Baureglement
Düdingen
Documento
- Comune
- Düdingen
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 nov 2020
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Düdingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
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2293_20201118_F_Planungs_Baureglement.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Gemeinde Düdingen Revision der Ortsplanung F
Planungs- und Baureglement (PBR)
Das Ortsplanungsdossler besteht aus: A Erlêuterungsberièht B Stand der Bebauung und Erschliessung C Leitbild zur Revision der Ortsplanung D1 Ger'neinderichtplan Teil Bodennutzung (Bericht und Karte) D2 Gemeinderichtplan Teil Verkehr (Beticht und Karten A/B, Parkplatzkonzept) D3 Gemeinderichtplan Teil Landschaft (Bericht und Karte) D4 Gemeinderichtplan Teil Energie (Bericht und Karte) D5 Erschliessungsprogramm E1 Zonennutzungsplan Siedlung E1a Detailvermassung Zo'nenabgrenzungen E2 Gefahrenkarte Siedlung E3 Zonennutzungsplan Landschaft E4 Raumbedarf für Fliessgewêsser E5 Abstandslinien Wald/Hecken F Planungs- 1.1nd Baureglement
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Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 8. Juni 2016 / Gènehmigung 28. September 2018 0618_309_PBR_GN_Anpassung_GN_ 180928.docx /bz/gl/bg
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Siedlung, Ve(kehr, umwelt
BHP Raumplan AG • Fliederweg 10 • Postfach 575 • 3000 Bern 14 T 031 388 60 60 • F 03� 388 60 69 • [email protected] • www.raumplan.ch
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• Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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Allgemeine Bestimmungen ............................................................................. 4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Zweck ................................................................................................................................... 4 Gesetzliche Grundlagen ....................................................................................................... 4 Bestandteile ........................ .-................................................................................................. 4 Rechtsnatur .......................................................................................................................... 4 Anwendungsbereich ............................................................................................................. 4 Abweichungen ...................................................................................................................... 4
Il. Zonenvorschriften ............................................................................................ 5 Allgemeine Zonenvorschrlften ............ : .......................................................................................... 5
Art. 7
Detailbebauungsplan (DBP) ................................................................................................. 5
Art. 8
Sektor mit Detailerschliessungsbewilligung (DEB) ............................................................... 6
Art. 9
Raumbedarf der Gewasser........ , .......................................................................................... 6
Art. 10
Naturgefahren ..................................................................................................................... 7
Art. 11
Ortsbildschutzperimeter ...................................................................................................... 9
Art. 12
Geschützte Gebaude ........................................................................................................ 11
157 altri articoli
Art. 13
Historische Gewerbebauten unter kommunalem Schutz.................................................. 12
Art. 14
Archaologische Perimeter........................... '. ..................................................................... 12
Art. 15
Historische Verkehrswege ................................................................................................ 13
Art. 16
Landschaftsschutzperimeter ...................... ; ...................................................................... 13
Art. 17
Naturschutzzone ................................................................................................. , ............. 14
Art. 18
Geschützte Landschaftselemente .................................................................................... 15
Art. 19
Grundwasserschutzzonen ................................................................................................ 15
Art. 20
Belastete Standorte .......................................................................................................... 15
Art. 21
Stôrfallvorsorge...............................................................: ................................................. 15
Art. 22
entfal/t ........... , ................................................................................................................... 15 Spezielle Zonenvorschriften ......................................................................................................... 16
Art. 23
Kernzone 1 (K1) ................................................................................................................ 16
Art. 24
Kernzone 2 (K2)................................................................................................................ 16
Art. 25
Kernzone 3 (K3) ................................................................................................................ 17
Art. 26
Kernzone 4 (K4) ................................................................................................................ 17
Art. 27
Kernzone Bachtelmatte (Bacht) ........................................................................................ 18
Art. 28
Wohnzone hoher Dichte (WhD) .......................................... : ............................................. 19
Art. 29
Wohnzone mittlerer Dichte (WmD) ................................................................................... 20
Art. 30
Wohnzone niederer Dichte (WnD) .................................................................................... 21
Art. 31
Mischzone (M) .................................................................................................................. 21
Art. 32
Mischzone Bahnhof Nord (MBN) ...................................................................................... 22
Art. 33
Gewerbezone (G) ............................................................................................................. 23
Art. 34
Industrie• und Gewerbezone (IG) ..................................................................................... 24
Art. 35
Arbeitszone Birch 1 (AB 1) ..............................................................: ....·.............................. 25
Art. 36
Arbeitszone Bahnhof Nord (ABN) ..................................................................................... 26
Art. 37
Zone von allgemeinem lnteresse (ZAI)............................................................................. 27
Art. 38
Perimeter mit obligatorischen Detailbebauungsplanen I Bahnhof Nord (Sektoren A, B, C, D, E) ............................................................................................................................... 30
Art. 39
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan Il Briegli ......................................... 33
Art. 40
entfallt ............................................................................................................................... 33
Art. 41
Weilerzone (WE) Genehmigung sistiert........................................................................... 34
Art. 42
Freihaltezone (FH) ....................................-; ....................................................................... 35
Art. 43
entfal/t ............................................................................................................................... 35
Art. 44
Spezialzone Gastgewerbe Garmiswil (S2) ....................................................................... 35
Art. 45
Spezialzone Familiengarten (S3) ...................................................................................... 35
Art. 46
Spezialzone Guggerhorn (S4) .......................................................................................... 36
Art. 47
Spezialzone Thaddausheim (SS)...................................................................................... 36
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2
Art. 48
Spezialzone Energiepark (S6) ...................... : ................................................................... 37
Art. 49
Spezialzone Camping (S7) ............................................................................................... 38
Art. 50
Spezialzone Freizeit und Sport Schiffenen (S8) ............ : .................................................. 39
Art. 51
Spezialzone Garten-Center Stockera (S9) ....................................................................... 39
Art. 52
Spezialzone Ausbildungszentrum Chiemi (S10) ............................................................... 40
Art. 53
Schutzzone Bachmatte (SB) ............................................................................................. 41
Art. 54
Landwirtschaftszone (LW) ................................................................................................ 41
Art. 55
Perimeter zur Erhaltung einer Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone ............................ 41
Art. 56
Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft ....................................................................... 43
Art. 57
Perimeter 1 für diversifizierte Landwirtschaft .................................................................... 44
Art. 58
Spezialzonen für Materialabbau und Ablagerung ............................................................. 44
Art. 58a Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) Il
,.Grandfeymatte" ............................................................................................................. 45
Art. 58b Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) IV
,,Waldegg / Lengi Weid" ................................................................................................. 45
Art. 58c Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) V
,.Galmisberg" .................................................................................................................. 46
Art. 58d Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) IV
,.Chiemi" .......................................................................................................................... 46
Art. 58e
Waldareal ........................................................................................................................ 48
Ill. Bau- urid Gestaltungsvorschriften ............................................................... 48 Art. ::,�
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
t:,auweIse ............................................................................................................................ û Abstande..................... , ..................................................................................................... 48 Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten und Gebaudeteile ....................... 48 Gebaudeteile mit Nebennutzflachen oder Parkierung ...................................................... 49 Bauten am Hang ............................................................................................................... 49 Dachlukarnen und Dachaufbauten ................................................................................... 49 Solaranlagen auf Flachdachern ........................................................................................ 50 Energie ............................................................................................................................. 50 entfal/t ............................................................................................................................... 50 Parkplatze ......................................................................................................................... 50 Wegnetz für den Langsamverkehr.................................................................................... 51 Spielflachen und Gemeinschàftsraume ............................................................................ 51 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte ......................................................... 51 Gestaltung ........................................................................................................................ 52 entfal/t ............................................................................................................................... 52 Gelandeveranderungen .................................................................................................... 52 Entwasserung .................... , .............................................................................................. 52 Dachbegrünung ................................................................................................................ 53 Nutzung von Regenwasser............................................................................................... 53 Ortsfremde gefahrdende Pflanzen.................................................................................... 53
IV. Bewilligungs- und Kontrollverfahren ........................................................... 53
Art. 79
Baugesuchsverfahrèn ....................................................................................................... 53
V. Schlussb.estimmungen .................................................................................. 54
Art. 80
Art. 81
Aufhebung bestehender Bestimmungen .......................................................................... 54 lnkrafttreten........................ :.............................................................................................. 54
VI. Genehmigungsvermerke ............................................................................... 55
• Gemeinde Düdingen: P6R - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehrriigung
Anhang ................................................................................................................. 57
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Anhang 1 Baupolizeiliche Masse ................................................................................................... 57 Anhang 2 Begriffe ·und Messweisen ............................................................................................... 59 Anhang 3 Schutzmassnahmen für die Siedlungsperimeter (Art. 11 PBR) ..................................... 63 Anhang 4 Liste der geschützten Kulturgüter (Art. 12 PBR)............................................................ 65 Anhang 5 Schutzbestimmungen für geschützte Gabaude (Art. 12 PBR) --····:··--·--·--··----... ,., ......... 68 Anhang 6 Bedingungen für Solaranlagen zur Warmegewinnung in schützenswerten Ortsbildern (Art. 11 PBR) und auf geschützten Gebauden (Art. 12 PBR) ...'. .................................... 71 Anhang 7 Abkürzungsverzeichnis ...: .............................................................................................. 72
3
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
4
Das Planungs- und Baureglement (PBR) legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und für die Baupolizei fest. Um die haushalterische Nutzung des Badens sowie eine harmo nische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, bestimmt das Planungs und Baureglement für jede Zonenart Planungsziele. Diese stellen materiellrechtliche Grundsatze dar, welche ais Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Überprüfung von Baugesuchen dienen.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2 Dezember 2008, das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Bau gesetz (RPBR) vom 1. Dezember 2009 , das Strassengesetz (StrG) vom 15. De.zember 1967, das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 7. November 1991 sowie aile ü�rigen einschlagigen kantonalen und eidgenôssischen Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtplane sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: - dem Leitbild zur Revision der Ortsplanung dem Gemeinderichtplan dem Erschliessungsprogramm dem Zonennutzungsplan (Siedlung und Landschaft) dem Planungs- und Baureglement den Detailbebauungsplanen dem Erlauterungsbericht zur Ortsplanung
Art. 4 Rechtsnatur
1
Das vorliegende Planungs- und .Baureglement und der Zoriennutzungsplan sind allgemein verbindlich.
2
Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit der Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehôrden verbindlich (Art. 81 RPBG).
Art. 5 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Reglements gelten für das gesamte Gemeindegebiet. Sie sind für al lé bewilligungspflichtigen Vorhaben gemass Art. 135 RPBG anwendbar.
Art. 6 Abweichungen
Abweichungen kônnen gemass den Bedingungen von Art. 147 ff RPBG bewilligt werden. Die Bestimmungen gemass Art. 101 ff RPBR bleiben vorbehalten.
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
Zonenvorschriften
Il.
Allgemeine Zonenvorschriften
Art. 7 1
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ln Gebieten mit obligatorischem Detailbebauungsplan wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem genehmigten Detailbebauungsplan entspricht. Davon ausgenommen sind ge ringfügige Bauten, sofern sie die Ausarbeitung des Detailbebauungsplans in keiner Weise prajudizieren. Der Detailbebauungsplan kann im Rahmen von Art. 65 Abs. 2 RPBG von den für die betref fende Zone geltenden Vorschriften abweichen. 2
Anforderungen Die Ziele und Grundsatze für die Erstellung der obligatorischen Detailbebauungsplane sind in Art. 27 und Art. 38 ff PBR festgelegt.
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Bei freiwilligen Detailbebauungsplanen setzt der Gemeinderat zu Beginn der Planungs arbeiten die zu beachtenden Rahmenbedingungen fest (Art. 63 Abs. 3 RPBG).
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Mit jedem Detailbebauungsplan ist zusatzlich zu den vom Kanton geforderten Unterlagen ein Umgebungsgestaltungsplan (mit Angaben über Bepflanzung, Fusswege, Radwege, Ge staltung der Spielplatze und der andereri Aussenraume, Hëhenkoten, Stützmauern und Be grenzungen gegen den ëffentlichen Raum) und, sofern notwendig, ein lmmissions schutzplan einzureichen. ln den Detailbebauungsplanen müssen die Bau- und Erschlies sungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
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Ziel und Wirkung
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete mit obligatorischen Detailbebauung�planen, .... die unterteilt werden, damit eine zweckmassige Gesamtplanung gewahrleistet bleibt.
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Detallbebauungsplan (DBP)
Der Zonennutzungsplan bezeichnet gemass Art. 62 ff RPBG die Gebiete, für welche ein. ob- . , ligatorischer Detailbebauungsplan erstellt werden muss.
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lm lmmissionsschutz13lan sine Elie Emissionstrager und ihr spezifischer GhaFaktor 2:u be 2:eichne_n und die Massnahmen festi:lalhalten, die zum Schut:z: der Qev.•ohner ergri#on woreon müssen. 3
Slehe Genehmlgungs-
Genehmigte Detailbebauungsplane
beschluss der AUBD vomDie Gebiete mit genehmigtem Detailbebauungsplan sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Detailbebauungsplans. Vorbol:lalteR bleil:)en die 1 B. NOV. 2021t ÜbefgaRgsbcstiFHFHl:IA!:JeA !:JeA'lëSS Abe. 4.
Nr. .. } Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom 1 1 8. KOV. 21128 2 3 4 5 .. j 6 7 8 9 10 __J 11 12
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Name Camping-Schiffenensee QP Wolfacker Bruqerawvl UQ 1 QP Zentrum Garaqe QP Mühleweq Il QP Bachtelmatte 1 QP Risela 1 + 2 QP Sonnenmatte Bruqerawvl UQ Il QP Brunnenweo (Aorola) QP Bahnhof-West QP Bachtelmatte 3
Genehmiqunq 29.03.1983 11.10.1995 23.09.1997 01.10.1997 28.04.1999 07.07.1999 09.11.1999 27.06.2001 13.03.2002 17.12.2003 02.03.2004 27.04.2005
Ànderunqen 12.04.1998, 10.05.2000 04.03.2010 3.09.2003
07.07.2004
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
13 14 15 16 17 18 4 Slehe Genehmigungsbes 'N,s�ff f vom
q� �ff
QP Bachtelmatte 2 Spezialplan lndustriestrasse 4 QP Obere Zelq QP Channelmatte Spezialplan Murtenstrasse DBP Veilchenweq
20.09.2006 29.08.2007 19.12.2007 05.03.2008 23.04.2008 08.11.2016
06.06.2017
Bis zu de Überarbeitung gelten in den folgenden Detailbebauungsplanen berbauungsziffern so · anstelle der Ausnützungsziffern die Geschossflache · ern der jew'eiligen Zonenvorschriften. Nr. 2 3 5 8
Art. 8 6
und Baure lement . 28
Art. 28 Sektor mit Detailerschliessungsbewilligung (DEB)
Für die im Zoriennutzungsplan bezeichneten Sektoren ist eine Detailerschliessungsbewilli gung (DEB) erforderlich.
Art. 9 1
Raumbedarf der Gewasser Grundsatz Der im Zonennutzungsplan bezeichnete Raumbedarf der Gewasser ist für den Schutz var Hochwasser und die Gewahrleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zuganglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. lnnerhalb des Raumbedarfs der Fliessgewasser kônnen keine Bau- oder Erschliessungs vorhaben (auch Anbringen von Umzaunungen etc.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Ma terialdeponien oder jegliche Anderungen des natürlichen Gelandes. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege der Gewasser, Wanderwege und Zufahren für die Landwirtschaft erlaubt. Zwischen der Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs und dem Bau abstand sind leichte Umgebungsarbeiten erlaubt, sofern der Durchgang nicht behindert Wird. Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 m zur ausseren Grenze des Raumbedarfs der Gewasser einhalten.
2
Sektoren mit Bezeichnung des Raumbedarfs Der Zonennutzungsplan bezeichliet den Raumbedarf für die entsprechenden Abschnitte.
3
Sektoren ohne Bezeichnung des Raumbedarfs 1st der minimale Raumbedarf eines Gewassers nicht festgelegt, so betragt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand (bzw. 20.00 m ab der maximalen Füllkote des Schiffenen sees von 532.00 m ü.M.).
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. �uni 2016 / Genehmigung
4
7
Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewassern Bei eingelegten Gewassern und mangels besonderer Angaben im Zonennutzungsplan oder Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen da� Gewasser berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermassige Be lastung, Kontrolle der Abflusskapazitaten usw.). Es ist ausreichend Freiraum für eine spatere Freilegung des Gewassers zu gewahrleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben stehenden Absatzes be stimmt.
5
Bauvorhaben in der Nahe von Gewassern Das Niveau von Bauten und Anlagen ist sa zu wahlen, dass diesen keine Überschwem mungsgefahr droht. Allenfalls kënnen in EFgânzung der Gefahrenkarte (Hoshwasser) odor des Raumbodarfs der Ge ' wâssor Dotailuntorsuchungonangofordort worden. Bei Ableitung des Oberflachenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussen treppen usw.) in das Gewasser ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umstanden müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
6
Bestehende Bauten lm Falle eines Wiederaufbaus bestehender Gebaude muss die Môglichkeit einer Zurück setzung der Saute geprüft werden.
Art. 10 1
Naturgefahren Grundlagen
Slehe Genehmfgungs beschluss der AUBD vom
1 8. NOV. 2020
Die Gefahrenkarte Siedlung und der Zonennutzungsplan Landschaft bezeichnen Gebiete, die Naturgofahren ausgesetzt sind (Hochwasser, lnstabilitaten). Der kantonale Richtplan enthalt ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemass den jeweiligen Arton von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahren- . karten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umstanden und werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen. Ais sensible Objekte gelten Gabaude oder Anlagen, - in denen sich zahlreiche Personen aufhalten, - die selbst bei Ereignissen von geringer lntensitat schwer beschadigt werden kônnen, - die selbst bei Ereignissen von geringer lntensitat bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schaden erleiden kônnen. 2
Allgemeine Massnahmen Für allo Bauvorhaben in einer Gefahrenzone muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.
3
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� mit Restgefahrdung , :t,r
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•.
DiesEI� bezeichnet die geringen Gefahrdurigen, die nach der Durchführung von aktiv.en · oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefahrdungen mit hoher lntensitat.und • ausserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenerffalls kôrinten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallplane ais notwendig erwëisen und fallweise von den zustandigen Dienststellen festgelegt werden.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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8
5:tA.\-q,,
� mit geringer Gefahrdung DieserZ���im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es kônnen Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses môglicher Schaden verlangt werden. Sensible Objekte benôtigen - die Durchführung einer erganzenden Studie, - besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
5
6
s.e.\.A.-t-i r � mit mittlerer Gefahrdung .seLtnr -d.A+or · Diese{� ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. ln dies� i.st Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: - Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewahrleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen. - Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefahrdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zustandigen Amtsstelten kônnen den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und ange sichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
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·b,ne mit erheblicher Gefahrdung
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Diesa-� ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dies� verboten: - Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten; - Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst emchtet werden mùss ten; - Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebaude mit erheblicher Vergrôsserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschoss flache, die Zahl der gefahrdeten .Personen oder den Wert der gefahrdeten Güter in er heblicher Weise erhôhen würde. Ais Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbe halt der von den zustandigen Dienststellen gemachten Auflagen kônnen bewilligt werden: - Standortgebundene Bauten und Anlagen von grôsserem ôffentlichem lnteresse, voraus gesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden; Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitar-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müs sen die Natur der betreffenden C3efahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebaudes vergrôssern (Verminderung der Risi ken); Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhôhen; Kleinbauten und Anbauten gemass Art. 61 Abs. 1 und 2 PBR, sofern dadurch die Risiko oder Gefahrenlage nicht verstarkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen ein zuhalten: Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Baden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der Lirsprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte. 7 Sfehe Genehmlgungsbesqhluss der RUBD vom T 8. NOV. 202ff Sfehe Genehmfgungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 20!
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Erhaltungsperimeter .W&bliln dlilr Einhalt1m9 dec Bestirnro1mgno c11F Zaoe œit arbeelieboc Geftibrdung ist fürelle 8ew#HguRgefl iRflefl:talb dieses Perimeters (vgl. Zefloflnutz:ungspleA) \'0A Amtes wegeA aine Soodi3Fbowilligung eor RUBD (Art. 136 RPBG) oinzuholen. ln diesem Perimeter ist grundsatzlich nur die Erhaltung des Bestehenden erlaubt. Gofahrenhinweisgebiet Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (ln-
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
9
tensitat, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Var jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kesten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der samit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Art. 11 1
Ortsbildschutzperhneter Ziel Die Ortsbildschutzperimeter (Siedlungsperimeter, Umgeburigsperimeter, Nahbereich ge schützter Gabaude) haben zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart des schützenswerten Ortsbildes und seiner Umgebung zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durcti Gabaude, Freiraume sowie die allgemeine Gliederung und Gestalt des Terrains. Die Vorschriften der jeweiligen Nutzungszonen gelten nur, soweit die nachfolgenden Bestimmungen für den Ortsbildschutz eingehalten sind.
2
Abweichungen Abweichungen von den nachfolgenden Bestimmungen kônnen nur zugelassen werden, so fern die Anwendung der betreffenden Bestimmung den Zielen der Bewah,n.ing und Aufwer tung der Eigenart des Orts_bildes widersprechen würde.
3
Vorprüfungsgesuch Var jedem Baubewilligungsgesuch ist ein Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG einzu reichen.
4
Siedlungsperimeter Kategorie 1 bis 3 lm Zonennutzungsplan sind folgende Siedlungsperimeter bezeichnet: - Kategorie 1: Galmis, Jetschwil - Kategorie 2: Alter Dorfkern/Kirche, Bundtels, Uebewil - Kategorie 3: Bahnhof, Neuer Dorfkern, St. Wolfgang Für die Siedlungsperimeter gelten folgende Schutzbestimmungen: Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Es sind keine zusatzlichen Hauptgebaude gestattet. Neubauten haben sich bezüglich Volumen, Stellung, Ausrichtung, architektonischem Ausdruck und Materialisierung den benachbarten geschützten und für das Ortsbild charakteristischen Gebauden anzuoassen. Beim Umbau bestehender ortsbildpragender Gabaude sind der vorherrschende architektonische Ausdruck und der ortsbildpragende Charakter zu erhalten. lnsbesondere sind der Charakter der Fassaden und Dacher sowie die Materialien und Farben beizubehalten. Die Summe der Flachen von Lukarnen und Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - den nebenstehenden Anteil der betreffenden Dachflache nicht überschreiten. Die Gesamtbreite der Aufbauten (Lukarnen im herkëmmlichen Sinn) darf 1/4 der Lange der entsprechenden Fassade nicht überschreiten. Bei Erweiterungen bestehendei' Gabaude sind in Bezug auf die geschützten Hauptbauten und die charakteristische Umgebung grësster Wert auf lntegration und Rücksichtnahme zu legen. Dies gilt für die Form und Positionierung des Volumens, den architektonischen Ausdruck, die Aussenraume, die Dachform, die Fassadengliederung sowie die Materialien und Farben.
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1/15
1/12
1/10
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
X Erweiterungen und eingeschossige Anbauten sind môglich, wenn die Erweiterung in einem funktionalen Zusammenhang zum bestehenden Gabaude steht und die Flache der Erweiterung max. 20% der Flache des bestehenden Gebaudes entspricht. Die Erweiterung kann nur in der Flache stattfinden. Es sind keine Aufstockungen môglich. Erweiterungen und Anbauten sind in Volumen, architektonischem Ausdruck, Materialien und Farben auf das Hauptgebaude, die Nachbarbauten und die Aussenraume abzustimmen. Sie dürfen in keiner Weise die innere oder aussere Erscheinung des Ortsbildes beeintrachtigen. X Freistehende Nebenbauten sind môglich; wenn - die grôsste Ausdehnung im Grundriss 6.00 m nicht überschreitet, - die Gesamthôhe 3.50 m (bei Flachdachern 2.50 m) nicht überschreitet, - die Baute nicht für eine Ausdehnung der primâren Nutzung des Hauptgebâudes bestimmt ist. Nebenbauten sind in Volumen, architektonischem Ausdruck, Materialien und Farben auf das Hauptgebaude, die Nachbarbauten und die Aussenraume abzustimmen. Sie dürfen in keiner Weise die innere oder âussere Erscheinung des Ortsbildes beeintrâchtigen. Es sind lediglich geringfügige Ânderungen des vorhandenen Boden. X verlaufs zugelassen. Jedes Bauvorhaben ist dem gewachsenen Terrain anzupassen. Das fertig gestaltete Terrain muss auf die Nachbar1 µc1rze11en aoaeswmm sem. 1
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Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Pragende Elemente der Umgebungsgestaltung wie Mauern, Einfriedungen, Bodenbelage aus Naturstein, Baumbestânde usw. sind zu erhalten bzw. sinnoemâss zu erganzen. Gebâude, deren Dachform oder Fassaden nicht der Eigenart der das Ortsbild pr_âgenden Gabaude entsprechen, kônnen nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie den geltenden Bestimmungen angepasst werden. Unterhaltsarbeiten an Gebâuden, deren Bedachung oder deren Fassaden bezüglich Materialien oder Farben deri obigen Vorschriften nicht entsprechen, kônnen nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Elemente den aeltenden Bestimmunoen anaeoasst werden. Es oelten die Schutzmassnahmen oemâss Anhana 3. 6
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Umgebungsperimeter Kategorie 1 und 2 lm Zonennutzungsplan sind folgende Umgebungsperimeter bezeichnet: - Kategorie 1: Galmis, Jetschwil - Kategorie 2: Uebewil Für die Umgebungsperimeter gelten folgende Schutzbestimmungen: Kat. 1 Kat. 2 Es sind grundsâtzlich keine Neubauten zugelassen, mit Ausnahme von Anlagen, die bestehende Ôkonomiebauten ergânzen. Gebâude, deren Dachform oder Fassaden nicht der Eigenart der das Ortsbild prâgenden Gebâude entsprechen, kônnen nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie den geltenden Bestimmungen angepasst werden. Unterhaltsarbeiten an Gebauden, deren Bedachung oder Fassaden bezüglich Materialien oder Farben den obigen Vorschriften nicht entsprechen, kônnen nür bewilligt werden, wenn die betreffenden Elemente den geltenden Bestimmungen anoeoasst werden.
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Neu-, Um- und Ersatzbauten dürfen durch ihre Stellung und Baumasse die charakteristischen Ansichten des Ortsbilds nicht beeintrachtigen. Sie sind durch Aussenraumgestaltung und Bepflanzung gut in die bauliche und landschaftliche Umqebunq einzufüqen. Es sind lediglich geringfügige Ânderungen des vorhandenen Bodenverlaufs zuqelassen. Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dachern sind so zu wahlen, dass sie sich gut in das Ortsbild einfügen. Reflektierende Verkleidungen aus Metall sowie helle und qesatfülte Farben sind verboten.
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Nahbereich geschützter Gebaude Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Nahbereiche geschützter Gabaude (Thad dausheim, Balliswil, Mariahilf, Gansebergstrasse, Channelmattstrasse) gelten folgende Schutzbestimmungen: - Neubauten und Veranderungen an bestehenden Bauten sind hinsichtlich ihrer Stellung und Gestaltung sorgfaltig in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. - Neubauten sind in grôsstmôglichem Abstand zum geschützten Gabaude zu errichten. Sie sind in Trauf- und Firsthôhe dem geschützten Gebaude unterzuordnen. - Die charakteristischen Ansichten geschützter Gebaude sind zu erhalten. - Traditionelle Elemente der Umgebung wie Vorplatze, Garten, Bepflanzung, Mauern, Bodenbelage usw. sind zu erhalten bzw. sinngemass zu erganzen. - Es sind lediglich geringfügige Ânderungen des Bodenverlaufs zugelassen. - Materialien und Farben sind auf die geschützten Gebaude abzustimmen.
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Sonnenenergie Thermische und photovoltaische Solaranlagen kônnen bewilligt werden, wenn sie die Anfor derungen gemass Anhang 6 erfüllen.
Art. 12 1
Geschützte Gebaude Grundsatz Die im Sinn von Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) unter Schutz gestellten Gabaude sind im Zonennutzungsplan bezeichnet und im Anhang 4 mit ihrem Ver zeichniswert und der Schutzkategorie aufgeführt.
2
Allgemeiner Schutzumfang
a.
Gemass Art. 22 KGSG erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die ausseren und in neren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie aussere und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert. Schutzkategorie 3: Der Schutzumfang enthalt - die Gebaudehülle (Fassade und Bedachung), - die innere Tragkonstruktion, - die allgemeine Anordnung des Grundrisses. Schutzkategorie 2: Der Schutzumfang enthalt zusatzlich - die Elemente des Fassadenschmucks, - die allgemeine Anordnung der lnnenraume und die wesentlichen Elemente der lnnenausstattung, die diese Ordnung verkôrpern. Schutzkategorie 1: Der Schutzumfang enthalt zusatzlich - einzelne Elemente und Teile der lnneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthand werklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Tafer, Tü ren, Ôfen, Dekor, usw.).
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b.
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebau decharakters oder des Ortes, sa dehnt sich der Schutzumfang, unabhangig der Schutzkate garie, gemass Art. 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestal tung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern usw.) aus.
c.
Thermische und photovaltaische Salaranlagen konnen bewilligt werden, wenn sie die Anfor derungen gemass Anhang 6 erfüllen.
3
Spezielle Schutzbestimmungen für geschützte Gebaude Zusatzlich zum allgemeinen Schutzumfang gemass Abs. 2 gelten die speziellen Schutzbe stimmungen für geschützte Gebaude gemass Anhang 5.
4
Verfahren Var jedem Baubewilligungsgesuch ist ein Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG einzu reichen..
Art. 13 1
Historische Gewerbebauten unter kommunalem Schutz Zweck Die im Zanennutzungsplan bezeichneten histarischen Gewerbebauten im Unterdarf (Mühle, Saçierei, Schmiede, Milchsiederei) stehen unter kammunalem Schutz. Sie sind wertvolle Zeug·en der Siedlungs- und lndustriegeschichte Düdingens und haben ei ne besandere Bedeutung für das im Gemeinderichtpla� Teil Badennutzung bezeichnete Strukturerhaltungsgebiet Unterdorf.
2
Erhaltungsziel Die Bauten sind nach Moglichkeit in ihrem Charakter zu erhalten, indem sie einer geeigne ten Nutzung zugeführt und sorgfaltig in allfallige Neuüberbauungen integriert werden. Der Gemeinderat kann einen Abbruch positiv begutachten, wenn die Erhaltung unverhalt nismassig ist oder eine gestalterisch bessere Losung verunmoglicht Bauliche Veranderungen müssen eine hohe architektanische Qualitat aufweisen. Der archi tektonische Ausdruck der Gebaude ist zu erhalten und zur Geltung zu bringen. lnsbesonde re sind der Charakter der Fassaden und Dacher beizubehalten.
3 · Verfahren Var jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde einzu reichen.
Art. 14 Archaologische Perimeter
1
lnnerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten archaologischen Perimetern ist für aile Neubauten und Ânderungen an bestehenden Gebauden sawie für jede Ânderung am na türlicheri Gelande ein Vorprüfungsgesuch gemass Art.. 137 RPBG und Art. 88 RPBR obliga tarisch.
2
Das Amt für Archaologie (AAFR) ist ermachtigt, in diesen Perimetern gemass Art. 37-40 KGSG Sandierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsge. such ist ein Gutachten des AAFR natwendig. Die Bestimmungen gemass Art. 72-76 RPBG und Art. 35 KGSG bleiben vorbehalten.
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Art. 15 1
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Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zustandigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG). Historische Verkehrswege lm Zonennutzungsplan sind aile geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemass der Bedeutung und Beschaf fenheit der Wegstrecke. Schutzkategorie 2: Der Schutzumfang enthalt - den historischen Verlauf, - die wegsaumenden Baumreihen und Hecken, - die Bôschung und die Graben, - das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.). Schutzkategorie 1: Der Schutzumfang enthalt zusatzlich zur Schutzkategorie 2 - den Wegbelag.
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Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmannischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewahren.
3
Das Amt für Kulturgüter steht lnteressierten zur Information und für Richtlinien bei Renovati onsarbeiten oder Neubewertungen zur Verfügung.
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Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen sind dem Büro der Kommission für Kul turgüter zur Begutachtung zu unterbreiten. Vor jedem Baubewilligungsgesuch ist eine infor melle Voranfrage einzureichen.
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Art. 16 1
Die besondere Schônheit und die Eigenart der Landschaft sollen erhalten und gepflegt wer den.
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Ziel und Wirkung Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Landschaftsschutzperimeter umfassen besondere Landschaften, deren verschiedene Bestandteile einen Wert in sich selbst und für die Einheit der Landschaft darstellen.
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Landschaftsschutzperimeter
2
Landschaftsformen Morphologische Kleinformen (Raine, Terrassen, Graben), Hohlwege sowie typische geo morphologische Formen wie Moranenwalle und Drumlins dürfen nicht Gegenstand von Ab bau und/oder Deponien sein._ Gelandeveranderungen wie Abtrag, Auffüllungen, Planie usw . sind zu unterlassen.
3
Bauliche Massnahmen Neubauten sollen nur in topografisch nicht exponierten Situationen erstellt werden, das heisst, es sind Standorte in Gelandeeinbuchtungen, in Übergangen Ebene-Hang (konkave Gelandesituationen) sowie in Randsituationen, angelehnt an Landschaftselemente wie Tal hange, Vegetation oder im Bereich von Strassen zu wahlen. Für die Linienführung von Strassen und Wegen sind Trassen vorzusehen, die môglichst we nig Eingriffe (Abgrabungen, Stützmauern usw.) bedingen.
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Art. 17 1
Materialabbau
Der Abbau von Materialvorkommen kann ais Ausnahme bewilligt werden, wenn - das Bedürfnis nachgewiesen ist, - in der naheren Umgebung keine andere Moglichkeit zum Abbau ausserhalb des Landschaftsschutzgebiets besteht, - durch Auflageh eine dem Schutz entsprechende Rekultivierung sichergestellt ist, - kein überwiegendes offentliches lnteresse dagegen spricht. Naturschutzzone
Zweck und Grundlagen
Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz, die Gestaltung und die Pflege der im Zonen nutzungsplan bezeichneten Gebiete: -
-
Düdinger Moser (DM) Die Düdinger Moser sind im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1118 und 1120), im Bundesinventar der Hach- und Übergangsmoore von na tionaler Bedeutung (Objekt Nr. 69) und im Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 147) aufgeführt. Saaneboden-Stockholz (SB) Das Gebiet Saaneboden-Stockholz umfasst die im Bundesinventar der Amphibienlaich••
Slehe Genehmlgungs. beschruss der AUBD vom
1 .B. NOV. 2021
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nahmen fü� Pflege und Unterhalt gemass der vom ie Es gelten die Schut w��� �� kantonalen Amt für �#l genehm1gten Pflegekonzepte. Schutzzone A
lm Perimeter der Schulzzone A gelten folgende Vorschriften: - Das Errichten von Bauten und Anlagen sowie Terrainveranderungen sind verboten, so-
weit sie nicht der Aufrechterhaltung der Schutzziele dienen. Der Unterhalt von Graben ist nur zugelassen, sofern er mit dem Schutzziel vereinbar ist.
b.
Die zustandige Bewilligungsbehôrde kann unter-Vorbehalt der Eir'lhaltung der Schutzziele Ausnahmen bewilligen für: befristete Einrichtungen und Erdverschiebungen zum Unterhalt der bestehenden unter und oberirdischen Leitungen - befristete Einrichtungen, Begehungen und Befahrungen zu wissenschaftlichen Zwecken
C.
ln der Schutzzone Saaneboden-Stockholz sind die militarische Nutzung des Gebietes un terhalb der Staumauer von Schiffenen sowie die dazu notwendigen Einrichtungen erlaubt, insofern sie die Schutzziele nicht beeintrachtigen.
3
Schutzzone B lm Perimeter der Schutzzone B gelten folgende Vorschriften: - Bestehende Gebaude konnen unterhalten werden. lm Falle von grosseren Sanie rungsmassnahmen kann die zustandige Bewilligungsbehôrde okologische Kompensati onsmassnahmen gemass Art. 18 lit 1ter NHG verlangen. Vorbehalten bleiben baubewil ligungspflichtige Sanierungen. Neubauten sind nur zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zugelassen. Sie dürfen die Schutzziele nicht beeintrachtigen, müssen in das Landschaftsbild integriert sein und dürfen die Amphibienwanderung nicht beeintrachtigen. Die zustandige Bewilligungsbe� horde kann okologische Kompensationsmassnahmen verlangen. Es dürfen keine neuen Wege und Strassen mit Hartbelag erstellt werden. lm Falle eines Ausbaus oder einer Sanierung des bestehenden Strassennetzes sind ge-
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Art. 18 1
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eignete Amphibienschutzmassnahmen vorzunehmen. Der Materialabbau ist mëglich, sofern die Schutzziele dadurch nicht beeintrachtigt wer" den. Wahrend des Abbaus muss ein angemessener Anteil an Kleingewassern erstellt werden, von denen einige auch nach dem Abbau erh.alten bleiben müssen.
Geschützte Landschaftselemente Baume und Hecken Die im Zonennutzungsplan eingetragenen Baumgruppen und -reihen, AIieen, Einzelbaume, Büsche und Hecken sind aus landschaftsasthetischen und ëkologischen Gründen ge schützt. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Grëssere Baume sind so lange wie mëglich zu erhalten. Das periodische Auslichten von Hecken ist gèstattet, ebenso das ab schnittweise auf den Stock setzen. Die Pflegemassnahmen richten sich nach den einschla gigen Richtlinien und Empfehlungen.
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Wo geschützte Elemente wegen Krankheit, Umweltereignissen (Blitz, Sturm), aus Alters oder ahnlichen Gründen entfernt werden, müssen sie an.gleicher Stelle oder in der naheren Umgebung durch eine Neupflanzung ersetzt werden: Für Ausnahmen ist der Gemeinderat zustandig. 2
Offene und eingelegte Fliessgewasser Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und von Art. 9 PBR.
3
Ufervegetation Die Ufervegetation ist ais Lebensraum für standorttypische Tiere u.nd Pflanzen geschützt. Sie darf nicht ohne Bewilligung gerodet werden. Vorbehalten sind fachgerechte Pflege und Unterhaltsmassnahmen.
Art. 19 Grundwasserschutzzonen
lm Zonennutzungsplan sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S ais Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewasserschutzgesetzgebung und die genehmig ten Schutzzonenreglemente. Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 20 Belastete Standorte
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, di.e im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Freiburg eingetragen sind. Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemass Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Kon formitatserklarung zu Art. 3 AltlV kann angefordert werden.
Art. 21 Storfallvorsorge
Für Bauvorhaben mit starker Erhëhung der Einwohner- oder Arbeitsplatzdichte in einem Be reich, der an einen Betrieb oder eine Anlage gemass Art. 1 StFV angrenzt ist die Einhaltung der Bestimmungen gemass Verordnung über den Schutz vor Stërfallen (StFV) zu beachten. Vor jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Voranfrage beim Amt für Umwelt ein zureichen.
Art. 22 entfallt
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Spezielle Zonenvorschriften
Art. 23 1
Kernzone 1 (K1) Nutzung Die Kernzone 1 ist für Handel, Gewerbe mit geringen lmmissionen, Gastgewerbe, private und êiffentliche Dienstleistungsbetriebe sowie für das Wohnen bestimmt.
2
Masse Gesamthêihe h: 14.00 m Fassadenhëhe traufseitig Fh tr: 11.20 m ½ h, min 4.00 m (Erhëhung gemass Art. 83 RPBR) Grenzabstand GA: 0.55 (Erhëhung gemass Art. 62 PBR) Überbauungsziffer ÜZ:
3
Lârmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemâss Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Vor jedem Baubewilligungsgesuch ist aine informelle Voranfrage bei der Gemeinde einzu reichen. Neubauten sowie Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Bauten haben sich an fol genden Zielen und Grundsatzen zu orientieren: - Erhaltung des überlieferten Charakters des Alten Dorfkerns Für Dachlukarnen und Dachaufbauten gelten die Bestimmungen gemass Art. 64 Ziff. 1 PBR.
Art. 24 1
Kernzone 2 (K2) Nutzung Die Kernzone 2 ist für Handel, Gewerbe mit geringen lmmissionen, Gastgewerbe, private und ëffentliche Dienstleistungsbetriebe sowie für das Wohnen bestimmt. lm Erdgeschoss sind in der Regel nur publikumsorientierte Arbeitsriutzungeri wie Laden, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, Gastgewerbe oder ahnliche Nutzungen zulassig.
2
Masse Gesamthëhe h:
15.00 m (Für die erste Bautiefe westlich der Haupt strasse gilt das Niveau der Hauptstrasse ais massgebendes Terrain) Fassadenhëhe traufseitig Fh tr: 11.20 m (Für die erste Bautiefe westlich der Haupt� strasse ist die Fassadenhôhe Fh tr talseitig nicht anwendbar) Grenzabstand GA: 1/2 h, min. 4.00 m Überbauungsziffer ÜZ: 0.55 (Erhëhung gemass Art. 62 PBR) Mansarddacher mit Lukarnen sind zulassig.
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Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemâss Art. 43 LSV.
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Besandere Bestimmungen Var jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Varanfrage bei der Gemeinde einzureichen. Wa entlang der Hauptstrasse eine Baulinie definiert ist, müssen Hauptgebaude an diese Baulinie gestellt werden. Neubauten sawie Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Bauten haben sich an fol genden Zielen und Grundsatzen zu arientieren: - Erhalt des geschlassenen Strassenraums und der bestehenden Fassadenflucht - gestalterische Eingliederung in die bestehende Bebauung - Orientierung der Erdgeschasse und Varbereiche zum ôffentlichen Strassenraum
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Für Dachlukarnen und Dachaufbauten gelten die Bestimmungen gemass Art. 64 Ziff. 1 PBR.
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Art. 25 1
Siahe Genahmigungs beschiuss der RUBD vom
Kernzone 3 (K3)
1 8. NOV. 2020
Nutzung
Die Kernzane 3 ist für Handel, Gewerbe mit geringen lmmissianen, Gastgewerbe, private, und ôffentliche Dienstleistungsbetriebe sawie für das Wahnen bestimmt. lm Erdgeschass sind in der Regel nur publikumsarientierte Arbeitsnutzungen wie Laden, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, Gastgewerbe ader ahnliche Nutzungen zulassig. 2
Masse Gesamthôhe h: 16.00 m Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: 13.-70 m Grenzabstand GA: 1 /2 h, min. 4:oo m Überbauungsziffer ÜZ: 0.55 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR)
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Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
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Sfehf' n,.. .. .nl'\mlgungs" be· "'UBDvom
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1 8. NOV. 2020
Var jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Varanfrage bei der Gemeinde einzu reichen. n sich an folNe�n sawie Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Baute genden @ und Grundsatzen zu arientieren: . .. on,=cn - Aufwe rkehrsdrehscheibe Pragn Aussenraume Orienti u...:n::--w uf die Fussgangerbereiche Aufw r uss- un Attra
Art. 26 1
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Besandere Bestimmungen
1
Kernzone 4 (K4) Nutzung
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 B. NOV. 2020
Die Kernzane 4 ist für Handel, Gewerbe mit geringen lmmissianen, Gastgewerbe, private und ôffentliche Dienstleistungsbetriebe sawie für das Wahnen bestimmt. l
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Masse Gesamthôhe h: Fassade.nhôhe traufseitig Fh tr:
14.00 m 11.20 m
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1/2 h, min 4.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) Grenzabstand GA: 0.80 Geschossflachenziffer GFZo 0.50 Geschossflachenziffer GFZu 0.40 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) Überbauungsziffer ÜZ: Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. 3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
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Besondere Bestimmungen Vor jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde einzu reichen.
Slehe Genehmlgungs besohluss der AUBD vom
1 8. NOV. 2020
owie Erweiterungen und Umnùtzungen bestehender genden Zielen Grundsatzén zu orientieren: - Erhalt und Fôrderun chen Nu enraumstrukturen - Erhalt bz -
g der Fuss- und Radwe
Für Dachlukarnen und DachautbauLEm yelle11 lJie tses11111111u11ye11 ye111�ss Ar L. lj4 LIii. 1 t-'tsK. lnnerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten Erhàltungsperimeter gelten die Bestim mungen von Art. 10 Abs. 7.
Art. 27 1
Kernzone Bachtelmatte (Bacht) Nutzung Die Zone ist für Kernnutzungen und Wohnen bestimmt. Die zulassige Nutzung wird sektorweise festgelegt: Sektor A: Einkauf�zentrum, Gewerbe mit geringen lmmissionen, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Wohnen Sektor B: Wohnen Sektor C: Wohnen, Gewerbe mit geringen lmmissionen, Dienstleistungen Sektor D: Freihaltebereich/ôffentlicher Grünraum Sektor E: Wohnen
2
Masse Sektor A: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Überbauungsziffer ÜZ:
max. Hôhenkote 594.00 m ü.M. ½ h, min 4.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) 0.6
Sektor B, C, D und E Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ:
13.00 m, max. Hôhenkote 611.00 m ü.M. 6.50 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) 0.80 0.50 0.55
Sektor D: Die zulassige Nutzung für den Freihaltebereich/ôffentlichen Begegnungsraum mit
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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Spielflachen kann im Rahmen eines Detailbebauungsplans oder gemass Art. 131 RPBG auf andere Sektoren übertragen werden. 3
Larmempfindlichkeitsstufe lm Sektor B, D und E gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Il, in den Sektoren A und C die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
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4 Obligatorîscher Detailbebauungsplan für die Sektoren A- D (DBP 3 / DBP 111): Slehe Genehmlgungs- - Der Detailbebauungsplan bezweckt eine gute gestalterische lntegration der Bauten in beschluss der RUBD vom das Orts- und Landschaftsbild, die Freihaltung des Talbodens, die Sicherung einer 1 8. NOV. Zl12t1 zweckmassigen Erschliessung und die Gewahrleistung des Hochwasserschutzes. - Der Geimeinderat kann Detailbebauungsplane für Teilgebiete annehmen, wenn ein Ge samtkonzept für die Erschliessung, Bebauung, Gestaltung und Etappierung des ganzen Perimeters vorliegt. - Es ist eine klar ablesbare stadtebauliche Struktur mit einem ausgewogenen Verhaltnis von Bauten und Aussenraumen zu schaffen. Ôffentliche, gemeinschaftliche und private Aussenraume sind entsprechend ihrer Nutzung differenziert zu gestalten. - Die Bauten und Erschliessùngsanlagen sind gut in die Topografie und die gebaute Um gebung einzugliedern. b,er riat.ürliche Gelandeverlauf muss ablesbar bleiben. - Der Sektor D ist freizi.Jhalten und ais ôffentlicher Grünraum zu gestalten. Einrichtungen für Spielplatze und die ôffentliche Begegnung sind zulassig. - Die Offenlegung des Heitiwilbachs und die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen gemass Generellem Entwasserungsplari (GEP) sind zu integrieren. Die Gestaltung hat unt�r Berücksichtigung ôkologischer Kriterien zu erfolgen und eine naturnahe Durchgrü nung zu gewahrleisten. - Es ist auf eine zeitgemasse, vielfaltig nutzbare Architektur und eine sorgfaltige Gliede rung und Gestaltung der Fassaden zu achten. Es ist eine gute Durchlassigkeit des Areals für den Langsamverkehr zu gewahrleisten. Für-Fussganger und Velofahrer ist eine ôffentliche Verbindung von der Ganseberg- und der Kasereistrasse durch den Talboden zum Friedhof und der Sportanlage Leimacker zu erstellen. - Die Erschliessung des Sektors B erfolgt ab der Kasereistrasse. - Erschliessung und Parkierung für den Motorfahrzeugverkehr sind flachensparend anzulegen und auf das notwendige Minimum zu beschranken. Die Parkierung ist in Sammel · anlagen anzuordnen. Bei Einfahrten und Rampen zu Einstellhallen ist der Gestaltung und Verkehrssicherheit hohe Beachtung zu schenken. - Nach Môglichkeit sind erneuerbare Energiequellen zu berücksichtigen.
Art. 28 1
Wohnzone hoher Dichte (WhD) Nutzung Die Wohnzone hoher Dichte ist für Mehrfamilienhauser (MFH) gemass Art. 57 RPBR be stimmt. Ersatzt)auten für bestehende Einzelwohnhauser sind zugelassen. ln Mehrfamilienhausern sind Gewerbe- und Büronutzung auf maximal 25% der Bruttoge schossflache zugelassen, sofern sie sich den Bedürfnissen des Wohnens unterordnen und keinen das Quartier überdurchschnittlich stôrenden Verkehr verursachen.
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Masse Gesamthôhe h: 17.00 m Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: 15.00 m Gebaudelange GL: 44.00 m Grenzabstand GA: 1/2 h, min. 4.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR)
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Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer OZ:
20
1.10 0.60 0.30 (Erhëhung gemass Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. 3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Il gemass Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Bei Neubauten muss die besonnte Gartenflache unmittelbar vor den Erdgeschosswohnun gen so organisiert sein, dass sie von den Bewohnern der Erdgeschosswohnungen privat 2 genutzt werden kann und eine Flache von mindestens 12.00 m aufweist. ln Mehrfamilienhausern, welche ais Neubauten erstellt werden, muss jede Wohnung einen 2 Aussenraum (Balkan, Terrasse usw.) von mindestens 8.00 m aufweisen.
Art. 29 Wohnzone mlttlerer Dichte (WmD)
Nutzung
Sietle Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Die Wohnzone mittlerer Dichte ist für zusammengebaute Einzelwohnhauser und Mehrfamili enhauser gemass Art. 56 und 57 RPBR bestimmt. Ersatzbauten tür bestehende l:.inzel wohnhauser sind zugelassen. ln Mehrfamilienhausern sind Gewerbe- und Büronutzung auf maximal 25% der Bruttoge schossflache iugelassen, sofern sie sich den Bedürfnissen des Wohnens unterordnen und keinen das Quartier überdurchschnittlich stërenden Verkehr verursachen. 2
Masse Gesamthëhe h: Fassadenhëhe traufseitig Fh tr: Gebaudelange GL: Grenzabstand GA: Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: ·Oberbauungsziffer ÜZ:
13.00 m 11.00 m 40.00 m 6.50 m (Erhëhung gemass Art. 83 RPBR) 0.80 0'.50 0.30 (Erhëhung gemass Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. 3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Il gemass Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Bei Neubauten muss die besonnte Gartenflache unmittelbar vor den Erdgeschosswohnun gen sa organisiert sein, dass sie von den Bewohnern der Erdgeschosswohnungen privat 2 genutzt werden kann und eine Flache von mindestens 12.00 m aufweist. ln Mehrfamilienhausern, welche ais Neubauten erstellt werden, muss jede Wohnung einen 2 Aussenraum (Balkan, Terrasse usw.) von mindestens 8.00 m aufweisen. lnnerhalb der im Zonenni.Jtzungsplan bezeichneten Erhaltungsperimeter gelten die Bestim mungen von Art. 10 Abs. 7.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
Art. 30 1
21
Slehe Genehmigungs. beschluss der AUBD vom
Wohnzone niederer Dichte (WnD)
1 8. NOV. 2020
Nutzung
Die Wohnzone niederer Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhau ser gemass Art. 55 und 56 RPBR bestimmt. Gewerbe- und Büronutzung sind zugelassen, sofern sie sich den Bedürfnissen des Woh nens unterordnen und keinen das Quartier überdurchschnittlich stôrenden Verkehr verursa chen. 2
Masse Gesamthôhe h: Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: Grenzabstand GA: Geschossflachenziffer GFZ:
1
Überbauungsziffer ÜZ:
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10.00 m 8.30 m 5.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) 0.75 (zusatzlich eine GFZu von 0.30 für zusam'" ri 1.. • mengebaute Einzelwohnhauser) 0.30 (0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhau ser"gemass Art. 56 RPBR. Erhôhung gemass
Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. 3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Il gemass Art. 43 LSV.
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4
lnnerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten Erhaltungsperimeter gelten die Best immungen von Art. 10 Abs. 7.
Art. 31 1
Mischzone (M) Nutzung
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Die Mischzone ist für Dienstleistungen, massig stôrende Industrie- und Gewerbetatigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt. Der Mindestanteil für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe betragt 20% der Geschoss 2 flache. Detailhandel mit einer Verkaufsflache von mehr ais 300 m ist nicht zugelassen. 2
Masse Gesamthôhe h: 14.00 m Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: 11.20 m Gebaudelange GL: 44.00 m Grenzabstand GA: 7.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) Geschossflachenziffer GFZo: 0.80 Geschossflachenziffer GFZu: 0.50 Überbauungsziffer ÜZ: 0.40' (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) . Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
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Besondere Bestimmungen
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Gènehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung 4
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Besondere Bestimmunge·n Bei Neubauten mit Wohnnutzung im Erdgeschoss muss die besonnte Gartenflache so orga nisiert sein, dass sie von den Bewohnern der Erdgeschosswohnungen privat genutzt wer 2 den kann und eine Flache von mindestens 12.00 m aufweist. ln Neubauten muss jede Wohnung einen Aussenraum (Balkon, Terrasse usw.) von mindes 2 tens 8.00 m aufweisen. lnnerhalb der im Zonennutzungsplan bezeict,neten Erhaltungsperimeter gelten die Bestim mungen von Art. 10 Abs. 7.
Art. 32 1
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Mischzone Bahnhof Nord (MBN) Nutzung Die Sektoren A und B sind für verdichtetes, stadtisches Wohnen, für Büro- und Dienst leistungsbetriebe sowie massig stôrende Gewerbebetriebe bestimmt. Arbeitsplatzintensive Büro- und Dienstleistungsbetriebe sind môglich. Detailhandel mit einer Verkaufsflache von 2 mehr ais 300 m ist nicht zugelassen.
Wohnen Dienstleistungen Gewerbe
Sektor B Sektoren A und E GFo min. GFo max. GFo rnax. GFo min. 70% 20% 80% 0% nnn, nnn, l:)f\0/ �nnot .... ,.. . ....... ..,,"' Reine Wohngebaude sind nicht Reine Wohn- oder Büro-/Dienstleistungsgebaude sind zugelassen. zugelassen.
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ln einem gemeinsamen Detailbebauungsplan über die Sektoren A und B gelten die Bestimmungen des Sektors A für beide Sektoren. 2
Masse ln den Sektoren A, B und E gelten folgende, baupolizeiliche Masse: 20.0 m Gesamthôhe h: 1/2 h gegenüber der Zonengrenze (Erhôhung geGrenzabstand GA: mass Art. 83 RPBR). Die arealinternen Grenzabstande werden im Detailbebauungs plan festgelegt. Geschossflachenziffer Sektor A: 1.70 Geschossflachenziffer GFZo: 1.00 Geschossflachenziffer GFZu: Geschossflachenziffer Sektor B: Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu:
1.10 1.00
Geschossflachenziffer Sektor E: Geschossflachenziffer GFZ:
2.00
Überbauungsziffer ÜZ:
0.40 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Geschossflachenziffer gilt die Summe der Grundstückflachen in den einzelnen Sektoren ais anrechenbare Grundstückflache. Die Sektoren A, B und E werden dabei unabhangig voneinander berechnet. lm Falle eines gemeinsamen Detail bebauungsplans für die Sektoren A und B gilt die Summe der Grundstückflachen der beiden Sektoren ais Basis für die Berechnung der anrechenbaren Grundstückflache.
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
23
2
lm Sektor A betragt die maximal zulassige oberirdische Geschossflache 43'000 m • lm Rahman eines stadtebaulich und architektonisch hochwertigen Gesamtbebauungs konzepts sind Gabaude bis zu einer Gesamthohe h von 30.00 m moglich. lm Sektor A ist im Bereich einer zukünftigen Bahnunterführung der Bau eines einzelnen Hochhauses mit einem Grundriss von max. 600 m2 und einer Gesamthohe von max. 60 m mëglich. Der genaue Standort wird im Detailbebauungsplan festgelegt. Die Planung des Hochhauses stützt sich auf ein Gesamtbebauungskonzept. Das Hochhaus soll sièh gut ins bestehende Ortsbild eingliedern und durch eine überzeugende architektonische Gestaltung den stadtebaulichen Akzent im neuen Quartier setzen. 3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LS"'..
4
Besondere Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen für den Perimeter mit Detailbebauungsplanpflicht Bahnhof Nord gemass Art. 38 PBR.
Art. 33 1
Gewerbezone (G) Nutzung ln der GewerbeZone sind Bauten massig storender Betriebe, Wohnungen für den Betriebs inhaber oder für Persona!, desse.n dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist, sowie Bau ten für den Detailhandel zugelassen. Verkaufsflachen sind nur ais Erganzung für oben erwahnte Nutzungen und mit einer Ver 2 kaufsflache von maximal 300 m gestattet. Auf den Parzellen Nrn. 4606 und 4607 (Tennishalle) müssen mindestens 25% der auf den beiden Parzellen zulassigen Geschossflache für Sport- und Freizeitnutzungen genutzt wer den.
2
Masse Gesamthohe h: 17.00 m Fassadenhohe traufseitig Fh tr: 15.00 m 1/2 h, min. 4.00 m (Erhohung gemass Art. 83 RPBR) Grenzabstand GA: 0.80 Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: 0.50 Überbauungsziffer ÜZ: 0.55 (Erhohung gemass Art. 62 PBR) Grünflachenziffer GZ: 0.15 Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Für die Parzelle Nr. 4725 gilt anstelle der Geschossflachenziffer GFZ die Baumassenziffer BMZ. Es gelten folgende Masse: Baumassenziffer BMZ: 5.00 Baulinie zur Strassenachse: 10.00 m
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Die geforderten Grünflachen sind im Wesentlichen ais zusammenhangende Flachen anzu-
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / . Genehmigung
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legen. Sie sind zu begrünen und mit Strauchern und hochstâmmigen Baumgruppen zu be pflanzen. Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zu verwenden. Auf angrenzende Wohnzonen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Bei bestehenden Betrieben, die bei ln krafttreten dieses Reglements keine oder zu wenig Grünflache aufweisen und sie im Rah men von Baugesuchen nicht ausweisen kônnen, kann auf die Forderung nach Grünflâche verzichtet werden, mittels Abweichungsgesuch. Auf Parzelle Nr. 4725 sind mindestens 50% der erforderlichen Autoabstellpl�Hze unterirdisch anzuordnen.
Art. 34 1
Industrie- und Gewerbezone (IG) Nutzung Die Industrie- und Gewerbezone ist für Produktions- und Reparaturstâtten, Lagerbauten i;;o wie Dienstleistungen bestimmt. Neue Verkaufsflachen und Einkaufszentren sind nicht zuge lassen. lm Gebiet Schürli (Parzellen Nrn. 4728, 4729, 5787, 5788, 5790, 6059 und 7410) sind zu sâtzlich folgende industriell-gewerbliche Nutzungen ausgeschlossen: - Materialaufbereitung und Produktiol'l in den Bereichen Steine, Erden und Stahl - Entsorgungs- und Kompostieranlagen - Reine Lagerbauten und Lagerflâchen - Logistikzentren Auf den Parzellen Nrn. 5355, 4734, 4735, 6194 und 7429 (Birchstrasse) sind Fachmarkte und Gastgewerbe zugelassen. Auf der Parzelle Nr. 4728 ist der Bau einer Heizzentrale für ein Fernwârmenetz zugelassen. Die Gebâude kônnen Wohnungen für Persona! enthalten, dessen dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist.
2
Masse Für Industrie- und Gewerbenutzungen gelten folgende baupolizeiliche Masse: Gesamthôhe h: 20.00 m (50.00 m für Silobauten) Grenzabstand GA: 1/2 h, min. 4.00 m (Erhôhung gemâss Art. 83 RPBR) Baumassenziffer BMZ 1: 8.00 (für Bauvolumen bis zu einer Gesamthôhe von 20.00 m) 3.00 (für Bauvolumen von Silobauten über der Baumassenziffer BMZ 2: Gesamthôhe von 20.00 m) 0.70 (Erhôhung gemâss Art. 62 PBR) Überbauungsziffer ÜZ: 0.15 Grünflâchenziffer GZ:
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemass Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Die geforderten Grünflachen sind im Wesentlichen zusarnmenhângend anzulegen. Sie sind zu begrünen und mit Strauchern und hochstâmmigen Baumgruppen zu bepflanzen. Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zu verwenden. Sie sonen die Zone gliedern und dem Persona! der Betriebe ais Aufenthaltsbereich dienen. ln Bezug auf die Grünflâèhe ist auf an grenzende Wohngebiete besondere Rücksicht zu nehmen. Bei bestehenden Betrieben, die bei lnkrafttreten dieses Reglements keine oder zu wenig Grünflache aufweisen und sie im Rahmen von Baugesuchen nicht ausweisen kônnen, kann auf die Forderung nach Grünflâ chen verzichtet werden, mittels Abweichungsgesuch.
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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Betriebsbedingt stôrende und umweltbelastende Auswirkungen wie Larm, Erschütterungen, Rauch, Russ, Abgase, Staub, Gerüche usw. sind auf das technisch und betrieblich môgliche und wirtschaftlich tragbare Mindestmass zu beschranken. Betriebe, die einen besonders grossen Motorfahrzeugverkehr verursachen, kônnen nur auf grund eines Detailbebauungsplans gemass Art. 62 ff RPBG bewilligt werden.
Art. 35 1
Arbeitszone Birch 1 (AB 1) Nutzung Die Arbeitszone Birch mit den Sekto"ren A und B ist bestimmt für Büro-, Dienstleistungs- und lndustriebetriebe (Hightech/Forschung/Entwicklung/Produktion). Nicht zugelassen sind: Verkaufsgeschafte für den taglichen Bedarf, Entsorgungsbetriebe und Aufbereitungsanlagen (z.B. Kies, Beton, Ton, Eisen). Nicht zugelassen sind.ebenfalls reine Materiallager und Betriebè, die überdurchschnittlich Schwerverkehr und/oder hohe Larm- und andere umweltschadigende Emissionen verursachen. Offene betriebszugehôrige Materialaussenlager sind zugelassen. Sie müssen optisch und architektonisch gut gegen über der Umgebung abgeschottet werden. Dies kann durch Gabaude, Wande, Zaune, Be pflanzungen usw. erfolgen.
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lm Sektor A sind unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 auch Fachmarkte, deren Lebensmittelbe 2 reich 200 m Ladenflache nicht übersteigt, sowie Sport- und Freizeitanlagen zugelassen. Die Gabaude kônnen Wohnungen für Persona! enthalten, dessen dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist. 2
Masse Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Baumassenziffer BMZ: Grünflachenziffer GZ:
20.00 m 1/2 h, min. 4.00 m (Erhôhu�g gem. Art. 83 RPBR) 8.00 0.20
Mittels Abweichungsgesuch kahn für betriebsbedingte technische Bauten und einzelne Bau teile eine Gesamthôhe h bis max. 30.00 m ausnahmsweise bewilligt werden. 3
Uirmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemass Art. 43 LSV.
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Beschrankung der Fahrten, .Verketirsstudie Für die Sektoren A und B ist die Zahl der Fahrten zusammen auf maximal 5'400 Fahrten pro Tag (DTV) beschrankt. lm Sektor A kônnen für Betriebe gemass Abs. 4 zusammen hôchs tens 2'500 Fahrten bewilligt werden. Die Gemeinde führt eine Übersicht der für die Nutzun gen in den Sektoren A und B bewilligten Fahrten.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
6
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Parkierung Der Parkplatzbedarf für Vorhaben gemass Abs. 4 ist fallweise unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Umweltauswirkungen zu bestimmen. Die Berechnung des Parkplatzbedarfs richtet sich nach den VSS-Normen.
7
Begrünuhg, Bepflanzung Bei Parkplatzen mit mehr ais zwolf Parkfeldern ist ein Baum pro sechs Parkfelder zu pflan zen. Diese konnen stirnseitig angeordnet werden. Nicht begehbare Flachdacher sind zu be grünen, wenn sie nicht zur Energienutzung oder für technische Anlagen genutzt werden. Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zu verwenden.
8
Versickerung, Retention Das unverschmutzte Meteorwasser, das aus zwingenden Gründen nicht zur Versickerung gebracht werden kann, soli zurückgehalten (Retention) oder zeitliche verzôgert den Vorflu tern zugeführt werden. Die érforderliche Retention ist moglichst in gemeinsamen Anlagen im Rahmen der Detailerschliessungsbewilligung festzulegen oder kann bei grôsseren Einzel vorhaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufgrund eines geologischen Berichts bewilligt werden. Das Meteorwasserkonzept muss dem Generellen Entwasserungsplan (GEP) entsprechen.
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Die Arbeitszone Birch I liegt im Betrachtungsperimeter des strategischen Sektors Birch ge mass kantonalem Richtplan. lm Sinne des Entwicklungskonzepts Gesamtraum Birch-See vom August 2013 sind folgen de Ziele und Grundsatze zu berücksichtigen: - differenzierte Nutzungsausrichtung in den einzelnen Teilsektoren gute Eingliederung der Bauten und Erschliessung in die Topografie und die umgebende Bebauung, gute Gestaltung des Zonenrands hohe stadtebauliche und architektonische Qualitat, Adressbildung entlang A12 und Hauptstrasse attraktive Frei- und Grünraumgestaltung inkl. Grünachsen attraktive Wegverbindungen für den Langsamverkehr vom Bahnhof Düdingen Richtung Bonn/Schiffenensee, Birchholzli und Balbertswil .Art. 36
Arbeitszone Bahnhof Nord (ABN)
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Charakter und Nutzung Die Arbeitszone Bahnhof Nord ist für Industrie-, Gewerbe, Dienstleistungs- und Verwal tungstatigkeit_en bestimmt. Mit Zufahrt ab der lndustriestrasse sind im Sektor D Park+Ride-Anlagen ais Zwischen oder Übergangsnutzung zugelassen. Nicht zugelassen ist die Neuànsiedlung folgender industriell-gewerblicher Nutzungen: - Betriebe mit starken lmmissionen (Verkehr, Lârm, Luft oder Betrieb) - Materialaufbereitung und Produktion in den Bereichen Steine, Erden und Stahl Entsorgungs- und Kompostieranlagen - Reine Lagerbàuten und Lagerflachen - Grossverteiler / Logistikzentren 2 - Detailhandel mit einer Verkaufsflâche von mehr ais 300 m - Garagen und Reparaturwerkstatten Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung der Betriebe konnen innerhalb der Ge baudevolumen zugelassen werden.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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Masse Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Baumassenziffer BMZ: Überbauungsziffer ÜZ: Grünflachenziffer GZ:
20.00 m 10.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) 8.00 0.70 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) 0.15
Auf den Parzellen Nrn. 5323 und 6376 ist im Rahmen eines architektonisch hochwertigen Konzepts eine Baumassenziffer BMZ von 12.00 zugelassen. _3. )q
Larmempfrndlichkeitsstufe lm Sektor C gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill, im Sektor D die Bestim mungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemass Art. 43 L.SV.
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Art. 37 1
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Zone von allgemeinem lnteresse (ZAI)
Nutzung
Larmempfindlichkeitsstufe Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Empfrndlichkeitsstufe Il ge mass Art. 43 LSV.
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Die geforderten Grünflachen sind im Wesentlichen zusammenhangend anzulegen. Sie sind zu begrünen und mit Strauchern und hochstammigen Baumgruppen zu bepflanzen. Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zu verwenden. Sie sollen die Zone gliedern und dem Persona! der Betriebe ais Aufenthaltsbereich dienen. ln Bezug auf die Grünflache ist auf an grenzende Wohngebiete besondere Rücksicht zu nehmen. Bei - zum Zeitpunkt der Ge nehmigung dieses Reglements - in dieser Zone ansassigen Betrieben wird auf die Forde rung nach Einhaltung der Grünflachenziffer verzichtet.
Die Zonen von allgemeinem lnteresse sind Gebauden, Anlagen und Flachen im ôffentlichen lnteresse vorbehalten.
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Besondere Bestimmungen
3
Besondere Bestimmungen
A B
Gansebergstrasse/Brunnenhof Wolfacker
Die Zonen der Schulhauser Gansebergstrasse, Brunnenhof und Wolfacker sind für Schul bauten, den dazugehôrenden Sport-, Freizeit- und Kulturanlagen, Spielplatze und Mensa, den entsprechenden Nebenbauten sowie Sammelstellen, Wohnflachen für den Hauswart dienst und Parkplatze bestimmt. Zone A Gansebergstrasse/Brunnenhof Gesamthôhe h: 15:70 m Grenzabstand GA: 1/2 h, min. 4.00 m Geschossflachenziffer GFZo: 1.10 0.60 Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ: 0.35 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) Zone B Wolfacker Gesamthôhe h: 17.00 m Grenzabstand GA: 1/2 h, min 4.00 m 1.10 Geschossflachenziffer GFZo:
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ:
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0.60 0.35 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Aufbauten für die Lüftungszentralen usw. kônnen bis 3.50 m Hôhe (Flachdach) ab der zu lassigen Gesamthôhe h erstellt werden, müssen aber mindestens um die Halfte ihrer Hôhe zurückversetzt werden. Entlang der Alfons-Aeby-Strasse betragt die Baulinie 8.00 m und für Nebenbauteli 6.00 m. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. C
Hasliweg Die Zone ist für Schulanlagen und das kirchliche Zentrum bestimmt. Gesamthôhe h:
10.00 m Für den Glockenturm gilt eine max. Gesamthôhe h von 12.00 m, die nur von einem môglichen Aufsatz wie z.B. Wetterhahn, Kreuz usw. überragt werden darf.
Grenzabstand GA:
gegenüber Parz. 4604, 4659,. 4660 5.00 m gegenüber Parz. 4587 8.00 m Für Gabaude im ôffentlichen lnteresse kann von der Erhôhung des Grenzabstands gemass Art. 83 RPBR abgewichen werden.
Strassenbaulinie:
Brugerastrasse Hasliweg
Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ:
10.00 m 8.00 m 0.80 0.50 0.30 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. D
Sportanlage Birchholzll Die Zone ist für Aussensportplatze mit gedeckter Tribüne sowie die dazugehôrenden Um kleide- und Nebenraume, Restaurant und Clublokale bestimmt. Erganzend sind innerhalb 2 desselben Gebaudeitolumens sportverwandte Dienstleistungsnutzungen bis max. 700 m Geschossflache zugelassen. Verkaufsnutzungen sind nicht zugelassen. Die Erschliessung erfolgt über den Perimeter der Arbeitszone Birch. Gesamthôhe h: Gebaudelange GL: Gebaudebreite GB: Grenzabstand GA: Strassenabstand: Waldabstand: Geschossflache GF:
16.00 m 70.00 m 18.00 m ½ h, min. 4.00 m 25.00 m gegenüber Autobahn 20.00 m 2 2'000 m
Für die Parkierung sind das Parkplatzkonzept und das Parkplatzreglement der Gemeinde massgebend. Es gelten die Bestimmungen der _Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. E
Sportanlagen Leimacker Die Zone ist für offene und gedeckte Sportanlagen sowie die dazugehôrenden Umklei-
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
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deraume, Clublokale und Buvette, den entsprechenden Nebenbauten, Wohnflache für die Abwartsdienste und Zivilschutzraumlichkeiten bestimmt. Bauweise: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h Grenzabstand GA
offen 0.60 20.00 m ½ h, min. 4.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichke�tsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. F
Werkhof
Die Zone ist für Gabaude des offentlichen Dienstes, Büros und Notfallorganisationen be stimmt. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe kônnen innerhalb der Gebaudevolumen zugelassen werden. Bauweise Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthohe h: Grenzabstand GA:
offen 1.10 0.60 0.60 17.00 m ½ h, min. 4.00 m
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. G
ARA Die Zone ist für die Anlag� einer ARA und der dazugehôrenden Gabaude sowie für Jugend und Freizeiteinrichtungen bestimmt. Bauweise Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
offen 0.60 13.00 m ½ h, min. 4.00 m
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. H
Obere Zelg
Die Zone ist für ôffentliche Nutzungen (z.B. Kindertagesstatte, Jugendhaus, Begegnungs raum, Bildung, Freizeit) bestimmt. Bauweise Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
offen 0.80 0.50 0.35 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) 13.00 m min. 6.50 m (Erhohung gemass Art. 83 RPBR)
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Es gelten dié Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. Friedhof
Die Zone ist für die Anlage eines Friedhofs bestimmt. Es sind nur Gabaude im Zusammen hang mit dieser Nutzung zugelassen.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungèn vom 6. Juni 2016 / Genehmigung Bauweise Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
30
offen 0.35 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) 13.00 m ½ h, min. 4.00 m
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. Siehe Genehmigungs- J beschlre dloV u��2�om . .
St Wolfgang Die Zone ist für Bauten und Anlagen für die Betreuung, das Wohnen und die Pflege im Alter sowie die dafür notwendigen lnfrastrukturen sowie für Betriebswohnungen und Gebaude für Schulung und Ausbildung bestimmt. Bauweise Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
.offen 1.10 0.60 0.60 17.00 m ½ h, min. 4.00 m
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
M
Kirche Die Zone ist für Kirche und Pfarrhaus sowie dazugehôrende Kleinbauten bestimmt. Bauweise Geschossflachenziffer GFZo: Geschossflachenziffer GFZu: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
offen
1.10
0.60 0.60 17.00 m, Parz. 4186 Kirche 60.00 m ½ h, min. 4.00 m
Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
Art. 38 a)
Perimeter mit obllgatorischen Detailbebauungsplanen I Bahnhof Nord (Sektoren A, B, C, D, E) Zweck Die Detailbebauungsplaflplane bezwecken: - die Sicherstellung der quartierübergreifenden Langsamverkehrsverbindungen die Sicherstellung sowie die koordinierte Planung und Realisierung der Erschliessungs anlagen eine ldentitat stiftende Gestaltung der zentralen Verkehrsachsen eine bezüglich Nutzung und Gestaltung abgestimmte Entwicklung eine qualitativ gute Vernetzung unter den benachbarten Sektoren innerhalb bzw. mit den benachbarten Quartieren ausserhalb d.es Perimeters Bahnhof Nord
b)
Art und Mass der NUtzung Art und Mass der Nutzung richten sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Nutzungszone. Die geschlossene Bauweise ist môglich.
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
31
7 7 c) Uirmempfindlichkeitsstufe Die Empfindlichkeitsstufe richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Nut ,--1 zungszone. 'l d) Obligatorischer Detailbebauungsplan s �l g ����lii ���,������g �om Für Neu , Uffi Ufld Ausl::>outefl vefl ensi!issi9en Oetrieben in den Sektoren C und D ist kein 1 8. NOV. 2020 obligotoÂsoJ:ior DeleilbebeuuAgs13leA erfor<lerlieh. 7
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Grundsatze Erschliessung
1
Die Haupterschliessung des Perimeters Bahnhof Nord für den motorisierten Personen- und Güterverkehr erfolgt vom A 12-Anschluss aus über die lndustriestrasse.
2
Bonnstrasse Süd, Hagliweg West und Haltaweg werden môglichst weitgehend für den moto risierten Verkehr abgewertet und entlastet.
3
Der Knoten lndustriestrasse/Bonnstrasse wird saniert und ais markanter Punkt der Quartie rerschliessung gestaltet.
4
Auf oder entlang der Bonnstrasse wird eine attraktiv und pragnant gestaltete Langsam verkehrsverbindung erstellt.
5
Die Verbindung Bahnhof/Ortskern-Haltaweg-Düdingenbach-Rachholderberg wird für den Langsamverkehr aufgewertet.
6
Zwischen der Bahnunterführung und der Toggelilochbrücke ist eine durchgehende, attrakti ve Langsamverkehrsverbindung sicherzustellen
7
Zwecks verbesserter Anbindung der nqrdseitigen Entw!cklungsgebiete an Bahnhof und Ortskern sind für den Langsamverkehr zusatzlich zur bestehenden Bahnunterführung weite re Verbindungsoptionen mit entsprechenden Freihaltebereichen sicher zu stellen
8
Bezüglich Parkierung gelten die Bestimmungen gemass Fehlerl lJerv.-eis�uelle ltoAAte· Rlsht gefifRdeR v.•ert'leA. PBR und das Parkplatzreglement. Slehe Genetim,gungs beschluss der RUBD vom
f)
Grundsatze Gestaltung
1
Die stadtebaulich relevanten Strassenraume werden nach einem Gesamtkonzept gestaltet. Das Konzept wird durch die Gemeinde erarbeitet. Der notwendige Platzbedarf ist zu ge wahrleisten.
2
Entlang der Bahnlinie wird ein stadtebaulich pragnantes Gesamterscheinungsbild ange strebt.
3
Charakteristische Bebauungs- und Freiraumstrukturen sind nach Môglichkeit zu erhalten.
g)
Grundsatze Umweltvorsorge und Energie
f 8. HQY 2020
Bezüglich Versickerung von Sauberwasser gelten die Bestimmungen gemass Art. 75 PBR sowie die Vorgaben aus der generellen Entwasserungsplanung (GEP). 1
Für den gesamten Perimeter Bahnhof Nord wird die Einführung eines Warmeverbunds ge prüft. Falls dieser Warmeverbund zustande kommt, besteht gemass kantonalem E11ergiege setz für Neubauten die Anschlusspflicht.
2
Die Anschlusspflicht besteht nicht, falls der Energiebedarf aus erneuerbaren Energien oder durch Abwarmenutzung gedeckt wfrd.
h)
Besondere Bestimmungen Sektor A Spezielle Anforderungen an den Detailbebauungsplan: - Die Gewahrleistung einer hohen Wohn- und Arbeitsplatzqualitat sowie die Vertraglichkeit mit den an- und umliegenden Verkehrsanlagen und den industriell-gewerblichen Nutzun-
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-
i)
32
gen sind sicherzustellen. Die Verbindung zwischen Ostaufgang der Bahnunterführung Süd und Bonnstrasse ist ais gut ablesbare, attraktiv gestaltete Langsamverkehrsachse zu realisieren. Mit einem Aussenraumkonzept über den gesamten Sektor A sind qualitativ hochste hende, nutzbare Aussenraume sicherzustellen.
Besondere Bestimmungen Sektor B Spezielle Anforderungen an den Detailbebauungsplan: - Die Gewahrleistung einer hohen Wohn- und Arbeitsplatzqualitat sowie die Vertraglichkeit mit den an- und umliegenden Verkehrsanlagen und den industriell-gewerblichen Nutzun gen sind sicherzustellen. - Entweder mit dem Sektor A oder dem Sektor C abgestimmte Erschliessung
j)
Besondere Bestimmungen Sektor C Spezielle Anforderungen an den Detailbebauungsplan: - Die Gewahrleistung einer hohen Wohn- und Arbeitsplatzqualitat sowie die Vertraglichkeit mit den an- und umliegenden Verkehrsanlagen und den industriell-gewerblichen Nutzun gen sind sicherzustellen. - Die Erschliessung für den Motorfahrzeugverkehr erfolgt vorwiegend ab der Industrie strasse. Die Benutzung der Bonnstrasse Süd ist auf ein Minimum zu beschranken. - Neue Zufahrtsstrassen sind mit dem Sektor B sowie sektorintern unter den vèrschie� aenen t:1emeosarea1en zu Koorairneren.
k)
Besondere Bestimmungen Sektor D Spezielle Anforderungen an den Detailbebauungsplan: - Die Erschliessung für den Motorfahrzeugverkehr erfolgt vorwiegend ab der Industrie strasse. Die Benutzung der Bonnstrasse Süd und des Hagliwegs West ist auf ein Mini mum zu beschranken. - Erhaltung des ehemaligen Direktionsgebau�es mit Umschwung. - Die genaue Lage einer neuen Gebietserschliessung des Sektors D ist im Rahmen des zukünftigen Detailbebauungsplans in einer eigenen Verkehrsstudie abzuklaren.
1)
Besondere Bestimmungen Sektor E
1
Für Umnutzungen "und Umstrukturierungen gilt: - Die pragnante Bebauungs- und Freiraumstruktur ist zu erhalten und ais attraktiver Bahn -
-
2
hofausgang Nord aufzuwerten. lnnerhalb der bestehenden Gebaudevolumen sind die Weiterführung der Wohnriutzung und die Umnutzung in Büro-, Dienstleistungs- und massig storende Gewerbeflachen ge stattet. Niedrige An- und Neubauten sind grundsatzlich zugelassen, sofern sie der Wohnnutzung zugeordnet sind Oder zur Aufwertung und Belebung des offentlichen Bahnhofzugangs beitragen. Sie müssen auf einem integralen Bebauungs- und Gestaltungskonzept für den Sektor basieren:
Spezielle Anforderungen an den Detailbebauungsplan: - Die Erschliessung für den Motorfahrzeugverkehr erfolgt ab der Bonnstrasse Süd über den Haltaweg und den Hagliweg West. - Zwischen der Bahnuntèrführung und der Toggelilochbrücke ist eine durchgehende, at traktive Langsamverkehrsverbindung sicherzustellen.
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Art. 39 1
33
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan Il Briegli
Zweck Mit dem Detailbebauungsplan soli auf der grossen Baulandreserve an exponierter Lage eine qualitatsvolle, ortsangepasste Wohnüberbauung erreicht werden.
2
Art und Mass der Nutzung Für den Teilperimeter in der Wohnzone mittlerer Dichte gelten die Bestimmungen gemass
Art. 29 PBR, wobei eine totale GFZ von 1.40 gilt. Für den Teilperimeter in der Wohnzone
niederer Dichte gelten die Bestimmungen gemass Art. 30 PBR. lm lnteresse einer guten Eingliederung der Bauten in die Topografie und die gebaute Um gebung kann die GFZ auf einzelnen Parzellen überschritten werden. Überschreitungen sind innerhalb des Perimeters zu kompensieren. Das Ausschôpfen der maximalen Ausnützung steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Anforderungen gemass Abs. 4.
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Il gemass Art. 43 LSV.
4
l
Art. 40 Ziele und Grundsatze für den Detailbebauungsplan
- Es ist eine klar ablesbare stadtebauliche Struktur mit einem ausgewogenen Verhaltnis von Bauten und Aussenraumen zu schaffen. - Die Bauten und Erschl_iessungsanlagen sind gut in die Topografie und die gebaute Um gebung einzugliedern. Der natürliche Gelandeverlauf muss ablesbar bleiben. - Entlang der Duensstrasse ist der Gestaltung des Siedlungsabschlusses grosse Beach tung zu schenken. - Der Aussenraum ist durch Nebenbauten, Aufenthalts- und Begegnungsraume zu glie dern. Ôffentliche, gemeinschaftliche und private Bereiche sind entsprechend ihrer Nut zung differenziert zu gestalten. - Die Gestaltung des Aussenraums hat unter Berücksichtigung ôkologischer Kriterien zu erfolgen und eine naturnahe Durchgrünung zu gewahrleisten. - Es ist auf eine zeitgemasse, vielfaltig nutzbare Architektur und eine sorgfaltige Gliede rung und Gestaltung der Fassaden zu achten. - Bei der Konzeption der Neubauten (Stellung, Grundrisse) ist die Larmbelastung entlang der Duensstrasse zu berücksichtigen. Es sind Wiederverwertungssammelstellen und Môglichkeiten für die Kompostierung im Quartier vorzusehen. - Es ist eine gute Durchlassigkeit des Areals für den Langsamverkehr zu gewahrleisten. Die ôffentlichen Fuss- und Radwegverbindungen Duensstrasse-Juraweg sind sicherzu stellen. - Erschliessung und Parkierung für den Motorfahrzeugverkehr sind flachensparend anzu legen und auf das notwendige Minimum zu beschranken. Die Parkierung ist in Sam melanlagen anzuordnen. Bei Einfahrten und Rampen zu Einstellhallen ist der Gestal tung und Verkehrssicherheit hohe Beachtung zu schenken. - Nach Môglichkeit sind erneuerbare Energiequellen zu berücksichtigen. entfallt
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Art. 41 1
Weilerzone (WE)
34
Genehmlgung sistlert
Charakter und Nutzung Die Weilerzone ist eine Bauzone. Für Neubauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Neue eingeschossige, nicht-landwirtschaftlich genutzte An- und Nebenbauten sind erlaubt, sofern sie nicht Wohn und Arbeitszwecken dienen. Ungedeckte Park-, Abstell- und Lagerplatze sind nur be schrankt erlaubt. Der Standort und die Stellung der Neubauten muss so gewahlt werden, dass zusammen mit den bestehenden Gebauden eine gute Gesamtwirkung entsteht. An- und Nebenbauten haben sich in Volumetrie und Gestaltung eindeutig den Hauptgebauden unterzuordnen.
2
Wiederaufbauten Wiederaufbauten haben grundsatzlich die Stellung und die Masse des zu ersetzenden Ge baudes zu übernehmen. Die Art der Nutzung wird so beschrankt, wie wenn es ein Umbau ware. Es dürfen jedoch keine landwirtschaftlichen Gabaude zu anderen Zwecken umge nutzt werden und die verloren gegangene Nutzung in einem Neubau wieder erstellt wer den.
3
Um- und Ausbauten Für Um- und Ausbauten gelten folgende Vorschriften: ln Gebauden, in welchen schon eine Wohnung besteht, darf die Wohnnutzung innerhalb des bestehenden Volumens erweitert werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebaudes erhalten bleibt und die ur sprüngliche Struktur und Aufteilung des Gebaudes weiterhin ablesbar bleiben. lm Ôkono mieteil kônnen auch gewerbliche Nutzungen erlaubt werden, wenn die oben erwahnten ge stalterischen Auflagen erfüllt sind. Reine Ôkonomiegebaude kônnen nur zu gewerblichen Zwecken mit massigem Verkehrs aufkommen umgebaut werden. Die nicht landwirtschaftliche Nutzung darf weder durch eine Vergrôsserung bestehender Gabaude noch durch Neubauten erweitert werden (auch zu einem spateren Zeitpunkt nicht).
4
Gestaltung Die Gestaltung soll der Umgebung des Weilers angepasst sein und es sollen keine frem den Elemente eingeführt werden. Naturbelage sind nach Môglichkeit zu belassen. Für nicht landwirtschaftliche Gabaude gelten die Gesamthôhe h und die Gebaudelange GL der Wohnzone niederer Dichte gemass Art. 30 PBR.
5
Larmempflndliehkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
6
Verfahren Für alle Bauvorhaben ist eine Voranfrage obligatorisch.
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Art. 42 Freihaltezone (FH)
1.
ln der Freihaltezone gilt ein allgemeines Bauverbot gemass Art. 56 RPBG. Sie muss ais Grünflache erhalten werden.
2
Bestehende Gebaude dürfen erhalten und zeitgemass erneuert werden.
Art. 43 entfallt
Art. 44 Spezialzone Gastgewerbe Garmiswil (S2)
1
35
Nutzung Die Spezialzqne Gastgewerbe Garmiswil umfasst die Parzellen Nrn. 5823 und 5832 und ist für den Betrieb einer ôffentlichen Gaststatte bestimmt. Ein Dancing- oder Diskothekenbe trieb im Sinne des Patentes D des Gesetzes über die ôffentlichen Gaststatten ist nicht zu gelassen. Die Pari:elle Nr. 5823 ist für die Bauten der Gaststatte bestimmt. Die Parzelle Nr. 5832 ist für die Parkplatze der Gaststatte bestimmt. Hochbauten sind nicht zugelassen.
2
Masse Es gelten folgende baupolizeiliche Masse: Gesamthôhe h: 14.00 m Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: 11.20 m Gebaudelange GL: 44.00 m Grenzabstand GA: 7 .00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) Geschossflachenziffer GFZ 0.75 Überbauungsziffer ÜZ: 0.40
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
Art. 45 1
Spezialzone Famlllengarten (S3) Nutzung ln der Spezialzone Familiengarten dürfen Garten angelegt werden. Zusatzlich sind kleine, eingeschossige Fahrnisbauten zur Lagerung von Geraten zugelassen. ln jedem Fahrnisbau kann ein kleiner Aufenthaltsraum erstellt werden. Der Wohnaufenthalt ist nicht gestattet.
2
Masse Für Fahrnisbauten gelten folgende baupolizeiliche Masse: Gebaùdelange GL: 4.00 m Gebaudebreite GB: 3.00 m Gesamthôhe h: 3.50 m Für Gemeinschaftsbauten gelten folgende baupolizeiliche Masse: 2 Gebaudeflache 80 m Gesamthôhe: 3.50 m
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Art. 46 1
36
Spezialione Guggerhorn (S4) Nutzung Zugelassen sind Anlagen zur Sortierung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Altstof fen aus der Region sowie massig storende Gewerbebetriebe. Nicht zugelassen sind: - Betriebe mit hohem Verkehrsaufkommen - Dienstleistungsbetriebe - Verkaufsnutzungen - Garagen und Reparaturwerkstatten - Lagerung und Aufbereitung von Baustellenabfallen Die Gewerbebauten kônnen Wohnungen für das Persona! enthalten, soweit dessen dau ernde Anwesenheit erforderlich ist.
2
Masse Es gelten folgende baupolizeiliche Masse: Gesamthôhe h: 16.00 m 13.70 m Fassadenhôhe traufseitig Fh tr: 8.00m Grenzabstand GA: Geschossflachenziffer G FZ: 0.80 .. .. uoernauungszmer UL: u.oo 0.15 Grünflachenziffer GZ:
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
4
Besondere Bestimmungen Die geforderten Grünflachen sind im Wesentlichen ais zusammenhangende Flachen anzu legen. Sie sind zu begrünen und mit Strauchern. und hochstammigen Baumgruppen zu be pflanzen Auf angrenzende Wohnzonen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Bei bestehen den Betrieben,. die bei lnkrafttreten dieses Reglements keine oder zu wenig Grünflache aufweisen und sie im Rahmen von Baugesuchen nicht ausweisen kônnen, kann auf die Forderung nach Grünflache verzichtet werden, mittels Abweichungsgesuch.
Art. 47 1
Spezialzone Thaddüusheim (55) Zweck Die Spezialzone dient der Erhaltung der arts- und kulturgeschichtlich bedeutsamen und siedlungsôkologisch W«i3rtvollen Gesamtanlage mit den bestehenden Bauten, dem Park und dem Baumbestand.
2
Nutzung Sektor A: Nutzungen, die dem Erhalt des Ausbildungs- und Gemeinschaftshauses (be stehend) und der Kapelle (bestehend) dienen. Sektor B: Nutzungen, die dem Erhalt der Parkanlage dienen (z.B. ôffentliche Nutzungen wie Parkcafé, Veranstaltungspavillon, Spielplatz).
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37
Bauten und Anlagen Erweiterungen und Erganzungsbauten zu den bestehenden Nutzungen sind zulassig. Bauten für ôffentliche Nutzungen sowie lnstallationen und Môblierungen für die Parkanlage sind zulassig. Bauweise Geschossflache: Überbauungsziffer ÜZ: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA:
4
offen 2 max. 2'180 m für die gesamte Spezialzone 0.35 (Erhôhung gemass Art. 62 PBR) 14.00 m ½ h, min. 4.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
5
Besondere Bestimmungen Var jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde einzu reichen.
Um- und Anbauten sowie Neubauten haben sich an folgenden Zielen und Grundsatzen zu orientieren: Sf8h8 Genehmigungs. . . d d"1e Best·1mmungen zum Nahbere1ch gebesohluss der RUBD vom • F""ur Bauten und Erschl"1essungsan1 agen sin schützter Bauten gemass Art. 11 Abs. 7 PBR massgebend. 1 B. NOV. 2020 Neubauten und ihre Umgebung müssen zu einer Aufwertung der Gesamtanlage beitra gen. Sie haben die exponierte Stellung des bestehenden Thaddausheims und dessen Sichtbezüge nach Süden und Osten zu respektieren. - Die Aussenraumgestaltung hat unter Berücksichtigung ôkologischer Kriterien zu erfol gen und eine naturnahe Durchgrünung zu gewahrleisten. - Es sind arealquerende Fusswegverbindungen sicherzustellen, die an das weiter führende Fusswegnetz anschliessen.
Art. 48 1
Spezialzone Energiepark (S6) Nutzung Die Spezialzone Energiepark ist bestimmt für Bauten und Anlagen zur energetischen Nut zung von in der Region anfallendem Hofdünger und weiterer organischer Reststoffe (Co Substrate). Zugelassen ist eine Biogasanlage, bestehend aus Vorgruben, Fermenter, Nachgarer, End lager, Holzsilos, Scheune, Blockheizkraftwerk und den dazu notwendigen technischen ln stallationen.
2
Masse Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Strassenabstand: Überbauungsziffer ÜZ: Grünflachenziffer GZ:
3
16.00 m (20.00 m für reine Silobauten mit einem Durchmesser von max. 8.00 m) 1/2 h, min. 5.00 m (Erhôhung gemass Art. 83 RPBR) 15.00 ab Hauptstrassen, 10.00 ab Gemeindestrasse, 8.00 m ab allen übrigen Strassen (Baulinie zur Strassenachse) 0.75 0.15
Uirmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestirrimungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
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4
38
Erschliessung Durch den Anlagenbetreiber sind folgende Erschliessungsanlagen zu erstellen und zu fi nanzieren: - ausreichende Wasserversorgung - erforderliche Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers - erfôrderliche Meteorwasserantagen gemass GEP - alle erforderlichen Werkleitungen, um die Groberschliessung sicher zu stellen
5
Warmenutzung Oie produzierte Warme, die nicht für den Betrieb der Biogasanlage (Fermenter, Holztrock nung) beansprucht wird, ist den Unternehmen im angrenzenden Perimeter 1 für diversifi zierte Landwirtschaft und in der Arbeitszone Birch ais Fernwarme anzubieten (Warmever bund).
6
Besondere Bestimmungen Die geforderten Grünflachen sind im Wesentlichen ais zusammenhangende Flachen anzu legen. Sie sind zu begrünen und mit Strauchern und hochstammigen Baumgruppen zu be pflanzen. Es sind okologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von ca. 5% der Zonenflache zu realisieren. Diese konnen auch ausserhalb der Spezialzone liegen. Art und Lage der Mas�-=-..J- :_ n---L.---·=••=-··---··-..S-L..---&-"--•--'•·····u··,··u· ■ -• - -- : _ ••- - -- ----•-- ___ :... _. __ ,...,. __ 011a11111a11 vva1ua11 111 nua1"1llil'-'••._ 1 1111. wv, ._,.,,,,_ .. ,� .....
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Die Bauten und Anlagen sind durch gestalterische Massnahmen und Begrünung von der Landwirtsèhaftszone und der lndustriezone Birch abzugrenzen. 7
Aufhebung Wird die Spezialzone nicht mehr für die definierte Nutzung beansprucht, wird sie im Nut zungsplanverfahren aufgehoben.
Art, 49 1
Spezialzone Camping (S7) Nutzung Die Spezialzone Camping ist für den Betrieb des Campingplatzes mit dazugehorenden Bauten und Anlagen bestimmt. Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen und Übernachten iri Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen oder in ahnlichen beweglichen Unterkünften.
2
Larmernpfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
3
Genehmigter Detailbebauungsplan Es gelten die Bestimmungen des Detailbebauungsplans vom 29.03.1983.
4
Besondere Bestimmungen ln einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Carnpingbetreibern werden Einzel heiten bezüglich minimaler lnfrastruktur, Sicherheitsvorschriften, Dimensionen und Abstan de, Meldepflicht und Wohnsitznahme geregelt. Dies in Berücksichtigung übergeordneter Gesetze und Vorschriften.
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehniigung
Art. 50 1
Spezialzone Frelzelt und Sport Schiffenen (SB) Nutzung Die Spezialzone ist für den Betrieb eines ôffentlichen Golfübungsplatzes bestimmt. Es sind folgende Nutzungen zugelassen: - Sektor A: Abschlageplatze - Sektor B: begrünte Übungsflache
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39
2
Bauten und Anlagen Es sind folgende Bauten und Anlagen zugelassen: - lm Sektor A einfache Bauten für die Überdeckung der Abschlageplatze sowie für Aufent halts- und Materialraum - Erdwalle, max. 1.50 m über natürlichem Terrain - Erstellen von Schutznetzen
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Masse lm Sektor A gelten folgende baupolizeiliche Masse: Gesamthôhe h 4.00 m Gebaudelange GL 25.00 m 6.00 m Gebaudebreite Grenzabstand GA 2.00 m Die Strassenbaulinie zur Kantonalstrasse sowie die Baulinien gegenüber den Hochspan nungsleitungen bleiben vorbehalten.
4
1 J J J J J J
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV. 5
Besondere Bestimmungen - Die Parkplatze für den Golfübungsplatz werden durch die Betreiberin auf deren Gelan de sichergestellt. - Der Golfübungsplatz wird abwassermâssig nicht erschlossen. Die Betreiberin stellt die sanitarischen Einrichtungen auf ihrem Gelande zur Verfügung. - lm Rahman der Baubewilligung für den Golfübungslatz muss die vorgenannte Er schliessung mit der Betreiberin vertraglich geregelt werden.
6
Aufhebung Wird die Spezialzone nicht mehr für die definierte Nutzung beansprucht, wird sie im Nutzungsplanverfahren aufgehoben.
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Larmempfindlichkeitsstufe
Art. 51 1
Spezialzone Garten-Center Stockera (S9) Nutzung, Bauten und Anlagen ln der Spezialzone Garten-Center Stockera gelten folgende Baubereiche: Baubereich 1, 2, 3a Lind 4: - Gabaude mit Verkaufsflachen für Gartenbau und dessen Zubehôr - Administrationsgebaude mit Büros, Garderoben mit Sanitaranlagen und Aufenthaltsraume für das Persona! - Ausstellhallen für spezielle Garten- und Umgebungsinstallationen, sowie technische ln stallationen (Schwimmbader usw.) - Max. 3 Wohnungen
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Baubereich 3b: - Nur Kleinbauten gemass Art. 61 Abs. 1 PBR. Dies gilt für zukünftige Bauten. Baubereiche 5 und 6: - Treibhauser. Sie werden ais fundierte Bauten gerechnet. Baubereich 7: - Verkehrsflachen und Parkplatze für Kunden und Persona!. Baubereich 8: - Verkehrsflache für Anlieferung und· Lieferung an Kunden durch das Garten-Center. 2
Masse Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: keine Beschrankung Gebaudelange GL: in den Bereichen 1, 2, 3a und 4: max. 10.00- m Gesamthôhe h: max. 7.00 m in den Bereichen 5 und 6: 5.00 m in den Bereichen 1, 2 und 4: Grenzabstand GA: in den Bereichen 3a, 3b, 5 und 6: 1/2 h; min. 4.00 m 15.00 m (Baulinie zur Strassenachse) Strassenabstand: Geschossflachenziffer GFZ: keine Beschrankung max. 0.85 Überbauungsziffer ÜZ:
3
Làrmemptlndllchkeltsstute Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
4
Art. 52 1
Besondere Bestimmungen - Die Grundeigentümerin realisiert ôkologische Ausgleichsmassnahmen von ca. 5% der Zonenflache. Die Lage kann auch ausserhalb der Zonenflache liegen. Art und Lage der Massnahmen werden in Absprache mit der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. - Das Oberflachenwasser bzw. Regenwasser ist für die Bewasserung der Pflanzenpro duktion zu sammeln. Samtliche Dachflachen (inklusive Gewachshauser und Folien tunnel) müssen mit geeigneten Anlagen für das Auffangen und Speichern des Re genwassers ausgestattet werden. Ais Betriebswasser, für die Bewasserung der Pflan zen usw., muss Regenwasser verwendet werden. Überschüssiges Regenwasser muss versickert werden. - Das fehlende Speichervolumen für die Bewasserung der Opensky- und Produktionsfla chen ist innerhalb der Spezialzone zu erstellen. - Vor jedem Baubewilligungsgesuch ist eine informelle Voranfrage bei der Gemeinde ein zureichen. - Wird die Spezialzone nicht mehr durch den Gartenbaubetrieb beansprucht, so werden sie und der Artikel im Baureglement wieder aufgehoben und der Landwirtschaftszone zugeführt.
Spezialzone Ausbildungszentrum Chiemi (S10) Nutzung Die Spezialzone ist für den Betrieb eines Ausbildungszentrums des Freiburgischen Bau meisterverbandes FBV bestimn:it. ln der Zone sind folgende Nutzungen mit den erforderlichen Bauten und Anlagen zugelas sen: - Durchführung von Kursen und Übungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (Schu lungsraume, Lagerraume, Übungsmaschinen u.a.)
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-
2
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Grenzabstand GA: Waldabstand: 3
Art. 53 Larmempfindlichkeitsstufe
Schutzzone Bachmatte (SB) Die Schutzzone Bachmatte dient dem Schutz der Landschaft var Neubauten. Es gilt ein allgemeines Bauverbot. Ais Ausnahmen kônnen nur standortgebundene Bauten von ge ringfügiger Bedeutung zugelassen werden. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nicht erweitert werden. Die notwendigen Unterhaltsarbeiten sind gestattet.
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Art. 54 J
J J J J J .. J .J �J ..J •.J J
11.00 m. Die für die Durchführung der Kurse nôtigen techni schen und mobilen Nebenànlagen (Baukran a.a.) kônnen von der Gesamthôhe abweichen. 1/2 h, min. 4.00 m. Der Mehrlangenzuschlag gemass Art. 83 RPBR ist nicht anwendbar. 15.00 m
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemass Art. 43 LSV.
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Masse
Gesamthôhe h:
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"J "J
den Kursen angegliederte Nebenaktivitaten (Administration, Verpflegung, Sanitar installationen u.a.)
Das oberirdische Gebaudevolumen für betriebsnotwendige Bauten (inkl. vollstandig ge 3 schlossenen Unterstande) betragt maximal 2'500 m •
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41
Landwirtschaftszone (LW)
1
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benôtigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirt schaftet werden soli.
2
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden kônnen, �ird ab schliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
3
Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Saute oder Anlage aus serhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
4
Das Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
Art. 55 1
Perimeter zur Erhaltung einer Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone Merkmate und Zielsetzung Ein Weiler wird durch eine einheitliche Hausergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs ge kennzeichnet. Mit der Schaffung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die Bevôlkerung zu erhalten, das ôrtliche Kleingewerbe mit handwerklichem oder kaufmannischem Charakter sowie Dienstleistungen weiterzuführen und die erhal tenswerten alten Gebaude zu erhalten.
2
Charakter und Geltungsbereich lm Perimeter der Kleinsiedlung unterstehen die Gebaude und Anlagen, die mit einem in Betrieb stehenden Heimwesen verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone
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(Art. 16a, 22 Abs. 2 RPG und Art. 34 RPV). Es ist empfehlenswert, die besonderen unten aufgeführten Vorschriften anzuwenden. Die anderen Bauten werden in den Perimeter integriert, welcher den Spezialvorschriften nach Art. 33 RPV untersteht. 3
Larmei'npfindlichkeitsstufe Es gelten· die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
4
Weitere Bestimmungen Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar.
5
Nutzungsânderung und teilweise Ânderung Die Nutzungsanderung und der teilweise Umbau eines Gebaudes zu Wohn-, Handels oder Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, einer Scheune, eines Stal les, werden bewilligt, sofern - sie inkl. den dazugehôrigen Nebenraumen wie Garage, Heizung, Waschküche, im ur sprünglichen Volumen erfolgen, - sie nicht mehr ais drei Wohnungen umfassen, - die kleinen Tatigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermassigen Nachteile mit sich bringen, •
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1
:.ilU I\UII I UUUI 11 IUùùl�Ut, V UI I\UI Il ùt.lUII\UI 11111011 VOi UI oa-.11011.
Die Nutzungsanderung eines Gebaudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder Gerate, Masthallen und Lager, zu Wohnzwecken ist nicht gestattet. 6
Neubauten Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschafts zone entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfor dert (Art. 16a, 22 Abs. 2, 24 RPG, 34 RPV).
7
Abbruch und Wiederaufbau Ein Gebaude, das durch hôhere Gewalt zerstôrt oder ais baufallig anerkannt wurde, kann nach den Bèdingungen gemass Abs. 5 wieder aufgebaut werden.
8
Besondere Vorschriften Jede bauliche Ânderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters dès Gebaudes auszuführen: - Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. ln diesem Rahmen kônnen neue ôffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anord nungen den bestehenden entsprechen. - Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprüng lichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachôffnungen in der Anzahl beschrankt und im Ausmass bescheiden sein. - Die Dachgestaltung muss mit jener des Weilers harmonieren.
9
Umgebungsgestaltung Die Umgebungsarbeiten dürfen nur von geringem Ausmass sein. Sie sirid so zu gestalten, dass sie sich in Bezug auf Konzept und Ausführung gut in die landliche Umgebung des Weilers einfügen.
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Verfahren Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG erforderlich.
Art. 56 1
Perlmeter für diversifizierte Landwirtschaft Merkmale und Zielsetzung Die Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die über die innere Aufstockung hinausgehen (Art. 16a RPG).
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Bepflanzung Die bestehende Bepflanzung ist Teil des schützenswerten Ortbildes (siehe Erkennungs plan des Weilers). Deshalb ist sie zu erhalten. Der Gemeinderat kann jedoch das Fallen von Baumen gestatten, wenn sie krank sind oder wenn sie eine Gefahr darstellen. ln sol chen Fallen sind sie zu ersetzen.
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43
Diese Perimeter sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie sind für die Aufnahme meh rerer Einrichtungen oder für den Bedarf einer Gemeinschaft von Landwirten dimensioniert. 2
Erschliessung Die Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft liegen in Gebieten welche für die Erschlies sung wirtschaftlich tragbar sind. Sie müssen über folgende Erschliessungsanlagen verfü� gen: - Ausreichende Strassenzufahrt - Ausreichende Wasserversorgung - Erforderliche Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers
-1
3
Larmempfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Art. 43 LSV.
4
1 IJ J J .J J :J .J J .. J J J J J
Weitere Bestimmungen Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen der Landwirtschaftszone anwendbar.
5
Nutzung und baupolizeiliche Vorschriften Die Nutzung und die baupolizeilichen Vorschriften werden analog Art. 57 PBR für jeden Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft in einem separaten Artikel im in oinom Baureg lement festgehalten. Die Ausdehnung eines Perimeters wird im Zonennutzungsplan defi niert. Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: Gesamthôhe h: max 8.00 m 1/2 Gesamthôhe h Grenzabstand GA: gemass Vorschriften des Kantonalen Feuerinspektorats Gebaudeabstand:
6
Verfahren Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG erforderlich.
7
Aufhebung Wird ein Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft nicht mehr für die definierte Nutzung beansprucht, so werden er und dessen Bestimmungen im PBR im Nutzungsplanverfahren wieder aufgehoben.
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Art. 57 1
44
Perimeter 1 für diversifizierte Landwirtschaft Nutzung Es sind nur Bauten für den produzierenden Gartenbau zugelassen. Darunter fallen auch Treibhâuser für eine bodenunabhângige Produktion. Es ist keine Wohnnutzung zuge lassen.
2
Masse Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: Gesamthôhe h: Grenzabstand GA: Gebâudeabstand:
3
max 8.00 m 1/2 Gesamthôhe h gemâss Vorschriften des Kantonalen Feuerinspektorats
Verfahren Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemâss Art. 137 RPBG erforderlich.
4
Aufhebung Wird der Perimeter nicht mehr für die definierte Nutzung beansprucht, wird er im Nut zungsplanverfahren aufgehoben. .:,pez:1a1z:onen rur ma1eria1aooau una l'\01agerung -
1
.
Für Materialabbau und Ablagerungsstellen ist ein Vorprüfungsgesuch gemâss Art. 137 RPBG erforderlich. lm Rahmen dieses Verfahrens wird festgelegt, ob das Bewilligungsverfahren gemâss Art. 24 RPG (Ausnahmeverfahren) oder gemâss Art. 77 und 83 ff RPBG (Nutzungsplanung) durchgeführt werden muss. lm Verfahren der Nutzungsplanung muss eine Spezialzone für Materialabbau und Ablage rung ausgeschieden sowie in einem spezifischen Artikel dazugehôrende Vorschriften über Form, Etappierung, Wiederherstellung, Erschliessung usw. festgelegt werden.
2
Nutzungsart Die Spezialzonen sind für Materialabbau, Ablagerung und Materialaufbereitung bestimmt. Die detaillierten Nutzungsbestimmungen sind in den. spezifischen Artikeln festgelegt.
3
Bewilligungen Die Ausbeutung unterliegt der Abbaubewilligung für den Materialabbau gemâss Art. 155 ff RPBG. Die Ablagerung von Bauabfâllen, unverschmutztem Aushubmaterial und inerten Baustoffen unterliegt gemâss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von.Abfâllen vom 4. Dezember 2015 (WEA, SR 814.600) der Bewilligungspflicht.
4
Kompensationsmassnahmen Ôkologische Kompensationsmassnahmen werden in:, Rahmen der Abbaubewilligung für den Materialabbau festgelegt.
5
Larmempfindlichkeitsstufe ln den Spezialzonen für Materialabbau und Ablagerung gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe IV gemâss Lârmschutzverordnung (LSV).
7 1· "l 7 n
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
Art. 58a
Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) Il ,,Grandfeymatte" 1
�l �l l l :J
Nutzungsart Die Materialausbeutungszone Il ist für den Abbau von Kies sowie für die Wiederauffüllung mit Bauabfallen bestimmt.
;1
1 �l 7
45
2
Bauten ln der Materialausbeutungszone dürfen nur die für die Ausbeutung notwendigen Hangars für die Einstellung von Maschinen erstellt werden. Die Bauten sind nach Beendigung der Ausbeutung wieder zu entfernen.
3
Abstande Waldabstand Abstand zum ôffentlichen Flurweg
4
15.00 m 5.00 m
Aufschüttungen Wahrend der Abbauphase kônnen innerhalb des Ausbeutungsperimeters über natürlichem Terrain provisorische Zwischendeponien erstellt werden. Allfallige Zwischendeponien müssten in Absprache mit dem Amt für Umwelt betrieben werden. Wahrend der Abbauphase kann auf der Seite von Unter Balliswil ein Larmschutzwall er stellt werden; max. Hôhe 4,00 m über natürlichem Terrain.
Art. 58b
Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materialausbeutungszone (MAZ) IV ,,Waldegg / Lengi Weid"
)
l
1
Die Materialausbeutungszone IV ist für den Abbau von Kies sowie für die Wiederauffüllung mit sauberem Aushubmaterial bestimmt.
]
J J
2
3
J J J J .J
Abstande Grenzabstand zu Gemeindestrasse Grenzabstand zu Nachbarparzellen Waldabstand Waldabstand Bereich Il Waldabstand Erweiterung Westseite Zehnthôlzli Abstand zu geschützten Landschaftselementen Abstand zum Biotop
J J J J
Bauten ln der Materialausbeutungszone dürfen nur die für die Ausbeutung notwendigen Hangars für die Einstellung von Maschinen erstellt werden. Die Bauten unterstehen der Bewilli gungspflicht und sind nach Beendigung der Ausbeutung wieder zu entfernen.
J J J
Nutzungsart
4
5.00 m 1.00 m 20.00 m 15.00 m 15.00 m 10.00 m 4.00 m
1 •
Aufschüttungen Wahrend der Abbauphase kônnen innerhalb des Zonenperimeters Humusdeponien ange legt werden, ausgenommen im Abstandsbereich der Landschaftselemente und im Waldab standsbereich.
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46
Art. 58c
Spezialzone für Materialabbau und Ablagerung; Materlalausbeutungszone {MAZ) V ,,Galmisberg"
1
Nutzungsart Die Materialausbeutungszone ist für den Abbau von Kies, dessen Aufbereitung, sowie für die Wiederauffüllung mit sauberem Aushubmaterial bestimmt. Die Kiesaufbereitung ist auf das auf Platz abgebaute Màterial beschrankt. Die Kiesaufbereitung wird mit der fest installierten Brech� und Siebanlage erfolgen. Die Verwendung mobiler Anlageteile ist zugelassen. Das Waschen von Kies ist verboten.
2
Bauten ln der Materialausbeutungszone ,,Galmisberg" dürfen nur die für die Ausbeutung notwendi gen Bauten und Anlagen erstellt werden. Die Bauten unterstehen der Bewilligungspflicht und sind nach Beendigung der Ausbeutung wieder zu entfernen.
3
Abstande Grenzabstand zu Gemeindestrasse Grenzabstand zu Nachbarparzellen
.. _______ ., ,_
\f\/..,.lrl..,.hc,♦.,,nrl
4
5.00 m 1.00 m
?n nn m
Aufschüttungen Wahrend der Abbauphase kônnen innerhalb des Zonenperimeters Humusdeponien ange legt werden.
Art. 58d
Spezlalzone für Materlalabbau und Ablagerung; Materlalausbeutungszone {MAZ) IV ,,Chieml"
1
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV, ma
Standort Die Spezialzone ist Bestandteil der Parzelle 5116 des Grundbuchs der Gemeinde .Düdingen. Der Zonenperimeter ist im Zonennutzungsplan landschaft festgelegt.
2
Zweck Rechtliche Sicherstellung der heutigen Nutzung in Verbindung mit den Kiesausbeutungen des Kieswerks Kiemy AG im Raum Rasch.
3 Slehe Genehmlgungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 20?.R
Grundlag� - Rodungsb� · ung des Eidgenôssischen Departements des Inn om 31. Mai 1966 und die Abanderun n dieser Rodungsbewilligung vom 2 ptember 1979 und 15. September 1989. - Baubewilligung für 1992.
ng auf Parz. 5116 vom 11. Mai
- Baubewilligung für die vom 28. Janu 8. , ligung für die Kiesausbeutung "lengi Weid" au
7 7· 7 1 1
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47
Nutzungen ln der Spezialzone sind folgende Nutzungen zugelassen: - Aufbereitung von Kies und Sand sowie deren Zwischenlagerung - Herstellung von Beton - Aufbereitung von innerten Abbruchmaterialien mittels der Recyclinganlage zu wiederverwertbaren Baumaterialien sowie deren Zwischenlagerung - Endlagerung von reinem Aushub - Übungsgelande für Kurse des Freiburgischen Baumeisterverbandes FBV für Baumaschinenführer
�-l 7 J
5 Bauten und Anlagen ungsl hm g ne G Siehe e b esc lh uss der A u BD vom ln der Spezialzone sind namentlich folgende Bauten und Anlagen, welche gemass Nutzungsdauer bis Ende Jahr 2020 abzubrechen sind, zugelassen: 1 9· NOV· 2020 - Industrielle Anlage für Sand- und Kiesaufbereitung - Industrielle Anlage für Betonherstellung - Industrielle Anlage für Lagerung von Bindemittel - Bauliche Anlagen für die Zwischenlagerung der verarbeiteten Materialien - Bauten für die betriebsnotwendigen Raumlichkeiten und sanitaren Einrichtungen (keine Betriebswohnung) - Bauten für die Unterbringung der betriebsnotwendigen Maschinen un.d Fahrzeuge - Baupisten und Baukran für Kurse des Freiburgischen Baumeisterverbandes FBV Die Baugesuchverfahren müssen gemass RPBG angewendet werden. 6
Waldabstand Grenzabstand Fassadenhôhe
J J J :
J J
J J J J ..J J J J J
15.00 m 10.00 m 7.00 m
Die Gesamthôhe für industrielle Anlagen der Materialaufbereitung betragt 25.00 m Das Gesamtvolumen für betriebsnotwendige Raumlichkeiten, geschlossene Unterstande betragt maximal 3'000 m3. 7
Umweltvertraglichkeitsprüfung Gemass der Verordnung über die Umweltvertraglichkeitsprüfung (UVPV) muss bei ent sprechenden Anlagen eine Umweltvertraglichkeitsprüfung erstellt werden.
,J J J
Baupolizeiliche Masse
8
S ezielle Bedin un en Laut Bedingung der Baubewilligung sind, gestützt auf den UVP-Bericht zum Ausbeutungs gesuch, innerhalb der Spezialzone die Kompensationsmassnahmen K1 und K2 zu realisie ren. Wahrend der Ausübung der Nutzung der Spezialzone sind die sanitaren Abwasser gemass Gewasserschutzgesetz und gemass GEP zu behandeln. Die industriellen und gewerblichen Abwasser sowie die betriebsspezifischen Abwasser der Kiesaufbereitungsanlage sind gemass den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anweisun gen d.es Amtes für Umwelt zu behandeln und zu entsorgen. Der Gewasserschutz ist gemass den gesetzlichen Bestimmungen nach den Auflagen des Tiefbauamts resp. Amts für Umwelt einzuhalten.
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48
Art. 58e Waldareal
Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.
Ill.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 59 Bauweise
Sofern in einem Detailbebauungsplan oder in den entsprechenden Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt ist, gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau innerhalb der zu lassigen Gebaudelange ist gestattet.
Art. 60 1
Abstande Strassenabstand Wo nichts anderes bestimmt wird, sind die Strassenbaulinien (gemass StrG) ais minimale Abstande zu betrachten. Für die Sammel- und Erschliessungsstrassen gelten folgende Strassenabstande (gemes sen ab Strassenachse): Sammelstrassen A (SSA): 12.00 m
2
-,ammeIsm1ssen u \;:,�o,:
IU.UU Ill
Erschliessungsstrassen:
8.00 m
Waldabstand Der minimale Abstand eines Gebaudes zur Waldgrenze betrâgt 20.00 m, sofern der Zo nennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand ermôglicht.
3
Abstand von Hecken und Baumen Der minimale Abstand aines Gebaudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baum gruppen und Einzelbaumen (Art. 18 Abs. 1 PBR) betragt 15.00 m, sofern im Zonennut zungsplan oder in einem Detailbebauungsplan nichts anderes bestimmt wird.
4
Abstand von Wasserlaufen Es gelten die Bestimmungen gemass Art. 9 PBR. Der minimale Abstand einer Saute oder einer Anlage von der Grenze der Wasserlaufe betragt 20.00 m.
5
Abstand von Leitungen Für Bauten und Stützmauern gilt ein genereller Mindestabstand von 4.00 m.
Art. 61 1
Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten und Gebaudeteile Kleinbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.2) Kleinbauten sind freistehende Gabaude, die in ihren Dimensionen die untenstehenden Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflachen enthalten. Gebaudelange GL: Gebaudebreite GB: Gesamthôhé h:
8.00 m 8.00 m 3.50 m
7
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2
49
Anbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.3) Anbauten sind mit einem anderen Gebâude zusammengebaut, überschreiten in ihren Di mensionen die untenstehenden Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflâchen. Gebâudelânge GL: Gebâudebreite GB: Gesamthôhe h:
3
8.00 m 8.00 m 3.50 m
Unterniveaubauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.5) Ais Unterniveaubauten gelten Gebâude, die nicht mehr ais 1.00 m über das massgebende ·oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (Art. 75 RPBR).
4
Rückspringende Gebâudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.5) Rückspringende Gebâudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Tiefe rückspringender Gebâudeteile a: Breite rückspringender Gebâudeteile b:
Art. 62 1
l _J J J .J J J J J .J J J ,J J
1.50 m für Hauseingânge 1/4 des.zugehôrigen Fassadenabschnitts
Gebaudeteile mit Nebennutzflachen oder Parkierung Für Gebâudeteile mit Nebennutzflâchen oder Parkierung kann die in den Zonenbestim mungen festgelegte Überbauungsziffer ÜZ Um 0.20 erhôht werden, wenn - die Oberkante des fertigen Badens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel hôchs tens 1.00 m über die Fassadenlinie hinausragt (analog Anhang 2, Ziff. 6.2 Unterge schosse) deren Bedeckung ais nutzbarer Aussenraum gestaltet wird (Begrünung, Spiel flâchen, Aufenthalts- und Begegnungsraum), - die Überdeckung ais nutzbarer Aussenraum gestaltet (Spielflâchen, Aufenthalts- und Begegnungsraum) und begrünt wird.
Art. 63 Bauten am Hang
Ab einer Hangneigung von 20% wird die traufseitige Fassadenhôhe Fh tr nicht mehr ange wendet. Massgebend ist die Gesamthôhe h.
Art. 64 1
Dachlukarnen und Dachaufbauten ln den Kernzonen K1, K2 und K4 gelten folgende Vorschriften: - Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 2/5 der Lange der ent -
sprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Ab sâtze aufweisen, nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen.
2
Ais Dachlukarne versteht man jede Ôffnung im Dach, die zur Belichtung oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster (Klappen) und die in der Be dachung eingebauten Balkone (Art. 65 RPBR).
3
Die Vorschriften gemâss Abs. 1 gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in Verlângerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden.
4
Abweichungen von den Vorschriften gemâss Abs. 1 kônnen gestattet werden - bei Umbauten eines Gebâudes, bei dem der heutige Zustand dies ausnahmsweise rechtfertigt, - bei Neubauten, bei denen die Form und Grosse der Ôffnungen im Dach wesentliche
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
50
Bestandteile eines harmonischen Architekturkonzepts von guter Qualitat bilden.
Art. 65 Solaranlagen auf Flachdachern
Für die Erstellung von Solaranlagen (Kollektoren, Fotovoltaik) auf Flachdachern (Neigung s 7%) kann die Gesamthôhe h unter folgenden Bedin�ungen überschritten werden: - Die Konstruktionshôhe der �olaranlagen betragt max. 2,0 m. - Die Solaranlagen sind allseitig unter einer Unie von 45 ° vom Dachrand zurückzusetzen.
Slehe Genehmigungs
bEischluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Art. 66
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemass Art. 11 Ziff. 8 (Ortsbildschutzperimeter) und Art. 12 Ziff. 2 lit. c PBR (Geschützte Gabaude). Energie
1
Bei der Erstellung und Sanierung von Bauten und Anlagen werden grundsatzlich ein effizi enter Energieeinsatz sowie die Verwendung erneuerbarer und emissionsarmer Energien angestrebt.
2
Vor der Projektierung von Dach- und Fassadensanierungen sowie der Erneuerung von Warmeerzeugungsanlagen gemass Art. 3 EnR ist bei der Gemeinde eine informelle Voran frage einzureichen. i:se1 yIe1ct1L.ell1ye1 t-'1uJek.L11,:11u11y vu11 1u1,I uae, menr oenacnoanen vvonn- oaer ljeweroe einheiten (bestehend oder neu) ist die Realisierung einer gemeinsamen Anlage für Hei zung und Warmwasser zu prüfen.
4
Bei der Sanierung von beheizten Gebauden, welche mindestens den GEAK-8- oder einen vergleichbaren Baustandard erreicht, kann der Grenzabstand um maximal 20 cm für die Warmedammung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien überschritten werden. Es muss kein Naherbaurecht eingeholt werden.
Art. 67 entfallt
Art. 68 Parkplatze
1
Erforderliche Abstellplatze Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind für Personenautos die erforderlichen Abstellplatze zu erstellen oder nachzuweisen. Ais erforderlich gelten: - Für Bauten mit einer Wohneinheit ist aine Garage oder ein gedeckter Abstellplatz plus -
ein Parkplatz zu erstellen. Garagenvorplatze kônnen nicht ais Parkplatze gelten. Für alle anderen Bauten ist die erforderliche Zahl der Abstellplatze nach der VSS Norm SN 640281 von 2013 , Parkieren, Bedarf an Parkfelder" der Vereinigung Schweizeri scher Strassenfachleute VSS zu berechnen.
Die Bestimmungen des kommunalen Parkplatzreglements bleiben vorbehalten. 2 Für Bauten mit mehr ais einer Wohneinheit und für frei stehende Einzelwohnhauser (max. 3 Wohneinheiten) müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplatze gedeckt angeordnet werden. Für Bauten mit mehr ais drei Wohneinheiten und für zusammengebaute Einzelwohnhauer müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplatze unterirdisch oder im Gebaudevolumen
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
51
angeordnet werden. Für Wohnbauten mit mehr ais einer Wohneinheit sind erganzend zu den gemass Abs. 1 erforderlichen Abstellplatzen 10% Besucherparkplatze zu erstellen. Die gemass Abs. 1 und 2 erforderlichen Besucherparkplatze sind ais solche zu bezeich nen. 3
Gestaltung Die nicht gedeckten Parkplatze sind mit hochstammigen Baumen zu gestalten (mindestens ein Baum pro vier Parkplatze ). Für jede Liegenschaft wird eine Zufahrt gestattet. Sie darf grundsatzlich eine Breite entlang der Strasse von 8.00 m nicht überschreiten. Die Gemeindestrasse und das Bankett dürfen grundsatzlich nicht ais Manovrierflache genutzt werden.
4
Fahrrader Bei Mehrfamilienhausern sind bezüglich Anzahl und Ausstattung von Abstellplatzen für Fahrrader die geltenden VSS Normen (SN 640065 von 2011) zu beachten. Die Abstellplatze für Fahrrader sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden kônnen. Mindestens die Halfte der Abstellplatze ist zu überdecken.
5
Ersatzabgabe 1st der Eigentümer einer Liegenschaft wegen den ôrtlichen Verhaltnissen nicht in der Lage, die notwendigen Abstellplatze gemass Abs. 1 auf privatem Grund zu erstellen oder nach zuweisen, ist er verpflichtet, der Gemeinde eine kostendeckende Ersatzabgabe zu entrich ten. Die Hôhe der Ersatzabgabe wird im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegt.
Art. 69 ]
J J J J
Wegnetz für den Langsamverkehr Die Gemeinde strebt eine hohe Durchlassigkeit des Siedlungsgebiets für den Langsamverkehr an.
Art. 70 1
Spielflachen und Gemeinschaftsraume Spiel- und Erholungsplatze Es gelten die Bestimmungen gemass Art. 63 RPBR. Die_Anlagen sind den altersspezifi schen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und einzurichten. Sie sind an besonnter und geschützter Lage anzuordnen und müssen gefahrlos erreichbar sein.
2
Gemeinschaftsraume Für Überbauungen mit zusammengebauten Einzelwohnhausern oder Mehrfamilienhausern mit 10 bis 20 Wohnungen muss ein Gemeinschaftsraum von mindestens 25.00 m2 erstellt werden. Für grôssere Überbauungen müssen 1.5% der Bruttogeschossflache für solche Raume vorgesehen werden.
3
Sicherheit Spiel- und Erholungsplatze sowie Gemeinschaftsraume haben den einschlagigen Sicher heitsnormen zu entsprechen.
J ..J J
Art. 71 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte
Es gelten die Bestimmungen gemass Art. 129 RPBG und Art. 74 RPBR.
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Art. 72 Gestaltung
1
Grundsatz
52
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese kann sowohl durch das Übernehmen einer bestehenden Ordnung, wie durch das Schaffen einer neuen Ordnung erreicht werden. Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulassig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2
Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesoridere zu berücksichtigen: - die pragenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dachern die Gestaltung der Umgebung, irisbesondere des ëffentlich erlebbaren Vorlandes und der Begrenzung gegen den ëffentlichen Raum Die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Ab stellplatze für Motorfahrzeuge und Fahrrader sowie Hauszugange
4rt 7�
Pntf�llt
Art. 74 Gelandeveranderungen
1
Bei der Umgebungsgestaltung von freistehenden Einzelbauten soll das natürliche Gelande mëglichst nicht verandert werden.
2
Künstliche Terrainaufschüttungen sind nur in ausreichend begründeten Fallen (z.B. Hang lage, Grundwasserspiegel) zulassig. Die Differenz zwischen der Hëhe des fertig gestellten Gelandes und dem natürlichen Gelande darf 1.50 m nicht übersteigen.
3
Jede Gelandeveranderung ist so zu gestalten, dass zusammen mit ih�er Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 75 Entwasserung
1
Fremdwasser, d.h. mehr oder weniger kontinuierlich fliessendes Sauberwasser aus Drai nagen (Sickerwasser), Quellen, Brunnen, Reservoirüberlaufen und Kühlanlagen, darf nicht der Schmutzwasserleitung resp. der ARA zugeführt werden. Es muss innerhalb der Grund stückflache gemass GEP versickern.
2
Das unverschmutzte Oberflachenwasser von Dachern, Platzen und Strassen ist bei geeig neter Bodenstruktur versickern zu lassen. Es sind geeignete Massnahmen vorzusehen, welche dem Regenwasser erlauben, breitflachig auf die Grundstückflache verteilt zu versi ckern. Es darf nicht der Schmutzwasserleitung zugeführt werden.
3
Das unverschmutzte Oberflachenwasser, das aus zwingenden Gründen nicht zur Versicke rung gemass GEP gebracht werden kann, soli zurückgehalten (Retention) und zeitlich ver zëgert dem Vorfluter zugeführt werden.
4
Verschmutztes Oberflachenwasser ist in die ARA abzuleiten. Bei Kapazitatsengpassen im Kanalnetz ist das Wasser zurückzuhalten und zeitlich verzëgert in die ARA abzuleiten.
1
7 7 �l
Gemeinde Düdingen: PBR "'"' Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
5
Für grossere Überbauungen und Detailbebauungsplane sind gemeinsame, offene Reten tior;tsb�qkên z� ·�rst�llen, welche integrierender Bestandteil der Detailerschliessung sind. ln begrünqeten Fallen (z.B. aufgrund der Topographie) konnen individuelle Losungen bewilligt werdeh, ·sofern deren Funktionsfahigkeit, Sicherheit und Unterhalt durch geeignete Mass nahmen gewahrleistet ist.
6
Bei der Erstellung von offenen Retentionsbecken sind die einschlagigen Sicherheitsnormen zu beachten.
'l :7 ;:1
"l -1
Art. 76 �l
53
Dachbegrünung
1
lm Sinne des okologischen Ausgleichs und zur Retention von Meteorwasser ist ab einer 2 Dachflache von 600 m für Flachdacher eine Begrünung vorgeschrieben. Begrünte Flach dacher sind ais Standorte für eine naturnahe Vegetation auszubilden und bevorzugt mit okologisch wertvollen Pflanzen zu bepflanzen.
~1
2
Wo die Dachflache ais Dachterrasse oder für Solaranlagen genutzt wird, wird auf die Dachbegrünung verzichtet,.
=1 -1
Art. 77 �l
-1 �]
Die Gemeinde befürwortet die Erstellung von Anlagen zur Rückgewinnung und Nutzung von Meteorwasser. Solche Anlagen reduzieren den Verbrauch von wertvollem Trinkwasser und führen zu Einsparungen bei den Wasserversorgungsgebühren.
-]
Für Meteorwasser, das nach der Benutzung der Kanalisation zugeführt wird, ist ein separa ter Wasserzahler zu installieren.
]
-J J J J J J J J ..J J J ..J J ...J
J J J
Nutzung von Regenwasser
Art. 78 Ortsfremde gefahrdendè Pflanzen
1
Verbotene invasive gebietsfremde Organismen gemass Anhang 2 der Freisetzungsverord nung (FrSV, SR 814.911) dürfen im ganzen Gemeindegebiet nicht gepflanzt werden.
2
Zur Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten ist die Schwarze Liste der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (www.cps skew.ch/deutsch/schwarze_liste.htm) zu beachten.
IV.
Bewilligungs- und Kontrollverfahren
Art. 79 Baugesuchsverfahren
1
Eingabe und Prüfung des Baugesuchs Eine Voranfrage wird empfohlen, v.a. bei grosseren und komplexen Bauvorhaben.
2
Gebühren Für die Prüfung der Baugesuche, der Detailbebauungsplane und für die Überwachung der Bauten hat der Bauherr an die Gemeinde aine Gebühr gemass dem Reglement über Ver waltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen zu entrichten .
Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
V.
Sch lussbestimmungen
Art. 80 Aufhebung bestehender Bestimmungen
Siehe Genehmigungs beschluss der RUBD vom
1 8. NOV. 2020
Mit lnkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: - Planungs- und Baureglement vom 10.12.1996 Zonennutzungsplan vom 10.12.1996 _, Schutzzonen- und Landschaftsrichtplan vom 10.12.1996 Verkehrsrichtplan vom 20.04.1995 Quartierplan Weiermatt vom 13.07.19i9 Quartierplan Panoramaweg vom 03.10.1983 Quartierplan Haselrain vom 28.02.1984 Quartierplan Riedli vom 20.05.1981 Quartierplan Schürli vom 08.11.1994 Quartierplan Rachholderberg vom 04.10.1995 Quartierplan Sandacher Süd vom 24.11.1998 Quartierplan Riedli West vom 18.08.1999 Schutzzonenplan und Reglement für die Moser Düdingen vom 24.6.1975 Quartierplan Oberdorfmatte vom 08.02.1982 Quartierplan Baumgarten vom 26.10.1993 Quartierplan Obereinschlag vom 26.10.1993
- n, •�rtio:>r!"l::in �::inrl::irhAr Nnrrl vnm 1 n n? 1 AAR
Art. 81 Quartierplan Bahnhofplatz 1 - Raiffeisenbank vom 17.09.2003
Quartierplan Duens 1 vom 04.05.2005 Quartierplan Bahnhofstrasse 17 vom 04.05.2011
lnkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.
54
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Gemeinde Düdingen: PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 6. Juni 2016 / Genehmigung
VI.
55
Genehmigungsvermerke Anpassung an die Genehmigungsbedingungen Ôffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018 Vom Gemeinderat
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Der Gemeind
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7
Anhang 1
Gemeinde Düdingen PBR - Anpa'ssung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
VII.
Anhang
Anhang 1
Baupolizeiliche Masse Die Tabelle enthalt die wichtigsten Masse der Regelbauzonen. Für die vollstandigen Mâsse sowie spezielle Regelungen sind die Zonenvorschriften zu konsultieren. h
Fh tr
GL
GA
GFZ
GFZo GFZu 5J
Oz
BMZ
1/2 h,
Kernzone 1 (Art. 23 PBR)
14.00 m 11.20 m
Kernzone 2 (Art. 24 PBR)
15.00 m 11.20 m
Kernzone 3 (Art. 25 PBR)
16.00 m 13.70 m
Kernzone 4 (Art. 26 PBR)
14.00 m 11.20 m
min. 1 4.00 m l 1/2 h,
min.
GZ
0.55 )
4
Ill
0.55 )
4
Ill
0.55 )
4
Ill
4
Ill
4.00 m 1/2 h,
Kernzone Bachtelmatte (Art. 27 PBR)
min. 4.00 m 1/2 h,
min. 1 4.00 m l
0.80
0.40 )
0.50
ES
Differenzierte Regelung pro Sektor. Siehe Art. 27 PBR.
Wohnzone hoher Dichte (Art. 28 PBR)
17.00 m 15.00 m 44.00 m
min. 1 4.00 m l
Wohnzone mittl. Dichte (Art. 29 PBR)
13.00 m 11.00 m 40.00 m
l 6.50 m
Wohnzone nied. Dichte (Art. 30 PBR)
10.00 m
8.30 m
5.00 m l
Mischzone (Art. 31 PBR)
14.00 m 11.20 m 44.00 m
7.00 m l
1/2 h,
Mischzone Bahnhof Nord
1
1
1
1.10
0.60
0.30 )
4
Il
0.80
0.50
0.30 )
4
Il
0.30 )
2
0.30 ) 2 4 0.40 ) )
Il
0.50
0.40 )
Ill
0.75
0.80
4
4
Differenzierte Regelung pro Sektor. Siehe Art. 32 PBR.
(Art. 32 PBR)
1/2 h,
Gewerbezone (Art. 33 PBR)
17.00 m 15.00 m
Industrie- und Gewerbezone (Art. 34 PBR)
20.00 m
Arbeitszone Birch 1 (Art. 35 PBR)
20.00 m
½h min. 1 4.00 m l
8.00
Arbeitszon,e Bahnhof Nord (Art. 36 PBR)
20.00 m
10.00 )
8.00
min. 1 4.00 m l
0.80
0.50
1/2 h,
ZAIA (Art. 37 PBR)
15.70 m
ZAIB (Art. 37 PBR)
17.00 m
7)
7)
min. 1 4.00 m l
8.00
1
1 0)
0.55 ) 4
0.15
Ill
4
0.15
IV
0.20
IV
0.15
6)
0.70 )
4 0.70 )
½h min. 4.00 m
1.10
0.60
0.35 ) 4
Ill
½h min. 4.00 m
1.10
0.60
0.35 )
4
Ill
Anhang 1
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
h
Fh tr
GL
GA
ZAIC
10.00 m
ZAID
16.oom
ZAIE
20.00 m
min. 4.00m
ZAIF
17.00 m
min. 4.00m
(Art. 37 PBR)
(Art. 37 PBR)
(Art. 37 PBR)
(Art. 37 PBR)
7)
7)
70.00 m 8)
..
½h
min. 4.00m
½h
min. 4.00m
ZAIH
13.00 m
6.50m 1 l
ZAI 1 (Art. 37 PBR)
13.00 m
min. 4.00m
ZAIJ
17 .. nn . .. m ..
min
ZAIM
17.00 m Kirche: 60.00 m
(Art. 37 PBR)
(Art. 37 PBR)
Oz
0.50
0.30 )
0.80
1.10
0.80
ES
4
Ill
0.60
0.50
½h
½h
GZ
9)
½h
13.00 m
(Art. 37 PBR)
GFZo GFZu 5; BMZ
½h
ZAIG
(Art. 37 PBR)
GFZ
0.60
Ill
0.60
Ill
0.60
Ill
0.35 )
4
Ill
4 0.35 )
Ill
1 1n
n�n
n �n
Ill
1.10
0.60
0.60
Ill
4.00m
½h
min. 4.00m
Es gelten die Begriffe und Messweisen gemass Anhang zur lnterkantonalen Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) gemass Anhang 2.
= Gesamthôhe = Fassadenhôhe traufseitig = Gebaudelange = Grenzabstand GA GFZo = Geschossflachenziffer oberirdisch
h Fh tr GL
GFZu BMZ
Oz
GZ ES
= Geschossflachenziffer unterirdisch = Baumassenziffer = Überbauungsziffer = Grünflâchenziffer = Empfindlichkeitsstufe
1l Erhôhung gemass Art. 83 RPBR 2l für zusammengebaute Einzelwohnhauser 3l für reine Wohnbauten 4l Erhôhung gemass Art. 62 PBR 5l Die unterirdische Geschossflache ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflachen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. 5l Sektor C: ES Ill; Sektor D: ES IV 7l vgl. besondere Bestimmungen in den entsprechenden ZAI-Vorschriften (Art. 37 PBR) 0l Gebaudebreite GB: 18.00 m 9l Geschossflache GF: 2'000 m2 10l BMZ 2 von 3.00 für Bauvolumen von Silobauten über der Gesamthôhe von 20.00 m
•
1 1 ' 1 7
n n
�l ·1 7 �l �]
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
Anhang 2
Anhang 2
Begriffe und Messweisen
lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffe und Messweisen gemass der lnterkanto nalen Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). 1.
TERRAIN
1.1 Massgebendes Terrain Ais massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Gelandeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt wer den, ist vom natürlichen Gelandeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Ter rain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2.
GEBÂUDE
2.1 Gebaude Gabaude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine teste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gabaude, die in ihren Dimensionen die zulassigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflachen enthalten. (Art. 61 Abs. 1 PBR) 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gabaude zusammengebaut, überschreiten in ihren Di mensionen die zulassigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflachen. (Art. 61 Abs. 2 PBR) 2.4 · Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gabaude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Ge lander und Brüstungen, vollstandig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gabaude, die hôchstens bis zum zulassigen Mass über das mas sgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. (Art. 61 Abs. 3 PBR) 3.
GEBÂUDETEILE
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelflache, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die aussersten Punkte des Baukôrpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebaudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
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Anhang 2
3.3 Projlzierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtli chen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebaudeteile Vorspringende Gebaudeteile ragen hochstens bis zum zulassigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulassi ge Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulassigen Anteil bezüglich des zugehori gen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. (Art. 61 Abs. 4 PBR) 3.5 Rückspringende Gebaudeteile Rüçkspringende Gebaudeteile sind gegenüber der Hauptfass�de zurückversetzt. (Art. 61 Abs. 5 PBR) 4.
LÂNGENBEGRIFFE, LÂNGENMASSE
4.1 Gebaudelange Die Gebaudelange ist die langere Seite des flachenkleinsten Rechtecks, welches die proji zierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebaudebrelte zierte Fassadenliriie umfasst. 5.
HÔHENBÈGRIFFE, HÔHENMASSE
5.1
Gesamthohe
Die Gesamthohe ist der grosste Hohenunterschied zwischen dem hochsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassaderihohe Die Fassadenhohe ist der grosste Hohenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa 'denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehorigen Fassadenlinie. 5.3 Knlestockhohe Die Kniestockhohe ist der Hohenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschoss bodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dach konstruktion. 5.4 Lichte Hohe Die lichte Hohe ist der Hohenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit aines Geschos ses durch die Balkenlage bestimmt wird. 6.
GESCHOSSE
6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind aile Geschosse von Gebauden ausser Unter-, Dach- und Attikage schosse. Bei zusammengebauten Gebauden und bei Gebauden, die in der Hohe oder in der Situati on gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebaudeteil bzw. für jades Gabaude separat ermittelt.
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Anhang 2
6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemes sen in der Fassadenflucht, im Mittel hëchstens 1.00 m über die Fassadenlinie hinausragt. (Art. 77 RPBR) 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhëhen 1.50 m nicht überschreiten. (Art. 78 RPBR) 6.4 Attlkageschosse Attikageschosse sind auf Flachdachern aufgesetzte, zusatzliche Geschosse. Das Attikage schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.50 m zurückversetzt sein. (Art. 79 RPBR) 7.
ABSTÂNDE UND ABSTANDSBEREICHE
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Par zellengrenze. 7.2 Gebaudeabstand Der Gebaudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gabaude. 7.3 Baulinien
] ) _]
J 1
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flachen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4 Bauberelch Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschrif ten und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 8.
NUTZUNGSZIFFERN
8.1
Anrechenbare Grundstücksflache
Zur anrechenbaren Grundstücksflache (aGSF) gehëren die in der entsprechenden Bauzo ne liegenden Grundstücksflachen bzw. Grundstücksteile. Die Flachen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flachen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2 Geschossflachenziffer Die Geschossflachenziffer (GFZ) ist das Verhaltnis der Summe aller Geschossflachen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksflache (aGSF).
J J
Die Summe aller Geschossflachen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflachen HNF - Nebennutzflachen NNF - Verkehrsflachen VF Konstruktionsflachen KF - Funktionsflachen FF
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
Anhang 2
Nicht angerechnet werden Flachen, deren lichte Hôhe unter 1.50 m liegt. Geschossflachenziffer
Summe aller Geschossflachen
=
anrechenbare Grundstücksflache
GFZ
= _IQE_ aGSF
Die Geschossflachenziffer oberirdisch (GFZo) gilt für oberirdische Bauten. Die Geschossflachenziffer unterirdisch (GFZu} gilt für unterirdische Bauten gemass Ziff. 2.4 und für Bauten, bei denen die Oberkante des fertigen Badens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel hôchstens 1.00 m über die F·assadenlinie hinausragt (analog An hang 2, Ziff. 6.2 Untergeschosse). Die GFZo sowie die Summe von GFZo und GFZu dürfen nicht überschritten werden. 8.3 Baumassenzlffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhaltnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksflache (aGSF). Ais Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukôrpers in sei nen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebaudeteile, die weniger ais zur Halfte durch Abschlüsse (z.B. Wanda) umgrenzt sind, werden nicht angerechnet. Baumassenziffer
=
Bauvolumen über massgebenden Terrain anrechenbare Grundstücksflache
BMZ
=
BVm aGSF
8.4 Überbauungsziffèr Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhaltnis der anrechenbaren Gebaudeflache (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksflache (aGSF).
Überbauungsziffer
anrechenbare Gebaudeflache
=
anrechenbare Grundstücksflache
ÜZ
=
aGbF aGSF
Ais anrechenbare Gebaudeflache gilt die Flache innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflachenzlffer Die Grünflachenziffer (GZ) ist das Verhaltnis der anrechenbaren Grünflache (aGrF) zur an rechenbaren Grundstücksflache (aGSF). Ais anrechenbare Grünflache gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflachen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht ais Abstellflachen dienen.
Grünflachenziffer
anrechenbare Grüoflache anrechenbare Grundstücksflache
Il
Weitere Definitionen
1.
ERMITTLUNG DER ANZAHL ZIMMER
GZ
=
aGrF aGSF
Werden in einschlagigen Normen Nachweise auf der Basis der Anzahl Zimmer verlangt, wird diese wie folgt ermittelt: 2
Bruttogeschossflache geteilt durch 50 m (anwendbar bei Detailbebauungsplanen und dgl.) -
oder Anzahl Zimmer ohne Wohnzimmer, Küche, Badezimmer, Nebennutzungen (an wendbar bei Bauprojekten).
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
7 '\ 7 7 1
Anhang 3
1
7 1 ""l
J J J J J J ..J
2
Grundsatz
Umbau bestehender Gabaude Bestehende Gabaude konnen umgenutzt und innerhalb des bestehenden Bauvolumens umgebaut werden, soweit folgende Bestimmungen eingehalten sind.
a)
Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Ôffnungen, ih re Ausmasse und Proportionen sowie für den Al'lteil der Ôffnungen an der Gesamtflache.
b)
Unter folgenden Bedingungen konnen neue Ôffnungen in den Fassaden bewilligt werden: - Vorhandene, jedoch zugemauerte alte ôffnungen konnen wiederum geoffnet werden, sofern sie zum gegenwartigen Charakter der Fassade passen. - Form, Ausmasse und Proportionen der neuen ôffnungen sind bestimmt durch die her kommliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materia lien. - Die Anordnung der neuen Ôffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung un tergeordnet. Die neuen Ôffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, bleiben aber ais jüngerer Eingriff in den historisch gewachsenen Bestand erkennbar.
c)
Form und Erscheinungsbild der herkommlichen Dacher sind zu bewahren. - Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geandert werden. Auskragung ùnd Form der Vordacher sind ebenfalls zu erhalten. - Die Dacher müssen mit Tonziegeln von natürlicher Farbe gedeckt werden. - Dachflachenfenster sind regelmassig anzuordnen.
d)
Die Materialien für Fassaden und Dacher werden beibehalten, vorausgesetzt, dass sie dem Charakter des Gebaudes und des Ortsbilds entsprechen. Falls wegen ihres Erhal tungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dern gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebaudes üblichen Material. Die Farben von Fassadenanstrichen und Bedachungen werden beibehalten. Bei Erneue rungen sihd der Baubewilligungsbehorde Muster zur Bewilligung vorzulegen.
3
J J J J J
4
Erweiterungen -
Die Erweiterung hat auf aile bemerkenswerten Teile des Hauptgebaudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebaudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeintrachtigen.
-
ln Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebaude, die Nachbarbauten und die Aussenraume abge stimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder aussere Erscheinung des Ortsbil des beeintrachtigen und muss sich dem geschützten Gabaude unterordnen.
Neubauten -
J J J
Schutzmassnahmen für die Siedlungsperimeter (Art. 11 PBR)
Die nachfolgenden Bestimmungen definieren zusatzliche Schutzmassnahmen für die Sied lungsperimeter Kategorie 1 bis 3 (vgl. Art. 11 Abs. 5 PBR).
;l
7
Anhang 3
Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gabaude anzupassen, namentlich was die Ausrich tung auf die Strasse und die Stellung zum Hang betrifft.
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
5
Anhang 3
-
Form und Proportionen der Baukôrper müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gabaude abgestimmt sein, namentlich was die First und Fassadenhôhe, die Dachform und das Verhaltnis der Traufhôhe zur Firsthôhe be• trifft.
-
Der architektonische Ausdruck der Gabaude muss zu dem der benachbarten geschütz ten oder für das Ortsbild typischen Gabaude passen. Dies gilt vor allem für die Anord nung der Ôffnungen, ihre· Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Ôffnun gen an der Gesamtflache.
-
Die Materialien und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benach barten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gabaude abgestimmt sein.
-
Für die Dachgestaltung gelten die Vorschriften gemass Abs. 2 lit. c)
Terrain und Aussenraumgestaltung -
Bei einem mittleren Gefalle bis und mit 6 ° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grôsser sein ais 0.50 m.
-
Bei einem mittleren Gefalle zwischen 6 ° bis und mit 9 ° darf die Differenz zwischen ge wachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terraiiwerlauf nicht grôsser sein ais 0.80 m.
-
Bei einem mittleren Gefalle von mehr ais 9 ° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertia aestaltetem Terrainverlauf nicht qrôsser sein ais 1.00 m.
-
Die Neigung von Bôschungen darf nicht steiler sein ais eine Unie im Verhâltnis 1 :3 (1 =Vertikalmass, 3=Horizontalmass).
•
Die Ausführung neuer gegossener Bodenbelage aus Asphalt, Teer, Zement und ahnli chen Materialien ist auf das notwendige Minimum zu beschranken. Bei Bedarf sind sol che Flachen mit Kies, mit Pflasterungeh aus Natur- oder Zementsteinen, mit Gitterstei nen oder Rasengittem zu versehen. Bepflanzungen sind mit einheimischen Gehôlzen auszuführen.
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Anhang 4
1 Anhang 4
Liste der geschützten Kulturgüter (Art. 12 PBR)
Strasse/Ortsbezeichnung
-
Angstorf Angstorf Angstorf Bahnhofplatz Bahnhofplatz Balbertswil Balbertswil Balliswil Balliswil Balliswil Balliswil Balliswil Balliswil Balliswil Balliswir
J
1 J
Bonnstrasse Bruch Bruch Bruch Bruch Bruch Brugera Brugeraholz Brugeraholz Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Bundtels Channelmattstrasse Eisenbahn Fehndra Fehndra Galmis Galmis Galmis Galmis Galmis Galmis Galmis Galmis Galmis Gansebergstrasse
Geb. Nr. Objekt
Fol
Artikel
0 Vi 1 11 11A 118 2 4 BA 10 0 Kr 1 2 2A 28 3 5 5A
24 79 79 79 8 12 50 49 56 64 63 63 63 64 64 64
5307 6754 6754 6752 4501 5307 5580 5576 5806 6050 5920 5920 5920 5922 5922 5922
48 72 67 72 72 72 82
5540 6013 5963 6010 6010 6010 7104 7163 7163 4868 4873 4846 8440
0 Bi 5 6 7 7A 11 5 0 Gr 0 Kr 0 Bn 1 0 Bn 2 0 Bn 3 0 Bn 4 8 BA 10
11 17
18D 19
22
27C 29 29A
298
17 0 Br 0 Pf 1 0 Pf 2 0 Kr 1 3A
4A
6 11 11A 13 13A 15 0 Mo
Viadukt über das Toaaeliloch Landsitz von Angstorf Pavillon des Landsitzes von Angstorf Speicher Hotel Bahnhof Bahnhof Speicher Landsitz Wegkreuz Wohnhaus Bauernhaus Speicher Keller Kapelle U. L. Frau von Lorette Landsitz von Montenach Sommerpavillon des Landsitzes von Montenach Bildstock Wohnhaus Landsitz Landsitz Gartenpavillon Kapelle St. Jost Speicher Lourdes-Grotte Wegkreuz Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Bauernhaus Speicher Wohnhaus Ehem. Kaserei Kapelle St. Katharina Speicher Herrenhaus Bauernhaus Speicher Bauernhaus Speicher Speicher Wohnhaus Eisenbahnbrücke Grandfey Steinerne Pfosten Vogelshaus Steinerne Pfosten Vogelshaus Weçikreuz mit Bildstock Speicher Ofenhaus Bauernhaus Bauernhaus Speicher Bauernhaus Speicher Bauernhaus Betonskulptur
82 82 22 22 21
21
21
21 21 20 21 21 21
21
21 22 22
22
81 56 22
22
83 83 83 83 83 83 83 83 83 2
4840 4840 4841
4824
4839 5203 4835 4846 4834 5198 5198 5198 6971 5808 4870 4871 7214 7202 7215 7214 7200 7213 7190 7212 7188 4093
Verzeich- Schutznis kategorie B 3 B 2 B 2 A 1 C 3 C 3 A 1 A 1 3 C B 2 B 2 B 2 B 3 A 1 A 1 A 1 C B
A
A C
A
B B C C C C C C B C C
A B
A
B B B C B
A A A
A A
A
C A C A
A
B C. A
3 2
1 1 3 1 2 3
3 3 3 3 3 3
2
3
3 1 2
1 2 2
2
3 2 1 3 3 3 1 1 3 1 3 1 1 2
3 3
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
•
S trasse/Ortsbezeichnung Garmiswil Graben Har:iliweq Hagliweg Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse Hauptstrasse
Geb. Nr. Objekt 0 Gu 0 Gs 2 6 0 Bn 1 1A 2 6 25 27 29 30
31
40
Hauptstrasse Heitiwil Heitiwil Heitiwil Horiastrasse Jetschwll Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Jetschwil Kirchstrasse Kirchstrasse Kirchstrasse Kirchstrasse Luggiwil
4 5 7A 9 9C 13 15 20 0 Mo 2 4 6 0 Kr
Luggiwil Lustorf Lustorf Lustorf Lustorf Lustorf Mariahilf Mariahilf Mariahilf
5 0 Kr 18 5 5C 5D 0 Kr 2 1 7
MariahiIf Menziswil Menziswil Mostereiweg Murtenstrasse Murtenstrasse Murtenstrasse Murtenstrasse
40A 8 23D 25A 1 ü �n 0 Ke 2
2A
9 4 5B 4A 7 9 11 13
Bahnwarterhauschen Grenzstein Villa Ziegelei Brunnen Pfarrkirche St. Peter und Paul Kapelle St. Niklaus von Flüe Wirtshaus zum Ochsen Wohnhaus mit Laden Hotel Central Gemeindehaus Hotel des Alpes Wohnhaus Silo Ehem. Fabrikantenvilla (Thaddausheim) Kapelle St. Judas Thaddaus . Landsitz von Montenach Speicher Ofenhaus Bauernhaus �ru11111:rn Feldkeller Wohnhaus Speicher Scheune Bauernhaus Speicher Bauernhaus Speicher Ehem. Stallunqen Landsitz de Boccard Bauernhaus Grabmonument des Meinrad Bertschy Ehem. Speicher Bauernhaus Bauernhaus Wegkreuz Speicher Weqkreuz Speicher Bauernhaus Speicher Ofenhaus Weçikreuz Gasthof Planet Edelweiss Kapelle U. L. Frau von der immerwahrenden Hilfe Ehemaliçie Schmiede Kapelle Muttergottes Ofenhaus Silo Shedhalle der Sika Norm SA Werkstattpavillon der Sika Norm SA Heizzentrale der Sika Norm SA Verwaltungspavillon der Sika Norm SA
Fol
Artikel
57 65 12
5814 5933 5303 5303 4086 4186 4186 4372
12 2 5 5 5 5 4 2 2 2 2 2
2 80 83 83 5 /U
76 76 76 76 76 76 76 76 76 76 77 5 5 5 4 20 16 80 80 80 80 80 79. 77 77
77
71 71 2 15 15 15 15
4193 4498
4086 4083 4108
4081 4101
4101 6905 7257 7257 4207
uu;:s:.,
6590 6590 6637 6590 6591 6618 6619 6620 6635 6635 6702
4182
"4185 4182 4172 4816, 6207 5196 6932 6930 6932 6932 6932 6802 6730 6740 6733 6008 6006 4082 7347 7347 7347 7347
Anhang 4
Verzeich- Schutzkategorle nis B 3 C 3 B 3 C 3 C 3 A 1 B 2 B 2 C 3 C 3 C 3 C 3 2 B 3 A 2 B
A
B
1 3 2 2 2
l:l
J
B
3 1 2 3 2 2 2 1 3 1 2 3 3 3 3 3
B B
A
A B B B B B
A B
A
B B C C C C
A
B A C
A B C C
A
C A B C
A A A A
1 3 1 3 1 2 3 3 1 3 1 3 3 2 2 2 2
Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
11
1 1 1
j
Strasse/Ortsbezeichnung Ottisberçi Ottisberg Ottisberçi Ottisberg Ottisberçi ottisberg Rasch Rasch Rasch Rasch Rasch Riedlistrasse Riedlistrasse Sandacherstrasse Schiffenen Schiffenen Schlattli Schlattli St. Wolfçiang St. Wolfgang St. Wolfçiançi St. Wolfgang St. Wolfçiançi St. Wolfgang Tunnelstrasse Tunnelstrasse Uebewil Uebewil Uebewil Uebewil Uebewil
Geb. Nr. Objekt 4 4A 6A 12 18 188 0 Br 0E 14 14D 14F 14 52 0 Kr 1 7A 1 1A 11 B 12 13 18 25 27 10 10D 0 Gs 0 Re 101 102 103
Uebewil Uebewil Uebewil Uebewil Uebewil Uebewil
105 106 107 108 109 110
Uebewil Uebewil
110· 111
Uebewil Uebewil Veilchenweg Veilchenweçi Velgaweg Velgaweg Waldeaa Wittenbach Wittenbach Zelgli
111A 112 4 5 1 NV 2 2 2A 0 Kr
Landsitz Kapelle St. Wendelin Speicher Bauernhaus Bauernhaus Soeicher Autobahnbrücke der N 12 Maodalenaeinsiedelei in Rasch Bauernhaus Ofenhaus Speicher Villa Marbach-Bertschy Tennishalle Wegkreuz Kapelle St. Lorenz Speicher Bauernhaus Speicher Speicher Wohnhaus Ehem. Altersheim Wohnhaus Kapelle St. Wolfoano Kaplanei Bauernhaus Speicher Buroernziel Wasserfassunçi Wohnhaus Ofenhaus Kapelle U. L. Frau von den sieben Schmerzen Scheune Bauernhaus Wohnstock von Techtermann Bauernhaus Bauernhaus Heim der Schwestern zum Guten Hirten Kaoelle Herz Jesu Landsitz für Rodolphe de Castella-deBerlens Ofenhaus Speicher Villa Villa Wohnhaus Transformatorenstation Toaaeliloch Kapelle U. L. Frau von Einsiedeln Herrenhaus Wohnhaus Weokreuz
Anhang 4
Verzeich- Schutznis kategorie A 1 A 1 B 2 B 2 B 2 B 2 B 3 A 1 B 2 B 2 B 2 A 2 A 3 C 3 A 1 A 1 B 2 B 2 A 1 B 2 B 3 C 3 A 1 C 3 B 2 B 2 A 3 B 3 C 3 C 3 A 1
Fol
Artikel
30 30 45 44 44 44 38 38 35 35 35 8 10 5 51 51 52 52 61 61 61 61 61 61 4 4 74 74 74 67 74
5028 5028 5479 5457 5455 5455 5145 5157 5101 5101 5101 4550 4607 5261 5594 5614 5625 5624 6356 5893 7306 5894 5909 5908 4134 4134 6035 6030 6032 5965 6034
74 67
6030 5962 5996 5967 6030 5968
C C A C C C
3 3 2 3 3 3
5968 6033
B A
2
6033 5966 4142 4141 4162 4148 5432 5408 5407 6986
C C C C C A C A B C
3 3 3 3 3 3 3 1 3 3
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Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
Anhang 5
1
Anhang 5
Schutzbestimmungen für geschützte Gebaude (Art. 12 PBR)
Grundsatz Die nachfolgenden Schutzbestimmungen erganzen und prazisieren den in Art. 12 PBR all gemein definierten Schutzumfang geschützter Gabaude.
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Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 3
a)
Baukôrper Ari Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die stôrend auf den Charakter des Gebaudes wirken, kënnen nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie kënnen weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebaudes kann der Abbruch dieser An bauten beantragt werden. Bestehende Bauten kënnen unter folgenden Bedingungen massvoll vergrëssert werden: Die Vergrësserung entspricht einer Erweiterung in der Flache. Aufstockungen sind nicht zulassig. Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gabaude verbunden. Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschrankt auf ein Geschoss. ln Hanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse mëglich. Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hàuptgebaudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebaudes und dessen Verblnduny LU se111er Umgebung nicht beeintrachtigen. ln Bezug auf Volurnen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebaude, die Nachbarbauten und die Aussenraume abge stimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder aussere Erscheinung des Ortsbil des beeintrachtigen.
b)
Fassaden Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Ôffnungen, ihre Ausmasse und Propdrtionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfla che. Die Neugestaltung des lnnern ist so zu gestalten, dass auf neue Ôffnungen verzichtet wer den kann. Falls es die Bestimmung der Raume jedoch erfordert, kënnen neue ôffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden: - Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Ôffnungen kënnen wiederum geëffnet werden, sofern sie zum gegenwartigen Charakter der Fassade passen. - Form, Ausmasse und Proportionen der neuen ôffnungen sind bestimmt durch die her këmmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien. - Die Anordnung der neuen Ôffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung un tergeordnet. Die neuen ôffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich je doch von den originalen Ôffnungen soweit unterscheiden, damit der Eingriff nicht das Gabaude ais geschichtliches Dokument verfalscht. Alte Türen und Fenster sind so weit ais mëglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch er setzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebaudes passen. Die lnstandsetzung der Fassaden muss folgenden ,Bedingungen entsprechen: - Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ahnlich.
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Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
c)
Die Einrichtung von Nutzflachen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur er laubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeintrachtigt. Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender ôffnungen. Unter folgenden Be dingungen kônnen neue Ôffnungen bewilligt werden: - Ôffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen, soweit die Bestimmungen von Absatz 2b eingehalten sind. - Falls die oben erwahnten Ôffnungen nicht ausreichen, kônnen Ôffnungen im Dach be willigt werden. Diese haben sich jedoch an den traditionellen Elementen aus der Ent stehungszeit des entsprechenden Gebaudetypus' zu orientieren. - Bei fehlenden historischen Referenzen kônnen Ôffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflachenfenstern angebracht werden. Die Flache der Verglasung ist mit der Dach haut bündig. - Die Summe der Flachen von Lukarnen und Dachaufbauten darf - in der Ansicht ge messen - 1 /15 der betreffenden Dachflache nicht überschreiten. - Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf 1/4 der Lange der entspre chenden Fassade nicht überschreiten. - Dachflachenfenster sind regelmassig anzuordnen. - Das Anbringen von Dachflachenfenstern und von Lukarnen hat keine Veranderung des Dachstuhls zur Folge.
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1
Dacher Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordacher) ist zu bewahren.
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Anhang 5
d)
Konstruktive Elemente Die Tragstruktur des Gebaudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt wer den muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen.
e)
Grundriss ln Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und ais Bedingung der Kon servierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebaudes zu berücksichtigen.
f)
Materialien Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des .Gebaudes üblichen Material.
3
Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 2
a)
Es gelten die Vorschriften der Schutzkategorie 3.
b)
Elemente des Aussenschmucks Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behaue ne Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesagte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
c)
lnnenausbau Die reprasentativsten Elemente der Taferungen, Decken und Fussbôden sind beizubehal-
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Anhang 5
ten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. 4
Spezielle Vorschriften für die Schutzkategorie 1
a)
Es gelten die Vorschriften der Schutzkategorien 2 und 3.
b)
Verkleidung und lnnendekoration Verkleidungen und Dekorationen von Wanden, Decken und Fussbëden, Wandschranke, Türen, Ôfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie _ nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
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Gemeinde Düdingen PBR - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen / Genehmigung
Anhang 6
Anhang 6
Bedingungen für Solaranlagen zur Warmegewinnung in schüt zenswerten Ortsbildern (Art. 11 PBR) und auf geschützten Ge bauden (Art. 12 PBR)
Das Verfahren für Solaranlagen ist ausschliesslich durch das Bundes- und Kantonsrecht gere gelt. Zusatzlich ist die Richtlinie über die architektonische lntegration von thermischen und photo voltaischen Solaranlagen von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwend bar.
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Anhang 7
Anhang 7
Abkürzungsverzeichnis
ARA
Amt für Archaologie Arbeitszone Birch Arbeitszone Bahnhof Nord Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Bund) Abwasserreinigungsanlage
Bacht BMZ BRPA
Zone mit obligatorischem Detailbebauungsplan Bachtelmatte Baumassenziffer Bau� Lind Raumplanungsamt
DEB DBP DTV
Detailerschliessungsbewilligung Detailbebauungsplan burchschnittlicher taglictier Verkehr
EnR ES FWH
Energiereglement vom 5. Marz 2010 Empfindlichkeitsstufe Fin7Alwohnhaus/Einzelwohnhauser
FH Fh tr
Freihaltezone Fassadenhôhe traufseitig
G GEP GFZo GFZu GL .GA
Gewerbezone Genereller Entwasserungsplan Geschossflachenziffer oberirdisch Geschossflachenziffer unterirdisch Gebaudelange Grenzabstand
h
Gesamthôhe
IG IVHB
Industrie- und Gewerbezone lnterkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe
K1 K2 K3 K4 KGA KGSG
Kernzone 1 Kernzone 2 Kernzone 3 Kernzone 4 Amt für Kulturgüter Gesetz vom 7. November_ 1991 ü_ber den Schutz der Kulturgüter
LS LW LSV
Landschaftsschutzzone Bachmatte Landwirtschaftszone Larmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Bund)
M MBN MFH
Mischzone Mischzone Bahnhof Nord Mehrfamilienhaus/Mehrfamilienhauser
AAFR ABI ABN AltlastG AltlV
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Anhang 7
PBR
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem ber 1999 (Bund) Planungs- und Baureglement
QP
Quartierplan
RPBG RPBR
Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (Bund) Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (Bund)
NISV
RPG RPV
=]
SS S6
)
-]
S8 S9 S10
Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 Verordnung über den Schutz vor Stërfallen vom 27. Februar 1991 (Bund) Spezialzone 1 Bahnhofareal Spezialzone 2 Gastgewerbe Garmiswil Spezialzone 3 Familiengarten Spezialzone 4 Guggerhorn Spezialzone 5 Thaddausheim Spezialzone 6 Energiepark Spezialzone 7 Camping Spezialzone 8 Freizeit und Sport Schiffenen Spezialzone 9 Garten-Center Stockera Spezialzone 10 Ausbildungszentrum Chiemi
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oz
Überbauungsziffer
VG
-� J J -1 J ..J ..J J .J
vss
Vollgeschoss Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
WE WG WhD WmD WnD
Wèilerzone Wohn- und Gewerbezone Wohnzone hoher Dichte Wohnzone mittlerer Dichte Wohnzone niederer Dichte
ZAI ZNP
Zone von allgemeinem lnteresse Zonennutzungsplan
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