlich empfindlich bezeichnetem Gebiet im Bulliard Gurmels ist der Einpassung der Bauten in die Landschaft hohe Bedeutung zuzumessen.

3 Die Spezialbaulinie im Zonennutzungsplan in Cordast bezweckt, gegenüber dem Landwirtschaftsbetrieb aus Immissionsgründen einen Abstand zur Wohnnutzung aufrecht zu erhalten. Nordöstlich der Baulinie sind vorbehältlich des Grenzabstandes nur geringfügige Bauten gestattet.

Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WM)

1 Gestattet sind zusammengebaute Einzelwohn- und Mehrfamilienhäuser. Freistehende Einzelwohn-

häuser sind im Zusammenhang mit einer Gesamtüberbauung mit Detailbebauungsplan gestattet. Bestehende freistehende Einzelwohnhäuser können erhalten, an,- um- und ausgebaut werden.

21

Vierter Teil: VORSCHRIFTEN ÜBER DETAILBEBAUUNGSPLÄNE UND DETAIL- ERSCHLIESSUNGSBEWILLIGUNGEN En BB nn Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

I & OKT, 2020 ! Im Zonennutzungsplan sind Gebiete bezeichnet, in denen nur nach einem von der Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion genehmigten Detailbebauungsplan gebaut werden darf.

zur ge wunenden RR

2 Darin sind mindestens die Erschliessung, die Bauweise und die Aussenraumgestaltung zu regeln. Als Grundanforderung für alle Detailbebauungspläne gilt die haushälterische Nutzung des Bodens.

Art. 40 Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht (DBP)

3 Im Rahmen von Detailbebauungsplänen müssen bei Bedarf die Niveaus der Bauten und Umgebungsarbeiten jeder einzelnen Parzelle und der Geschosse festgelegt werden.

Siehe Genshmigungs-

Art. 40a Detailbebauungsplanpflicht Zentrum Cordast beschluss der RUBD vom

1 4. OKT, 2020 1 Das im Zonennutzungsplan in Cordast bezeichnete Gebiet mit Detailbebauungsplanpflicht dient als zentraler, naturnah ausgestalteter Raum für Wohnen, Dienstleistungen und zur Begegnung sowie als Gliederungselement zwischen Siedlung und Landwirtschaft.

ren-gemäss-dieser-Planung-erfolgen.

3 Für die Wohnzone mittlerer Dichte gelten die Bestimmungen von Art. 16 und 20, in der Zone von allgemeinem Interesse diejenigen von Art. 23. Die Freihaltezone soll von Bauten und Anlagen freigehalten werden und dient der Begegnung sowie der Aufwertung und Integration naturnaher Elemente, insbesondere Gewässer, in die Siedlung. Zu diesem Zweck ist entlang des künftigen Bachlaufs ein Fuss- und Veloweg zu erstellen.

4 Der Hochwassergefährdung ist im Rahmen der durchgeführten Gefahrenkartierung Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Genehmigung des Detailbebauungsplans ist die Sicherstellung der Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen vor Baubeginn.

5 Die Strassenerschliessung erfolgt über einen neuen Anschluss an die Dorfstrasse. Zusätzlich kann die bestehende Zufahrt zum Parkplatz Schulhaus als zweiter Anschluss genutzt werden.

6 Ein öffentlicher Durchgang für Fussgänger und Velofahrer ist zwischen der Dorfstrasse und dem Fussund Veloweg entlang des künftigen Bachs zu realisieren.

7 Die Parkierung der Mehrfamilienhäuser ist zu mindestens 2/3 unterirdisch zu realisieren.

8 Die für nicht überdeckte Parkplätze benötigten Flächen im Perimeter dürfen nicht versiegelt werden.

Art. 41

Detailerschliessungsbewilligungspflicht (DEB) und Pflicht zur Voranfrage Detailerschliessung

? In den im Zonennutzungsplan mit „DEB“ bezeichneten Gebieten darf nur nach einer von der Baubewilligungsbehörde bewilligten Detailerschliessung gebaut werden.

2 Die DEB regelt die Verkehrserschliessung, Ver- und Entsorgung (inkl. Abfallbeseitigung) innerhalb des Perimeters.

3 Sofern es die Generelle Entwässerungsplanung der Gemeinde zulässt, sind Retentions- und Versickerungsmassnahmen quartierweise zentral innerhalb des DEB-Perimeters zu realisieren. Die Planung

Siehe Genehmigungsung beschluss der AUBD vom

20

Siehe Genehmigungs-

beschluss d

Art. 38 Naturschutzperimeter 1] f "r. vom

[EEE Der Perimeter dient dem vollumfänglichen Schutz der im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete:

> 133: Ehemalige Kiesgrube Reben, Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Nr. 133 > M 1 bis M 30: Ökoflächen gemäss Gesamtmelioration Gurmels, Plan der erstellten Werke, vom 13.11.2017.

Die Seltenheit und Artenvielfalt der Flora und Fauna machen den besonderen Wert dieser Gebiete aus. Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten, keine Veränderungen am Wasserhaushalt, sowie keine landwirtschaftlichen oder baulichen Veränderungen des Geländes gestattet. Davon ausgenommen sind Arbeiten

> zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops,

für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebiets,

zur wissenschaftlichen Erforschung,

zur Beobachtung des Biotops in erzieherischer Absicht.

Für die Okoflächen gemäss Gesamtmelioration Gurmels gelten zusätzlich die entsprechenden Unterhaltsbestimmungen.

VVVV

Art. 39 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals

! Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze ausserhalb des Waldareals (Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen), welche standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, durch das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) geschützt.

? In der Bauzone sind die Gehölze ausserhalb des Waldareals, welche im ZNP eingetragen sind, ge-

schützt. Siehe Genehmigungs- dszrzlidı beschluss der RUBD vom? Entsprechend Art. 22 NatG PSER. -OM Entfernung eines geschützten Gehölzes ausserhalb des Wald- 1 4 OKT. 200 areals vorgängig einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldare- —m=als. Das Gesuch zur Ausnahme, welches eine Ersatzmassnahme beinhalten muss, ist an die Gemeinde zu richten.

4 Der regelmässige Unterhalt der geschützten Gehölze ausserhalb des Waldareals benötigt keine Ausnahme von den Schutzbestimmungen. Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom ° Der-minim 84 OKT, 2029 Anhang 4 des GBR definiert. Bauabstand vorgängig eine

Baute mit einem geringeren ür Gehölze ausserhalb des

13

2 Kleinbetriebe mit geringem Verkehrsaufkommen sind innerhalb von Wohngebäuden zulässig, sofern sie die Nachbarschaft nicht mit Immissionen belästigen und sich dem Quartiercharakter unterordnen.

3 Ebenerdige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern müssen über eine besonnte Garten- und Terrassenfläche verfügen, die rechtwinklig ab Fassade gemessen eine Mindesttiefe von 4 m auf der ganzen Fassadenlänge der entsprechenden Wohnung aufweist und deren Bewohner zur privaten Nutzung vorbehalten bleibt.

4Bei der Gestaltung des Aussenraums sind die Vorschriften des RPBR über Spiel- und Erholungsplätze umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Garten- und Terrassenfläche von ebenerdigen Wohnungen nicht angerechnet werden darf.

5 Alle Parkplätze im Perimeter des DEB «Schützenweg» sind zwingend unterirdisch zu erstellen.

Art. 21 Mischzone (MZ)

x

! Gestattet sind reine Gewerbebauten sowie Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von FR ERS mindestens 20 % der Geschossfläche pro Gebäude. Es sind nur Gewerbebetriebe mit geringer Immis- Sa Von > sionsbildung zulässig. Betriebe aus dem Dienstleistungs- und Handelssektor zählen zum Gewerbe. Er na Reine Lager- oder Ausstellplätze sind nicht gestattet.

Siehe enge

ehende-Bauten-mit-reiner-Wohnfläche-könnenr-innerhalb-ih olumens-erhalten-und-ausgebautbeschluss der RUBD vom äch 'halb-des-bestehenden Volumens-sind-bis-zu 9 4. OKT, 2020

3 Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe können weiter betrieben werden. Es besteht ein Wiederher-, S

stellungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung. Iohe Genehmigunge-

Beschluss der RUBD vom 14. OKT. 2020

Betriebsinhaber hat Geokhurerte den zur FVeemsldung übermässiger Belästigung erforderlichen Mess; nahmen zu ergreifen.

Art. 22 Industrie- und Gewerbezone (IGZ)

! Gestattet sind ausschliesslich Industrie- und Gewerbebetriebe. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.

2 Fassaden und Dächer müssen sich bezüglich Farbe und Material gut an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpassen. Der Anteil der Grünflächen beträgt mindestens 10 % der anrechenbaren Landfläche. Gegenüber der offenen Landschaft ist eine Abgrenzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

3 Die benachbarten Wohngebiete sind durch geeignete Massnahmen vor Lärm-, Luft- und Geruchsimmissionen zu schützen.

Art. 23 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

! Diese Zone ist bestimmt für öffentliche Bauten und Anlagen wie Mehrzweckgebäude, Schulen, Friedhof, Heime, Sportplätze, öffentliche Parkplätze usw.

Siehe Genehmigungs- 3eschluss der RUBD vom

0% OKT. 2020

14

ArtıSS Abs.2 1.Vım. Act. Me

2 Private Bauten und Anlagen im öffentlichen Nutzen gemäsAPBG können zugelassen werden, wenn diese die öffentlichen Bauten sinnvoll ergänzen, deren eventuelle Erweiterungen nicht im Wege stehen oder die Gemeinde die Fläche nicht anders benötigt.

3 Übersicht Zonen von allgemeinem Interesse. Im Zonenplan sind die ZAls mit den hier aufgeführten Nummern gekennzeichnet.

19

Art. 33 Historische Verkehrswege

! Die im Zonennutzungsplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz geschützt. Böschungen, Mauern, Wegkreuze sowie wegbegleitender, standortgerechter Böschungsbewuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Der Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. Bauliche Eingriffe an

historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

Name ZAI Grossguschelmuth

Nutzung | Zivilschutz, Schule | | |

2 Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss Bedeutung und Beschaffenheit der

2 Kirche, Friedhof, Parkplatz Wegstrecke. Er umfasst:

3 Vereinslokal

4 | Cordast Schule Schule, Sport- und Spielplätze, Parkplatz Kategorie 2: Historischer Verlauf mit Substanz

5 | Cordast Schiessstand Schiessstand > den historischen Verlauf,

6 _ | Gurmels Pfarrkirche Kirche, Friedhof, Parkplatz > die wegsäumenden Baumreihen und Hecken,

7 _| Gurmels Muttergotteskirche Kirche > die Böschungen und die Gräben, . \ Bu

8 > das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen etc.). T Summe: Alershem auersh — szentrum, Alterswohnungen Kategorie 1: Historischer Verlauf mit viel Substanz. Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:

Kindergarten, Spielplatz > den Wegbelag

portanlagen, Feuerwehr, Zivilschutz, Park] Schule, Sport- und Spielplätze

Gurmels Monterschustrasse | 12 | Gurmels Sportweg

Liebistorf Schule

Art. 34 Archäologischer Perimeter

Liebistorf Mühlematte Zivilschutz, Vereinslokal, Parkplatz si Liebistorf Kirche Kirche, Ofenhaus johe Genehmigungs-

! Innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter ist für jeden Neubaweschluss der RUBD vom im Sinne der baupolizeilichen Bestimmungen sowie für Aufschüttungs- und Grabungsarbeiten eine in- | 4, KT 2026 formelle Voranfrage bei der Gemeinde erforderlich. -

Wallenbuch Schulhaus Zivilschutz, Spielplatz Wallenbuch Sportplatz Sportplatz

Siehe Geı a 2 Innerhalb der archäologischen Perimeter ist das Amt für Archäologie befugt, notwendige Sondierunpeschlusn, ee

2. Abschnitt: Weitere Zonenarten gen und Ausgrabungen gemäss KGSG durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 1

Siehe Genehmigungs- RPBG und des KGSG. lt 4 OKT, 200 beschluss der RUBD vomArt: ihaltezonen 9 4. OKT. 2020 3 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich dem zuständigen Amt melden.

Die Freihaltezonen gliedern auten Raum, trennen die bewohnten Zonen v oder gefährlichen Anlagen, erhalten Grün in den Orts , ützen ÄAussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und di ü

$ sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Charakter der Zone ver

Art. 25 Spezialzone für Pferde

! In dem im Zonennutzungsplan an der Dorfstrasse in Cordast bezeichneten Gebiet ist die Haltung von Pferden mitsamt den dafür notwendigen Bauten und Anlagen für eine gewerbsmässige Pferdehaltung mit einem entsprechenden Angebot an Reitmöglichkeiten sowie für die Aufzucht von Jungtieren vorgesehen.

? Die dafür notwendigen Bauten und Anlagen (Reithallen, Stallungen, Büroräume, Lager-, Umschlagund Abstellplätze, Übungs- und Ausbildungsplätze) haben sich in Anlehnung an die Bestimmungen von

Art. 21

für die Mischzone gut in die bestehende Bebauung und den Ortscharakter einzufügen.

3m Baufeld „A sind die Erstellung von Haupt- und Nebenbauten für Wohn- und Pferdehaltungszwecke sowie Anlagen für die Erschliessung (Zufahrt) und den Pferdesport (wie Reithallen, Stallungen, Longier- Anlage, Umzäunungen) erlaubt.

Der Bau eines Wohngebäudes mit maximal zwei Wohneinheiten ist innerhalb des Baufelds „A“ direkt angrenzend an die benachbarte Mischzone im Bereich „A1“ möglich.

4In Baufeld „B“ ist ausschliesslich die Erstellung von Nebenbauten und Anlagen für die Pferdehaltung (wie Wetterschutz-Unterstand, Longier-Anlage, Umzäunungen) sowie für die Versickerungs- und Retentionsanlage des Meteorwassers gestattet.

Art. 35 Landschaftsschutzperimeter

Der Landschaftsschutzperimeter dient der Erhaltung der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung). Bauliche Veränderungen sowie Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen. Ausnahmen bilden Bauten und Umbauten für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen.

Art. 36 Grundwasserschutzzone

Im Zonennutzungsplan sind genehmigte und provisorische Grundwasserschutzzonen eingetragen. Es gilt die Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz sowie die entsprechenden Schutzreglemente.

Art. 37 Uferschutzzone

! Die Uferschutzzone dient der Erhaltung der Uferlandschaft am Schiffenensee und soll den öffentlichen Zugang zum Ufer ermöglichen.

2 Es dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.

3 Für Baugesuche wird eine Vorprüfung empfohlen. Das Verfahren dazu richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung.

Siehe Genehmigungs-

18

Art. 31 Gebiete, die Harmonisierungsmassnahmen unterliegen

' Ziel

Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete mit Harmonisierungsmassnahmen haben zum Ziel, den Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren.

? Positionierungs- und Gestaltungsvorschriften

beschluss der RUBD von, Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von den Zufahrtsachsen auf das 94. OT. 2020 geschützte Gebäude weitgehend gewährleistet ist. Gleichzeitig soll die Sicht vom Ort aus in die be-

zeichneten Gebiete möglichst erhalten bleiben.

b) Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Gebäude abzuschwächen, soll dies durch das Pflanzen einheimischer Baumarten erfolgen.

c) Material und Farben der Neubauten und Anbauten bestehender Gebäude müssen auf das geschützte Gebäude abgestimmt sein.

d) Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Gebäudes in der Nachbarschaft.

e) Geländeänderungen sind möglichst gering zu halten.

Art. 32 Geschützte Kulturgüter

"Im Zonennutzungsplan sind geschützte unbewegliche Kulturgüter (Gebäude, Wegkreuze usw.) bezeichnet. In Anhang 1 des GBR ist eine Liste dieser Objekte mit ihrer Schutzkategorie enthalten. In Anhang 2 sind die besonderen Vorschriften für geschützte Gebäude aufgeführt.

? Der Schutz der Kulturgüter richtet sich nach der Schutzkategorie und bezieht sich auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie die äusseren und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert: Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält

> die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),

> die innere Tragkonstruktion,

> die allgemeine Anordnung des Grundrisses.

Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 3

> die Elemente des Fassadenschmucks,

> die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstat-

tung, die diese Ordnung verkörpern.

Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 2 und 3 > einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor etc.).

3Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern etc.) aus.

* Meldepflicht R Wer ein historisch oder künstlerisch wertvolles Kulturgut entdeckt (Malereien, Stuckaturen, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) muss dies unverzüglich der Gemeindeverwaltung melden.

5 Verfahren Jedem Baubewilligungsgesuch muss eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde vorangehen.

15

5 Für die mit „A“ und „B“ bezeichneten Baufelder gelten die baupolizeilichen Vorschriften der Mischzone gemäss Zonenschema in Art. 16.

6 Die mit „C“ bezeichnete Fläche dient dem Weidegang und Freilauf der Pferde bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung. Hochbauten und feste Anlagen (ausgenommen Umzäunungen) sind nicht gestattet.

Art. 26 Materialabbauzone

! Die Materialabbauzone ist für die Gewinnung und Aufbereitung von Kies und Sand vorgesehen.

? Bauten und Anlagen sind nur im Zusammenhang mit dem Kiesabbau zugelassen.

In der Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

* Verfahren und Bedingungen richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, insbesondere nach dem RPBG. Für eine Abbaubewilligung ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss RPBR obligatorisch.

Art. 27 Landwirtschaftszone (LZ)

! Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den

produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

® Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf gemäss RPBG einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).

“Ein Vorprüfungsgesuch wird empfohlen. Das Verfahren dazu richtet sich nach der kant. Baugesetzgebung.

Art. 28 Waldareal

Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

16

3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte

17

g) Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.

Siehe Blah Genahmigungsi i i beschluss der RUBD vom h) Neubauten sind bezüglich Dachform ins bestehende Ortsbild einzufügen. uss der RUBD vom

Art. 29

Ortsbildschutzperimeter (OSP) Kategorie 2 und 3 44 oKT. 2020 nel ulens ee züg ee, re g 14 OKT. 2 " 1perineier SFassade FH Gebäude Ayılicder uelen, & Im Zonennutzungsplan sind folgende OSP eingetragen: Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, deren Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.

Name OSP Schutzkategorie Bei Umbauten und Erweiterungen können neue Öffnungen in den Fassaden bewilligt werden, sofern „Name © Kirche 3 sich diese von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass sie als jüngerer Eingriff in den

Gurmels Dürenber | historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben und sich der bestehenden Fassadengliederung ungame Birenber terordnen. | Cordast Kirche

Cordast Kapelle Monterschu Kleinguschelmuth Grossguschelmuth Liebistorf Obere Mühle Wallenbuch

IT

? Ziel

Die Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2 und 3 haben zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart des schützenswerten Ortsbildes zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung und Gestaltung des Terrains. Die Eigenart dieser Elemente ist zu erhalten.

7 Material Die Materialwahl soll unter Einbezug der charakteristischen ortstypischen Bauten erfolgen.

Die Farben vongiansagkgenstrichen und Bedachungen sind auf die Nachbarbauten abzustimmen. baschli a ® Solaranlagen 7 OKT nn vom

Solaranlagen ii zperimetern unterliegen der vereinfachten Baubewilligungspflicht. Die Gemeinde holt nach Eingang des Baugesuchs die Stellungnahme des KGA ein. Für Verfahrensfragen, Massnahmen und Kriterien wird auf die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD vom Oktober 2015 verwiesen.

9 Verfahren Jedem Baubewilligungsgesuch muss eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde vorangehen.

Siehe Genehmigungs- ®Bauten Art. 30 Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2 a0 vom Gestattet sind Um-, An- und Neubauten, sofern sie zusätzlich zu den Zonenvorschriften auch die nach- » URN.

folgenden Vorschriften erfüllen.

4 Gestaltungsvorschriften

Volumen, Form und Proportion, Stellung und Ausrichtung, architektonischer Ausdruck, Materialien und Farben von Um-, An- und Neubauten müssen gut auf die geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Nachbarbauten abgestimmt werden.

Anbauten haben auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und dürfen den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.

5Dach Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewahren:

nn 1 In den Ortsbildschutzperimetern Kategorie 2 gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften:

a) Mauern und Bepflanzungen bestimmen wesentlich Struktur und Eigenart des Ortsbildes mit und sind deshalb nach Möglichkeit zu erhalten.

b) Alte Bodenbeläge aus Naturstein sind zu erhalten.

c) Bei historischen Bauten ist die Erstellung neuer gegossener Bodenbeläge aus Asphalt, Teer, Zement und ähnlichen Materialien auf das notwendige Minimum zu beschränken; bei Bedarf sind solche Flächen mit Kies, Pflästerungen aus Natur- oder Zementsteinen, Gittersteinen oder Rasengittern zu versehen.

a) Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden; Auskragung und Form der Vordächer $ d) Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen. sind zu erhalten. & . . . Sag e) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden bezüglich Materialien oder Farb) Der First von Lukarnen muss merklich unterhalb des Hauptfirstes liegen. gan ben den obigen Vorschriften nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Siehe Genehmigungs- SIz Elemente gleichzeitig den entsprechenden Bestimmungemangepasst werden. B beschluss der RUBD vom c) Der Einbau von Lukarnen und Gauben ist nur zu Belichtungszwecken erlaubt, nicht aber für eine 332 ET unker Vorher yon Ark. CIE ReRc N 4. 0KT, 2099 Erweiterung der Nutzfläche des Dachgeschosses. En 2 Neubauten sind grundsätzlich in den gesamten OSP der Kategorie age ässen Im Einzeiran'wirs k u Zroi> S die Lokalisierung zu Beginn der Planung unter Einbezug des KGA überprüft und im Bedarfsfall optimiert.. mterireke, S = d) Die Belichtungsfläche von Lukarnen und Gauben darf maximal 4/5 der Fensterfläche der betreffen- © lau

den Fassade betragen.

e) Die Summe der Flächen von Lukarnen und Gauben darf 1/10 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten (in der frontalen Ansicht gemessen). Die Gesamtbreite der Aufbauten darf 1/4 der der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

ehe Die Aufbauten müssen im unteren Teil des Dacl Rene Reihe angeordnet werden. Sollte es ein u zweites Dachgeschoss geben, darf es nur mit Dachfenstern belichtet werden. Dachaufbauten und Fens-

0 4. OKT. 2020

ter müssen regelmässig und in Bezug auf die Fassadengliederung angeordnet werden.

16

3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte

17

g) Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.

Siehe Blah Genahmigungsi i i beschluss der RUBD vom h) Neubauten sind bezüglich Dachform ins bestehende Ortsbild einzufügen. uss der RUBD vom

Art. 29

Ortsbildschutzperimeter (OSP) Kategorie 2 und 3 44 oKT. 2020 nel ulens ee züg ee, re g 14 OKT. 2 " 1perineier SFassade FH Gebäude Ayılicder uelen, & Im Zonennutzungsplan sind folgende OSP eingetragen: Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, deren Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.

Name OSP Schutzkategorie Bei Umbauten und Erweiterungen können neue Öffnungen in den Fassaden bewilligt werden, sofern „Name © Kirche 3 sich diese von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass sie als jüngerer Eingriff in den

Gurmels Dürenber | historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben und sich der bestehenden Fassadengliederung ungame Birenber terordnen. | Cordast Kirche

Cordast Kapelle Monterschu Kleinguschelmuth Grossguschelmuth Liebistorf Obere Mühle Wallenbuch

IT

? Ziel

Die Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2 und 3 haben zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart des schützenswerten Ortsbildes zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung und Gestaltung des Terrains. Die Eigenart dieser Elemente ist zu erhalten.

7 Material Die Materialwahl soll unter Einbezug der charakteristischen ortstypischen Bauten erfolgen.

Die Farben vongiansagkgenstrichen und Bedachungen sind auf die Nachbarbauten abzustimmen. baschli a ® Solaranlagen 7 OKT nn vom

Solaranlagen ii zperimetern unterliegen der vereinfachten Baubewilligungspflicht. Die Gemeinde holt nach Eingang des Baugesuchs die Stellungnahme des KGA ein. Für Verfahrensfragen, Massnahmen und Kriterien wird auf die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD vom Oktober 2015 verwiesen.

9 Verfahren Jedem Baubewilligungsgesuch muss eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde vorangehen.

Siehe Genehmigungs- ®Bauten Art. 30 Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2 a0 vom Gestattet sind Um-, An- und Neubauten, sofern sie zusätzlich zu den Zonenvorschriften auch die nach- » URN.

folgenden Vorschriften erfüllen.

4 Gestaltungsvorschriften

Volumen, Form und Proportion, Stellung und Ausrichtung, architektonischer Ausdruck, Materialien und Farben von Um-, An- und Neubauten müssen gut auf die geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Nachbarbauten abgestimmt werden.

Anbauten haben auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und dürfen den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.

5Dach Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewahren:

nn 1 In den Ortsbildschutzperimetern Kategorie 2 gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften:

a) Mauern und Bepflanzungen bestimmen wesentlich Struktur und Eigenart des Ortsbildes mit und sind deshalb nach Möglichkeit zu erhalten.

b) Alte Bodenbeläge aus Naturstein sind zu erhalten.

c) Bei historischen Bauten ist die Erstellung neuer gegossener Bodenbeläge aus Asphalt, Teer, Zement und ähnlichen Materialien auf das notwendige Minimum zu beschränken; bei Bedarf sind solche Flächen mit Kies, Pflästerungen aus Natur- oder Zementsteinen, Gittersteinen oder Rasengittern zu versehen.

a) Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden; Auskragung und Form der Vordächer $ d) Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen. sind zu erhalten. & . . . Sag e) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden bezüglich Materialien oder Farb) Der First von Lukarnen muss merklich unterhalb des Hauptfirstes liegen. gan ben den obigen Vorschriften nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Siehe Genehmigungs- SIz Elemente gleichzeitig den entsprechenden Bestimmungemangepasst werden. B beschluss der RUBD vom c) Der Einbau von Lukarnen und Gauben ist nur zu Belichtungszwecken erlaubt, nicht aber für eine 332 ET unker Vorher yon Ark. CIE ReRc N 4. 0KT, 2099 Erweiterung der Nutzfläche des Dachgeschosses. En 2 Neubauten sind grundsätzlich in den gesamten OSP der Kategorie age ässen Im Einzeiran'wirs k u Zroi> S die Lokalisierung zu Beginn der Planung unter Einbezug des KGA überprüft und im Bedarfsfall optimiert.. mterireke, S = d) Die Belichtungsfläche von Lukarnen und Gauben darf maximal 4/5 der Fensterfläche der betreffen- © lau

den Fassade betragen.

e) Die Summe der Flächen von Lukarnen und Gauben darf 1/10 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten (in der frontalen Ansicht gemessen). Die Gesamtbreite der Aufbauten darf 1/4 der der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

ehe Die Aufbauten müssen im unteren Teil des Dacl Rene Reihe angeordnet werden. Sollte es ein u zweites Dachgeschoss geben, darf es nur mit Dachfenstern belichtet werden. Dachaufbauten und Fens-

0 4. OKT. 2020

ter müssen regelmässig und in Bezug auf die Fassadengliederung angeordnet werden.

Siehe Genehmigungs-

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Art. 31 Gebiete, die Harmonisierungsmassnahmen unterliegen

' Ziel

Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete mit Harmonisierungsmassnahmen haben zum Ziel, den Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren.

? Positionierungs- und Gestaltungsvorschriften

beschluss der RUBD von, Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von den Zufahrtsachsen auf das 94. OT. 2020 geschützte Gebäude weitgehend gewährleistet ist. Gleichzeitig soll die Sicht vom Ort aus in die be-

zeichneten Gebiete möglichst erhalten bleiben.

b) Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Gebäude abzuschwächen, soll dies durch das Pflanzen einheimischer Baumarten erfolgen.

c) Material und Farben der Neubauten und Anbauten bestehender Gebäude müssen auf das geschützte Gebäude abgestimmt sein.

d) Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Gebäudes in der Nachbarschaft.

e) Geländeänderungen sind möglichst gering zu halten.

Art. 32 Geschützte Kulturgüter

"Im Zonennutzungsplan sind geschützte unbewegliche Kulturgüter (Gebäude, Wegkreuze usw.) bezeichnet. In Anhang 1 des GBR ist eine Liste dieser Objekte mit ihrer Schutzkategorie enthalten. In Anhang 2 sind die besonderen Vorschriften für geschützte Gebäude aufgeführt.

? Der Schutz der Kulturgüter richtet sich nach der Schutzkategorie und bezieht sich auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie die äusseren und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert: Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält

> die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),

> die innere Tragkonstruktion,

> die allgemeine Anordnung des Grundrisses.

Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 3

> die Elemente des Fassadenschmucks,

> die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstat-

tung, die diese Ordnung verkörpern.

Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 2 und 3 > einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor etc.).

3Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern etc.) aus.

* Meldepflicht R Wer ein historisch oder künstlerisch wertvolles Kulturgut entdeckt (Malereien, Stuckaturen, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) muss dies unverzüglich der Gemeindeverwaltung melden.

5 Verfahren Jedem Baubewilligungsgesuch muss eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde vorangehen.

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5 Für die mit „A“ und „B“ bezeichneten Baufelder gelten die baupolizeilichen Vorschriften der Mischzone gemäss Zonenschema in Art. 16.

6 Die mit „C“ bezeichnete Fläche dient dem Weidegang und Freilauf der Pferde bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung. Hochbauten und feste Anlagen (ausgenommen Umzäunungen) sind nicht gestattet.

Art. 26 Materialabbauzone

! Die Materialabbauzone ist für die Gewinnung und Aufbereitung von Kies und Sand vorgesehen.

? Bauten und Anlagen sind nur im Zusammenhang mit dem Kiesabbau zugelassen.

In der Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

* Verfahren und Bedingungen richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, insbesondere nach dem RPBG. Für eine Abbaubewilligung ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss RPBR obligatorisch.

Art. 27 Landwirtschaftszone (LZ)

! Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den

produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

® Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf gemäss RPBG einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).

“Ein Vorprüfungsgesuch wird empfohlen. Das Verfahren dazu richtet sich nach der kant. Baugesetzgebung.

Art. 28 Waldareal

Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

Siehe Genehmigungs- 3eschluss der RUBD vom

0% OKT. 2020

14

ArtıSS Abs.2 1.Vım. Act. Me

2 Private Bauten und Anlagen im öffentlichen Nutzen gemäsAPBG können zugelassen werden, wenn diese die öffentlichen Bauten sinnvoll ergänzen, deren eventuelle Erweiterungen nicht im Wege stehen oder die Gemeinde die Fläche nicht anders benötigt.

3 Übersicht Zonen von allgemeinem Interesse. Im Zonenplan sind die ZAls mit den hier aufgeführten Nummern gekennzeichnet.

19

Art. 33 Historische Verkehrswege

! Die im Zonennutzungsplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz geschützt. Böschungen, Mauern, Wegkreuze sowie wegbegleitender, standortgerechter Böschungsbewuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Der Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. Bauliche Eingriffe an

historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

Name ZAI Grossguschelmuth

Nutzung | Zivilschutz, Schule | | |

2 Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss Bedeutung und Beschaffenheit der

2 Kirche, Friedhof, Parkplatz Wegstrecke. Er umfasst:

3 Vereinslokal

4 | Cordast Schule Schule, Sport- und Spielplätze, Parkplatz Kategorie 2: Historischer Verlauf mit Substanz

5 | Cordast Schiessstand Schiessstand > den historischen Verlauf,

6 _ | Gurmels Pfarrkirche Kirche, Friedhof, Parkplatz > die wegsäumenden Baumreihen und Hecken,

7 _| Gurmels Muttergotteskirche Kirche > die Böschungen und die Gräben, . \ Bu

8 > das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen etc.). T Summe: Alershem auersh — szentrum, Alterswohnungen Kategorie 1: Historischer Verlauf mit viel Substanz. Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:

Kindergarten, Spielplatz > den Wegbelag

portanlagen, Feuerwehr, Zivilschutz, Park] Schule, Sport- und Spielplätze

Gurmels Monterschustrasse | 12 | Gurmels Sportweg

Liebistorf Schule

Art. 34 Archäologischer Perimeter

Liebistorf Mühlematte Zivilschutz, Vereinslokal, Parkplatz si Liebistorf Kirche Kirche, Ofenhaus johe Genehmigungs-

! Innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter ist für jeden Neubaweschluss der RUBD vom im Sinne der baupolizeilichen Bestimmungen sowie für Aufschüttungs- und Grabungsarbeiten eine in- | 4, KT 2026 formelle Voranfrage bei der Gemeinde erforderlich. -

Wallenbuch Schulhaus Zivilschutz, Spielplatz Wallenbuch Sportplatz Sportplatz

Siehe Geı a 2 Innerhalb der archäologischen Perimeter ist das Amt für Archäologie befugt, notwendige Sondierunpeschlusn, ee

2. Abschnitt: Weitere Zonenarten gen und Ausgrabungen gemäss KGSG durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 1

Siehe Genehmigungs- RPBG und des KGSG. lt 4 OKT, 200 beschluss der RUBD vomArt: ihaltezonen 9 4. OKT. 2020 3 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich dem zuständigen Amt melden.

Die Freihaltezonen gliedern auten Raum, trennen die bewohnten Zonen v oder gefährlichen Anlagen, erhalten Grün in den Orts , ützen ÄAussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und di ü

$ sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Charakter der Zone ver

Art. 25 Spezialzone für Pferde

! In dem im Zonennutzungsplan an der Dorfstrasse in Cordast bezeichneten Gebiet ist die Haltung von Pferden mitsamt den dafür notwendigen Bauten und Anlagen für eine gewerbsmässige Pferdehaltung mit einem entsprechenden Angebot an Reitmöglichkeiten sowie für die Aufzucht von Jungtieren vorgesehen.

? Die dafür notwendigen Bauten und Anlagen (Reithallen, Stallungen, Büroräume, Lager-, Umschlagund Abstellplätze, Übungs- und Ausbildungsplätze) haben sich in Anlehnung an die Bestimmungen von

Art. 21

für die Mischzone gut in die bestehende Bebauung und den Ortscharakter einzufügen.

3m Baufeld „A sind die Erstellung von Haupt- und Nebenbauten für Wohn- und Pferdehaltungszwecke sowie Anlagen für die Erschliessung (Zufahrt) und den Pferdesport (wie Reithallen, Stallungen, Longier- Anlage, Umzäunungen) erlaubt.

Der Bau eines Wohngebäudes mit maximal zwei Wohneinheiten ist innerhalb des Baufelds „A“ direkt angrenzend an die benachbarte Mischzone im Bereich „A1“ möglich.

4In Baufeld „B“ ist ausschliesslich die Erstellung von Nebenbauten und Anlagen für die Pferdehaltung (wie Wetterschutz-Unterstand, Longier-Anlage, Umzäunungen) sowie für die Versickerungs- und Retentionsanlage des Meteorwassers gestattet.

Art. 35 Landschaftsschutzperimeter

Der Landschaftsschutzperimeter dient der Erhaltung der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung). Bauliche Veränderungen sowie Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen. Ausnahmen bilden Bauten und Umbauten für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen.

Art. 36 Grundwasserschutzzone

Im Zonennutzungsplan sind genehmigte und provisorische Grundwasserschutzzonen eingetragen. Es gilt die Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz sowie die entsprechenden Schutzreglemente.

Art. 37 Uferschutzzone

! Die Uferschutzzone dient der Erhaltung der Uferlandschaft am Schiffenensee und soll den öffentlichen Zugang zum Ufer ermöglichen.

2 Es dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.

3 Für Baugesuche wird eine Vorprüfung empfohlen. Das Verfahren dazu richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung.

20

Siehe Genehmigungs-

beschluss d

Art. 38 Naturschutzperimeter 1] f "r. vom

[EEE Der Perimeter dient dem vollumfänglichen Schutz der im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete:

> 133: Ehemalige Kiesgrube Reben, Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Nr. 133 > M 1 bis M 30: Ökoflächen gemäss Gesamtmelioration Gurmels, Plan der erstellten Werke, vom 13.11.2017.

Die Seltenheit und Artenvielfalt der Flora und Fauna machen den besonderen Wert dieser Gebiete aus. Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten, keine Veränderungen am Wasserhaushalt, sowie keine landwirtschaftlichen oder baulichen Veränderungen des Geländes gestattet. Davon ausgenommen sind Arbeiten

> zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops,

für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebiets,

zur wissenschaftlichen Erforschung,

zur Beobachtung des Biotops in erzieherischer Absicht.

Für die Okoflächen gemäss Gesamtmelioration Gurmels gelten zusätzlich die entsprechenden Unterhaltsbestimmungen.

VVVV

Art. 39 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals

! Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze ausserhalb des Waldareals (Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen), welche standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, durch das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) geschützt.

? In der Bauzone sind die Gehölze ausserhalb des Waldareals, welche im ZNP eingetragen sind, ge-

schützt. Siehe Genehmigungs- dszrzlidı beschluss der RUBD vom? Entsprechend Art. 22 NatG PSER. -OM Entfernung eines geschützten Gehölzes ausserhalb des Wald- 1 4 OKT. 200 areals vorgängig einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldare- —m=als. Das Gesuch zur Ausnahme, welches eine Ersatzmassnahme beinhalten muss, ist an die Gemeinde zu richten.

4 Der regelmässige Unterhalt der geschützten Gehölze ausserhalb des Waldareals benötigt keine Ausnahme von den Schutzbestimmungen. Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom ° Der-minim 84 OKT, 2029 Anhang 4 des GBR definiert. Bauabstand vorgängig eine

Baute mit einem geringeren ür Gehölze ausserhalb des

13

2 Kleinbetriebe mit geringem Verkehrsaufkommen sind innerhalb von Wohngebäuden zulässig, sofern sie die Nachbarschaft nicht mit Immissionen belästigen und sich dem Quartiercharakter unterordnen.

3 Ebenerdige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern müssen über eine besonnte Garten- und Terrassenfläche verfügen, die rechtwinklig ab Fassade gemessen eine Mindesttiefe von 4 m auf der ganzen Fassadenlänge der entsprechenden Wohnung aufweist und deren Bewohner zur privaten Nutzung vorbehalten bleibt.

4Bei der Gestaltung des Aussenraums sind die Vorschriften des RPBR über Spiel- und Erholungsplätze umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Garten- und Terrassenfläche von ebenerdigen Wohnungen nicht angerechnet werden darf.

5 Alle Parkplätze im Perimeter des DEB «Schützenweg» sind zwingend unterirdisch zu erstellen.

Art. 21 Mischzone (MZ)

x

! Gestattet sind reine Gewerbebauten sowie Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von FR ERS mindestens 20 % der Geschossfläche pro Gebäude. Es sind nur Gewerbebetriebe mit geringer Immis- Sa Von > sionsbildung zulässig. Betriebe aus dem Dienstleistungs- und Handelssektor zählen zum Gewerbe. Er na Reine Lager- oder Ausstellplätze sind nicht gestattet.

Siehe enge

ehende-Bauten-mit-reiner-Wohnfläche-könnenr-innerhalb-ih olumens-erhalten-und-ausgebautbeschluss der RUBD vom äch 'halb-des-bestehenden Volumens-sind-bis-zu 9 4. OKT, 2020

3 Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe können weiter betrieben werden. Es besteht ein Wiederher-, S

stellungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung. Iohe Genehmigunge-

Beschluss der RUBD vom 14. OKT. 2020

Betriebsinhaber hat Geokhurerte den zur FVeemsldung übermässiger Belästigung erforderlichen Mess; nahmen zu ergreifen.

Art. 22 Industrie- und Gewerbezone (IGZ)

! Gestattet sind ausschliesslich Industrie- und Gewerbebetriebe. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.

2 Fassaden und Dächer müssen sich bezüglich Farbe und Material gut an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpassen. Der Anteil der Grünflächen beträgt mindestens 10 % der anrechenbaren Landfläche. Gegenüber der offenen Landschaft ist eine Abgrenzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

3 Die benachbarten Wohngebiete sind durch geeignete Massnahmen vor Lärm-, Luft- und Geruchsimmissionen zu schützen.

Art. 23 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

! Diese Zone ist bestimmt für öffentliche Bauten und Anlagen wie Mehrzweckgebäude, Schulen, Friedhof, Heime, Sportplätze, öffentliche Parkplätze usw.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

OKT. 2020

12

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Dorfzone (DZ)

! Die Dorfzone umfasst zentrale Dorfbereiche, die sinnvoll zu erneuern sind, so dass eine gute Gesamtwirkung des Ortsbildes entsteht.

2 Zulässig sind öffentliche Bauten, Geschäftsbauten, Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit geringen Immissionen sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig sind neue landwirtschaftliche Betriebe sowie reine nicht landwirtschaftlich genutzte Lager- und Ausstellflächen.

3 Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe können weiter betrieben werden. Es besteht ein Wiederherstellungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung. Ausgesehlessen-sind-Intensivmast-

betriebe:

eu Die umliegenden Wohngebiete dürfen nicht durch Lärm, Gerüche, Ungeziefer und dergleichen in einem

Siehe Genehmigungs-

Masse belästigt werden, welches über die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung hinausgeht. Der Betriebsinhaber hat gegebenenfalls die zur Vermeidung übermässiger Belästigung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

4 Grösse, Volumen und Gliederung der Bauten haben sich dem dörflichen Charakter einzuordnen. Es wird auf Art.13 des GBR verwiesen. Flach- und Pultdächer sind bei Hauptgebäuden nicht gestattet. Bei An- und Erweiterungsbauten, sowie bei Nebenbauten, sind diese Dachformen erlaubt, sofern sie sich deutlich dem Hauptgebäude unterordnen.

haschluss der RUBD VOM; Dj. Dorfzone Monterschu bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheiten und Eigenart des Ortsteils

$ LK 200 Monterschu. Es gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

a) Die Erhaltung bezieht sich auf das Gesamtbild der Räume, Strassen und Plätze, die Proportionen der Häuser, der Dachformen, die massstäblichen Verhältnisse der Fassaden, deren Gliederung und Farbe. Neue Bauten und Anlagen haben sich gut in die charakteristische Siedlungsstruktur einzufügen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

b) Zulässig sind Umbauten der bestehenden Wohn- und Betriebsgebäude sowie Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken und zu Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben.

Art. 19 Wohnzone schwacher Dichte (WS)

1 Gestattet sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit maximal sechs Wohneinheiten. Kleine Dienstleistungsbetriebe innerhalb von Wohngebäuden sind zulässig (z.B. Büros, Praxen usw.), sofern sie die Nachbarschaft nicht mit Immissionen belästigen und sich dem Quartiercharakter unterordnen.

2|n dem im Zonennutzungsplan als landschaftlich empfindlich bezeichnetem Gebiet im Bulliard Gurmels ist der Einpassung der Bauten in die Landschaft hohe Bedeutung zuzumessen.

3 Die Spezialbaulinie im Zonennutzungsplan in Cordast bezweckt, gegenüber dem Landwirtschaftsbetrieb aus Immissionsgründen einen Abstand zur Wohnnutzung aufrecht zu erhalten. Nordöstlich der Baulinie sind vorbehältlich des Grenzabstandes nur geringfügige Bauten gestattet.

Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WM)

1 Gestattet sind zusammengebaute Einzelwohn- und Mehrfamilienhäuser. Freistehende Einzelwohn-

häuser sind im Zusammenhang mit einer Gesamtüberbauung mit Detailbebauungsplan gestattet. Bestehende freistehende Einzelwohnhäuser können erhalten, an,- um- und ausgebaut werden.

21

Vierter Teil: VORSCHRIFTEN ÜBER DETAILBEBAUUNGSPLÄNE UND DETAIL- ERSCHLIESSUNGSBEWILLIGUNGEN En BB nn Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

I & OKT, 2020 ! Im Zonennutzungsplan sind Gebiete bezeichnet, in denen nur nach einem von der Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion genehmigten Detailbebauungsplan gebaut werden darf.

zur ge wunenden RR

2 Darin sind mindestens die Erschliessung, die Bauweise und die Aussenraumgestaltung zu regeln. Als Grundanforderung für alle Detailbebauungspläne gilt die haushälterische Nutzung des Bodens.

Art. 40 Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht (DBP)

3 Im Rahmen von Detailbebauungsplänen müssen bei Bedarf die Niveaus der Bauten und Umgebungsarbeiten jeder einzelnen Parzelle und der Geschosse festgelegt werden.

Siehe Genshmigungs-

Art. 40a Detailbebauungsplanpflicht Zentrum Cordast beschluss der RUBD vom

1 4. OKT, 2020 1 Das im Zonennutzungsplan in Cordast bezeichnete Gebiet mit Detailbebauungsplanpflicht dient als zentraler, naturnah ausgestalteter Raum für Wohnen, Dienstleistungen und zur Begegnung sowie als Gliederungselement zwischen Siedlung und Landwirtschaft.

ren-gemäss-dieser-Planung-erfolgen.

3 Für die Wohnzone mittlerer Dichte gelten die Bestimmungen von Art. 16 und 20, in der Zone von allgemeinem Interesse diejenigen von Art. 23. Die Freihaltezone soll von Bauten und Anlagen freigehalten werden und dient der Begegnung sowie der Aufwertung und Integration naturnaher Elemente, insbesondere Gewässer, in die Siedlung. Zu diesem Zweck ist entlang des künftigen Bachlaufs ein Fuss- und Veloweg zu erstellen.

4 Der Hochwassergefährdung ist im Rahmen der durchgeführten Gefahrenkartierung Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Genehmigung des Detailbebauungsplans ist die Sicherstellung der Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen vor Baubeginn.

5 Die Strassenerschliessung erfolgt über einen neuen Anschluss an die Dorfstrasse. Zusätzlich kann die bestehende Zufahrt zum Parkplatz Schulhaus als zweiter Anschluss genutzt werden.

6 Ein öffentlicher Durchgang für Fussgänger und Velofahrer ist zwischen der Dorfstrasse und dem Fussund Veloweg entlang des künftigen Bachs zu realisieren.

7 Die Parkierung der Mehrfamilienhäuser ist zu mindestens 2/3 unterirdisch zu realisieren.

8 Die für nicht überdeckte Parkplätze benötigten Flächen im Perimeter dürfen nicht versiegelt werden.

Art. 41

Detailerschliessungsbewilligungspflicht (DEB) und Pflicht zur Voranfrage Detailerschliessung

? In den im Zonennutzungsplan mit „DEB“ bezeichneten Gebieten darf nur nach einer von der Baubewilligungsbehörde bewilligten Detailerschliessung gebaut werden.

2 Die DEB regelt die Verkehrserschliessung, Ver- und Entsorgung (inkl. Abfallbeseitigung) innerhalb des Perimeters.

3 Sofern es die Generelle Entwässerungsplanung der Gemeinde zulässt, sind Retentions- und Versickerungsmassnahmen quartierweise zentral innerhalb des DEB-Perimeters zu realisieren. Die Planung

Siehe Genehmigungsung beschluss der AUBD vom

22

von Gemeinschaftsanlagen hat durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro unter Einbezug des mit dem GEP beauftragten Ingenieurs zu erfolgen.

4 Für Verkaufsläden, deren reine Verkaufsfläche 500 m? übersteigen, Industrie- und Gewerbebetriebe mit grossem Verkehrsaufkommen sowie Wohnüberbauungen mit mehr als 4 Wohngebäuden, ist der Gemeinde vor Baugesuchseingabe die Detailerschliessung als informelle Voranfrage vorzulegen.

5 Im Zonennutzungsplan sind für die noch nicht erschlossenen DEB-Perimeter die Planungsetappen gemäss Erschliessungsprogramm eingetragen.

18 4 OKT. 2020

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

L Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

Art. 17 Baupolizeiliche Vorschriften Attikageschosse % &. OKT. 2020

! Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Sie müssen bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 2,50 m zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR). _ Des Altbaseschu> Kann hie aubeite Fapaderstı Fu vsoraun. Indien FA sat sätzli i » Au Gewusithäre waAr Ace Dmralacıh

> Zwei zusätzliche Fassaden des Attikageschosses müssen einen Rücksprung von min. je 1.50 m lange Ges

zur Fassade des darunterliegenden Geschosses aufweisen. [vw

> Der Grenzabstand der nicht oder um weniger als 1.50 m zurückversetzten Fassade muss um das Mass, welches die traufseitige Fassadenhöhe Fn übersteigt, erhöht werden, maximal jedoch um 1.50 m.

Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten nicht für die Industrie- und Gewerbezone sowie für die Zone von allgemeinem Interesse.

10

Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 16 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)

Wohnzone schwacher

Dichte WS Industrie- und Gewerbe-

zone IGZ Zone von allg. Interesse

Wohnzone mittlerer

Dichte WM Mischzone MZ

Baupolizeiliche Masse Zonencharakter gem. GBR

Geschossflächenziffer GFZ GFZ Zuschlag für Einstellhallen * Baumassenziffer (m®/m?)

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom get. au

Überbauungsziffer ÜZ für Hauptgebäude / -anlagen?)

ÜZ Zuschlag für Nebenbauten /- anlagen?

Grenzabstand (in m)? % h mind. jedoch

Traufseitige Fassadenhöhe Fh (inm)”

Gesamthöhe h (in m) ®

Lärm-Empfindlichkeitsstufe m

Grünflächenziffer gemäss IVHB

1) Für freistehende Einzelwohnhäuser gemäss RPBR, Art. 55. 2) Für zusammengebaute Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser gemäss RPBR, Art. 56 und 57. 3) Die Erhöhung des Abstandes gemäss RPBR ist in allen Zonen anwendbar, in der Industrie- und Gewerbe-

Siehe Genehmigungs- zone nur gegenüber anderen Bauzonen, gemäss Art. 83 RPBR. beschluss der RUBDvom _Anwendungsbeispiel für Dorfzone DZ: Beträgt die Gebäudehöhe weniger als 9.00 m, so ist ein Grenzabstand 4. OKT, 2020 von mind. 4.50 m einzuhalten. Ist sie höher als 9.00 m so beträgt der Grenzabstand % h.

Der Grenzabstand ergibt sich aus der grössten projektierten Gebäudehöhe und gilt gegenüber allen angrenzenden Parzellen (ausgenommen Strassenparzellen, bei welchen der Strassenabstand zur Anwendung kommt). Andere Baulinien zu Wald, Gewässer, etc. bleiben vorbehalten.

4) Zuschlag für unterirdische Einstellhallen mit mind. 2/3 der erforderlichen Parkplätze, mind. jedoch deren 6, die als Unterniveaubauten im Sinne des RPBR ausgeführt werden.

5) Definition Hauptgebäude/-anlage: für Wohn- und/oder Arbeitszwecke ständig benutzbare Bauten und Anlagen.

6) Definition Nebenbaute / -anlage: unbeheizte Kleinbauten und angebaute Bauteile, welche nicht für ständige Wohn- und/oder Arbeitszwecke benutzbar sind, wie unbeheizte Wintergärten, Privatgaragen, Terrassenüberdachungen, Balkonplatten oder Eingangsvordächer, Garten- und Gerätehäuser etc.

7) Lukarnen, deren summierte Längen mehr als % der dazugehörigen Fassadenlänge ergeben und die den

Dachvorsprung unterbrechen, sind bei der Bemessung der Fassadenhöhe einzurechnen.

Bei Flachdachbauten mit begehbaren Dachflächen, deren Brüstungen mind. 0.20 m von der Fassade zurück-

versetzt und als durchbrochene Geländer konstruiert sind, wird ein Zuschlag von 1.50 m gewährt, jedoch ma-

ximal bis zur Gesamthöhe h. In jedem Fall ist aber mit der OK Dachkonstruktion die zulässige traufseitige

Be - Fassadenhöhe Fn einzuhalten. ur farm 2020 vom 8) Bei Flachdachbauten entspricht die zulässige Gesamthöhe der traufseitigen Fassadenhöhe Fn. Regelungen

betreffend Attikageschosse siehe Art. 17, SaA vorbektiallen ,

23

Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Übertretungen

Übertretungen von Vorschriften des GBR werden nach den Bestimmungen des RPBG geahndet.

Art. 43 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:

> alle kommunalen Bestimmungen, welche den Zonennutzungsplänen und seinem Reglement entgegenstehen;

> _ das Planungs- und Baureglement und die Zonennutzungspläne, genehmigt am 16.06.2011 und am 28.04.2014; > _ der nachfolgend aufgeführte Detailbebauungsplan:

Gurmels a) „Allmend“ vom 05.04.1994.

Art. 44 Inkrafttreten

Dieses GBR tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.

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GENEHMIGUNGSVERMERKE

1. öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 25 vom 22.06.2018 2. öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 16.11.2018

Vom Gemeinderat der Gemeinde Gurmels angenommen am 29.of. ZofF

’ I. räsident \

Daniel Riedo

Gapßfel Schmutz

Der $taätsyaf, Direktor

Art. 14 Energie

! Jedes neue Gebäude hat seinen Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien zu decken.

2 Beim baubewilligungspflichtigen Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizung und Warmwasser) ist der Wärmebedarf für Brauchwasser hauptsächlich durch erneuerbare Energien (inklusive Wärmeverbünde und Abwärme) zu decken.

3 Ausnahmebestimmungen gemäss dem kantonalen Energiegesetz bleiben vorbehalten.

Art. 15 Aussenantennen und Solaranlagen

! Aussenantennen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Gesamterscheinung des Gebäudes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

2 Solaranlagen unterliegen den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Massgebend dazu sind die Bewilligungs- und Gestaltungsvorschriften des übergeordneten Rechts. Für Verfahrensfragen, Massnahmen und Kriterien wird auf die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD vom Oktober 2015 verwiesen. Siehe Genehmigungs- 3In-den-im-Zenenn utzungsplan-bezeichneten-Ortsb hutzperimetern-und-auf-geseh ützten-Gebäuderbeschluss der RUBD vom

ntennen-und-Solaranlagen-die-entspreehenden immungen-des R 9 4. OKT. 2020 ]

c) Ersatzabgabe Anhänge: Für nicht erstellte oder nicht erstellbare Parkfelder wird eine Ersatzabgabe auf der Grundlage des Reg- Siehe Genehmigungs-

lements der Verwaltungsgebühren im Raumplanungs- und Bauwesen erhoben. Anhang 1: Inventar der geschützten Gebäude und Kulturobjekte beschluss der RUBD vom

$ 4. OKT, _2020

Cordast

Art. 10 Bepflanzung

Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol.__ Art. Kat. ! Bei jedem Neubau sind für die Gegend typische Sträucher und Bäume zu pflanzen (vgl. Anhang 3), sale das Gebäude gut in seine landschaftliche Umgebung eingliedern. P u ° Dorfstrasse 7 Bauernhaus 4 4115 2 Dorfstrasse 7A Speicher 44 4115 2 2 Für Sichtschutzbepflanzungen sind möglichst einheimische Büsche und Sträucher zu verwenden. Dorfstrasse 11 ‚Bauemhaus “4 4119 3 Dorfstrasse 19 Schmiede 44 4127 2 Dorfstrasse 50 Schulhaus 44 4171 3

Art. 11 Geländeänderung Fermes, les 19A Speicher 45 4210 2

Fermes, les 19 Bauernhaus 45 4210 2 1 Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Terrains und dem massgebenden Terrain darf Kapellematte 23 Kapelle unserer lieben Frau 45 4230 2 maximal 0.80 m betragen, sofern die Neigung des natürlichen Terrains innerhalb des Gebäudegrund- Spielacher 1 Reformierte Kirche 42 4006 2 risses unter 5 % liegt. Spielacher 2 Ehem. Schulhaus 42 4008 3 Beträgt die Neigung zwischen 5 und 10 %, ist eine Höhe von maximal 1.15 m zulässig. Siehe Genehmigungs- Bei Neigungen über 10 % darf die Differenz maximal 1.50 m betragen. Gurmels beschluss der RUBD vom Ausnahmen können bewilligt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, namentlich . . 94. 0KT, Pd für Gelände mit starker Neigung, in überschwemmungsgefährdeten Bereichen oder in Gebieten mit ho- Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. hem Grundwasserspiegel. Allmendstrasse 4A Speicher 7 66 2 2 Vom Hauptgebäude unabhängige Stützmauern zur Geländegestaltung dürfen eine maximal sichtbare nn 2 a mn 2 Be ö r 3 5 = pe ä mendstrasse 3 Bauernhaus 7 616 2 Höhe von 2.00 m ab neuem Terrain aufweisen. Die Bestimmungen zu den Geländeänderungen sowie Cordaststrasse 47 Bauernhaus 7 743 2 zu den Grenzabständen bleiben vorbehalten. Cordasisirasse 45 Mühle 7 742 2 er Cordaststrasse 22 Kaplanei 695 3

Art. 12 Mauern, Einfriedungen Gugger Wegkreuz Kr 2 n er a

Längs Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken den Vorschriften des StrG ent- Dürenbergstrasse OMb 1 Infanteriestand 39 3 sprechen. Dürenbergstrasse OMB2 Panzerhindernisse 9 3322 3 Dürenbergstrasse OMB3 Geschützstand 9 3498 3 Grossholz O0 Mb3 _Infanteriebunker 3540 3

Art. 13 Gestaltungsvorschriften Grossholz O0 Mb4 Maschinengewehrstand 3540 8

Kapellenweg 16 Marienkapelle Dürenberg 9 1307 1 1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung so zu gestalten, dass sie das Orts- Kapellenweg 16A _ Missionskreuz 9 1907 3 und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und sich gut in die Umgebung einfügen. Für die Beurteilung Kapellenweg 15 Bauernhaus des Hans Falk 9 1306 3 der Gesamterscheinung sind insbesondere Lage, Proportionen, Terrainverlauf und Umgebungsgestal- Monterschustrasse 27 Ehem. Freie öffentliche Schule 1114983 2 tung, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl massgebend. Monterschustrasse a Bauernhaus 7 701 2 5lehe Genehmigungs- \ on . u . St. Germanstrasse 25 Bauernhaus 7 699 2 Jeschluss der RUBD vom 2 Für Fassaden ist die Verwendung von grellen Farben und reflektierenden Materialien untersagt. Bei St. Germanstrasse 15 Bauernhaus (Pfarrschür) 6 460 2 1 4 OKT. 2020 geringfügigen Bauten, welche sich nicht in einem Ortsbildschutzperimeter befinden, können kräftige St. Germanstrasse 15C Speicher 5 460 2 NEE Farben und beschränkt reflektierende Materialien zugelassen werden, sofern sie weder für den Stras- St. Germanstrasse 30 Pfarrkirche St, German 5 417 4 senverkehr noch für Nachbarn störend sind. St. Germanstrasse 30A Beinhaus 5 417 3 " ‚ i . . " j . Schlösslistrasse 1 Landsitz von Ammann rg 689 2 Inden im ZNP bezeichneten Ortsbildschutzperimetern gelten ergänzend die entsprechenden Bestim- Schlösslistrasse 3 Primarschulhaus 7 697 3 mungen dieses Reglements. m . u ; j rn Guschelmuth Siehe Genehmigungs- * Der Gemeinderat erlässt im Bedarfsfall Vorschriften zur Material- und Bepflanzungsart der Einfriedunbeschluss der RUBD vom gen sowie von Sicht- und Lärmschutzwänden im Hinblick auf die Gestaltung des Quartiers und des Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. _ Art. Kat. 1 4. OKT, 200 Strassenraumes. Der Gesuchsteller hat diesbezüglich eine informelle Voranfrage an die Gemeinde zu Bo in richten. uley 5 Käserei 353 8 3 Bouley 19 Bauernhaus 21 924 2 Bouley 19A _ Ofenhaus 21 924 3 Grossguschelmuth 12B Speicher 25 770 2 Grossguschelmuth 14 Bauernhaus 25 1099 2 Grossguschelmuth 15 Wohnhaus 25 773 2 Grossguschelmuth 18 Kappelle Johannes der Täufer 25 769 2

26

Grossguschelmuth 21 Bauernhaus 25 756 2 Grossguschelmuth 22 Bauernhaus 25 767 3 Grossguschelmuth 39A Scheune 25 754 2 Kleinguschelmuth 7 Bauernhaus 15 782 3 Kleingurmels Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. Brugera Panzerhindernisse Mb 1 4 114 3 Dorfstrasse 10 Schlössli Siffert 4 140 2 Hauptstrasse T Kleinbauernhaus 4 161 3 Hauptstrasse 15 Kleinbauernhaus 4 228 3 Hintere Gasse 2 Kleinbauernhaus 4 143 3 Viversstrasse 3 Kleinbauemhaus 4 225 3 Viversstrasse 19 Ofenhaus 4 153 2 Liebistorf Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. Art. Kat. Dorfstrasse 53 Schulhaus 26 2714 2 Dorfstrasse 54A Ofenhaus 26 2013 3 Dorfstrasse 58A Kapelle 26 2012 1 Gurt 40 Bauernhaus 28 2039 2 Gurt 40C Speicher 28 2039 3 Gurt 40G Ofenhaus 28 2039 3 Hinterdorf 2 Bauernhaus 26 2011 2 Hinterdorf 26B Speicher 27 2011 2 Hinterdorf 30A Speicher 27 2045 2 Hinterdorf 9 Bauernhaus 27 2644 3 Obere Mühle Brunnen 29 2118 3 Obere Mühle 40 Obere Mühle 29 2155 2 Obere Mühle 40A _Ofenhaus 29 2155 3 Obere Mühle 43B Speicher 29 2118 3 Röseliwald; Müliacher Grenzsteine Gr 1 bis 18 3 Monterschu Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol _ Art. Kat. Monterschu Brunnen Br 1 1 3584 3 Monterschu 66 Landsitz Fegely 1 33 2 Monterschu 67 Landsitz Scheurergut 1 2 3 Wallenbuch Strasse/Ortsbezeichnung Geb. Nr. Objekt Fol. __Art. Kat. Gammenstrasse 1 Bauernhaus des Jakob Hayoz 39 3021 1 Gammenstrasse 1A Speicher 39 3021 2 Gammenstrasse 8 Primarschulhaus 39 3018 2 Murtenstrasse 1 Kaplanei 39 3012 2 Murtenstrasse 9 Kleinbauernhaus 39 3009; 3 3147 Murtenstrasse 2A Barbara- und Radegundis-Kapelle 39 3011 2 Murtenstrasse 8 Bauernhaus 40 3052 2 Wittenbergwald Grenzstein 1 41 3 Wittenbergwald Grenzstein 2 41 3101 3 Holzmattacker Grenzstein 3 39 3028 3

7

3 Der minimale Abstand einer Baute zu geschützten Gehölzen ausserhalb des Waldareals (Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume etc.), ergibt sich aus dem Schema im Anhang 4 des GBR. Für die Erstellung einer Baute mit einem geringeren Bauabstand ist gemäss NatG eine Ausnahme zu dieser Schutzbestimmung nötig. Das entsprechende Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch an die Gemeinde zu richten.

#2 Der Raumbedarf der Fliessgewässer gemäss kantonaler und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung wird vom Kanton festgelegt und dient dem Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit für Unterhaltszwecke. Er ist im Zonennutzungsplan durch Raumbedarfslinien dargestellt. Innerhalb des minimalen Raumbedarfes der Fliessgewässer sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig. Wanderwege und-Zu-

fahrten-welche-der-Landwirtschaft.dienen, sind innerhalb des minimalen Raumbedarfs zulässig.

4b Die im Zonennutzungsplan definierten Baulinien bezeichnen den Mindestabstand, welche Bauten zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten müssen. Leichte Umgebungsarbeiten, wie beispielsweise Parkplätze, Gärten, Erschliessungsstrassen, usw. sind auf der Fläche zwischen Raumbedarfslinie und Baulinie zulässig, sofern der Durchgang mit Baumaschinen, namentlich für Eingriffe beim Gewässer, nicht behindert wird.

4° Bauten und Anlagen in Gewässernähe sind so zu erstellen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Insbesondere ist bei einer Ableitung von Meteorwasser in Fliessgewässer dem Rückstaurisiko Rechnung zu tragen.

#4 Bei eingedolten Bächen muss der Standort geplanter Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung Siehe Genehm

der Bachkanalisation und des Raumbedarfs der Fliessgewässer gemäss Art. 8 Abs. 4 festgelegt werden (keine Bauten im Bereich der Eindolung, keine Überbelastung, Kontrolle bzw. Verifizierung des Abflussvermögens, Beibehaltung eines Bereichs von ausreichender Breite für eine allfällige spätere Wiederoffenlegung usw.).

5 Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannunggsleitung richtet sich nach der Eidgenössischen Starkstromverordnung sowie nach der Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung.

6 Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von einer Transitgasleitung richtet sich nach der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.

Art. 9 Parkieren (Garagen, Parkplätze, Einstellhallen)

Bei Neu-, An- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen, gelten die Bestimmungen gemäss den nachstehenden Absätzen a) bis c). Nach erfolgter Berechnung ist das Ergebnis auf das nächste ganze Parkfeld aufzurunden.

a) Wohnnutzungen

Einzelwohnhäuser (nach Art. 55 und 56 RPBR): > 1 Parkfeld für Personenwagen pro 100 m? BGF (Bruttogeschossfläche nach VSS-Norm SN 640 281 von 2013), mindestens jedoch 1 Parkfeld pro Wohneinheit. Zusätzlich 10% für Besucher.

Mehrfamilienhäuser (nach Art. 57 RPBR):

> 1 Parkfeld für Personenwagen pro 100 m? BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung plus 10 % für Besucher.

> 1 Abstellfeld für Velos pro Zimmer (gemäss VSS-Norm SN 640 065 von 2011).

b) Andere Nutzungen

Der Bedarf an Parkfeldern für andere Nutzungen (Handel, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe etc.) wird gemäss VSS-Norm SN 640 281 von 2013 berechnet.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

8 4. OKT. 2020

igungs-

Peg AygD vom

Gebiete mit erheblicher Gefährdung (Verbotsbereich):

Verboten sind:

> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.

> _ Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten wären oder erst errichtet werden müssen.

> Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotenzials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttogeschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.

Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden:

> _ Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden.

> Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössern (Verminderung der Risiken).

> _ Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.

> _ Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 des RPBR sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte.

Gebiete mit Gefahrenhinweis: Auf den entsprechenden Flächen wird auf das Vorhandensein einer Naturgefahr hingewiesen, ohne dass deren Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.

Für jedes Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen und es sind im Bedarfsfall Schutzmassnahmen zu definieren und umzusetzen.

Art. 8

Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, Baumgruppen und Einzelbäumen (Gehölzen), zu Fliessgewässern und zu Leitungen

1a Die minimalen Bauabstände zu den Strassen richten sich nach dem StrG. Die Bauabstände entlang der Kantonalstrasse sind im Zonennutzungsplan festgelegt. Siehe Genehmigungs- 6 m go . M FORRERER beschluss der RUBD vom'® Gebäude, die den minimalen Bauabstand zur Strasse unterschreiten, können grundsätzlich im beste- 1 4. OKT, 2020 henden Volumen und für die bisherige Nutzung wiederaufgebaut oder ersetzt werden. —— !c Bei Gemeindestrassen und unter Vorbehalt der Einhaltung der Sichtweiten und Gewährleistung der konstruktiven Sicherheit der Strassenanlagen, gelten die Absätze 1d und 1e. Sehe fänefmi PS \er Vorsetult ven Artı82 rer ns 14 Geringfügige Bauten gemäss Art. 82 RPBR könnerWbis zu einem Mindestabstand von 3.00 m ab lan Vöffbarzellengrenze zur Strasse realisiert werden. Garagen müssen so platziert und ausgerichtet werden, 14. OKT. 2020 dass beim Öffnen und Schliessen des Garagentors das Fahrzeug ausserhalb der Strasse abgestellt werden kann.

Siehe Genehmigungsbeschluss «der RUBD vom !e Unterirdische Bauten und Anlagen können bis zu einem Mindestabstand von 3.00 m ab Parzellen- 34 xt. 20, grenze zur Strasse realisiert werden. Das Verlegen von Werkleitungen richtet sich nach dem StrG.

Pesch "E der RUBD vom: Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungs- . OKT. 2020 plan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand bestimmt.

27

Anhang 2: Vorschriften zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter

In Ergänzung zu Art. 32 des GBR kommen zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter nachfolgende spezielle Vorschriften zur Anwendung:

a)

b)

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 3

Baukörper

> An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden.

> Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:

Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig. Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden. Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen.

In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.

vVvVvvv

Fassaden

Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren betreffend Farbgebung und Materialwahl, die Anordnung der Öffnungen, deren Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.

> Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:

> Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können wiederum geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

> Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.

> Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar in das Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.

> Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.

> Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:

> _ Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.

> _ Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter aufgrund einer Untersuchung des erhaltenen Zustands und anhand von Sondierungen festgelegt.

Siehe Genehmigungs-

c)

4)

beschluss der RUBD vom

1%. OKT._2020

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

1 4. OKT. 2020

e)

2 a)

b)

28

Dächer > Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.

> Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden:

> _ Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters.

> Falls die oben erwähnten Öffnungen nicht ausreichen, können Dachflächenfenster bewilligt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 cm nicht überschreiten, müssen regelmässig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden.

> _ Dachaufbauten wie Gauben und Lukarnen dürfen nur in traditionellen Formen und unter folgenden Voraussetzungen realisiert werden:

- Die maximale Breite beträgt 110 cm. - Die Dachaufbauten sind uniform. - Die Stärke der Wangen ist auf ein Minimum zu reduzieren.

- Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechen. > _ Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf — in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird gemessen durch eine Vertikalprojektion parallel zur Fassade. Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten sind auch zu berücksichtigen.

> Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

> Das Anbringen von Dachflächenfenstern und von Lukarnen darf grundsätzlich keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge haben.

Konstruktive Elemente

Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlage und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und i@ffechen Form zu erfolgen.

Grundriss

In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgebungsgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.

Materialien

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Daches ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 2

Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3. Sie Er uchterimn sel a dic Fassade Onsshessen N, Par LBeounsien ger Frahv Elemente des Aussenschmucks

Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

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Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Belastete Standorte

Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt.

Siehe Genehmigungs-

Art. 7 Naturgefahren beschluss der RUBD vom

3 4 OKT. 2028

Grundlagen: Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die einer Naturgefahr ausgesetzt sind. Der kantonale

Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrengebiete gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelter-unter. allen-Umständen-und werden in das GBR zusammengefasst übernommen.

Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen,

> in welchen sich zahlreiche Personen aufhalten, oder

> die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können, oder

> die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

Allgemeine Massnahmen: Für alle Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet

> muss im Sinne von Art. 137 des RPBG ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden, und > können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

Gebiete mit Restgefährdung: Die Kategorie bezeichnet Gebiete, die nach der Durchführung von aktiven und passiven Massnahmen

weiterhin eine geringe Gefährdung aufweisen, sowie Gebiete mit Gefährdungen von hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen, gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

Gebiete mit geringer Gefährdung (Hinweisbereich):

Es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen

> _ die Durchführung einer ergänzenden Studie, sowie > besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

Gebiete mit mittlerer Gefährdung (Gebotsbereich):

Auf den betreffenden Flächen dürfen keine sensiblen Objekte erstellt werden. Bauen ist unter Einhaltung bestimmter Auflagen erlaubt:

> _ Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen, und

> _ der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

84. OKT. 2020

Siehe Genehmigungs-

Erster Teil: GELTUNGSBEREICH c)

Art. 1 Zweck

Das Gemeindebaureglement (GBR) legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle, harmonische und nachhaltige Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Ge-

setzgebung. 3 a)

Art. 2 Rechtliche Grundlagen b)

Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden: > das RPBG vom 2. Dezember 2008 und das RPBR vom 1. Dezember 2009,

> die IVHB vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015),

> das StrG vom 15. Dezember 1967 und das ARStrG vom 7. Dezember 1992, sowie

> alle übrigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.

Art. 3 Rechtsnatur

Das GBR und die Zonennutzungspläne sind für Behörden und Private verbindlich. Die Gemeindericht-

pläne sind für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.

Art. 4 Anwendungsbereich

beschluss der RUBD voMpje Vorschriften des GBR haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle’Bauten,

‚0 4. OKT. 2020

Anlagen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne des RPBG anwendbar.

In detailbebauungspflichtigen Gebieten gelten zudem die entsprechenden genehmigten Reglemente.

Art. 5 Abweichungen und Ausnahmen

Abweichungen und Ausnahmen können von der jeweiligen Bewilligungsbehörde und gemäss den Bedingungen des RPBG und RPBR zugelassen werden.

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Innenausbau

Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 1 Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3.

Verkleidung und Innendekoration

Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.

Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

30 3

Anhang 3: Liste der häufigsten einheimischen Pflanzen Art. 40a Detailbebauungsplanpflicht Zentrum Cordast

Art. 41 Detailerschliessungsbewilligungspflicht (DEB) und Pflicht zur Voranfrage

j . . . . Detailerschliessung Bei der Anpflanzung von Hecken und Büschen ist darauf zu achten, dass alle drei Schichten der Strauch- und

Baumarten berücksichtigt werden. Nachfolgend ist eine Auswahl der häufigsten Pflanzen mit der zu erwartenden Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Höhe aufgeführt: a . Art. 42 Übertretungen 1. Schicht: Niedere Büsche (Niederhecke) Art. 2 fordere. Feldrose (Rosa arvensis) Strauch (0,5 - 1.5 m) Art. 44 Inkrafttreten Rotes Geissblatt, Rote Heckenkirsche (Lonizera xylosteum) Strauch (1-2 m) Hundsrose (Rosa canina) Strauch (1-3 m) GENEHMIGUNGSVERMERKE Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) Strauch (1-3m) er Wolliger Schneeball (Viburnum landa) Strauch (1-3m) Anhänge: Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) Strauch (1-4m) “ R 2 z a Faulbaum, Pulverholz (Frangula alnus) Strauch (1-4m) u ; Inventar der geschützten Gebäude und Kulturobjekte Schwarzdorn (Prunus spinosa) Strauch (bis 4m) Gurmels Liguster (Ligustrum vulgare) Strauch (1-5m) Guschelmuth Roter Hartriegel, Roter Hornstrauch (Cornus sanguinea) Strauch (2-5 m) Kleingurmels Pfaffenhütchen, Spindelbaum (Euonymus europaeus) Strauch (bis 5m) Liebistorf Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Strauch (3-7m) Monterschu ö Wallenbuch

2. Schicht: Hohe Büsche (Hochhecke)

Anhang 2: Vorschriften zur Erhaltung der geschützten Kulturgüter

Pupurweide (Salix purpurea) Strauch (2-6m) Hasel (Corylus avellana) Strauch (2-6m) Anhang 3: Liste der häufigsten einheimischen Pflanzen ar nd u Een Anhang 4: Abstände von Hecken und Feldgehölzen Mehlbeere (Sorbus aria) Strauch/Baum (2-10 m) \ Traubenkirsche (Prunus padus) Strauch/Baum (bis 12 m) Abkürzungen Feldahorn (Acer campestre) Baum Strauch (3-15 m) AltlastG Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte Elsbeere (Sorpus torminalis) Baum/Strauch (3-15m) ARSIrG Ausführungsreglement zum Strassengesetz Silberweide (Salix alba) Baum /Strauch (bis 20 m) DBP Detailbebauungsplan Hagebuche, Weissbuche, Hainbuche (Caprinus betulus) Baum (bis 20 m) DEB Detailerschliessungsbewilligungspflicht Schwarzerle (Alnus glutinosa) Baum (bis 20 m) DZ Dorfzone Grauerle (Alnus incana) Baum (bis 20 m) EGZGB _ Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ff und fortfolgende 3. Schicht: Bäume GBR Gemeindebaureglement Aspe, Ztterpappel, Espe (Populus tremula) Baum (5-20 m) GEP Genereller Entwässerungsplan Süsskirsche (Prunus avium) Baum (bis 25 m) IGZ Industrie- und Gewerbezone Weissbirke, Hängebirke (Betula pendula) Baum (bis 25 m) IVHB Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Nussbaum (Juglans regia) Baum (bis 25 m) Baubegriffe Winterlinde, Sommerlinde (Tilia sp.) Baum (bis 25 resp. 30 m) . KGA Amt für Kulturgüter . Schwarzpappel (Populus nigra) Baum (15 - 30 m) KGSG Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter Bergulme (Ulmus scabra) Baum (bis 30 m) LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 Bergahom, Spitzahorn (Acer sp.) Baum (bis 30 m) a A u ame an Fan nn = u NatG Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz Waldföhre (Pinus sylvestris) Baum (bis 40. m) osr Ortsbildschutzperimeter Rotbuche (Fagus sylvatica) Baum (bis 40m) RPBG Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 0, h RPBR Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum RPBG Stieleiche (Quercus robur) Baum (bis 40 m) gsreg 5 A Traubeneiche (Quercus petraea) Baum (bis 40 m) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 RUBD Raumplanungs- und Baudirektion StrG Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute WM Wohnzone mittlerer Dichte ws Wohnzone schwacher Dichte ZAl Zone von allgemeinem Interesse

ZNP Zonennutzungsplan